Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6562/2017

Urteil vom 8. Mai 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...), und

B._______, geboren am (...),

sowie

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...), und

Parteien G._______, geboren am (...),

sowie

H._______, geboren am (...),

alle Syrien (Heimat- oder Herkunftsstaat),

alle vertreten durchlic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Ausstandsbegehren vom 20. November 2017 in den
Beschwerdeverfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und

Gegenstand D-5419/2017 (mittlerweile vereinigt unter D-5411/2017)

betreffend Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) /

N (...), N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden - die Ehegatten A._______ und B._______, deren Tochter H._______ und deren Sohn C._______, mit Ehefrau D._______ und drei gemeinsamen Kindern (E._______, F._______ und G._______) - ersuchten am 4. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Aus den Akten geht hervor, dass sieben Wochen zuvor (... [der Vorsteher einer schweizerischen Institution]) an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gelangt war und darum ersucht hatte, (... [dem renommierten Spezialisten]) A._______ und seinen Angehörigen über die schweizerische Botschaft in Ankara Einreisevisa zu erteilen, da diese sich seit (... [einem Ereignis in Syrien]) in einer sehr prekären Situation befänden (vgl. Gesuchseingabe [...] vom 21. Juli 2015). Aus den Akten geht ebenso hervor, dass den Gesuchstellenden am 11. August 2017 vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurden (sog. humanitäre Visa), mit welchen sie am 17. August 2017 in die Schweiz einreisten.

Am 15. September 2015 führte das SEM mit A._______ und B._______, mit C._______ und D._______ sowie mit H._______ je eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch, will heissen, eine BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen.

Am 2. März 2016 ersuchte A._______ das SEM unter Vorlage einer schriftlichen Einladung (... [einer ausländischen Institution]) um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments, um an einer (... [internationalen Konferenz]) teilnehmen zu können, welche (...) 2016 (... [im Ausland]) stattfand. Diesem Ersuchen wurde vom SEM entsprochen; A._______ wurde von der Schweiz ein "Pass für eine ausländische Person" ausgestellt, auf dessen Grundlage ihm (... [von einem europäischen Staat]) wiederum ein Schengen-Visa (C) erteilt wurde (vgl. dazu die Akten).

B.
Am 14. März 2017 hörte das SEM vorab A._______ und B._______ zu ihren Gesuchsgründen an. Aus den Akten geht hervor, dass beide vorgängig um eine kurze Anhörung ersucht hatten, da sie krank seien. Dabei legte A._______ einen ärztlichen Bericht vor, in welchem über das Vorliegen schwerster gesundheitlicher Probleme berichtet wird. Am 31. März 2017 wurde H._______ zu ihren Gesuchsgründen angehört. Die Anhörung von C._______ und D._______ fand am 8. Mai 2017 statt.

Bei A._______ handelt es sich gemäss Aktenlage um (... [eine renommierte Person). ... [An dieser Stelle: nähere Angaben zu diesem Aspekt]. Vor diesem Hintergrund machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen das Folgende geltend: ... [An dieser Stelle: Zusammenfassung der Angaben und Ausführungen der Gesuchstellenden über von ihnen aus jeweils spezifischen Gründen sowohl vonseiten des syrischen Regimes als auch vonseiten des IS bereits erlebten und für die Zukunft noch befürchteten Nachstellungen, inklusive Vorbringen über das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation wegen exil-politischer Aktivitäten eines Verwandten].

Für die Vorbringen im Einzelnen und die weiterführenden Angaben und Schilderungen (u.a. Beschreibungen zu den näheren Umständen der Flucht über das IS-Gebiet) und die von den Gesuchstellenden vorgelegten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen.

C.
Am 24. August 2017 stellte das SEM im Rahmen von drei separaten Verfügungen fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden in der Schweiz an.

In seinem Entscheid betreffend A._______ und B._______ gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, die von A._______ geltend gemachten Drohungen vonseiten des syrischen Regimes seien nicht asylrelevant, da bei objektiver Betrachtung keine gezielt gegen ihn gerichteten Massnahmen ersichtlich seien. A._______ seien nach seiner Weigerung, (... [für das Regime in bestimmter Weise tätig zu werden]), lediglich gegen seinen Sohn gerichtete Nachteile angedroht worden, womit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorlägen. Auf der anderen Seite sei A._______ ausser seiner Befragung keinen weiteren Behelligungen des IS ausgesetzt gewesen, weshalb aufseiten des IS kein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden haben dürfte. Zudem sei er über das Gebiet des IS ausgereist, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von dieser Seite spreche. Schliesslich stehe (... [der Herkunftsort]) zum heutigen Zeitpunkt wieder unter der Kontrolle des Regimes. Da A._______ nicht akut gefährdet gewesen sei, sei auch seine Ehefrau B._______ nicht konkret gefährdet gewesen. In seinem Entscheid betreffend C._______, D._______ und die gemeinsamen Kinder gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen seien die von C._______ behaupteten Verhaftungen von 2012 und 2014 als unglaubhaft zu erkennen. Gegen das Vorliegen der behaupteten Gefährdung wegen eines politisch aktiven Verwandten spreche ausserdem, dass er seinen Angaben zufolge (... [am Herkunftsort]) keinen Behelligungen von Seiten des Regimes ausgesetzt gewesen sei, sondern dort über eine staatliche Anstellung verfügt habe. Ebenso unglaubhaft seien seine Vorbringen über eine angebliche Bedrohung vonseiten des Regimes wegen seines Vaters, zumal er den geltend gemachten Aufenthalt in einem Versteck ausserhalb der Stadt ebenfalls nicht im Mindesten substanziiert habe. Schliesslich sei C._______ vonseiten des IS keinen Massnahmen ausgesetzt worden, welche über das damals von dieser Seite übliche Mass an Behelligungen hinausgegangen wäre. Ein weitergehendes Interesse an seiner Person habe demnach nicht bestanden und er sei ebenfalls über das Gebiet des IS ausgereist, was gegen eine konkrete Gefährdung vonseiten des IS spreche. D._______ sei anlässlich von Kontrollen bloss allgemeine Behelligungen wegen ihrer (... [ethnischen]) Herkunft ausgesetzt gewesen und da ihr Ehemann nicht akut gefährdet gewesen sei, sei auch sie nicht konkret gefährdet gewesen. In seinem Entscheid betreffend H._______ gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, alleine deren Probleme anlässlich ihrer letzten Fahrt von Damaskus (... [an den
Herkunftsort]) liessen nicht darauf schliessen, dass sie vonseiten des syrischen Regimes ernsthafte Nachteile zu fürchten gehabt hätte. An der Strassensperre sei ihr nichts Ernsthaftes zugestossen, zumal alleine die erlebte Kontrolle keinen rechtserheblichen Nachteil darstelle. Da sie ausser diesem Vorfall nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, sei auszuschliessen, dass ihr vonseiten des Regimes gezielte Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund gedroht habe. Auch vonseiten des IS habe sie keine asylrelevanten Nachteile erlitten, weder wegen ihres Vaters noch aus persönlichen Gründen, zumal den vonseiten des IS erlittenen Schlägen mangels Intensität keine Relevanz zukomme. Auch damit sei sie keinen Massnahmen ausgesetzt gewesen, welche über das damals von Seiten des IS übliche Mass an Behelligungen hinausgegangen wäre.

Für die Entscheidbegründungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.

D.
Gegen die vorgenannten Verfügungen erhoben die Gesuchstellenden am 22. September 2017 im Rahmen von drei separaten, jedoch miteinander verbundenen Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei beantragten sie in ihren Eingaben zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Verweis auf die Aktenlage vorab um eine Vereinigung der sie betreffenden Beschwerdeverfahren, eventualiter zumindest um eine Koordination derselben. Gleichzeitig ersuchten sie um eine prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde, da A._______ (... [an einer tödlichen Erkrankung leide]). Sodann ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
AsylG [SR 142.31]).

Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerden verwiesen sie vorab auf den engen Konnex ihrer Gesuche, sodann bestätigten und bekräftigten sie ihre bisherigen Sachverhaltsangaben zu ihrer Person und ihren jeweiligen Gesuchsgründen, wobei sie unter Vorlage verschiedener Beweismittel und Bestätigungen ergänzende Angaben und Ausführungen machten. Dabei machten sie auch nähere Angaben zur Person (... [eines Verwandten]), welcher in (... [einem europäischen Staat]) in exponierter Stellung gegen das syrische Regime tätig sei. Vor diesem Hintergrund erklärten sie die vorinstanzliche Feststellung betreffend das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Bedrohungslage, mithin weder vonseiten des Regimes noch vonseiten des IS, im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung als nicht nachvollziehbar. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hielten sie namentlich fest, das syrische Regime habe A._______ mit den gegen die Unversehrtheit des Lebens seines Sohnes gerichteten Drohungen gezielt unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
1    Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
2    Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable. Il y a lieu de tenir compte des motifs de fuite spécifiques aux femmes.
3    Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont refusé de servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés4 sont réservées.5
4    Ne sont pas des réfugiés les personnes qui font valoir des motifs résultant du comportement qu'elles ont eu après avoir quitté leur pays d'origine ou de provenance s'ils ne constituent pas l'expression de convictions ou d'orientations déjà affichées avant leur départ ni ne s'inscrivent dans leur prolongement. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés6 sont réservées.7
AsylG ausgesetzt, weil er sich dem Regime gegenüber illoyal gezeigt habe. Die Drohungen hätten sich nur deshalb nicht verwirklicht, weil sich Vater und Sohn versteckt hätten. C._______ wiederum sei damit konkret vor Verfolgung wegen seines Vaters bedroht gewesen, zumal sich in seinem Fall der angedrohte Einzug ins Militär als Reflexverfolgungsmassnahme darstelle. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zufolge mangelnder Substanziierung erklärten sie nach einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Aktenlage als nicht stichhaltig. Den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
1    Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
2    La qualité de réfugié est vraisemblable lorsque l'autorité estime que celle-ci est hautement probable.
3    Ne sont pas vraisemblables notamment les allégations qui, sur des points essentiels, ne sont pas suffisamment fondées, qui sont contradictoires, qui ne correspondent pas aux faits ou qui reposent de manière déterminante sur des moyens de preuve faux ou falsifiés.
AsylG habe er sehr wohl genüge getan. Gleichzeitig bekräftigten sie, sowohl C._______ als auch H._______ seien ausserhalb (... [ihres Heimatortes]) an Strassensperren wegen der exilpolitischen Aktivitäten (... [eines Verwandten]) konkret gefährdet gewesen, wogegen sie am Heimatort aufgrund der grossen Bekanntheit ihrs Vaters (...) faktisch sicher gewesen seien, womit C._______ dort weiterhin für den Staat habe arbeiten können. Die Gefährdungslage wegen (... [ihres Verwandten]) bestehe weiterhin. Neu brachten sie vor, C._______ habe zudem einen Namensvetter gehabt, welcher zu jener Zeit vom Regime gesucht worden sei, was damals seine Probleme verschärft habe. Der Mann sei später vom Regime getötet worden. Sodann machten sie eine unmittelbare Gefährdung insbesondere von A._______, aber auch von C._______ durch den IS geltend, wobei sie auf das Verfolgungsschicksal (... [eines mit A._______ verbundenen, ebenfalls renommierten Mannes]) verwiesen, welcher vom IS (...) gefoltert und getötet worden sei. Bei der von ihnen gewählten Fluchtroute über das Gebiet des IS habe es sich schliesslich
um die einzige Route gehandelt, welche ihnen praktisch offen gestanden habe, zumal C._______ bei einer Flucht in Richtung des Regimes konkret gefährdet gewesen wäre.

Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (u.a. ein Bestätigungsschreiben [...]) ist auf die Akten zu verweisen.

E.
Nach Eingang der Beschwerden wurden von der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts drei separate Beschwerdeverfahren eröffnet (D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017). Von der Zentralen Kanzlei wurde gleichzeitig der Konnex der drei Verfahren festgestellt, weshalb diese zusammen an die Abteilung IV gingen. Die konnexen Verfahren wurden von der Abteilung IV praxisgemäss jenem Spruchkörper zugewiesen, welcher vom automatisierten Zuteilungssystem des Gerichts für die tiefste Verfahrensnummer generiert worden war. Die Verfahren gingen damit zur Instruktion an Richter Simon Thurnheer.

F.
Am 26. September 2017 liess der zuständige Instruktionsrichter den Gesuchstellenden durch die Kanzlei der Abteilung IV mittels drei separaten Schreiben den Eingang ihrer Beschwerden bestätigen.

G.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Instruktionsmassnahmen an die Hand genommen worden waren, gelangte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden am 2. November 2017 mit einer als "Ersuchen um Wiedererwägung im hängigen Beschwerdeverfahren" bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er gehe davon aus, dass das SEM zur Vernehmlassung eingeladen worden sei, und er gelange ausserordentlicherweise ans Staatssekretariat, da sein Mandant A._______ gemäss Bericht seiner Ärzte nur noch wenige Wochen zu leben habe und es sich bei den angefochtenen Verfügungen nach seiner Auffassung um tragische Fehlentscheide handle, mithin um ein Versehen, welches korrigiert werden sollte, noch bevor sein Mandant sterbe. Dem Gericht liess der Rechtsvertreter eine Kopie dieser Gesuchseingabe zukommen.

H.
Am 9. November 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, mit Anhebung der Beschwerden sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Bis dahin sei das Staatssekretariat vom Gericht noch nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden, es werde jedoch im Rahmen eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens zu seinen Einwänden Stellungen nehmen und die angefochtenen Verfügungen soweit notwendig einer erneuten Würdigung unterziehen. Vor diesem Hintergrund könne zum jetzigen Zeitpunkt dem Ersuchen des Rechtsvertreters mangels Zuständigkeit nicht nachkommen werden. Dem Gericht liess das SEM eine Kopie dieses Schreibens zukommen.

I.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 (vorab per Telefax) wandte sich der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden ans Gericht, wobei er um einen raschen Entscheid ersuchte, nachdem sich das SEM nach seiner Auffassung hinter unzutreffenden Formalismen versteckt habe.

J.
Am 14. November 2017 wies Richter Simon Thurnheer im Rahmen von drei separaten Zwischenverfügungen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden ab. Gleichzeitig forderte er in allen drei Verfahren die jeweils betroffenen Gesuchstellenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 750.- auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Dabei hielt er zum Antrag um eine Vereinigung der Verfahren, eventualiter zumindest um eine Koordination derselben in allen drei Verfahren fest, die vorliegende Zwischenverfügung ergehe gleichzeitig mit denjenigen in den anderen Verfahren. Ebenso hielt er in allen drei Verfahren gleichlautend fest, es seien keine Gründe erkennbar, welche es rechtfertigen würden, auf den Kostenvorschuss ganz oder teilweise zu verzichten. Im Verfahren betreffend A._______ und B._______ merkte er zusätzlich an, die Verschlechterung des Gesundheitszustands von A._______ vermöge am Ausgang des Verfahrens wohl nichts zu ändern, da sich dies höchstens im Wegweisungsvollzug auswirke, welcher jedoch nicht Streitgegenstand des Verfahrens sei. Zur Feststellung der Aussichtslosigkeit hielt er sodann in allen drei Verfahren gleichlautend fest, bei einer summarischen Sichtung der Akten erscheine der vorinstanzliche Schluss als zutreffend, die geltend gemachte Verfolgung sei weder gezielt noch hinreichend intensiv gewesen und es fehle an der Asylrelevanz. Dabei führte er im Verfahren betreffend A._______ und B._______ sowie in jenem betreffend C._______, D._______ und deren gemeinsamen Kindern aus, die Vorinstanz habe ihren Entscheid wohl zu Recht unter anderem damit begründet, der militärische Sicherheitsdienst sei nicht mehr bei ihnen aufgetaucht und es hätten ihnen keine konkreten Konsequenzen gedroht. Im Verfahren betreffend H._______ führte er aus, der angefochtene Entscheid dürfte unter anderem zu Recht damit begründet worden sein, dass sie in eine (... [Kontrolle]) geraten sei, bei welcher ihr die Identitätskarte abgenommen worden sei, welche sie jedoch nach einer Geldzahlung wieder zurückerhalten habe, ansonsten ihr keine konkreten Konsequenzen gedroht hätten. In allen drei Verfahren erklärte er ferner gleichlautend, es dürfte zutreffend sein, dass es der vorgebrachten Verfolgung durch die syrischen Behörden insbesondere an einem asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmotiv fehle. Im Verfahren betreffend C._______ hielt er sodann fest, bei einer summarischen Sichtung der Akten erscheine auch der vorinstanzliche Schluss als zutreffend, dessen Asylgründe seien unglaubhaft. Betreffend diese Feststellung führte er im Wesentlichen aus, C._______ habe im Rahmen der Anhörung auch zu den wichtigsten Punkten und auf Nachfrage hin ausnahmslos oberflächliche und pauschale Angaben über die angeblich persönlich erlebten Situationen gemacht, was wohl nicht auf ein persönliches Erleben der vorgebrachten Situation schliessen lasse. Auch seien wohl keinerlei Realkennzeichen zu finden, obwohl ein ausführlicher Bericht zu den geltend gemachten Inhaftierungen zu erwarten gewesen wäre. Gleichzeitig hielt er fest, die vorinstanzlichen
Ausführungen, C._______ habe wegen seines angeblichen Berufs (... [am Heimatort]) nichts zu befürchten gehabt, dürften ebenfalls berechtigt sein. Sodann hielt er in den drei Verfahren fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz berechtigt sein dürften, die von den Gesuchstellenden erlittenen Massnahmen durch den IS wie namentlich die Hausdurchsuchung und die Zerstörung von Gegenständen, im Falle von A._______ ferner das Verhör und im Falle von H._______ der Umstand, dass sie als Frau ihr Haus nur unter bestimmten Voraussetzungen habe verlassen dürfen, seien nicht von derartiger Intensität gewesen, als dass sie asylrechtlich relevant wären, womit sich die Gesuchstellenden nicht in einer unmittelbaren Gefährdungslage befunden hätten, welche im Vergleich mit der allgemeinen Lage als aussergewöhnlich zu qualifizieren wäre, sondern die erlittenen Nachteile und Befürchtungen als Folgen der Kriegslage in Syrien zu betrachten seien, welche grosse Teile der Bevölkerung träfen. Nach diesen Erwägungen stellte er in allen drei Verfahren abschliessend fest, an dieser Einschätzung vermöchten wohl auch die Ausführungen in den Beschwerden nichts zu ändern, da diese wohl keine neuen Erkenntnisse liefern würden.

K.
Am 20. November 2017 gelangten die Gesuchstellenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter und mit einer gemeinsamen Eingabe unter dem Titel "Revisionsbegehren betreffend Zwischenverfügung - Einschätzung von Beschwerden als zum Vornherein Aussichtslos und Kostenvorschusshöhe" ans Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen sie einerseits um eine Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügungen, eventualiter zumindest um Reduktion der einverlangten Kostenvorschüsse ersuchten und anderseits ein Ausstandsbegehren gegen Richter Simon Thurnheer stellten.

Im Rahmen der Begründung der erstgenannten Anträge bekräftigten sie ihre Beschwerdevorbringen (vgl. dazu die Akten). Zur Begründung des letztgenannten Antrages brachten sie vor, der Instruktionsrichter sei in seinen Verfügungen, mit welchen er die Gesuche um unentgeltliches Verfahren und unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen habe, überhaupt nicht auf die von ihnen aufgeworfenen Fragen und Argumente eingegangen, die für eine künftige Verfolgung und gegen eine Sicherheit vor solcher sprächen. In seinen Verfügungen habe er dazu lediglich in einem Satz erwähnt, die Argumente in der Beschwerde vermöchten wohl nichts an der Einschätzung zu ändern. Diese Einschätzung sei indes aufgrund der Aktenlage unhaltbar, zumal die Qualifizierung der Beschwerden als zum vornherein aussichtslos dem zugrunde liegende Sachverhalt in keiner Weise gerecht werde und schliesslich auch in eklatantem Widerspruch zur Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen stehe. Einer prima facie Prüfung halte die Aktenlage jedenfalls absolut stand, was genügen müsse, um den Beschwerden gewisse Erfolgsaussichten einzuräumen. Mit den vorliegenden Entscheiden werde sodann der verfassungsmässige Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung und zudem jener auf den Zugang zum Recht verletzt. Hinzu komme ferner, dass die formell einzeln erhobenen Beschwerden alle denselben Sachverhalt beschlagen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erhebung von vollen Kostenvorschüssen in allen drei Verfahren als willkürlich. Diese sei offenkundig nur erfolgt, damit es ihnen ganz sicher nicht gelinge, die geforderte Summe aufzutreiben, zumal sie ja unbestritten mittellos seien. Nach weiteren Ausführungen zur Praxis der Kostenvorschusserhebung durch das Gericht erklärten die Gesuchstellenden zusammenfassend, das gesamte Vorgehen des zuständigen Richters sei mit einer sorgfältigen Beurteilung der Sache nicht vereinbar und offenbare eine Voreingenommenheit, die eine unbefangene Beurteilung ihrer Verfahren als ausgeschlossen erscheinen lasse, zumal wegen Vorbefassung. Darüber hinausgehend machten sie geltend, bei Richter Simon Thurnheer scheine eine vorgefasste Meinung in Fällen aus Syrien generell respektive gar gegen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylverfahren im Allgemeinen vorzuliegen, was sich auf die sie betreffenden Entscheide in unzulässiger Weise ausgewirkt habe. Abschliessend brachten sie vor, der zuständige Richter sei nach dem Gesagten als befangen zu erkennen, weil davon auszugehen sei, er werde im weiteren Verfahren darauf drängen, seine bisherigen Entscheide zu bestätigen, und demnach nicht mehr von seiner bisherigen Einschätzung abweichen. Es werde daher beantragt, die Sache durch einen anderen als den bisherigen Richter zu beurteilen.

L.
Nach Eingang der vorgenannten Eingabe leitete Richter Simon Thurnheer die Akten an das Abteilungspräsidium weiter, zwecks Behandlung des gegen seine Person gerichteten Ausstandsbegehrens. Von der Abteilungsleitung wurde daraufhin das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde den Gesuchstellenden der Eingang der gemeinsamen Eingabe vom 20. November 2017 betreffend die Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Gesuchseingabe einerseits Begehren umfasse, welche vorab im Rahmen der genannten Beschwerdeverfahren zu prüfen seien (die Ersuchen um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017), und andererseits ein Begehren, welches ausserhalb davon zu behandeln sei (das Ausstandsbegehren). Den Gesuchstellenden wurde Kenntnis gegeben, dass betreffend das Begehren, Richter Simon Thurnheer habe in den genannten Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten, das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet worden sei, welches sich auf alle drei Hauptverfahren beziehe. Das Ausstandsverfahren werde sistiert, bis der zuständige Instruktionsrichter in den Hauptverfahren über die Ersuchen um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 entschieden habe. Da die Gesuchseingabe vom 20. November 2017 nicht als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sei, würden die im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 angesetzten Zahlungsfristen einstweilen ausgesetzt. Abschliessend wurde Richter Simon Thurnheer eingeladen, sich gleichzeitig zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern, sollte er als zuständiger Instruktionsrichter nach erneuter Prüfung der Aktenlage respektive nach Prüfung der Gesuchseingabe vom 20. November 2017 in den genannten Beschwerdeverfahren an der in den Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 bezogenen Position zur Sache festhalten wollen.

N.
Die vorgenannte Zwischenverfügung wurde dem Rechtsvertreter vorab per Telefax zugestellt, worauf er mit Eingabe ebenfalls vom 22. November 2017 und vorab per Telefax mitteilte, A._______ sei im Verlauf der letzten Nacht verstorben. Gleichzeitig hielt der Rechtsvertreter fest, an den Begehren im vorliegenden Verfahren werde im Namen der anderen Gesuchstellenden vollumfänglich festgehalten.

O.
Am 27. November 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht der Entscheid des Bundesgerichtes 12T 5/2017 vom 20. November 2017 zu, in welchem das Bundesgericht in seiner Funktion als administrative Aufsichtsbehörde des Bundesverwaltungsgerichts über eine aufsichtsrechtliche Anzeige entschieden hatte. Die Anzeige war vom rubrizierten Rechtsvertreter am 25. September 2017 eingereicht worden und betraf das Urteil D-3971/2017 vom 29. August 2017, welches unter dem Vorsitz von Richter Simon Thurnheer ergangen war. Im Rahmen jenes Urteils war eine Beschwerde abgewiesen worden, nach vorgängiger Feststellung und Heilung einer Gehörsrechtsverletzung. Dabei war Rechtsanwalt Bernhard Jüsi unter Verweis zum einen auf die Heilung der Gehörsverletzung und zum andern auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren eine Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
AsylG [SR 142.31]) verweigert worden. Zugesprochen worden war (lediglich) eine explizit verminderte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz, wegen der berechtigten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil D-3971/2017), womit nicht der gesamte Verfahrensaufwand des Rechtsvertreters abgedeckt wurde. Dieses Vorgehen wurde von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gegenüber der Aufsichtsinstanz ausdrücklich gerügt, zumal die Bestätigung und Heilung der Gehörsrechtverletzung aufgezeigt habe, dass die Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos gewesen sei. In diesem Zusammenhang monierte er gegenüber der Aufsichtsinstanz namentlich einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
BV sowie einen Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
und Art. 29 Abs. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
BV. Vom Bundesgericht wurde der Aufsichtsanzeige derweil aus formellen Gründen keine Folge gegeben, da die Rüge beziehungsweise die Frage der Gewährung oder der Höhe der Parteientschädigung einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid betreffe und daher vom Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden könne (vgl. Entscheid 12T 5/2017).

Noch vor der Einreichung des vorliegenden Ausstandsbegehrens hatte sich der rubrizierte Rechtsvertreter ausserdem im Zusammenhang mit den diesem Verfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren (also die Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017) sowohl an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als auch an die Kammerpräsidien der Abteilungen IV und V gewandt.

P.
Am 30. November 2017 kam Richter Simon Thurnheer im Rahmen des Hauptverfahrens insofern auf die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 zurück, als dass er mit Zwischenverfügung diesen Datums die drei bis dahin separat geführten Verfahren (D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017) unter der Verfahrensnummer D-5411/2017 vereinigte. Den Antrag um einen Verzicht auf die erhobenen Kostenvorschüsse wies er gleichzeitig ab, jedoch reduzierte er in Gutheissung des diesbezüglichen Eventualantrages den zuvor einverlangten Betrag, indem er verfügte, der Kostenvorschuss werde für alle drei bisherigen Beschwerdeverfahren auf gesamthaft Fr. 1'000.- herabgesetzt. Gleichzeitig verfügte er, die Zahlung dieses Kostenvorschuss habe innert drei Tagen nach Aufhebung der im Ausstandsverfahren erfolgten Aussetzung der ursprünglichen Zahlungsfrist zu erfolgen.

Zur Begründung der Vorschussreduktion hielt er fest, die zuvor verfügte Kostenvorschusserhebung (dreimal Fr. 750.-) habe dem üblichen Verfahren entsprochen und sich zwanglos daraus ergeben, dass vom SEM drei separate Verfügungen erlassen worden seien. Der Vorwurf der Willkür sei daher haltlos. Wegen der hohen Konnektivität der drei Verfahren aufgrund der nahen Verwandtschaft aller Gesuchstellenden und des inneren Zusammenhangs ihrer Vorbringen könne aber dem Eventualbegehren im Ergebnis stattgegeben werden, auch im Interesse, den effektiven Zugang zum Rechtsschutz nicht zu verunmöglichen. Zur Abweisung des Antrages um Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss (bzw. Antrag um Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügungen) hielt er sodann unter Bezugnahme auf die Vorbringen in der Eingabe vom 20. November 2017 fest, die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat weise zwar zweifellos einen engen Zusammenhang mit der ehemaligen Stellung von A._______ (... [und seiner besonderen Funktion]) auf, hänge aber bei einer summarischen Prüfung aufgrund der Angaben der Gesuchstellenden nicht mit einem inneren oder äusseren Merkmal zusammen, welches im Sinne der Rechtsprechung nach BVGE 2014/28 E. 8.4 und 8.5 untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden wäre; sie gelte nicht seinem Sein als (... [Spezialist]), sondern seinem Tun. Auch die Beschwerde spreche insofern gegen eine Verfolgung wegen seines Seins, zumal dort ausgeführt werde, A._______ habe als (... [Spezialist]) eine hohe Reputation und einen gewissen Schutz genossen. Die Beschwerde vermittle nicht den Eindruck eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs. Vielmehr scheine das syrische Regime an der Vornahme der von A._______ verlangten Handlung interessiert zu sein und Sanktionen als Druckmittel einzusetzen, so etwa die Drohung, seinen Sohn in den Militärdienst einzuziehen. Bei einer summarischen Prüfung sei daher kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich, insbesondere scheine das Interesse des syrischen Regimes an A._______ nicht auf die Verfolgung eines vermeintlichen Regimegegners abzuzielen, sondern allein als Sanktion gegen sein Verhalten zu richten, womit ein gewisses Verhalten habe bewirkt werden sollen. Bei dieser Sachlage könne sowohl die Frage nach der Intensität der geltend gemachten Verfolgung als auch jene der Glaubhaftigkeit offengelassen werden, da A._______ zusammenfassend wohl nicht als (... [Spezialist]) oder (... [Funktionsträger]) verfolgt worden sei und sich die geltend gemachte Verfolgung wohl alleine auf seine Weigerung bezogen habe, (... [bestimmte Handlungen auszuführen]), was nicht einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv entsprechen dürfte. Diese Fragen habe sehr wohl im Rahmen einer
summarischen Prüfung der Beschwerde auf ihre Gewinnaussichten beantwortet werden können und insoweit keiner näheren Abklärung in tatsächlicher Hinsicht bedurft. Was sodann die vorgebrachte Verfolgung durch den IS betreffe, ziele die Argumentation der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 nicht darauf ab, die fehlende Intensität damit zu begründen, dass die Familie dem Tod gerade noch knapp entronnen sein soll. Die Aussage habe sich vielmehr auf die Ausführungen in der Beschwerde bezogen, dass ihr Haus durchsucht und dabei Gegenstände zerstört worden seien. Bei summarischer Aktenprüfung sei davon auszugehen gewesen, dass die Familie entronnen sei, weil der IS von ihr abgelassen habe. Die Intensität der Verfolgung könne aber wohl offengelassen werden, da das Verfolgungsmotiv des IS bei einer summarischen Prüfung als nicht asylbeachtlich erscheine, denn die Beschwerde weise auf ein rein pekuniäres Motiv hin, nämlich auf die Suche nach (... [bestimmten Wertgegenständen aus staatlichem Besitz]). So sei nicht vorgebracht worden, dass (... [Spezialisten wie A._______]) vom IS verfolgt würden. Freilich sei anzunehmen, dass für den IS im Grunde jedermann verfolgungswürdig sei, der seine Auffassung des Islams nicht teile und den Islam nicht auf dieselbe Weise praktiziere. Eine gezielte Verfolgung aller Syrer, die aus Sicht des IS einen zu westlichen Lebensstil pflegten, sei aber angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht anzunehmen. Der Zwischenfall, dass H._______ wegen nicht vorschriftsgemässer Bedeckung der Augen angeblich mit einer Stange geschlagen worden sei, müsse daher in diesem Licht gesehen werden.

Zum beantragten Ausstand seiner Person hielt Richter Simon Thurnheer im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 abschliessend fest, die Begründung des Ausstandsbegehrens, nämlich, dass er eine Voreingenommenheit offenbare, welche eine unbefangene Beurteilung in der Hauptsache für die Zukunft wegen Vorbefassung ausschliesse, wobei eine vorgefasste Meinung zu Beschwerden in Fällen aus Syrien generell beziehungsweise gegen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylverfahren im Allgemeinen vorzuliegen scheine, sei nicht substanziiert. Insbesondere sei nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 der Praxis aller anderen Richterinnen und Richter eklatant widersprechen sollten. Sowohl in Bezug auf Syrien wie auch die unentgeltliche Rechtspflege seien diese gesetzeskonform und folgten den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung.

Q.
Am 4. Dezember 2017 teilten die Gesuchstellenden im Hauptverfahren durch ihren Rechtsvertreter mit, sie wollten den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht leisten. Die entsprechende Zahlung ging bei Gericht am 3. Dezember 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was
vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
-33
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG).

1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Gericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VGG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).

1.3 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG; Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VGG).

1.4 Das gegen seine Person eingereichte Ausstandsbegehren vom 20. November 2017 hat Richter Simon Thurnheer im Rahmen seiner Stellungnahme (gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG) vom 30. November 2017 als unbegründet erklärt, womit das vorliegende Verfahren durchzuführen ist.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. dazu BGE 120 Ia 19 E. 2c).

2.2 Die Eingabe vom 20. November 2017 umfasst ein Ausstandsbegehren und dessen Einreichung erfolgte unverzüglich, mithin noch vor Ablauf der im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 angesetzten Fristen zur Bezahlung der einverlangten Kostenvorschüsse. Die Gesuchstellenden sind sodann in den Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 (mittlerweile vereinigt unter D-5411/2017) Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen erfüllt, weshalb auf das Ausstandsbegehren einzutreten ist.

2.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass alleine die Tatsache, dass die Gesuchstellenden den mit der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 einverlangten reduzierten Kostenvorschuss einbezahlt haben, nicht für eine Wegfall des Rechtsschutzinteresses (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VwVG) spricht. Die Zahlung ist zweifelsohne damit zu erklären, dass die Gesuchstellenden im Hauptverfahren möglichen Säumnisfolgen auf jeden Fall entgehen wollten, um sicherzustellen, dass im Hauptverfahren eine materielle Überprüfung ihrer Sache erfolgt.

2.4 Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017 ist A._______ kurz nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens seinem Krebsleiden erlegen. Das Verfahren ist indes uneingeschränkt fortzusetzen, da alle anderen Gesuchstellenden daran festhalten und das Hauptverfahren betreffend seine Person noch nicht abgeschrieben worden ist.

3.

3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BV und in Art. 6 Ziff. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
EMRK verankerten Anspruch der Einzelnen darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.2 Die Eingabe vom 20. November 2017 ist ohne weiteres als Ausstandsbegehren nach Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG zu erkennen, auch wenn in der Eingabe keiner der gesetzlich normierten Ausstandsgründe ausdrücklich benannt worden ist (vgl. dazu nachfolgend). Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG [zweiter Satz]).

3.3 Von den in Art. 34
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
- d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage. Infrage kommt einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG, zumal die Vorbringen im Ausstandsbegehren keinen der anderen Tatbestände beschlagen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
, N. 6, 16 und 17).

3.4 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4).

3.5 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss - wie vorstehend erwähnt - nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, mit Hinweisen).

4.

4.1 Von den Gesuchstellenden wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Art und Weise, wie Richter Simon Thurnheer im Rahmen seiner Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abgewiesen habe, erscheine eine unbefangene Beurteilung ihrer Verfahren durch diesen Richter als ausgeschlossen. So habe er sich als Instruktionsrichter weder mit ihren zentralen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, noch liessen sich seine Schlüsse mit der Gerichtspraxis zu Syrien in Einklang bringen, zumal mit Blick auf die vorliegende Aktenlage. Die von ihm getroffene Einschätzung widerspreche der Gerichtspraxis vielmehr in eklatanter Weise. Hinzu komme der Umstand, dass er von ihnen in allen drei Verfahren volle Kostenvorschüsse einverlangt habe, obwohl ihre Verfahren offensichtlich einen engen Konnex aufweisen würden. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, als dass er sie damit aus dem Verfahren habe drängen wollen. Da insgesamt davon ausgegangen werden müsse, er werde von der von ihm bezogenen Position auf keinen Fall mehr abweichen, zumal seine Voreingenommenheit insgesamt manifest sei, sei er als in der Sache befangen zu erkennen.

4.2 Soweit im Ausstandsbegehren geltend gemacht wird, bei Richter Simon Thurnheer scheine generell eine vorgefasste Meinung in Fällen aus Syrien respektive gar gegen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylverfahren im Allgemeinen vorzuliegen, ist nicht weiter auf die Vorbringen der Gesuchstellenden einzugehen, zumal diese - über die blosse Behauptung hinaus - auch nicht ansatzweise substanziiert worden sind, worauf Richter Simon Thurnheer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren zu Recht verwiesen hat.

4.3

4.3.1 Die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht ohne vorläufige Einschätzung der Verfahrensaussichten erfolgen, welche auf einer summarischen Prüfung der Akten beruht. Ergibt eine solche Einschätzung eine von der Partei abweichende tatsächliche oder rechtliche Beurteilung der Vorbringen, und daraus folgend eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten als von der Partei verlangt, kann alleine daraus nicht geschlossen werden, der zuständige Instruktionsrichter oder die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei im Hauptverfahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen ein Urteil zu fällen (vgl. E. 3.4). Treten allerdings im Einzelfall weitere Umstände hinzu, ist auf eine Befangenheit zu schliessen, wenn aufgrund objektivierbarer Hinweise der Eindruck entsteht, der Richter oder die Richterin sei nicht mehr ergebnisoffen.

4.3.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 hält Richter Simon Thurnheer fest, in den Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 sei er sowohl in Bezug zu Syrien wie auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und den Rahmen der Kostenvorschusserhebung der einschlägigen Gerichtspraxis gefolgt. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens letztlich unerheblich und kann daher offengelassen werden, da im Urteilszeitpunkt aufgrund der Gesamtumstände ein objektiver Eindruck von Befangenheit nicht von der Hand gewiesen werden kann:

Festzuhalten ist, dass Richter Simon Thurnheer in der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 auf die zentralen Einwände in den drei Beschwerden inhaltlich nicht einging und sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die vorinstanzlichen Erwägungen als mutmasslich richtig zu bestätigten (vgl. oben, Bst. J). In der Folge liessen die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2017 (Eingang BVGer: Dienstag, 21. November 2017) beantragen, die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 seien revisionsweise aufzuheben und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. oben, Bst. K). Erheblich und daher von Amtes wegen zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Richter Simon Thurnheer wenige Tage nach Eingang der eben erwähnten Gesuchseingabe vom 20. November 2017 vom Entscheid des Bundesgerichts 12T 5/2017 vom 20. November 2017 (Eingang BVGer: Montag, 27. November 2017) Kenntnis erlangte, was im Übrigen aufgrund des im Entscheid enthaltenen Verteilers auch von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zur Kenntnis genommen worden sein dürfte. Diesem Entscheid musste Richter Simon Thurnheer entnehmen, dass Rechtsanwalt Bernhard Jüsi mit einer gegen ihn gerichteten Aufsichtsanzeige ans Bundesgericht gelangt war und gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend gemacht hatte, die im Urteil D-3971/2017 vom 29. August 2017 erfolgte Behandlung des Kosten- und Entschädigungspunktes - welche unter seinem Vorsitz ergangen war - halte vor den verfassungsmässigen Rechten der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots sowie dem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht stand (vgl. oben, Bst. O). Unmittelbar danach schickte sich Richter Simon Thurnheer in seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter an, aufgrund der Eingabe vom 20. November 2017 die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Auf die zentralen Einwände in der Beschwerde ging er dabei nur punktuell beziehungsweise marginal ein. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen wurden nicht mehr explizit als mutmasslich richtig bestätigt. Stattdessen führte er zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde neue Argumente an (vgl. oben, Bst. P).

Dieses Vorgehen ist durchaus geeignet, objektiv den Anschein zu erwecken, Richter Simon Thurnheer habe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 unter dem unmittelbaren Eindruck der Tatsache gestanden, dass Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ans Bundesgericht gelangt war und gegenüber der Aufsichtsbehörde schwerwiegende Rügen betreffend das unter seinem Vorsitz ergangenen Urteil D-3771/2017 erhoben hatte, er sei deshalb in der Sache nicht mehr offen und unvoreingenommen gewesen und er habe mit seiner Beurteilung der Prozesschancen zulasten der Gesuchstellenden - welche unter Ausblendung zentraler Beschwerdevorbringen erfolgte - in erster Linie deren Rechtsvertreter Bernhard Jüsi treffen wollen (Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
BGG).

4.3.3 Da - wie vorliegend der Fall - schon der objektiv begründete Anschein der Befangenheit genügt, um den Ausstand zu begründen, ist das Ausstandsbegehren nach dem Gesagten gutzuheissen und Richter Simon Thurnheer zu verpflichten, in den rubrizierten Verfahren respektive in dem unter der D-5411/2017 vereinigten Verfahren als Instruktionsrichter und Teil des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VwVG).

5.2 Nachdem die Gesuchstellenden mit ihrem Ausstandsbegehren durchgedrungen sind, ist ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand im vorliegenden Verfahren abschätzen lässt. Die Parteientschädigung - welche zulasten der Gerichtskasse geht - ist aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 750.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Richter Simon Thurnheer wird verpflichtet, in den Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 (vereinigt unter D-5411/2017) als Instruktionsrichter und Teil des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 750.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und Richter Simon Thurnheer.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : D-6562/2017
Date : 08 mai 2018
Publié : 13 juin 2018
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : procédure administrative fédérale et procédure du Tribunal administratif fédéral
Objet : Ausstand


Répertoire des lois
CEDH: 6
Cst: 8  9  29  30
FITAF: 7 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
14
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
LAsi: 3 
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
1    Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
2    Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable. Il y a lieu de tenir compte des motifs de fuite spécifiques aux femmes.
3    Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont refusé de servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés4 sont réservées.5
4    Ne sont pas des réfugiés les personnes qui font valoir des motifs résultant du comportement qu'elles ont eu après avoir quitté leur pays d'origine ou de provenance s'ils ne constituent pas l'expression de convictions ou d'orientations déjà affichées avant leur départ ni ne s'inscrivent dans leur prolongement. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés6 sont réservées.7
7 
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
1    Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
2    La qualité de réfugié est vraisemblable lorsque l'autorité estime que celle-ci est hautement probable.
3    Ne sont pas vraisemblables notamment les allégations qui, sur des points essentiels, ne sont pas suffisamment fondées, qui sont contradictoires, qui ne correspondent pas aux faits ou qui reposent de manière déterminante sur des moyens de preuve faux ou falsifiés.
105 
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
110a
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 110a
LTAF: 21  31  33  38
LTF: 34  36  37  83
PA: 48  63  64  65
Répertoire ATF
120-IA-19 • 131-I-113 • 131-I-24 • 134-I-238
Weitere Urteile ab 2000
12T_5/2017
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requérant • assistance judiciaire • récusation • autorité inférieure • tribunal administratif fédéral • syrie • tribunal fédéral • avance de frais • avocat • question • hameau • père • connaissance • chose principale • fonction • tiré • lieu de provenance • greffier • lieu d'origine • égalité de traitement
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BVGE
2014/28 • 2007/5 • 2007/4
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D-3771/2017 • D-3971/2017 • D-5411/2017 • D-5415/2017 • D-5419/2017 • D-6562/2017