Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5411/2017

Urteil vom7. August 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

sowie

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...), und
Parteien
F._______, geboren am (...),

sowie

G._______, geboren am (...),

alle Syrien (Heimat- oder Herkunftsstaat),

alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 / N_______, N_______ und N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden und H._______, Ehegatte von A._______ - verliessen Syrien am (...) in Richtung I._______. Am (...) wurden ihnen vom schweizerischen Generalkonsulat in J._______ humanitäre Visa erteilt, mit welchen sie am (...) in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. September 2015 um Asyl nachsuchten.

A.b Am 15. September 2015 wurden verkürzte Befragungen zur Person (BzP) - ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen - durchgeführt. Die Anhörungen durch das SEM fanden am 14. März 2017 mit H._______ und A._______ sowie am 31. März 2017 mit G._______ und am 8. Mai 2017 mit B._______ und seiner Ehefrau C._______ statt.

A.c Dabei wurde zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes angeführt:

H._______ sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr (...) (Nennung berufliche Funktionen und Tätigkeiten). Nach seiner Pensionierung habe er bis im Jahr (...) auf privater Basis mit einer schweizerischen Delegation für (...) der Universität K._______ weiterhin wissenschaftlich gearbeitet. (Nennung Verantwortungsbereich).

Im (...) hätten Vertreter des militärischen Sicherheitsdienstes H._______ dazu bringen wollen, (Nennung Gegenstände) vor deren Evakuation nach ihrem finanziellen Wert einzuschätzen. Da er Diebstahlsabsichten vermutet habe, habe er dies abgelehnt, worauf ihm seitens des Regimes angedroht worden sei, dass man seinen Sohn B._______ ins syrische Militär einziehen werde. Um sich dem angedrohten Zugriff des Regimes zu entziehen, hätten sich H._______ und B._______ in einer ausserhalb der Stadt gelegenen Gartenanlage beziehungsweise in einer Plantage eines Verwandten versteckt. B._______ sei während dieser Zeit von den Behörden an seiner Arbeitsstelle und in seinem Geschäft sowie bei Nachbarn gesucht worden. Nachdem Q._______ vom Islamischen Staat (IS) besetzt worden sei, seien H._______ und B._______ wieder zu ihren Familien zurückgekehrt.

Der IS habe nach seinem Einmarsch in Q._______ alle Häuser nach versteckten Militärangehörigen durchsucht und sei auch bei ihnen erschienen; dabei seien bei der Durchsuchung ihres Hauses (Nennung Gegenstände) zerstört worden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung sei H._______ vom IS zu einer Befragung ins örtliche Hauptquartier vorgeladen worden, wobei dem IS dessen berufliche Stellung bewusst gewesen sei. Der IS habe in Q._______ - zu Unrecht - einen versteckten R._______ vermutet. Der IS sei überdies im Glauben gewesen, dass L._______ als ehemaliger (Nennung Funktion), M._______ als dessen Sohn und Nachfolger und H._______ als dessen ehemaliger Stellvertreter über den Verbleib des R._______ Bescheid wüssten. H._______ habe gegenüber dem IS die Existenz von R._______ verneint. Nach der Befragung habe er gehen dürfen, jedoch sei ihm vom IS geheissen worden, er dürfe P._______ nicht verlassen. Er sei auch nach der Befragung in grösster Furcht um sein Leben gewesen, da vom IS Hunderte getötet worden seien und er im Verlauf der Befragung als (Nennung Beleidigung) beschimpft worden sei, weil er sich mit (Nennung Gegenstände) befasst und mit Ausländern abgegeben habe.

B._______, welcher schon seit dem Jahre (...) für die Verwaltung (Nennung Institution) gearbeitet habe, sei zusammen mit den anderen Angestellten nach dem Fall der Stadt vom IS auf das Gelände des (Nennung Institution) aufgeboten worden, wo alle verhaftet worden seien. Er sei vom IS vorab zum Verbleib der Einnahmen des (Nennung Institution) befragt worden, danach habe er eine fünftägige IS-Schulung in korrekter Glaubensausübung überstehen müssen, mithin eine eigentliche Gehirnwäsche, dann sei er freigelassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach einem Monat unter dem IS hätten sie eine Möglichkeit zur Flucht aus Q._______ gefunden, worauf sie mit Hilfe von Schleppern in Richtung I._______ geflohen seien. Auf der Flucht hätten sie, als sie sich noch im Gebiet des IS befunden hätten, von der Verhaftung von L._______ erfahren, der später vom IS enthauptet worden sei. Sie hätten sich deshalb zur Flucht über das Gebiet des IS (damals nördlich von P._______) entschieden, weil sie im Falle einer Flucht über das Gebiet des Regimes (damals südlich von P._______) eine Verhaftung von B._______ befürchtet hätten.

Sodann seien B._______ und auch G._______ bereits vor dem Fall von Q._______ Nachstellungen seitens des Regimes ausgesetzt gewesen. So sei B._______ im (...) und dann nochmals im (...) an einer Strassensperre von den heimatlichen Sicherheitskräften verhaftet worden, als er von N._______ nach P._______ habe zurückkehren wollen. Beim ersten Mal sei er während (Nennung Dauer) und beim zweiten Mal während (Nennung Dauer) in Haft gewesen, wobei er beide Male nur gegen Bezahlung von Schmiergeld wieder freigekommen sei. Nach dem zweiten Vorfall sei er nie mehr nach N._______ gereist, sondern in P._______ geblieben. G._______ wiederum sei im (...) anlässlich ihrer letzten Reise von ihrem Studienort N._______ nach P._______ bei einer Personenkontrolle an einer Strassensperre nur deshalb einer Verhaftung entgangen, weil sich der Fahrer des Busses für sie eingesetzt habe. Nachdem sie an der Strassensperre von den Sicherheitskräften aus dem Bus geholt worden sei, habe der Fahrer um ihre Freilassung gefleht und auch Geld bezahlt, damit sie nicht in Haft behalten werde. Zum Grund für ihre Anhaltungen führten sowohl B._______ als auch G._______ aus, sie seien aufgrund ihres Namens ins Visier der Behörden geraten, zumal ein (Nennung Verwandter) schon seit längerer Zeit aus dem Exil von O._______ gegen das syrische Regime politisch aktiv sei. Seinetwegen seien bereits (Nennung Verwandte) vom Regime verhaftet worden und in der anschliessenden Gefangenschaft gestorben.

C._______ berichtete über Behelligungen anlässlich von Kontrollen zwischen N._______ und P._______, welchen sie aufgrund ihrer (...) Herkunft ausgesetzt gewesen sei. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei indes die Gefährdung ihres Ehemannes B._______ und ihres Schwiegervaters H._______ gewesen.

Ferner berichteten die Beschwerdeführenden über die damaligen Kriegsverhältnisse und insbesondere über ihre ständige Furcht in dem vom IS besetzten Q._______. G._______ berichtete ausserdem über vonseiten des IS erlittene Schläge, weil sie einmal auf der Strasse wegen ihrer Brille ihre Augen nicht genügend verdeckt gehabt habe.

B.
Am 24. August 2017 stellte das SEM im Rahmen von drei separaten Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden am 22. September 2017 im Rahmen von drei separaten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Verfügungen der Vorinstanz seien in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren, eventualiter um eine Koordination derselben. Die Verfahren seien aufgrund der Erkrankung von H._______ prioritär zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Auf die diversen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Am 2. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Kopie ihrer mit als "Ersuchen um Wiedererwägung im hängigen Beschwerdeverfahren" bezeichneten Eingabe an das SEM zukommen und ersuchten um Beschleunigung der Verfahren. Mit Eingabe vom 10. November 2017 liessen sie dem Gericht die Antwort des SEM - wonach die diesbezügliche Zuständigkeit mit Einlegung der Beschwerden auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei - zukommen. Zudem ersuchten sie erneut um einen raschen Entscheid.

E.
Am 14. November 2017 wurden durch den damals zuständigen Instruktionsrichter die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - mit je separaten Zwischenverfügungen - zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen und die jeweils betroffenen Beschwerdeführenden in allen drei Verfahren zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 750.- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

F.
Am 20. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die in den rubrizierten Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 seien revisionsweise aufzuheben, es sei die Sache durch einen anderen als den bisherigen, als befangen zu erachtenden Richter zu beurteilen, es sei das unentgeltliche Verfahren in den erwähnten Beschwerdeverfahren zu bewilligen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen sei zu verzichten, jedenfalls seien die Kostenvorschüsse angemessen zu reduzieren, und es sei bei Abweisung der vorstehenden Anträge eine Nachfrist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse anzusetzen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der gemeinsamen Eingabe vom 20. November 2017 betreffend die Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und
D-5419/2017 bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Eingabe einerseits Begehren umfasse, welche vorab im Rahmen der genannten Beschwerdeverfahren zu prüfen seien (die Ersuchen um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügungen vom 14. November 2017), und andererseits ein Begehren, welches ausserhalb davon zu behandeln sei (das Ausstandsbegehren). Den Beschwerdeführenden wurde Kenntnis von der Eröffnung des Ausstandsverfahrens und der Sistierung desselben und der im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 angesetzten Zahlungsfristen gegeben.

H.
H._______ verstarb am (...) in (...).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter im Rahmen des Hauptverfahrens die drei bis dahin separat geführten Verfahren (D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017) unter der Verfahrensnummer D-5411/2017 und wies den Antrag auf Verzicht auf die erhobenen Kostenvorschüsse ab, reduzierte aber in Gutheissung des diesbezüglichen Eventualantrages den zuvor erhobenen Betrag auf gesamthaft Fr. 1'000.- für alle drei bisherigen Beschwerdeverfahren.

Der Kostenvorschuss wurde am 3. Dezember 2017 bezahlt.

J.
Mit Eingabe vom 22. März 2018 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht und stellten den Antrag, es seien die Beschwerdeakten an die Vorinstanz zwecks Wiedererwägung der Asylentscheide, eventualiter zwecks Vernehmlassung zuzustellen.

Mit Eingabe vom 18. April 2018 reichten sie weitere Dokumente zu den Akten.

Auf die Vorbringen und die nachgereichten Unterlagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6562/2017 vom 8. Mai 2018 wurde das Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der damals zuständige Richter verpflichtet, in den Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 (vereinigt unter D-5411/2017) als Instruktionsrichter und Teil des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht, dass für die unter D-5411/2017 vereinigten Beschwerdeverfahren Richter Thomas Wespi als neuer Instruktionsrichter und als neuer vorsitzender Richter im Spruchkörper amte.

M.
Das SEM liess sich am 1. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen.

N.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. Juni 2018.

O.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.

P.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

4.

4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid betreffend H._______ und A._______ zur Hauptsache damit, die von H._______ geltend gemachten Drohungen seitens des syrischen Regimes seien nicht asylrelevant, da bei objektiver Betrachtung keine gezielt gegen ihn persönlich gerichteten Massnahmen ersichtlich seien. H._______ sei aufgrund seiner Weigerung, (Nennung Gegenstände) nach ihrem Wert zu schätzen, allein angedroht worden, dass sein Sohn in den Militärdienst eingezogen würde. Dadurch lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vor. Seine Angst, persönlich und gezielt von der syrischen Regierung verfolgt zu werden, gründe auf reinen Vermutungen. Auch wenn für H._______ aufgrund seiner Funktion und als international vernetzter Wissenschaftler eine erhöhte Gefahr bestanden habe, im Visier des IS zu stehen, sei er ausser seiner Befragung keinen weiteren Behelligungen des IS ausgesetzt gewesen. Daher dürfte auf Seiten des IS kein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden haben. Zudem sei er über das Gebiet des IS ausgereist, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation durch denselben spreche. Hätte ihn der IS tatsächlich im Visier gehabt, wären angesichts dessen skrupellosen Verhaltens weitere Behelligungen zu erwarten gewesen. Sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Sicht habe sich H._______ daher nicht in einer unmittelbaren Gefährdungslage befunden, welche im Vergleich mit der allgemeinen Lage als aussergewöhnlich zu qualifizieren wäre. Ausserdem sei ergänzend anzuführen, dass Q._______ laut aktuellen Berichten zum heutigen Zeitpunkt wieder unter der Kontrolle von regierungsnahen Kräften stehe. Da für H._______ keine akute Gefährdungslage bestanden habe, sei auch seine Ehefrau A._______ nicht konkret gefährdet gewesen.

In seinem Entscheid betreffend B._______, C._______ und die gemeinsamen Kinder gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der weitgehenden Substanzlosigkeit der Schilderungen seien die von B._______ behaupteten Verhaftungen von (...) und (...) als unglaubhaft zu erkennen. Gegen das Vorliegen der behaupteten Gefährdung wegen eines politisch aktiven Verwandten spreche ausserdem, dass er seinen Angaben zufolge in Q._______ keinen Behelligungen vonseiten des Regimes ausgesetzt gewesen sei, sondern dort über eine staatliche Anstellung verfügt habe. Ebenso unglaubhaft seien seine Vorbringen über eine angebliche Bedrohung seitens des Regimes wegen seines Vaters, zumal er den geltend gemachten Aufenthalt in einem Versteck ausserhalb der Stadt nicht im Mindesten substanziiert habe. Schliesslich sei B._______ vonseiten des IS keinen Massnahmen ausgesetzt gewesen, welche über das damals übliche Mass an Behelligungen hinausgegangen wären. Ein weitergehendes Interesse an seiner Person habe demnach nicht bestanden und er sei ebenfalls über das Gebiet des IS ausgereist, was gegen eine konkrete Gefährdung durch den IS spreche. C._______ sei anlässlich von Kontrollen bloss allgemeinen Behelligungen wegen ihrer (...) Herkunft ausgesetzt gewesen. Die Tatsache, dass es zu keinen weitergehenden Behelligungen gekommen sei und sie weiterhin nach N._______ gereist sei, lasse darauf schliessen, dass diese Personenkontrollen und Schikanen keine gezielte Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bezweckt habe. In Ermangelung einer konkreten und akuten Gefährdung ihres Ehemannes B._______ sei auch sie keiner solchen ausgesetzt gewesen. Die vom IS verhängten Ausgehvorschriften für Frauen seien keine gezielten Verfolgungsmassnahmen und daher keine asylrelevanten Nachteile. Ähnlich verhalte es sich mit der Furcht vor Bombardierungen und mit der Traumatisierung der Kinder, die eine Folge der allgemeinen Kriegslage in Syrien seien, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne.

Im Asylentscheid betreffend G._______ führte das SEM an, alleine deren Probleme anlässlich ihrer letzten Fahrt von N._______ nach P._______ liessen aufgrund ihrer geringen Intensität nicht darauf schliessen, dass sie deswegen oder wegen ihres Familiennamens oder wegen anderer Gründe seitens des syrischen Regimes ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätte. An der Strassensperre sei ihr nichts Ernsthaftes zugestossen, zumal alleine die erlebte Kontrolle keinen rechtserheblichen Nachteil darstelle. Da sie ausser diesem Vorfall nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, sei auszuschliessen, dass ihr eine asylbeachtliche Verfolgung durch das Regime gedroht habe. Auch seitens des IS habe sie keine asylrelevanten Nachteile erlitten, weder wegen ihres Vaters noch aus persönlichen Gründen, zumal den erlittenen Schlägen mangels Intensität keine Relevanz zukomme, auch wenn sie für die Beschwerdeführerin zweifellos einschneidende Erlebnisse dargestellt hätten.

4.2 In den Rechtsmittelschriften wird eingewendet, das syrische Regime habe H._______, weil er sich dem Regime gegenüber illoyal gezeigt habe, mit den gegen die Unversehrtheit des Lebens seines Sohnes gerichteten Drohungen respektive mit der politisch motivierten Androhung des Einzugs in den Militärdienst gezielt einem unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt. Die Drohungen hätten sich nur deshalb nicht verwirklicht, weil sich Vater und Sohn versteckt hätten. Daneben wäre H._______ der Gefahr ausgesetzt gewesen, unter Folter zur Kooperation gezwungen beziehungsweise Vergeltungsmassnahmen wegen verweigerter Zusammenarbeit ausgesetzt zu werden, nachdem er eine direkte Anweisung missachtet und sich damit gegen das syrische Regime gestellt habe. Im Weiteren habe sich H._______ in einer erheblichen Gefährdungssituation wegen des IS befunden, wobei auf das Verfolgungsschicksal von L._______ zu verweisen sei. Dieser sei vom IS zunächst ebenfalls bloss befragt und danach freigelassen, dann aber erneut verhaftet und in der Folge gefoltert und getötet worden. Bei der von ihnen gewählten Fluchtroute über das Gebiet des IS habe es sich schliesslich um die einzige Route gehandelt, welche ihnen praktisch offen gestanden habe, da die Route nach P._______ vermint und umkämpft gewesen sei. Zudem wäre B._______ bei einer Flucht in Richtung des Regimes konkret gefährdet gewesen. Ausserdem seien sie nach dem Tod von L._______ umgehend aus dem IS-Gebiet geflüchtet.

B._______ wiederum sei wegen seines Vaters von Verfolgung bedroht gewesen, zumal sich in seinem Fall der angedrohte Einzug ins Militär als Reflexverfolgungsmassnahme darstelle. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zufolge mangelnder Substanziierung seien nicht stichhaltig. Die Ereignisse der Jahre (...) und (...) seien für ihn nicht ausreiserelevant gewesen, weshalb er darüber nur auf Nachfrage des SEM und - vor dem Hintergrund der erheblichen Gefährdung im Jahr (...) - kurz berichtet habe. Auch in seinen knappen Ausführungen seien aber Realkennzeichen zu finden. Aufgrund der Stellung von H._______ in der (...) Stadt Q._______ und einem damit verbundenen gewissen Schutz vor syrischen Sicherheitsbeamten sei es B._______ durchaus möglich gewesen, weiterhin für den Staat zu arbeiten, auch wenn sein Name aufgrund des regimekritischen (Nennung Verwandter) in O._______, welcher dort in exponierter Stellung gegen das syrische Regime tätig sei, auf einer Liste bei den Sicherheitsbeamten kursiert habe. Dies habe - wie auch bei G._______ - wegen ihres Familiennamens zu den Festnahmen an den Kontrollposten ausserhalb Q._______ geführt. Die Vorinstanz verkenne diesbezüglich die Realität der in Syrien herrschenden Machtverhältnisse. Dass B._______ anfänglich nicht erwähnt habe, sich zusammen mit seinem Vater versteckt zu haben und seine Ausführungen knapp sowie ohne persönliche Elemente ausgefallen seien, sei angesichts der in komprimierter Form geschilderten Asylgründe und den unterschiedlichen Charakteren nachvollziehbar. Ferner sei vom SEM im Asylentscheid von H._______ die Glaubhaftigkeit des Vorbringen, dass er sich einige Tage in den Plantagen versteckt gehalten habe, weil er die Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden verweigert und ihm deswegen mit dem Einzug von B._______ in den Militärdienst gedroht worden sei, nicht in Frage gestellt worden. Das Schicksal von L._______ zeige augenscheinlich auf, dass die tatsächliche Gefährdungssituation durch den IS noch immer bestanden habe, was auch durch die Beobachtung der Familie seitens des IS manifestiert werde. Sodann habe B._______ einen Namensvetter gehabt, welcher für die (Nennung Kampfeinheit) gekämpft habe, zu jener Zeit vom Regime gesucht und später getötet worden sei.

4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Einwand, dass sich H._______ mit seiner Weigerung gegen das syrische Regime gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei in diesem Zusammenhang bereits im angefochtenen Asylentscheid ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit gemacht worden. Es erscheine gerade wegen des rücksichtslosen und unerbittlichen Vorgehens der syrischen Regierung gegen Kritiker nicht plausibel, dass H._______ zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit mit der Regierung im Sinne einer oppositionellen Handlung verweigert habe und seine Verweigerung als oppositioneller Akt aufgefasst worden sei. Der angeblich in O._______ regimekritisch tätige Verwandte gehöre nicht zur Kernfamilie und es bestehe zu ihm weder eine enge familiäre Verbindung noch ein enger Kontakt. In den Beschwerdeschriften werde auch keine enge ideelle Verbindung der Beschwerdeführenden zu dessen Aktivitäten in O._______ aufgezeigt. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass in Syrien Angehörige von exilpolitisch tätigen Personen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Aus den Ausführungen und den Akten würden sich aber keine ausreichenden Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden wegen des erwähnten Verwandten in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von solchen Massnahmen betroffen werden könnten. Ferner liege die von B._______ geltend gemachte oppositionelle Tätigkeit in den Jahren (...) bis (...) lange zurück und sei als abgeschlossenes Ereignis zu betrachten, das für ihn zu keinen Nachteilen geführt habe. Diese Tätigkeit sei bislang nicht vorgebracht worden und ausser einer Arbeitsbestätigung seien keine selbst verfassten Artikel eingereicht worden, denen eine regimekritische Haltung entnommen werden könnte. Dadurch habe er weder einen besonderen Bekanntheitsgrad erreicht noch ein exponiertes politisches Profil erlangt, das ihn als regimefeindlich hätte erscheinen lassen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei anzuführen, dass die syrischen Sicherheitsdienste zwar auch im Ausland aktiv seien, sich jedoch auf die Erfassung von Personen mit qualifizierten und exponierten Aktivitäten konzentrierten, die aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würden. Es müssten daher konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, der syrische Staat sei an einer Identifizierung und Registrierung des Betroffenen interessiert. Die von B._______ angeführten Aktivitäten in der Schweiz erfüllten jedoch aufgrund ihrer Form und des Inhalts diese Voraussetzungen nicht. Zum Vorbringen, die Namen von B._______ und weiterer Familienangehörige sei-en in der mittels "Leaking" veröffentlichten Liste der vom syrischen Regime gesuchten Personen zu finden, sei anzuführen,
dass nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze basieren würden. Dadurch könne deren Verlässlichkeit nicht abschliessend überprüft werden. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zur Suchmeldung aus dem Internet würden offenbaren, dass sie bezüglich des Zustandekommens der publizierten Datensätze über keine zuverlässigen Informationen verfügten. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes hätten. Soweit sie eine weiter andauernde Gefährdung durch den IS anführen würden, sei zu bemerken, dass der IS gemäss aktuellen Berichten in der Stadt Q._______ nicht mehr präsent sei und in ganz Syrien seit Monaten schrittweise an Boden verliere. Es sei daher nicht von einer aktuell drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS auszugehen.

4.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, die harte Haltung und die Interpretation jeder Abwendung vom Regime sei gerade ein Grund für die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann sei weder behauptet noch bestritten worden, dass der in O._______ lebende Verwandte zur Kernfamilie gehöre. Es genüge jedoch, dass ein Verwandter gleichen Namens sich derart aktiv verhalte, dass er auch die Aufmerksamkeit auf Angehörige ausserhalb der Kernfamilie lenke. Zudem sei die Bekanntheit von H._______ für die Beurteilung des Risikos einer Reflexverfolgung ebenfalls zu berücksichtigen. Das SEM verweigere sich diesbezüglich einer Gesamtbetrachtung der Gründe, die zu ebensolcher Furcht vor Verfolgung führen würden. Die exilpolitischen Aktivitäten des verstorbenen H._______ seien in Zusammenhang mit dem jüngsten Nachruf auf ihn und seiner Bekanntheit sowie den Aktivitäten des (Nennung Verwandter) in O._______ zu setzen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei in Syrien weiterhin keine Verfolgungssicherheit vor Islamisten garantiert. Sodann werde die Registrierung ihrer Familie durch die syrische Regierung als "Gesucht" von der Vorinstanz nicht bestritten, aber der Wert der Liste pauschal in Frage gestellt. Dabei führe das SEM kein einziges Argument an, das gegen die Glaubhaftigkeit des Lecks bei den Geheimdiensten beziehungsweise des erfolgreichen Hackens der Listen durch Oppositionelle gehört werden könnte. Ein solcher Umgang mit Indizien sei im Lichte des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht stossend.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.

5.2 Nachdem H._______ am (...) verstorben ist, wurde das ihn betreffende Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-7373/2017 vom 17. Mai 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es ist folglich auf die ihn persönlich betreffende Gefährdungslage nicht mehr einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden aus seiner Verfolgungsgeschichte eine Gefährdung für sich ableiten, ist Folgendes festzuhalten:

5.3 Die Vorinstanz erachtet das fluchtauslösende Kernvorbringen von B._______ - die Weigerung seines Vaters zur Schätzung des Wertes (Nennung Gegenstände) trotz der Androhung der syrischen Behörden, sie würden ihn (B._______) in den Militärdienst einziehen, das anschliessende Untertauchen in einer Gartenanlage und die währenddessen erfolgte Suche der Behörden nach ihm - als unglaubhaft. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung kann nicht beigepflichtet werden. B._______ führt in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift (S. 9 letzter Absatz) zu Recht an, dass das SEM im Asylentscheid von H._______ die Glaubhaftigkeit des besagten Vorfalls, so insbesondere das Aufsuchen eines Verstecks in einer Gartenanlage nach der ausgesprochenen Drohung, nicht in Frage stellte, sondern vielmehr als glaubhaft erachtete. Zudem sind die diesbezüglichen Ausführungen von B._______ zwar kurz, sie enthalten aber einige Details und erscheinen nicht derart unsubstanziiert, wie dies im angefochtenen Entscheid dargestellt wurde (vgl. act. A21/21 S. 6 und 7 betr. B._______). Hinzu kommt, dass B._______ anführte, er sei in Panik und Angst gewesen, nachdem ihn sein Vater über die Bedrohung informiert habe. Deshalb erscheint es nachvollziehbar, dass B._______ auf die Frage, was ihm im Moment der Kenntnisnahme dieser Bedrohung durch den Kopf gegangen sei (vgl. act. A21/21 S. 7 F49 f. betr. B._______), keinen klaren Gedanken zu fassen und dementsprechend keine weitergehenden Angaben zu geben vermochte, stellen doch der Kontrollverlust, die Unfähigkeit zu handeln
oder auch Starre und Bewegungslosigkeit bekanntermassen Reaktionen auf eine Panik respektive eine Panikattacke dar. Im Übrigen wurde dieser Punkt in der Anhörung auch nicht weiter vertieft, weshalb sich der Vorhalt des SEM, B._______ habe sich zu seinen Gefühlen nicht geäussert, als unberechtigt erweist. Ausserdem ist nicht per se auszuschliessen, dass während der Tage im Versteck eine gewisse Monotonie herrschte, da es dort nichts zu tun gab, weshalb der Antwort von B._______, er habe im Versteck nichts gemacht, sondern sich einfach versteckt, nachvollziehbar erscheint. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen von B._______ zur behördlichen Suche nach seiner Person während seines Untertauchens, erwähnt er doch immerhin verschiedene Personen, die ihn über diese Suche informiert haben sollen und er war auch in der Lage, den Inhalt eines Gesprächs der Behörden mit dem Mitbesitzer seines Ladens im Wesentlichen wiederzugeben (vgl. act. A21/21 S. 15 F129 f. betr. B._______). Soweit in diesem Zusammenhang zu den Örtlichkeiten der Suche angeführt wird, B._______ sei an seiner Arbeitsstelle und in seinem Geschäft sowie bei Nachbarn nach seinem Verbleib gesucht worden (vgl. act. A21/21 S. 16 betr. B._______; A23/14 S. 9 betr. C._______), erscheint es zwar als wenig nachvollziehbar, dass die Behörden lediglich Nachforschungen am Arbeitsplatz von B._______ und bei dessen Nachbarn, nicht aber - was naheliegend gewesen wäre - an seinem Wohnort und demjenigen seiner nächsten Familienangehörigen getätigt haben sollen. Da sich jedoch über den Informationsstand der syrischen Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, bleibt dieses Argument ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit des ausreiserelevanten Vorfalls (Flucht nach einer behördlichen Vorsprache im (...) sowie die darauffolgende Suche nach B._______) sprechen, stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend fest, dass die dementsprechenden Schilderungen als überwiegend glaubhaft zu erachten sind.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).

6.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die als glaubhaft erachtete Aufforderung der syrischen Behörden gegenüber H._______, den Wert (Nennung Gegenstände) zu schätzen, verbunden mit der Drohung, dass andernfalls sein Sohn B._______ in den Militärdienst eingezogen werde, sowie der wegen anhaltender Weigerung von H._______ erfolgten Suche der syrischen Behörden nach B._______ davon auszugehen ist, dass nicht allein H._______, sondern auch dessen Sohn B._______ die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Diese Schlussfolgerung erscheint dem Gericht umso stringenter, als zu berücksichtigen gilt, dass es sich bei H._______ um einen national wie auch international bekannten (...) Wissenschaftler handelt (Nennung Beweismittel). In diesem Zusammenhang ist auch auf L._______ hinzuweisen, mit dem H._______ als dessen Stellvertreter jahrelang zusammenarbeitete. Über die Tötung von L._______ durch die IS-Milizen im (...), nachdem er sich offenbar weigerte, diesen Informationen über verborgene (Nennung Gegenstände) zu geben, wurde international berichtet (vgl. dazu: Neue Zürcher Zeitung, [Nennung Artikel]; abgerufen am 19. Juli 2019). Aus diesen Gründen, wie auch aufgrund der bis zur Pensionierung innegehabten verantwortungsvollen Stellung als eine renommierte Persönlichkeit war H._______, und mit ihm auch dessen nahen Familienangehörigen, bereits grundsätzlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der syrischen Regierung ausgesetzt.

B._______ ergriff gemäss seinen als glaubhaft erachteten Darlegungen nach der angedrohten Einberufung in den Militärdienst zusammen mit seinem Vater H._______ die Flucht und versteckte sich vor den syrischen Behörden, die ihn während dieser Zeit aktiv an mehreren Orten suchten. Nach der Einnahme von Q._______ durch den IS nutzte B._______ zusammen mit seinen Familienangehörigen bei erster Gelegenheit die Möglichkeit zur Flucht, wobei sie - aus Angst vor einer Festnahme seiner Person durch die syrischen Behörden - eine Route über das damals vom IS besetzte Gebiet wählten (vgl. act. A14/16 S. 11 betr. G._______; A21/21 S. 13 ff. betr. B._______; Beschwerdeschrift S. 11 f.).

Somit ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtsituation und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nicht nur das Verhalten des zwischenzeitlich verstorbenen H._______ (Verweigerung einer Zusammenarbeit mit dem syrischen Regime) sondern auch die Dienstverweigerung seines Sohnes B._______ durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die B._______ drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass B._______ nicht nur als Sohn von H._______ (vgl. dazu nachstehend E. 6.4.2) sondern auch aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7).

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass B._______ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.

6.4 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die übrigen rubrizierten Beschwerdeführenden wegen ihrer Verwandtschaft zu H._______ und B._______ begründete Furcht haben, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden.

6.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 m.w.H.).

6.4.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften, um sie für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes zu bestrafen oder sie dazu missbrauchen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, www.refworld.org/docid/544e446d4.html, abgerufen am 15.07.2019). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 15.07.2019).

Den als glaubhaft erachteten Darlegungen zufolge haben die syrischen Behörden für den (schlussendlich eingetretenen) Fall, dass H._______ eine Zusammenarbeit (Nennung der Kooperation) verweigert, im Sinne einer Vergeltungsmassnahme den Einzug seines Sohnes B._______ angedroht. Sie haben mit der nachfolgenden behördlichen Suche nach B._______ diese Drohung auch in die Tat umzusetzen versucht. Damit haben die syrischen Behörden gezeigt, dass sie gewillt sind, die oppositionelle Gesinnung von H._______ mit Vergeltungsmassnahmen gegenüber dessen Angehörigen zu bestrafen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, als nahe Verwandte des zwischenzeitlich verstorbenen H._______ und ebenso aufgrund der Wehrdienstverweigerung von B._______ in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor diesem Hintergrund nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet zu erachten, zumal sie ihren Angaben nach im gleichen, den Behörden bekannten Haushalt in Q._______ gelebt hatten, bevor sie gemeinsam aus Syrien flüchteten (vgl. act. A14/16 S. 4 betr. G._______; A21/21 S. 7 betr. B._______; A23/9 S. 2 f. betr. A._______).

6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf einer politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5779/2013 E. 5.8 f.).

6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sowohl B._______ als auch die übrigen Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen. Da den Akten nicht nur bezüglich B._______ (vgl. E. 6.4 oben), sondern auch hinsichtlich der anderen rubrizierten Beschwerdeführenden keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 3. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 1000.- geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter reichte mit seinen Beschwerdeschriften eine Kostennote vom 22. September 2017 zu den Akten. Darin wird für sämtliche Beschwerden ein Aufwand von 15.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4963.90 ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Sodann ist in der erwähnten Kostennote der Aufwand für die Eingaben vom 20. Juni 2018 (Replik) und vom 16. August 2016 (Beweismitteleingabe) noch nicht berücksichtigt. Dieser zusätzliche Aufwand ist von Amtes wegen auf 1.40 Stunden zu veranschlagen. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 16.50 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 12.60 auf insgesamt Fr. 78.80. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist gerundet demnach auf Fr. 5430.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 werden aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird zurückerstattet.

6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5430.- zu entrichten.

7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5411/2017
Datum : 07. August 2019
Publiziert : 15. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • syrien • weiler • vater • flucht • familie • stelle • wert • druck • ausserhalb • beweismittel • kostenvorschuss • beschwerdeschrift • verhalten • frage • kenntnis • festnahme • dauer • ehegatte
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BVGer
D-5411/2017 • D-5415/2017 • D-5419/2017 • D-5779/2013 • D-6562/2017 • D-7317/2015 • D-7373/2017 • D-7912/2016
AS
AS 2016/3101