Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6591/2006
{T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Schmid, Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli

A._______, B._______, alias C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien,
vertreten durch G._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 23. Dezember 2002 in Sachen Vollzug der Wegweisung / N _______

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 2. Februar 2002 und gelangte am 7. Februar 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte und in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt wurde. Dabei machte er geltend, er stamme aus H._______, gehöre der Ethnie der Roma an und spreche Rom sowie Serbokroatisch. Aufgrund dieser Angaben führte das Bundesamt am 13. Februar 2002 mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte der Gutachter am 14. Februar 2002 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnissen sowie seiner Sprechweise eindeutig im Kosovo sozialisiert worden sei und der Ethnie der Roma angehöre.
B. Das I._______ hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt bis 1976 in J._______, danach in H._______ gelebt. Im Juni 1999 hätten er und seine Familie den Kosovo verlassen müssen, da sie als Angehörige der Roma von den Albanern behelligt, geschlagen und auch verletzt worden seien. Insbesondere sei ihnen gedroht worden, für den Fall, dass sie den Kosovo nicht verlassen würden, werde die ganze Familie mitgenommen und verbrannt. Bis zur Ausreise hätten sie in K._______ gelebt. Zunächst habe er versucht, sich bei den örtlichen Behörden anzumelden. Dies sei indes aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht möglich gewesen. In der Folge habe er ohne Bewilligung auf einem Markt mit Textilien gehandelt. Er sei deshalb viermal von der Polizei festgenommen und auf den Posten gebracht worden.
C. Die Beschwerdeführerin verliess laut eigenen Angaben den Heimatstaat am 11. März 2002 zusammen mit den beiden ältesten Kindern und gelangte am 15. März 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. März 2002 wurde sie vom Bundesamt in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 28. Mai 2002 vom I._______ befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den Kosovo wegen des Krieges verlassen. In K._______ hätten sie sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma nicht anmelden können. Im Übrigen habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
D. Am 5. April 2002 ersuchte das Bundesamt das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein um einen Fingerabdruckvergleich betreffend die Beschwerdeführerin. Dieser ergab laut Mitteilung der deutschen Behörden vom 14. Mai 2002, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter den Personalien C._______, erfasst sei und sich der Reisepass bei der Ausländerbehörde befinde. Am 12. August 2002 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Mit Schreiben vom 20. September 2002 reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme zu den Akten.
E. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin liess das Bundesamt über die "Internationale Organisation für Migration" (IOM) im Rahmen des "Kosovo Information Project" (KIP) weitere Abklärungen vor Ort vornehmen. Am 15. November 2002 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Am 24. November 2002 reichte sie ihre Stellungnahme ein.
F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 - eröffnet am 4. Januar 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeigt verfügte es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
G. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Vertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Undurchführbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wies er ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Sodann setzte er Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie -ergänzung. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 die Beschwerdeverbesserung sowie -ergänzung ein. Darin präzisierten sie, dass sich die Rechtsmitteleingabe lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz richte. Ebenfalls fristgerecht leisteten die Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
I. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht.
J. Am 6. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführer durch eine neue Vertreterin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 stellte das Bundesamt fest, dass das ordentliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei und überwies die Eingabe zur weiteren Bearbeitung an die ARK.
K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2005 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher der beiden von ihnen mandatierten Vertreter das Verfahren in ihrem Namen weiterführe. Innert der angesetzten Frist teilten die Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde von der neuen Vertreterin weitergeführt.
L. Mit Schreiben vom 10. März 2005 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums L._______ vom 28. Februar 2005 sowie einen Operationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein.
M. Am 24. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführer ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2005 zur Lage der Roma aus dem Kosovo zu den Akten.
N. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr. med. J.G.P. vom 16. Januar 2006 sowie einen undatierten Auszug aus "Eine Stimme für Verfolgte" ein.
O. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorinstanz am 2. Februar 2006 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Fristgerecht reichten die Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 ihre Antwort ein.
P. Am 23. Juni 2006 gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums L._______ vom 15. Juni 2006 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.

Q. Mit Telefax vom 12. April 2007 ersuchte der Instruktionsrichter den vormaligen Vertreter sowie die aktuelle Vertreterin der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kostennote.
Mit Telefax vom 17. April 2007 teilte der erste Vertreter mit, die Organisation würde von ihren Mandanten keine Zahlungen annehmen, entsprechend liege keine Kostennote vor. Mit Schreiben vom 17. April 2007 reichte die aktuelle Vertreterin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'617.-- ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts vom 23. Dezember 2002 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
4.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
4.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.6. In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Serbien und Montenegro (heute: Republik Serbien), sei eine Rückführung in den Heimatstaat zumutbar. Auch würden keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Im Kosovo habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausserhalb ihrer Wohngebiete könne aber für Serbisch sprachige Roma noch nicht im ganzen Kosovo ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer stammten aus H._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Serbisch sprachigen Roma noch nicht ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf die jugoslawische Staatsangehörigkeit bestehe indes eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Staatsgebiet des Heimatlandes. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Da die Beschwerdeführer Verwandte in der Republik Serbien hätten, dort vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre lang gelebt und durch die Arbeit des Beschwerdeführers ein wirtschaftliches Fortkommen gehabt hätten, sei die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar zu erachten.
4.7. In der Rechtsmitteleingabe sowie den nachfolgenden Eingaben wird die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat bestritten. Die soziale und wirtschaftliche Situation der Roma habe sich nach wie vor nicht verbessert und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit für die Beschwerdeführer. Namentlich hätten sie in K._______ weder eine eigene Wohnung noch eine Bewilligung zur Arbeit gehabt. Auch inskünftig bestehe für den Beschwerdeführer kaum die Möglichkeit, eine Anstellung zu finden. Ferner würden die Roma im öffentlichen Leben generell benachteiligt. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei auf eine regelmässige Therapie angewiesen.
4.8. Das Bundesamt führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer hätten in K._______ über eine regulär gemietete Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Arbeit in der Lage gewesen, neben dem Lebensunterhalt der Familie die Reise in die Schweiz, die Fr. 3'100.-- gekostet habe, zu finanzieren. Des Weitern verfüge der Beschwerdeführer in der Republik Serbien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (zwei Brüder, eine Schwester). Weitere Geschwister, die die Familie unterstützen könnten, würden in M._______ und N._______ leben. Gemäss Arztbericht vom 28. Februar 2005 habe sich die Beschwerdeführerin fünf Mal im Heimatland operieren lassen. All dies lasse nicht auf eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die Republik Serbien schliessen. Behandlungsmöglichkeiten für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden auch im Heimatland bestehen.
4.9. In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, in K._______ hätten sie nicht eine Wohnung, sondern ein Zimmer in einem Stall gemietet. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, mit seinem verdienten Geld die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Tatsache sei, dass die Familie des Beschwerdeführers vor dem Krieg im Kosovo Arbeit gehabt, bescheiden gelebt und Geld gespart habe. Vor der Flucht sei dieses Geld und der Schmuck unter der Familie verteilt worden, um für einige Zeit das Überleben zu sichern. Entsprechend sei auch Geld für die Operation der Nase der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen. Sodann würden die Beschwerdeführer in der Republik Serbien über kein tragfähiges Netz verfügen. Die in K._______ lebende Schwester des Beschwerdeführers sei schwer krank, der in O._______ lebende Bruder arbeitslos und die in N._______ lebende Schwester verfüge nur über ein kleines Einkommen, das für den Unterhalt der eigenen Familie kaum ausreiche. Wo sich die weiteren Familienangehörigen aufhalten würden, entziehe sich den Kenntnissen der Beschwerdeführer. Schliesslich sei die Lebenssituation der intern vertriebenen Roma in der Republik Serbien generell sehr schwierig und schlecht. Die meisten Roma würden in illegalen Siedlungen leben. Sie würden dort nur geduldet, wollten und könnten sich nicht registrieren lassen, womit sie auch keinen Anspruch auf humanitäre Hilfe, Gesundheitsfürsorge und Schulbildung etc. hätten. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch keinen Zugang zu der für sie erforderlichen ärztlichen und therapeutischen Hilfe.
4.10. Die Beschwerdeführer stammen aus H._______ und gehören der Ethnie der serbischsprachigen Roma an. H._______ liegt in dem mehrheitlich von Albanern besiedelten Zentralkosovo. Hinzu kommt, dass bis heute ethnische Spannungen zwischen Albanern und den Roma nicht auszuschliessen sind. Namentlich ist davon auszugehen, dass die serbischsprachigen Roma aufgrund des Gebrauchs der serbokroatischen Sprache immer wieder diskriminiert oder gar bedroht werden. Vorliegend sprechen die Beschwerdeführer ihre Muttersprache Roma, beherrschen das Serbokroatisch, aber praktisch kein Albanisch. Insoweit sind Belästigungen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder durch die albanische Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durchaus möglich. Selbst Schikanen bei Behördengängen können nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht eine Rückkehr nach H._______ ausgeschlossen.
4.11. Indes hat das Bundesamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht, da sich die Beschwerdeführer nach ihrer Flucht aus dem Kosovo im Juni 1999 bis zu ihrer Ausreise aus Serbien anfangs Februar 2002 in K._______ aufgehalten hätten. Es ist indes fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Bestehen einer Ausweichmöglichkeit geschlossen hat.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass sie in H._______ ein normales Leben geführt haben und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar genügend verdient hatte, um auch Erspartes anzulegen (vgl. A12, S. 4, 7 und 9). Weiter ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Kosovo als intern Vertriebene in K._______ aufgehalten haben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers konnten sie sich in K._______ nicht registrieren lassen und haben dort eine Wohnung beziehungsweise ein Zimmer gemietet (vgl. A1, S. 2; A12, S. 6, 8f.). Weiter gibt der Beschwerdeführer an, er habe in K._______ keine Arbeitsbewilligung erhalten, trotzdem habe er mit alten Textilien gehandelt (vgl. A12, S. 6), und gelegentlich hätten sie "mehr Hunger als einen vollen Magen" gehabt (vgl. A12, S. 9). Auch sei er von der Polizei in K._______ aufgrund seiner Ethnie mehrmals festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, in H._______ hätten sie in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Einige Wochen vor der Ausreise nach Serbien hätten Unbekannte sie an der Nase schwer verletzt. In K._______ hätten sie sich nicht anmelden können (vgl. A14, S. 6, 9). Sie hätten dort ebenfalls in guten sozialen Verhältnissen gelebt (vgl. A14, S. 5) und sie habe sich in Belgrad ihre verletzte Nase bei einem Privatarzt mit eigenen Mitteln sowie Geldern vom Sozialamt operieren lassen können (vgl. A14, S. 8). Allerdings sei sie in K._______ aufgrund ihrer Ethnie auch beschimpft worden (vgl. A14, S. 11).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weisen die Asylvorbringen der Beschwerdeführer einige Unstimmigkeiten auf, womit gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Indes ist festzustellen, dass sie dennoch in wesentlichen Punkte übereinstimmende und damit auch glaubhafte Angaben gemacht haben, namentlich bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse im Kosovo, der Aufenthaltsdauer und der Adresse in K._______, der dortigen Nichtregistrierung, der Arbeit des Beschwerdeführers als Händler ohne Bewilligung sowie den Belästigungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Diese in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben werden den nachstehenden Überlegungen zugrunde gelegt.
4.12. Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts beobachtete und beurteilte die Situation der ethnischen Minderheiten innerhalb des Kosovo wie im übrigen Serbien laufend neu. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 hatte sich die ARK zur Lage der aus dem Kosovo intern vertriebenen ethnischen Minderheiten geäussert und festgestellt, dass deren Situation nach wie vor sehr schwierig sei. Viele binnenvertriebene Personen der ethnischen Minderheiten würden unter erbärmlichen Bedingungen in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre Einrichtungen leben und hätten minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit. Ferner wurde festgestellt, dass Angehörige der vertriebenen ethnischen Minderheiten auch beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im Bildungswesen und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung benachteiligt würden. Vor diesem Hintergrund ist die interne Ausweichmöglichkeit der Beschwerdeführer zu prüfen, namentlich nach K._______, wo sie sich vor der Ausreise in die Schweiz während rund zweieinhalb Jahren aufgehalten haben.
4.13. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vierjährige Schulbildung und keine Berufsausbildung, indes langjährige Erfahrungen als Händler. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung; sie ist Analphabetin und war nie erwerbstätig. Zwar hat es der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit offenbar verstanden, als Händler für seinen eigenen Unterhalt sowie später für denjenigen seiner Familie aufzukommen sowie in früheren Jahren auch Erspartes zu bilden. Indes ist die Familie mittlerweile fünfköpfig und die Beschwerdeführerin erneut schwanger. Angesichts der generell schwierigen wirtschaftlichen Lage der intern vertriebenen ethnischen Minderheiten in ganz Serbien sowie insbesondere der grossen Arbeitslosigkeit unter den Roma ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer als Händler inskünftig den Unterhalt für seine Familie überhaupt erwirtschaften kann. Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Familie, des Alters der Kinder sowie ihrer fehlenden Bildung und Arbeitserfahrung finanziell an den Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Etwelche Schwierigkeiten werden auch bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft für die alsdann sechsköpfige Familie bestehen. Was sodann das soziale Beziehungsnetz anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar als intern Vertriebene während rund zweieinhalb Jahren in K._______ gelebt haben. Inwieweit sie unter diesen Umständen während ihres dortigen Aufenthalts tragfähige Beziehungen schaffen konnten, ist fraglich. Allein der Umstand, dass einzig eine Schwester des Beschwerdeführers in K._______ lebt, lässt jedenfalls noch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz schliessen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang auch fraglich, ob diese eine Schwester angesichts der allgemeinen schwierigen Lage der serbisch sprachigen Roma in Serbien überhaupt in der Lage ist, die grosse Familie der Beschwerdeführer in angemessener Form zu unterstützen. Desgleichen gilt hinsichtlich der weiteren an verschiedenen Orten in Serbien lebenden Geschwister der Beschwerdeführer. Dass diese sowie die in M._______ und N._______ lebenden Geschwister die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach K._______ finanziell unterstützen könnten, ist eine blosse Annahme der Vorinstanz. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, sie mithin während dieser Zeit keine Beziehungen zu Drittpersonen in K._______ oder einem anderen Ort in Serbien pflegen konnten.
4.14. Im Weitern ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme seit März 2004 in regelmässiger ambulanter Behandlung im Psychiatrischen Zentrum L._______ ist. Laut dem ärztlichen Bericht des Zentrums vom 15. Juni 2006 leidet die Beschwerdeführerin an Wiedererinnern und -erleben der Verletzungen in ihrem Gesicht, Vermeidungsverhalten und erhöhter psychischer Sensitivität. Zudem zeige sie Nervosität, Ängste, Symptome einer depressiven Verstimmung sowie Schlafstörungen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte die behandelnde Ärztin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Weiter führte die Ärztin aus, die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt. Aufgrund der Schwere der Störung sei die Weiterführung der Therapie indiziert.
Die Beschwerdeführerin ist offenbar psychisch angeschlagen und bedarf einer fachärztlichen Betreuung. Dies ergibt sich einerseits aus dem zwar knapp verfassten ärztlichen Bericht, an dessen Seriosität nicht zu zweifeln ist. Andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5. August 2006 die Kontrolle über sich verlor, als der Beschwerdeführer vergessen hatte, ihr Beruhigungstabletten zu besorgen.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht für die Beschwerdeführerin in Serbien grundsätzlich die Möglichkeit, sich fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besuchen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung setzt indes voraus, dass die Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches bei der Reintegration und der psychotherapeutischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Die Beschwerdeführerin würde mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern nach Serbien zurückkehren. Wie vorstehend dargelegt, verfügen die Beschwerdeführer in Serbien aber nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und die zurückkehrende Familie als solche stellt offensichtlich kein solches dar. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens beziehungsweise der Bezug von Medikamenten oftmals von den Betroffenen selbst getragen werden muss. Angesichts der dargelegten schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien und der damit verbundenen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer, überhaupt eine Anstellung zu finden, wäre es für die Beschwerdeführer wohl kaum möglich, eine ärztliche Behandlung sowie Medikamente für die Beschwerdeführerin zu finanzieren.
4.15. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Sinne der angefochtenen Verfügung nicht gegeben ist. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ist daher insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG zu bezeichnen.
4.16. Gemäss Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG finden die Absätze 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Seit der Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 23. September 2002, 28. Oktober 2002 und am 12. Januar 2005 wegen geringfügigen Diebstahls zu Bussen in der Höhe von Fr. 150.-- bis Fr. 300.-- verurteilt. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2002 zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Insgesamt wiegen die Verfehlungen der Beschwerdeführer (noch) nicht derart schwer, als dass die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG erfüllt wären (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271). Sollten die Beschwerdeführer in Zukunft indes weitere Straftaten begehen, müssten sie damit rechnen, dass die vorläufige Aufnahme widerrufen werden könnte.
4.17. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2002 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG). Der am 17. Februar 2003 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]).
Der erste Vertreter der Beschwerdeführer macht keine Entschädigung geltend, insoweit sind dem Beschwerdeführer keine Kosten erwachsen. Die aktuelle Vertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 110.--) Porti von Fr. 47.-- sowie Telefonkosten von Fr. 30.-- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Auslagen und Kosten erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE ist die Parteientschädigung somit auf total Fr. 1'617.-- festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 23. Dezember 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2003 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'617.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Referenz Nr. N _______)
- I._______

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6591/2006
Datum : 08. Mai 2007
Publiziert : 24. Mai 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 23. Dezember 2002 in Sachen Vollzug der Wegweisung / N 422 548


Gesetzesregister
ANAG: 14a
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  34  53
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VwVG: 5  48  50  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • adresse • albanisch • ambulante behandlung • angewiesener • annahme des antrags • anschreibung • arbeitsbewilligung • arztbericht • asylgesetz • asylrekurskommission • asylverfahren • aufschiebende wirkung • ausreise • ausserhalb • bedingung • bedürfnis • berufsausbildung • beschuldigter • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeantwort • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • busse • deutschland • diebstahl • drittstaat • einreise • empfangsstelle • emrk • entscheid • erwachsener • ethnie • familie • finanzielle verhältnisse • flucht • frist • geld • geschwister • gesuch an eine behörde • gesundheitswesen • heimatstaat • honorar • humanitäre hilfe • information • innerhalb • internationale organisation • kenntnis • kommunikation • kosovo • kosten • kostenvorschuss • leben • maler • minderheit • mitwirkungspflicht • muttersprache • psychotherapie • rechtsmittel • reis • replik • richterliche behörde • sachverhalt • schweizer bürgerrecht • serbien und montenegro • sprache • staatsgebiet • stall • telefax • therapie • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterhaltspflicht • unterrichtswesen und berufsausbildung • verfahrenskosten • vermittler • verurteilter • verwandtschaft • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • wiese • zimmer • zweifel
BVGer
E-6591/2006
EMARK
1997/27 • 2004/39 • 2006/11 • 2006/6
BBl
1990/II/668