Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1477/2015

Urteil vom 8. April 2015

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Parteien Afghanistan,

vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Gegenstand
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2013 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangte er via Österreich am 18. November 2014 in die Schweiz, wo er am 21. November 2014 um Asyl nachsuchte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) (...) zugewiesen worden sei.

B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2014 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Antrags zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei insbesondere vor, er habe nicht in Ungarn gelebt. Zudem gebe es dort weder Arbeit noch Schulen und das Geld sei nicht viel wert. Das Leben dort sei allgemein nicht gut.

C.
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung wies seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Vorinstanz auf die Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit hin.

D.
Am 23. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zum Beschwerdeführer, woraufhin jene ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mitteilten, dass er am 9. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht habe und sein Verfahren - nachdem er am 15. November 2014 verschwunden sei - eingestellt worden sei. Ferner sei im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass er volljährig sei. Im Übrigen habe er den ungarischen Behörden keine Identitätspapiere abgegeben.

E.
Die Rechtsvertretung reichte mittels Formular "Medizinische Information" einen Arztbericht (...), vom (...) Dezember 2014 zu den Akten.

F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 an das SEM reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht (...) vom (...) Januar 2015 ein und forderte das Staatssekretariat auf, ein Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

G.
Am 22. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen mit Mitteilung vom 24. Februar 2014.

H.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht (...) vom (...) Februar 2015 zu den Akten.

I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt, womit Ungarn zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die ungarischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mitgeteilt hätten, dass sie eine Altersabklärung durchgeführt hätten, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Zudem habe er in Ungarn keine Identitätspapiere abgegeben. Für das SEM bestehe gemäss gängiger Praxis deshalb kein Anlass, an der medizinischen Altersabklärung der ungarischen Behörden zu zweifeln. Überdies habe der Beschwerdeführer auch den hiesigen Behörden keine Identitätspapiere vorgelegt, die seine Minderjährigkeit belegen würden. Somit sei es ihm nicht gelungen diese glaubhaft darzulegen. Zudem hätten die bei ihm festgestellten kognitiven Störungen und die Vergesslichkeit nichts mit seinem Alter zu tun. Aufgrund der obigen Ausführungen seien im vorliegenden Fall demnach keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden.

Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn. Ausserdem würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Im Übrigen werde das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand informieren, so dass die entsprechenden Dispositionen getätigt werden könnten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe mithin nicht hervor, dass Ungarn im Falle seiner Überstellung Völker- respektive Europarecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde.

J.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter wurde beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der ersten medizinischen Konsultation am (...) Dezember 2014 im (...) beim Beschwerdeführer unter anderem eine leichte kognitive Störung und Vergesslichkeit festgestellt worden sei. Aus dem Arztbericht (...) vom (...) Januar 2015 gehe ebenfalls hervor, dass er an einer kognitiven Störung und an Vergesslichkeit leide. Nach Eindruck der Ärztin handle es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen Jugendlichen, welcher eher wie ein 16- als wie ein 18-Jähriger wirke. Die Ärztin habe ihn weiter als scheues, einsames Kind beurteilt. Der "Medizinischen Information" vom (...) Februar 2015 sei ferner zu entnehmen, dass es aus medizinischer Sicht sinnvoll sei, eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen (diese stehe derzeit noch aus), da nicht sichergestellt sei, "dass der Patient alles versteht und nachvollziehen kann, was mit ihm besprochen und abgemacht wird". Seine beschränkten kognitiven Fähigkeiten hätten sich namentlich in seiner Verhaltensweise im Rahmen der Erstbefragung gezeigt (vgl. vorinstanzliche Akte A15/16 S. 13). Sodann sei bei ihm die Differentialdiagnose "Intelligenzminderung" gestellt worden. Der unterdurchschnittlichen Intelligenz und der psychischen Verfassung müsse bei der Beurteilung der Aussagen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2928/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.3.1). Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers dessen beschränkte kognitive Fähigkeiten jedoch nicht berücksichtigt, sondern lediglich festgehalten, die festgestellte kognitive Störung und Vergesslichkeit habe nichts mit seinem Alter zu tun. Im Hinblick auf die erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte würden aber gerade die kognitiven Fähigkeiten eine zentrale Rolle spielen. Überdies wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Wechsel des Verfahrens ausserhalb der Testphase gemäss Art. 19 TestV anzuordnen, um insbesondere weitere medizinische Abklärungen abzuwarten.

Des Weiteren hätten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 21. Januar 2015 der Vorinstanz zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2014 ein Asylgesuch in Ungarn gestellt habe und in der Folge eine Alterseinschätzung vorgenommen worden sei. Gemäss Eurodac-Datenblatt sei der Beschwerdeführer in Ungarn jedoch gar nie daktyloskopiert worden und habe auch kein Asylgesuch gestellt. Dies erwecke Zweifel an der Vorgehensweise der ungarischen Behörden. Zudem sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, welche Methoden zur Alterseinschätzung von den ungarischen Behörden angewendet worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, die Alterseinschätzung sei lediglich mittels eines Augenscheins erfolgt. Im Übrigen hätten die Resultate von medizinischen Alterseinschätzungen nur einen beschränkten Aussagewert. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen und somit ihre Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die tatsächliche Beweiskraft dieser Alterseinschätzung im Unklaren liege. Ausserdem wecke die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers weitere Zweifel an seiner angeblichen Volljährigkeit.

Sodann bestehe gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013) für eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der kognitiven Störung und der bestehenden Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers würden klare Hinweise für dessen besondere Verletzlichkeit vorliegen. Die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid lediglich pauschal fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass Ungarn im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers Völker- respektive Europarecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Im Falle des Beschwerdeführers, welcher sich nur kurz in Ungarn aufgehalten habe, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Haftgrund des Verschwindens während eines hängigen Verfahrens respektive eine andere Behinderung des Asylverfahrens gegeben sein könnte, auch wenn er sich bei einer Rückkehr kooperativ gegenüber den ungarischen Behörden verhalten würde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ferner festzuhalten, dass es durchaus konkrete Hinweise dafür gebe, dass Ungarn der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht in angemessener Weise Rechnung tragen könne oder wolle. Namentlich kritisiere das UNHCR (Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen), dass Ungarn die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürftigkeit von verletzlichen Personen, unvollständig übernommen habe (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migrationrelated legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23; im Übrigen wurde auf weitere Stellungnahmen und Berichte des UNHCR sowie des Helsinki Komitees verwiesen). Somit könne nicht ausgeschlossen werde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn verhaftet und unter mutmasslich prekären Bedingungen inhaftiert würde. In Anbetracht seiner besonderen Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung der problematischen Situation der Asylsuchenden in Ungarn sei die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich.

Schliesslich wurde im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verwiesen.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (inkl. rudimentäre Übersetzung), welche ihm von [Verwandter] per Fax zugestellt worden sei (das Originaldokument werde noch nachgereicht), sowie die Stellungnahme des UNHCR vom Mai 2014 zuhanden des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu den Akten gereicht.

K.
Mit Telefax vom 9. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hielt das Gericht fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

3.5. Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM nur unvollständig erhoben respektive die Begründungspflicht verletzt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

4.2. Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
BV, Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),

Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP an, in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, woraufhin das SEM am 22. Januar 2015 Ungarn um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte. Die ungarischen Behörden stimmten diesem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 24. Februar 2014 zu.

Zwar steht somit die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. Aus der Eurodac-Meldung geht jedoch hervor, dass er in Ungarn gar nicht daktyloskopiert wurde und mithin nicht hinreichend belegt ist, ob er ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vor-instanz hätte demnach anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat eruieren müssen. Einschlägig wäre - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde - vorliegend allenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO; gemäss dieser Bestimmung ist bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiären Anknüpfungspunkt derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem der unbegleitete Minderjährige zuletzt seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C 648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich). Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass die asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).

5.2. Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der BzP an, er sei im Jahr (...) geboren und daher minderjährig (vgl. A 6/2; A15/16). Ferner wurde auf Beschwerdestufe eine Faxkopie seiner Geburtsurkunde (inkl. rudimentärer Übersetzung) eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass er mutmasslich im Jahr (...) geboren sei. Weiter wurde in der Rechtsmitteleingabe zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 21. Januar 2015 nicht zu entnehmen sei, anhand welcher Methoden Ungarn die Alterseinschätzung vorgenommen hat und ob diese Abklärung, welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätige, Bestand habe. Sodann hat es das SEM unterlassen, sich mit der Ansicht der Ärztin, der Beschwerdeführer wirke eher wie ein 16- als wie ein 18-Jähriger (vgl. Arztbericht [...] vom [...] Januar 2015), auseinanderzusetzen. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner psychischen beziehungsweise geistigen Gesundheitsbeeinträchtigung zu würdigen. Gemäss der "Medizinischen Information" (...) vom (...) Dezember 2014 sowie (...) Februar 2015 leide er nämlich an einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung, an Vergesslichkeit, Appetitlosigkeit sowie Obstipation und habe Ein- und Durchschlafstörungen. Ausserdem sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Der eingereichte Arztbericht (...) vom (...) Januar 2015 bestätigt diese Diagnose.

Nachdem sich bei dieser Aktenlagen gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen in Bezug auf sein Alter vorzunehmen, wie namentlich eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag zu geben und aus dieser die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2015 vom 26. März 2015 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Prüfung der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers anhand einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen, wodurch sie ihre Untersuchungspflicht verletzt hat.

6.
Weiter ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorinstanzliche Verfügung auch den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag.

6.1. Vorweg ist auf das Leiturteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zu verweisen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt hat. Dabei hat es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Jedoch kam es - analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) - zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es sei auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.).

Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, allfällig vorhandene Überstellungshindernisse sorgfältig abzuklären und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargetan wird - zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen beziehungsweise zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezeigt ist.

6.2. Wie bereits festgehalten, leidet der Beschwerdeführer gemäss der "Medizinischen Information" (...) vom (...) Dezember 2014 sowie (...) Februar 2015 an einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung, an Vergesslichkeit, Appetitlosigkeit sowie Obstipation und hat Ein- und Durchschlafstörungen. Ausserdem sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Der eingereichte Arztbericht (...) vom (...) Januar 2015 bestätigt diese Diagnose. Sodann befindet er sich seit seiner Einreise in die Schweiz ununterbrochen in ärztlicher Behandlung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, weshalb eine hohe Vulnerabilität vorliegt. Das SEM führte hierzu lediglich pauschal aus, dass er sich für eine medizinische Behandlung an die ungarischen Behörden wenden könnte. Konkrete Ausführungen zur Situation, mit welcher er im Hinblick auf die medizinische Behandlung in Ungarn konfrontiert wäre, fehlen gänzlich. Das Staatssekretariat hat es folglich unterlassen, seiner Vulnerabilität und Behandlungsbedürftigkeit hinreichend konkret Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich der Lage von Dublin-Rückkehrenden ist ferner festzuhalten, dass das SEM mögliche Haftgründe gar nicht erst geprüft hat, obschon es im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 6.1) hierzu gehalten gewesen wäre. Weiter sind in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Ungarn bereits zwei Tage im Gefängnis gewesen ist (vgl. A15/16 S. 10), konkrete Gründe dargelegt worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Ungarn erneut inhaftiert zu werden, nicht als gering eingestuft werden kann. Im Übrigen wurde in der Beschwerde zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Ungereimtheiten bezüglich der Verfahrensleitung durch die ungarischen Behörden bestehen, da der Beschwerdeführer trotz deren Mitteilung, er habe in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, nicht entsprechend in der Eurodac-Datenbank registriert wurde. Dies birgt die Gefahr, dass nicht alle Behörden in Ungarn - insbesondere die Haftrichter - unmittelbar zur Kenntnis nehmen können, dass er dort um Asyl ersucht hat. Eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kann vorliegend mithin nicht ausgeschlossen werden.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verwundbarer Asylsuchender zu zählen. Seine ausgeprägte Vulnerabilität wurde von der Vorinstanz nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Das SEM hat durch die Darlegung der allgemeinen Lage in Ungarn und der den Dublin-Rückkehrenden dort zustehenden Ansprüche, ohne in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers einzugehen, seine Begründungspflicht verletzt.

7.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Eine Heilung einer Gehörsverletzung kann nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden; namentlich nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.). Die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel - unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Begründungspflicht - stellen einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften dar und lassen sich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Urteil obsolet.

9.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigungzuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1477/2015
Date : 08. April 2015
Published : 18. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26.Februar 2015


Legislation register
AsylG: 6  31a  105  106  107a  108  111a  112b
AsylV 1: 29a
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  29  32  35  48  52  63  64
BGE-register
135-II-286
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02 • C_648/11
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
hungary • lower instance • member state • federal administrational court • medical report • statement of affairs • right to be heard • asylum procedure • rejection decision • doubt • day • correctness • treaty • asylum law • person concerned • adult • diagnosis • petitioner • constitution • [noenglish]
... Show all
BVGE
2012/4 • 2012/27 • 2009/35 • 2008/47
BVGer
D-1821/2015 • D-2928/2014 • E-1477/2015 • E-2093/2012
EMARK
2004/30 • 2004/38
EU Verordnung
604/2013