Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1912/2014/plo

Urteil vom 8. April 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...),

vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage ein Mann kurdischer Ethnie aus Syrien - ersuchte am 31. Mai 2010 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl, worauf er am 2. Juni 2010 vom BFM (heute: SEM) zu seiner Person, summarisch zu seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Die einlässliche Anhörung durch das BFM fand am 15. Au-gust 2010 statt.

Im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Gesuchsgründen führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund namentlich das Folgende aus: Er stamme aus der nordsyrischen Stadt B._______, aus dem Quartier C._______, über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge er aber nicht, da er zur Gruppe der nichtregistrierten Kurden gehöre, zu den sogenannten Maktumin. Seine Eltern und seine Geschwister lebten weiterhin in B._______, wo sein Vater auf dem Markt als Händler tätig sei (...). Auf die Frage nach seiner syrischen Familiennummer führte er aus, als Maktum habe er keine solche, und auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere gab er ebenfalls an, als Maktum verfüge er weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte, sondern er besitze nur eine Maktum-Bestätigung, welche von ihrem Mukhtar (Dorf- oder Quartiervorsteher) ausgestellt worden sei. Das Papier befinde sich zwar bei seinem Vater, er könne es aber beschaffen. Im Rahmen der Anhörung führte er dazu aus, die Kontaktnahme mit seiner Familie habe er über Freunde und Nachbarn bereits in die Wege geleitet. Daneben gab er an, er habe sich während der letzten sechs Jahre illegal im Libanon aufgehalten, wo er als Schmid respektive Spengler und später in einem Restaurant gearbeitet habe. Zwar habe er sich zu diesem Zweck über eine Kurdin mit libanesischer Staatsangehörigkeit eine libanesische Maktum-Bestätigung ausstellen lassen. Dennoch sei er im Jahre 2007 wegen seines illegalen Aufenthalts im Libanon für sieben Monate inhaftiert worden, wobei er nur dank einer grösseren Zahlung seines Vaters an den libanesischen Sicherheitsdienst nicht nach Syrien abgeschoben worden sei. Nachdem es im Frühjahr 2010 an seiner Arbeitsstelle erneut zu Nachfragen vonseiten der libanesischen Behörden gekommen sei, habe er den Libanon im Mai 2010 verlassen, indem er mit Hilfe von Schleppern über Syrien und die Türkei in die Schweiz gereist sei. Für die weiteren Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.

B.
Am 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer über die für ihn zuständige kantonale Migrationsbehörde zwei Ausweise zu den Akten, gemäss Aktenlage zum einen die vom Beschwerdeführer erwähnte syrische "Maktum-Bestätigung" und zum andern das von ihm im Libanon verwendete Papier. Ausserdem liess er am 15. November 2011 durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung Beweismittel betreffend ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nachreichen (vgl. dazu die Akten).

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das Bundesamt jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es auf die in Syrien herrschende Sicherheitslage verwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, zumal der Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist mit der nachfolgend genannten Gesuchseingabe ans BFM gelangte.

D.
Am 11. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen, zu dessen Begründung er das Folgende vorbrachte: Er sei Maktumin, zumal er eine entsprechende Bestätigung aus seinem Heimatdorf bereits zu den Akten gereicht habe. In Syrien gelte er als staatenloser, nicht registrierter Kurde und als solcher werde er von Syrien als Ausländer betrachtet. Nachdem Maktumin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien, wie vom BFM in der Verfügung vom 11. November 2013 festgehalten, gebe es keinen Staat, der ihn als seinen Staatsangehörigen betrachte. Folglich sei er als Staatenloser im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) anzuerkennen, verbunden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20).

E.
Nach Eingang des vorgenannten Gesuchs veranlasste das BFM eine amtsinterne Überprüfung der am 16. August 2010 zu den Akten gereichten "Maktum-Bestätigung" (gemäss amtlicher Übersetzung eine "Erkennungsurkunde für Nicht-Registrierte" vom 12. oder 13. März 1989). Ein Ausweisspezialist des BFM gelangte in der Folge in seinem Überprüfungsbericht vom 4. Februar 2014 zum Schluss, das Dokument weise eine Inhaltsverfälschung auf, da die auf dem Dokument befindlichen "Nassstempel" mittels tonerbasierendem Verfahren nachgeahmt worden seien. Gleichzeitig wurde im Überprüfungsbericht angemerkt, auf dem Dokument sei der gesamte Textvordruck mit tonerbasierendem Verfahren auf dem Trägermaterial aufgebracht worden. Ob dies vor Ort dem gebräuchlichen Druckverfahren bei der Urkundenausstellung entspreche, sei unbekannt, üblicherweise werde jedoch in den gängigsten Behördendokumenten für den Textvordruck das Offsetverfahren verwendet. Ferner wurde vermerkt, das Trägermaterial enthalte keinerlei Sicherheitselemente.

F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die durchgeführte Dokumentenprüfung und den darin gezogenen Schluss (Inhaltsverfälschung des Dokuments) in Kenntnis. Dabei gab das Bundesamt bekannt, die auf dem Dokument befindlichen "Nassstempel" seien nachgeahmt, und aufgrund dieses Befunds sei weder erstellt noch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser, nichtregistrierter Kurde sei. Es werde daher erwogen, sein Gesuch abzulehnen, wozu er innert Frist Stellung nehmen könne.

G.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der vorgelegten "Maktum-Bestätigung" fest. Diesbezüglich führte er aus, das Dokument sei bereits 25-jährig und zu jener Zeit seien solche "Nassstempel" verwendet worden, was sich aufgrund eines Vergleichs mit anderen Dokumenten aus der gleichen Zeit und dem gleichen Gebiet bestätigen lasse. Daneben machte er geltend, seine Eltern hätten ihre Identitätsbescheinigungen in der Zwischenzeit in der Türkei abgegeben und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, er könne jedoch die Kopie der Maktumin-Bescheinigung seines Bruders vorlegen, und eine Übersetzung dieses Dokuments könne er in rund einer Woche nachreichen. Gemäss Aktenlage wurde die in Aussicht gestellte Übersetzung zur Ausweiskopie des Bruders nicht nachgereicht.

H.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 10. März 2014 - lehnte das BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Dabei hielt das Bundesamt nach Erwägungen zur Staatenlosigkeit und zur Personengruppe der syrischen Maktumin in entscheidrelevanter Hinsicht fest, bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Maktum-Bestätigung" eines Mukhtars aus B._______ handle es sich um eine Fälschung, da es sich bei den darauf befindlichen "Nassstempeln" entgegen ihrem Erscheinungsbild nicht um Prägestempelabdrucke handle, sondern die Stempel mittels tonerbasierendem Verfahren nachgeahmt worden seien. Damit sei erstellt, dass das einfachste Sicherheitsmerkmal des Dokuments verfälscht sei, womit der vorgelegten Bestätigung keinerlei Beweiswert zukomme. Die anders lautenden Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Der Beschwerdeführer könne nach dem Gesagten mit dem vorgelegten Beweismittel nicht nachweisen, dass er Maktumin und damit staatenlos sei, womit sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei.

I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2014
- handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung seines Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache, verbunden mit der Anordnung ergänzender Sachverhaltsfeststellungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er namentlich um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, ferner um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und schliesslich um Gewährung des Replikrechts im Falle einer vorinstanzlichen Stellungnahme. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte er das Vorbringen, er sei ein Maktumin. Dabei hielt er dem BFM entgegen, im Rahmen des Asylverfahrens habe er seine Maktumin-Bestätigung vorgelegt, worauf das Bundesamt nie Zweifel an seiner Staatenlosigkeit geäussert habe. Erst im vorliegenden Verfahren mache das Bundesamt irgendwelche angebliche Dokumentenfälschungen geltend. Bei dem von ihm vorgelegten Papier handle es sich jedoch um eine echte Urkunde. Diese stamme vom zuständigen Dorfvorsteher und sei am 13. März 1989 ausgestellt worden, wobei zum damaligen Zeitpunkt entsprechende "Nassstempel" wie vorliegend ersichtlich verwendet worden seien. Er sei daher ein Maktumin, wie seine gesamte Familie auch. Mit seiner Eingabe legte er als neues Beweismittel die Farbkopie eines angeblichen "Familienauszug aus dem Personenstandsregister" vom 9. März 2014 zu den Akten (inkl. Übersetzung). Diesbezüglich führte er aus, in dem Dokument werde betreffend jedes Familienmitgliedes bestätigt, dass weder ein Zivilregister noch ein Registrierungsort oder eine Wohnungsnummer existiere. Mit dieser Bestätigung, ausgestellt vom Mukhtar von D._______, sei belegt, dass sie Maktumin seien. Daneben reichte er wiederum in Kopie (nunmehr in Farbe) die angebliche Maktumin-Bestätigung seines Bruders zu den Akten, auf welcher die genau gleichen Stempel zu erkennen seien. Vor dem Hintergrund dieser Papiere wie auch in Würdigung seiner gesamten Aussagen sei er als Maktumin und damit als Staatenloser anzuerkennen.

J.
Mit Zwischenverfügungen vom 11. und 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der damals zuständigen Abteilung III des Gerichts der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen. Für den Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Bundesamt seine Erwägungen betreffend das Vorliegen einer Fälschung, zumal es sich bei den, entgegen den Beschwerdevorbringen, auf der vorgelegten "Maktum-Bestätigung" ersichtlichen Stempelabbildungen eben gerade nicht um "Nassstempel" handle, sondern bloss um Nachahmungen von Stempeln, welche auf dem Dokument mittels tonerbasierendem Verfahren angebracht worden seien. Dem nachgereichten, angeblichen "Familienauszug aus dem Personenstandsregister" sprach das Bundesamt jegliche Beweiskraft ab, da dieser lediglich in Kopie vorliege, dessen Herkunft völlig offen sei, der Inhalt des Dokuments zum Teil offenkundig nicht den Tatsachen entspreche und im Falle von Maktumin die angebliche Ausstellung eines Registerauszuges auszuschliessen sei, zumal diese behördlich eben gerade nicht erfasst seien. Abschliessend ersuchte das BFM das Gericht um ein Einfordern des angeblichen Registerauszuges im Original, zwecks Prüfung des Beweismittels, wobei vom Bundesamt angemerkt wurde, nach seiner Auffassung wäre von einem Fall mutwilliger Prozessführung auszugehen, sollte sich das Beweismittel ebenfalls als Fälschung erweisen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprach die damals zuständige Abteilung III des Gerichts dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme (Replik) angesetzt, verbunden mit der Aufforderung, den von ihm auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten "Familienauszug aus dem Personenstandsregister" vom 9. März 2014 im Original nachzureichen.

M.
Nach erstmals erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2014 aufforderungsgemäss das einverlangte Original des "Familienauszuges" zu den Akten, und nach nochmals erstreckter Frist nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an der Echtheit der von ihm im Asylverfahren vorgelegten "Maktum-Bestätigung" fest, zumal unerheblich sei, wie der Mukhtar seine Urkunden mit Stempeln versehe, sei es mit "Nasstempel" oder auf tonerbasierendem Verfahren. Das Dokument sei ersichtlich alt und er habe sich damit während Jahren in Syrien problemlos bewegen können. Da er rechtsunkundig sei, wäre er auch nie auf die Idee gekommen, sich damals eine gefälschte Bestätigung zu beschaffen, um mit dieser irgendwann Jahre später im Ausland ein Gesuch einzureichen.

N.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für das vorliegende Verfahren neu die Abteilung IV des Gerichts zuständig sei, und mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich das Gericht aufgrund der Aktenlage veranlasst gesehen habe, sowohl die beim BFM eingereichte "Maktum-Bestätigung" als auch den auf Beschwerdeebene vorgelegten "Familienauszug" vom 9. März 2014 einer externen Fachbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die wesentlichen Schlüsse der konsultierten externen Fachbehörde zur Kenntnis gebracht, laut deren Bericht vom 19. November 2014 beide Dokumente als Totalfälschungen zu erkennen seien, dies aber mit einer anderen technischen Herleitung als vom BFM herangezogen (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend, E. 5.6). Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, wobei der Ordnung halber festgehalten wurde, dass aufgrund des Abklärungsergebnisses erstellt sein dürfte, dass die von ihm vorgelegten Dokumente nicht vom zuständigen Mukhtar verfasst und "abgestempelt" worden seien, sondern vielmehr das Vorliegen von zwei Fälschungen erstellt sein dürfte. Zufolge der Vorlage eines gefälschten Beweismittels auf Beschwerdeebene sei auf die Zwischenverfügung vom 30. April 2014 zurückzukommen und die vormals gewährte unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu entziehen.

O.
In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer explizit an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest, wobei er vorab darauf hinwies, dass die beiden Gutachter zu unterschiedlichen (technischen) Ergebnissen gekommen seien. Entscheidend sei jedoch, dass diesen mangels Vergleichsmaterial kaum bekannt sein könne, wie der Mukhtar seine Dokumente ausstelle, zumal es dessen Entscheid sei, ob er die Dokumente mit einem "Nassstempel" oder einem Drucker erstelle. Beim Mukhtar handle es sich um einen offiziellen Beamten der syrischen Verwaltung niederster Stufe, welcher staatliche Aufgaben wahrnehme, wobei jeder Mukhtar seine eigene Form der Dokumentenherstellung habe. Daneben bekräftigte der Beschwerdeführer, er stamme aus C._______, einem Quartier von B._______, und nochmals sein Vorbringen, das von ihm vorgelegte Dokument sei bereits 25-jährig und er habe sich dieses kaum vor Jahren ausstellen lassen, um damit viel später in der Schweiz ein Gesuch einzureichen. Ebenso unplausibel sei, dass er auf Beschwerdeebene einen gefälschten Familienregisterauszug hätte einreichen sollen, habe er doch davon ausgehen müssen, dass das Dokument geprüft werde. Schliesslich sei das BFM auch im Asylentscheid davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen Maktumin handle, und es sei unverständlich, dass ihm dies nun abgesprochen werde. Tatsächlich sei er ein staatenloser Kurde, wie es davon hunderttausende in Syrien gebe. Abschliessend ersuchte er in seiner Eingabe darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Verbeiständung zu belassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), welche von den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig für die Beurteilung der vorliegende Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM (heute: SEM) vom 7. März 2014 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit.

1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

An dieser Stelle ist allerdings das Folgende anzumerken: Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der rubrizierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz und anschliessend gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Substitutionsvollmacht von Advokat Dieter Roth eingereicht, welche offenkundig eine nachträgliche Veränderung und somit eine Manipulation erfahren hat (vgl. BFM-Akten: act. B1/3 sowie Beilage 1 der Beschwerdeeingabe). Eine Kopie dieses Originals, welches auf Advokat Dieter Roth lautet und vom 14. November 2011 datiert, wurde nämlich in der ursprünglichen Fassung schon im Asylverfahren von der darin namentlich zur Substitution berechtigten Advokatin Nicole Hohl im Rahmen ihrer Eingabe an das BFM vom 15. November 2011 eingereicht (vgl. BFM-Akten: act. A10). Aus dem Vergleich der damals vorgelegten Vollmacht (Kopie) mit der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten "Variante" der Originalvollmacht ergibt sich ohne weiteres, dass diese Vollmacht insofern eine nachträgliche Veränderung und damit eine Verfälschung erfahren hat, als der Name des rubrizierten Rechtsvertreters augenscheinlich erst später von Hand unter die Liste der von Advokat Dieter Roth zur substitutionsweisen Vertretung ermächtigten Personen angefügt worden ist, ohne dass dies von Advokat Dieter Roth oder dem Beschwerdeführer abgezeichnet worden wäre. Zudem wurde auch die Betreff-Zeile der Vollmacht nachträglich verändert (in act. A10 noch leer gelassen; in act. B1 "Asyl/Staatenlosigkeit" nachgetragen). Da an der Vertretungsbefugnis aufgrund der Aktenlage grundsätzlich kein Zweifel besteht, ist auf das Nachfordern einer rechtsgültigen Vollmacht an dieser Stelle jedoch zu verzichten. Das erwähnte Vorgehen, mithin die nachträgliche Veränderung einer Vollmacht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, ist jedoch entschieden abzulehnen und das Bundesverwaltungsgericht behält sich vor, im Wiederholungsfall einen Verweis auszusprechen und den Anwaltsverband entsprechend zu informieren.

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit der Anordnung ergänzender Sachverhaltsfeststellungsmassnahmen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen, insbesondere nachdem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Abklärungen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel veranlasst worden sind (vgl. unten, E. 5.3). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es der in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 sinngemäss beantragten weiteren forensischen Abklärungen betreffend die angebliche "Maktum-Bestätigung", etwa einer Altersbestimmung des angeblich 1989 in Syrien ausgestellten Papiers oder der Beschaffung von Vergleichsmaterial, vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen und im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) nicht bedarf. Nachdem kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist, hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

4.

4.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) - im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und er selbstständig Begehren stellt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vom BFM sei im Rahmen der Verfügung vom 11. November 2013 nicht in Zweifel gezogen worden, dass er wie im Asylverfahren vorgebracht ein Maktumin sei, und mit der von ihm im Asylverfahren eingereichten "Maktum-Bestätigung" sei dies auch belegt, weshalb er als staatenlos anzuerkennen sei. Das BFM hält dem nach Prüfung der im Asylverfahren vorgelegten "Maktum-Bestätigung" entgegen, bei diesem Papier handle es sich um eine Fälschung, womit der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Staatenlosigkeit nicht erbracht habe.

5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Verfügung des BFM vom 11. November 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und darin in der Tat grundsätzlich davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer sei Maktumin. Dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht bindend, zumal allein das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen kann und nicht auch die Erwägungen. Diese Frage war denn auch für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht von gleicher Relevanz, wie für die Frage der Staatenlosigkeit, weshalb das BFM zu Recht im vorliegenden Verfahren eine eingehendere Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vornahm und auch zu einer abweichenden Einschätzung kommen durfte. Zu Prüfen bleibt jedoch, ob diese neue Einschätzung zu bestätigen ist.

5.3 Dem Beschwerdeführer kann insofern nicht gefolgt werden, als er wiederholt geltend macht, für die Echtheit der vorgelegten Beweismittel spreche, dass für ihn vernünftigerweise gar nie ein Interesse daran bestanden haben könne, sich in der Heimat oder gegenüber ausländischen Behörden fälschlicherweise als Maktumin darzustellen. In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahren mit einer eigenen Angaben gemäss gefälschten Maktum-Bestätigung im Libanon aufgehalten hat, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wird im Asylverfahren die Situation von Personen syrischer Herkunft anders beziehungsweise für die Gesuchsteller vorteilhafter beurteilt, wenn es sich um Maktumin handelt, und es dürfte ebenfalls bekannt sein, dass die Abschiebung von syrischen Maktumin wesentlich schwieriger zu bewerkstelligen ist als von syrischen Staatsangehörigen. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass das Vorweisen einer Maktum-Bestätigung auch in Syrien Vorteile bringen kann, gerade im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes, zu dem die Maktumin nicht verpflichtet sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit der im Asylverfahren eingereichten syrischen Maktum-Bestätigung insbesondere auch seine Herkunft aus Syrien belegte, und Letzterer für die Frage des Verbleibs in der Schweiz eine ausschlaggebende Bedeutung zukam. Das BFM hat es denn auch unterlassen, die Möglichkeit der Herkunft aus einem anderen Staat, zum Beispiel Libanon in Betracht zu ziehen. Diesen Erwägungen gemäss ergeben sich zahlreiche Gründe für das Vorweisen einer gefälschten syrischen Maktum-Bestätigung.

5.4 Das SEM ging wie erwähnt davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stammt und kurdischer Ethnie ist. Alleine dieser Umstand spricht jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach übereinstimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gilt, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen. Zwar gibt es keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu Michael M. Gunter, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. Gunter, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2013). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu.

5.5 Bereits aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens über die guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie und namentlich über die Geschäftstätigkeit seines Vaters im (... [Grosshandel]) bestehen gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben über seine angebliche Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin. So können Maktumin in Syrien weder Land noch Immobilien noch ein Geschäft auf eigenen Namen registrieren lassen, und nicht einmal ein Auto oder einen landwirtschaftlichen Traktor. Mit den vorgenannten Einschränkungen werden Maktumin in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten in schwerwiegender Weise eingeschränkt, mithin von den meisten lukrativen Aktivitäten ausgeschlossen, zumal sie durch diese Einschränkungen im Geschäftsverkehr weitgehend rechtlos sind, was dazu führt, dass die Maktumin weit überwiegend in Armut leben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie und die Geschäftstätigkeit seines Vaters werfen deshalb gewisse Fragen auf. Ungereimt sind sodann auch die Angaben anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit der Beschaffungsmöglichkeit der syrischen Maktum-Bestätigung. Diese sei im Elternhaus verblieben, es sei ihm jedoch nicht möglich, mit der Familie direkt in Kontakt zu treten, da niemand ein Telefon besitze und er auch die Telefonnummern der Nachbarn nicht kenne. Gerade in Anbetracht der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vaters erstaunt diese Aussage aber auch in Anbetracht dessen, dass offenbar eine Kontaktaufnahme mit der Familie aus dem Libanon problemlos möglich war.

5.6 Diese Zweifel werden aber insbesondere durch das Einreichen gefälschter Beweismittel bestätigt. Vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen, des neu eingereichten Beweismittels und aufgrund von Zweifeln an der technischen Schlüssigkeit der vom BFM amtsintern erstellten Dokumentenprüfung sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, die vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte "Maktum-Bestätigung" und den auf Beschwerdeebene vorgelegten "Familienauszug" vom 9. März 2014 einer externen Stelle zur nochmaligen Prüfung vorzulegen. In Bezug auf den amtsintern vom BFM erstellten Bericht entstanden insbesondere Zweifel an der Aussage über eine angeblich mittels "tonerbasierendem Verfahren" erstellte Dokumentenvorlage und ebenfalls auf diesem Wege nachgeahmte "Nassstempel", was die auf dem Dokument erkennbaren Wasserflecken ausgeschlossen hätte. Die vom Gericht konsultierte Fachbehörde (...) ist in ihrem Bericht vom 19. November 2014 jedoch ebenfalls zum Schluss gelangt, beide Dokumente seien als Totalfälschungen zu erkennen. Dabei wurde festgehalten, bei beiden Dokumenten seien sowohl der Textvordruck als auch die Stempelabdrücke "anhand spezifischer Ablagerungen mittels eines tintenbasierenden Ausgabesystems (Drucker, Kopierer) erstellt" worden. An der technischen Schlüssigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel. Sodann wurde von der Fachbehörde darauf hingewiesen, dass beim "Familienauszug" im unteren Bereich zusätzlich Überschreibungen mit Tipp-Ex erkennbar seien. Dem Beschwerdeführer wurden diese Abklärungsergebnisse im Rahmen der Zwischenverfügung vom 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht, worauf er in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 an der Echtheit der vorgelegten Beweismittel festhielt. Entgegen seinen Vorbringen kann jedoch vor dem Hintergrund der schlüssigen Feststellungen der konsultierten Fachbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Fälschungen handelt. Aufgrund des Berichts vom 19. November 2014 ist als erstellt zu erkennen, dass die vorgelegten Dokumente keinesfalls "abgestempelt" worden sind, zumal die auf den Dokumenten vorhandenen Rundstempel - als zwar einfaches, aber geradezu klassisches Mittel der Beurkundung - nicht manuell, also unter Verwendung eines Stempels (mit gummierter Stempelplatte) und eines Stempelkissens (mit Tinte), aufgebracht worden sind, sondern die Stempel unter Verwendung eines sogenannten Tintenstrahldruckers bloss nachgeahmt wurden. Bei dieser Sachlage ist auszuschliessen, dass die vorgelegten Papiere echt sind. Die anders lautenden Vorbringen über die angeblich mannigfachen Varianten der Ausstellung von "Maktum-Bestätigungen" oder das Vorhandensein von Tipp-Ex auch in schweizerischen Amtsstuben
vermögen nicht zu überzeugen und sind als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen.

5.7 Durch die Vorlage von gefälschten Beweismitteln wird das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei syrischer Maktumin nachhaltig erschüttert, zumal auch nicht ansatzweise einsichtig ist, weshalb ein echter Maktumin eine gefälschte "Maktum-Bestätigung" vorlegen sollte. Die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin ist demnach - wie vom BFM zu Recht erkannt - weder belegt, noch kann sie als wenigstens glaubhaft gemacht erkannt werden.

6.
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen syrischen Maktumin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Staatenloser versagt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Beweismittel, der angebliche "Familienauszug aus dem Personenstandsregister" vom 9. März 2014, ist gestützt auf Art. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG zuhanden des SEM sicherzustellen, zumal der Beschwerdeführer als nach Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person nach wie vor den Regeln der Asylgesetzgebung unterstellt bleibt.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal gemäss Zwischenverfügung vom 25. November 2014 die vormals dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entzogen wurde. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist auf diesen Entscheid entgegen dem diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 nicht zurückzukommen. Zufolge Vorlage von gefälschten Beweismitteln sowie mit Blick auf den dem Gericht entstandenen Zusatzaufwand der externen Abklärungsmassnahmen sind die Kosten gegenüber dem Normalansatz für entsprechende Verfahren angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'600.- festzusetzen.

8.2 Der Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund des treuwidrigen Verhaltens erfolgt ex nunc (vgl. BGE 122 I 5). Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter also im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. April 2014 dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigegeben und dieses Mandat erst mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 wieder entzogen wurde, ist dem Rechtsvertreter der bis dahin entstandene Aufwand zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 18. August 2014 ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) als im Wesentlichen angemessen zu erkennen und lediglich in einem Punkt leicht zu kürzen (Art. 11 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE; Entschädigungsansatz für Kopien). Nach Rundung des Betrages ist dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'910.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Dem rubrizierten und bis zum 25. November 2014 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'910.- zugesprochen.

4.
Das eingereichte Dokument "Familienauszug" vom 9. März 2014 wird zuhanden des SEM sichergestellt.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, mit Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung (vgl. nächste Seite), und an das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit die Partei sie in Händen hält, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1912/2014
Date : 08. April 2015
Published : 17. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Legislation register
AsylG: 10  44
AuG: 31  83
BGG: 42  82
BZP: 40
OV-EJPD: 14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8  11
VwVG: 5  12  13  19  29  33  48  49  50  52  61  62  63
BGE-register
122-I-5 • 128-II-139 • 130-II-449
Keyword index
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syria • federal administrational court • evidence • question • asylum procedure • copy • doubt • number • lower instance • lebanon • judicature without remuneration • father • family • time limit • authenticity • statement of affairs • knowledge • stamp • original • cooperation obligation
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D-1912/2014