Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3505/2014

Urteil vom 8. April 2015

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

A._______,..., (Deutschland),
Parteien
vertreten durch (...), Rechtsanwalt, (Schweiz)
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhrsteuer
Gegenstand
und Automobilsteuer.

Sachverhalt:

A.

A.a Am Donnerstag, 28. März 2013 kurz vor 23.00 Uhr reiste A._______, deutscher Staatsangehöriger, mit dem Personenwagen (Marke) (Kontrollschild ...) von Deutschland kommend über den unbewachten Grenzübergang (...) in die Schweiz ein. Er beabsichtigte zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Söhnen, die im Fahrzeug mitfuhren, in einem Restaurant einzukehren. In (...) unterzog die schweizerische Grenzwache A._______ einer Zollkontrolle. Sie stellte fest, dass sich A._______, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, beruflich öfters in der Schweiz aufhält.

A.b Im "Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" gab A._______ u.a. an, sich seit 19xx aufgrund der Arbeitsannahme in der Schweiz aufzuhalten, wobei er beabsichtige, auf Dauer in der Schweiz zu bleiben. Hier pflege er persönliche Beziehungen zu seiner Partnerin und wohne im eigenen Haus. In Deutschland verfüge er ebenfalls über ein Haus. Mindestens/höchstens einmal pro Monat halte er sich dort auf bzw. kehre er dorthin zurück. Im Ausland pflege er persönliche Beziehungen zu seinen Geschwistern, die er mindestens/höchstens einmal pro Jahr besuche. Das Fahrzeug sei das Firmenfahrzeug seiner deutschen Arbeitgeberin. Erstmals sei er am 24. März 2013 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Bei Verlassen der Schweiz werde er das Fahrzeug mitnehmen.

B.
Mit Schreiben vom 22. April 2013 stellte das Zollinspektorat (...) A._______ in Aussicht, auf dem Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) Einfuhrabgaben (Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten für den Prüfbericht im Gesamtbetrag von Fr. 8'718.30 zu erheben. Zur Begründung führte das Zollinspektorat an, dass sich der Wohnsitz von A._______ in der Schweiz befinde und er daher nicht berechtigt sei, ein unverzolltes Fahrzeug ohne vorgängige Zollbewilligung in der Schweiz zu benutzen.

C.
Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Juni 2013 verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ den Betrag von Fr. 8'718.30 zu bezahlen.

D.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde hiess die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 22. Mai 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Abgabenbetrag neu auf Fr. 4'731.25 herabsetzte.

E.
Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 22. Mai 2014 und die (durch den Beschwerdeentscheid reduzierte) Abgabenverfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Von der Nachforderung von Zollabgaben, der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer für das Fahrzeug (Marke) mit deutschem Kontrollschild (...) sei abzusehen. Das Verfahren sei einzustellen; eventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträglich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz für den Personenwagen (Marke) mit dem deutschen Kontrollschild (...) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 schliesst die OZD im Hauptbegehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, d.h. falls die Beschwerde gutgeheissen werde, seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

G.
Mit Eingaben vom 26. August 2014, 29. August 2014 und 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel einreichen.

H.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weitere teilweise genau bezeichnete Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über seinen Lebensmittelpunkt am 28. März 2013 geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nach.

I.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 zu den eingereichten Beweismitteln hält die Vorinstanz sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhr- und Automobilsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 - einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).

1.5

1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).

1.5.2 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5).

1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).

Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich Ende März 2013 verwirklicht. Somit finden das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) in der Fassung vom 1. Januar 2007 Anwendung.

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
. ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG, Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG, Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 12 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG), wie das hier interessierende Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des im Verhältnis Deutschland-Schweiz anwendbaren Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbul Übereinkommen") dürfen bestimmte Waren - wozu auch Beförderungsmittel gehören - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, Urteil des BGer 2A.514/2011 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das Übereinkommen lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können.

2.2.2 Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Beförderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet werden.

2.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Für diesen Fall statuiert jedoch das innerstaatliche Recht eine zusätzliche Erleichterung. So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV; vgl. Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.4.1)

2.4 Nach dem Gesagten ist für die Frage der abgabenbefreiten Einfuhr eines Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen entscheidend, wo sich der Wohnsitz derjenigen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet einführt. Weil das Istanbul Übereinkommen keine entsprechende Begriffsdefinition enthält, ist der Wohnsitz im Prinzip nach Art. 20
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1978 (IPRG, SR 291) zu bestimmen (Urteil des BVGer
A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 4.1.1). Demgemäss hat eine natürliche Person in dem Staat Wohnsitz, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
und 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
[erster Teilsatz] IPRG). Diese Umschreibung des Wohnsitzes deckt sich mit der Wohnsitzdefinition von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
(erster Teilsatz) und 2 ZGB. Es kann daher zur Auslegung des Wohnsitzbegriffs auf die zu Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E 2; BGE 119 II 64 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5A_432/2009 vom 23. Dezember 2009 E 5.2.1).

Auch im schweizerischen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich nach den Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB zu definieren. Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 geltende Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB mehr - anders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber - im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG - klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zollrechtlichen Bestimmungen (wie etwa Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV) zu gelten.

2.4.1 Eine natürliche Person hat Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
IPRG, Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB) bzw. wenn hier der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3; BGE 120 III 8 E. 2a).

Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 mit Hinweisen). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
- 456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB N. 23).

2.4.2 Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
IPRG, Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1).

Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich oder regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 125 I 54 E. 2b/aa; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2). Von einer leitenden Stellung, welche regelmässig die Bindungen zum Arbeitsort stärker als diejenigen zum Familienort erscheinen lässt, geht das Bundesgericht insbesondere aus, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bekleidet, was vermuten lässt, dass sie eine besondere Verantwortung trägt und zahlreichen Mitarbeitenden vorsteht (BGE 132 I 29 E. 4.3 mit Beispielen und Hinweisen). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird bzw. wenn die Möglichkeit, die Familie zu besuchen, nicht regelmässig wahrgenommen wird, obwohl die Arbeitszeit dies zulassen würde (Staehelin, a.a.O. Art. 23 N. 11 mit Hinweis).

3.
Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Zollkontrolle, d.h. am 28. März 2013, seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht
- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - in Deutschland gehabt.

3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den vom Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer (geb. 19xx) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland seit 19xx an der (...)strasse (Nr.) in X._______ gemeldet. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. xxxx und xxxx). Seine Ehefrau und die Söhne waren im massgebenden Zeitpunkt ebenfalls in X._______ gemeldet, wo der Familie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 260 m2 und Umschwung zur Verfügung steht. Der ältere Sohn absolviert seit 20xx eine berufsvorbereitende Bildungsmassnahme in Z._______, der noch minderjährige Sohn besucht seit 20xx bis voraussichtlich im Jahr 20xx das Gymnasium in X._______. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der in X._______ ansässigen B._______ GmbH und Co. KG, einem Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt. Zudem war er im Geschäftsjahr 2013 Hauptbeteiligter am Kommanditkapital dieser Gesellschaft.

Seit 19xx ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und in Y._______ (Schweiz) gemeldet. Er ist seit mehreren Jahren Geschäftsführer der C._______ AG sowie der D._______ AG, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen und ihren Sitz in Y._______ haben. In dieser Funktion erzielt er ein jährliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. (...). Die beiden Gesellschaften sind in einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft samt Lagerhalle eingemietet. In derselben Liegenschaft steht dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung, welche er namentlich während seinen Arbeitsaufenthalten bewohnt. Der steuerliche Eigenmietwert der Wohnung beträgt ca. Fr. (...) pro Jahr. Seit dem Jahr xxxx verfügen auch die Ehefrau und der ältere Sohn über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung C.

Per 31. Dezember 2012 befand sich der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nach Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung in Deutschland, für das Steuerjahr 2013 liegt dem Gericht keine definitive Veranlagung vor.

Die Distanz zwischen den beiden hier in Frage stehenden Aufenthaltsorten Y._______ und X._______ beträgt (mehrere hundert) km.

3.2 Es ist vorliegend unbestritten und durch die Akten hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine Unterkunft verfügte und sich abwechslungsweise in X._______ und Y._______ aufhielt. Es ist also zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestanden (E. 2.4.2). Weil der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist vorab festzulegen, wo sich der Familienort befand und anschliessend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, welche die Bindungen zum Arbeitsort stärker erscheinen lassen als jene zum Familienort.

3.2.1 Gestützt auf die Akten ist im massgebenden Zeitpunkt von einem Familienort in Deutschland auszugehen. Dort bewohnt die Familie ein grosszügiges Einfamilienhaus mit Umschwung. Am selben Ort besucht der noch minderjährige Sohn, der in der Schweiz weder gemeldet ist noch über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit dem Jahr 20xx das Gymnasium. Es ist daher nahe liegend, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers überwiegend am deutschen Wohnort aufhielt. Auch absolvierte der ältere Sohn, (...), die Schulen offenbar ausschliesslich in Deutschland und befindet sich seit Herbst 20xx auch in einer Ausbildung in Deutschland. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder tatsächlich schwerpunktmässig in der Schweiz aufgehalten haben. Die Tatsache, dass der ältere Sohn und die Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz besitzen, steht dabei der Annahme eines Familienortes in Deutschland per Ende März 2013 nicht entgegen, ist doch das Vorliegen einer fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung rechtsprechungsgemäss für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (E. 2.4.1).

3.2.2 Was den Arbeitsort des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustellen, dass ein solcher nicht ausschliesslich in der Schweiz bestand. Der Beschwerdeführer war und ist nämlich nicht nur Geschäftsführer der C._______ AG und der D._______ AG in Y._______, sondern zudem Geschäftsführer der B._______ GmbH und Co. KG in X._______. Den eingereichten Unterlagen (insbesondere den Reiseabrechnungen in Kombination mit den Verbindungsnachweisen Mobiltelefonie) lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten unmittelbar vor der Zollkontrolle und in den Monaten danach lediglich rund einmal pro Monat für je höchstens drei Werktage in der Schweiz aufgehalten hat. Auch wenn der Beweiswert dieser Unterlagen für die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes von vornherein beschränkt ist, lässt sich daraus immerhin der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger und länger in der Schweiz aufgehalten hat als in Deutschland oder auf Geschäftsreisen. Ob die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine berufliche Tätigkeit mehrheitlich (zu ca. 80 %) vom Firmensitz in X._______ ausübe, zutreffend ist, kann dabei offen bleiben.

Weiter wäre die Geschäftsführertätigkeit für das deutsche Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt, rechtsprechungsgemäss wohl als "leitende Position" zu qualifizieren. Dagegen erfüllt die unselbständige Geschäftsführertätigkeit für die zwei schweizerischen Vertriebsgesellschaften, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer "leitenden Position" klar nicht (vgl. Hinweis unter E. 2.4.2), so dass auch unter diesem Aspekt die berufliche Bindung zum deutschen Arbeitsort stärker ins Gewicht fällt. In wirtschaftlicher Hinsicht kommt zwar der Tätigkeit für die beiden schweizerischen Tochtergesellschaften jedenfalls im hier relevanten Zeitpunkt grössere Bedeutung zu: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer sein Einkommen in der Schweiz erzielt, während er in Deutschland lediglich einen Verlust deklarierte. Dies ist jedoch in der vorliegenden Konstellation und im Rahmen der hier massgebenden zollrechtlichen Betrachtung nicht von Bedeutung.

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wäre. Insbesondere kann angesichts der Distanz von (mehreren hundert) km zwischen dem schweizerischen Arbeitsort und dem Familienort eine tägliche Rückkehr an den Familienort nicht erwartet werden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz in Y._______ jeweils in der eigenen Wohnung übernachtet.

3.2.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der beruflichen Konstellation keine stärkeren Bindungen zum schweizerischen Arbeitsort als zum Familienort in Deutschland. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer privat und geschäftlich genutzten Liegenschaft in Y._______ ist, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen.

3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer und zwei seiner Familienmitglieder beim gegebenen Sachverhalt zu Recht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.4 Was im Übrigen die Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts des "Fragebogens betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" betrifft, so kann weder der Auffassung des Beschwerdeführers noch derjenigen der Vorinstanz gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der vom Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Fragebogen im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte. Die entsprechenden und zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits aus der Überschrift des Fragebogens der Zweck der Befragung unmissverständlich hervor gehe. Dem ist nichts anzufügen. Ebenso ist für die Verwendung eines Fragebogens als Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren nicht vorausgesetzt, dass derjenige, der den Fragebogen ausfüllt und dadurch notgedrungen vom Inhalt Kenntnis hat, mit einer Kopie bedient wird. Schliesslich ist nicht erkennbar, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen (kurz vor Mitternacht und mit der wartenden Familie im Auto) angeblich unter zeitlichem Druck ausfüllte, etwas an der grundsätzlichen beweismässigen Verwertbarkeit des Dokuments ändern könnte.

Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, den anlässlich der Zollkontrolle im Fragebogen gemachten Angaben komme im Sinne einer "Erstauskunft" (und wohl im Gegensatz zu den im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgelegten Akten) ein erhöhter Beweiswert zu. Unter Würdigung der gesamten Akten hat sich indessen ohne Zweifel ergeben, dass gewisse Angaben im Fragebogen unvollständig sind, der Fragebogen also unsorgfältig ausgefüllt wurde. So hat der Beschwerdeführer u.a. die hier wesentliche Beziehung zu seinen Kindern mit keinem Wort erwähnt. Bei einer solch offensichtlichen Unvollständigkeit dieser "Erstauskunft" ist es daher und mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 1.5.2) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beweiswert dieses Dokuments a priori höher sein soll, als derjenige von weiteren nachgereichten Unterlagen. Das Gericht hat denn auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sämtliche Unterlagen gewürdigt und ist zu obigem Schluss gekommen.

3.5 Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Mai 2014 ist aufzuheben.

4.

Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5, A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52).

4.1.1 Zu Recht macht die Vorinstanz zur Begründung ihres Eventualbegehrens geltend, der Beschwerdeführer trage mit seinen widersprüchlichen Angaben anlässlich der Zollkontrolle im "Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" und der vagen Darstellung seiner genauen Lebensumstände die alleinige Verantwortung für die Auslösung dieses Verfahrens. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, korrekte und vollständige Angaben im entsprechenden Fragebogen zu machen, dies namentlich in Bezug auf die familiären Bindungen in Deutschland. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer soweit er geltend macht, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens darauf bedacht gewesen sei, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil erscheint solches Verhalten unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zumindest als bedenklich. Auch hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jederzeit im Verfahren offen gestanden, seine erst nachträglich erhobenen und teilweise im Widerspruch zu den Erstangaben stehenden Behauptungen durch relevante Beweismittel zu belegen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen.

4.1.2 Nach dem Gesagten erweist es sich daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten begründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 4.68).

Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Verfahrens durch unvollständige Angaben selbst verursacht. Auch hat er es versäumt, seine Erstangaben durch substantiierte Vorbringen unter Beilage geeigneter Beweismittel bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu präzisieren bzw. zu korrigieren. Insofern hat sich der Beschwerdeführer den entstandenen, aber vermeidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen.

4.3 Weil bereits das vorinstanzliche Verfahren durch vollständige Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle hätte vermieden werden können, sind ihm zudem auch die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Der an die OZD einbezahlte Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der vorinstanzlichen Kosten zu verwenden. Die OZD hat dem Beschwerdeführer den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.

2.
Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt und dem vorinstanzlichen Kostenvorschuss entnommen. Die Oberzolldirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück zu erstatten.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3505/2014
Date : 08. April 2015
Published : 20. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer


Legislation register
AStG: 7  12  22
BGG: 42  82
IPRG: 20
MWSTG: 50  53
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4
VwVG: 5  13  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 2  7  8  76
ZGB: 1  23  456
ZTG: 1
ZV: 35  164
BGE-register
119-IB-103 • 119-II-167 • 119-II-64 • 119-V-347 • 120-III-7 • 121-III-274 • 125-I-54 • 125-III-100 • 125-V-76 • 127-V-237 • 130-II-482 • 131-I-145 • 131-II-200 • 132-I-29 • 133-V-309 • 134-II-142 • 140-II-248 • 81-II-319
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BBl
2004/567