Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3688/2012
Urteil vom 8. April 2013
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (3. Quartal 2007 - 1. Quartal 2009; Steuerpflicht).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in ... bezweckt den Betrieb eines Logistikunternehmens im Bereich der Luftfahrt. Sie wurde per ... 2007 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss unbestrittener Sachverhaltsvorbringen der A._______ AG handelt es sich bei ihrem Alleinaktionär um B._______ mit Wohnsitz in ... . Dieser halte daneben eine Beteiligung von 54.9% (Stand per 31. Dezember 2011) an der C._______ Holding AG (am ... 2012 umfirmiert in ...) mit Sitz in ..., deren aktiver Verwaltungsratspräsident er zudem ist. Die C._______-Gruppe sei ein weltweit führender Hersteller von Werkzeugmaschinen mit Produktionsstandorten in verschiedenen Ländern, zu deren Kunden vor allem international tätige Unternehmen zählen würden. Die C._______ AG halte unter anderem sämtliche Aktien der D._______ AG (am ... 2012 umfirmiert in ...) mit Sitz in ... .
A.b Im Juni 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der A._______ AG Kontrollen betreffend die Steuerperioden vom 3. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2009 (Zeitraum vom 30. September 2007 bis zum 31. März 2009) durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass das Hauptaktivum in der Bilanz der A._______ AG, das Flugzeug mit dem Kennzeichen HB ..., mittels eines von B._______ zur Verfügung gestellten zinslosen Darlehens erworben und anschliessend der E._______ AG ins Aircraft-Management übergeben worden sei. Neben Flugleistungen für von der A._______ AG und B._______ unabhängige Dritte seien durch die E._______ AG auch Flüge für die A._______ AG erbracht worden. Für die Flüge für Drittkunden habe die E._______ AG sämtliche operationellen Kosten getragen und der Steuerpflichtigen eine nach Flugminuten ausgewiesene Mietentschädigung bezahlt; für die Flüge für die A._______ AG seien ihr die Aufwendungen der E._______ AG sowie angefallene Drittkosten (weiter-)verrechnet worden. Da das Flugzeug auch für nahestehende Personen ohne steuerbaren Zweck genutzt geworden sei, habe auf dem Umfang der entsprechenden Aufwendungen kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestanden. Infolge eines Nachlassverfahrens über die E._______ AG habe die A._______ AG den Aircraft-Management-Vertrag am 18. Dezember 2008 aufgelöst und das Flugzeug von der E._______ AG abgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe die A._______ AG keine steuerbaren Leistungen mehr getätigt, weshalb die Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister per 31. März 2009 zu erfolgen habe.
Infolgedessen forderte die ESTV gegenüber der A._______ AG für die betreffenden Perioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 308'968 vom 17. Juni 2009 den Steuerbetrag von Fr. 414'577.-- nach, welcher sich einerseits aus der Rückbelastung der geltend gemachten Vorsteuern auf den den Flügen von B._______ zuordenbaren Betriebskosten der Jahre 2007 bis 2009 und andererseits aus der Rückbelastung der nicht zum Abzug berechtigenden Anteilen an Vorsteuern auf dem Investitionsgut (dem Flugzeug) zusammensetze.
A.c Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 und vom 23. Juni 2010 bezog die A._______ AG Stellung zur EA Nr. 308'968 der ESTV. Sie führte aus, sie habe im Frühling 2007 ein Flugzeug in den USA zum Kaufpreis von ca. Fr. 5.5 Mio. gekauft. Am 9. Mai 2007 habe sie mit der E._______ AG eine Vereinbarung betreffend "Management eines Flugzeugs" abgeschlossen. Unter anderem sei dabei vereinbart worden, dass die A._______ AG die Operation und das Management des Flugzeugs auf die E._______ AG übertrage und diese das Flugzeug nicht nur für die Eigentümerin (sog. Eigentümerflüge), sondern vornehmlich für kommerzielle Operationen der E._______ AG für deren eigene Kunden einsetzen könne (sog. Drittflüge). Für diese Drittflüge habe die E._______ AG ihr Miete bezahlt. Die bei der E._______ AG anfallenden direkten Kosten für Eigentümerflüge seien ohne Aufschlag weiter zu verrechnen gewesen. Diese Vereinbarung mit der E._______ AG habe der A._______ AG die Möglichkeit eröffnet, vom bestehenden Verkaufsnetz und dem Buchungssystem der E._______ AG zu profitieren. Sie habe damit ein Geschäftsmodell gewählt, welches ihr zumindest mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis versprochen habe. Für das Jahr 2007 hätten sich Umsätze aus Vermietung des Flugzeugs an die E._______ AG in der Höhe von Fr. 122'699.25 und Umsätze aus Eigentümeroperationen in der Höhe von Fr. 22'000.-- ergeben. Im Jahr 2008 seien die Umsätze aus Vermietung auf Fr. 392'620.65 und diejenigen aus Eigentümeroperationen auf Fr. 127'710.-- gestiegen. Infolge der weltweiten Finanzkrise seien die Umsätze eingebrochen. Im Dezember 2008 seien schliesslich keine Umsätze mehr erzielt und das Flugzeug der zahlungsunfähigen E._______ AG entzogen worden. Daher sei anfangs 2009 der Verein F._______ gegründet worden, welcher die bisher von der E._______ AG ausgeübten Tätigkeiten weitgehend übernommen habe. Die A._______ AG selber habe im Geschäftsjahr 2007 einen Verlust von Fr. 223'281.-- und im Geschäftsjahr 2008 einen solchen von Fr. 439'801.94 erwirtschaftet.
Es habe keine Absicht bestanden, ein verlustbringendes Hobby des Alleinaktionärs unter Inkaufnahme von Verlusten über die A._______ AG abzuwickeln und dadurch Vorsteuern zurückzuerhalten. Verschiedenste Umstände würden belegen, dass das Flugzeug in erster Linie für die Durchführung von Drittflügen erworben worden sei und erst in zweiter Linie für Eigentümerflüge. So habe die E._______ AG eine Garantie abgegeben, dass sie das Flugzeug während mindestens 300 Stunden für Drittflüge nutzen werde. Die Umsätze und Verluste der A._______ AG für die Jahre 2007 und 2008 seien aufgrund ausserordentlicher Umstände (wie hohe ausserordentliche Aufwendungen und Abschreibungen) und aufgrund dessen, dass man sich noch in der Aufbauphase befunden habe, nicht repräsentativ. Da die A._______ AG B._______ für dessen Flüge Marktpreise verrechnet habe, bestehe grundsätzlich kein Unterschied zwischen den Dritt- und den Eigentümerflügen. Für den Fall, dass die ESTV ihrer Argumentation nicht folgen sollte, brachte die A._______ AG im Sinne eines Eventualstandpunkts vor, dass die Berechnung der Vorsteuerkürzung nicht korrekt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb infolge gemischter Nutzung sämtliche Vorsteuern von Fr. 46'641.50 aufgerechnet würden, zumal die fraglichen Aufwendung auf Dritt- und Eigenflüge entfallen würden. Den von der ESTV zur Anwendung gebrachten Kürzungsschlüssel betrachte sie als sachwidrig.
Im Übrigen sei die Streichung der A._______ AG aus dem Mehrwertsteuerregister per 31. März 2009 und die auf diesen Zeitpunkt erfolgte Eigenverbrauchsbesteuerung des Flugzeugs infolge vollständiger Nutzungsänderung unzulässig, da die Kündigung des Vertrags mit der E._______ AG und der Abschluss des materiell gleichen Vertrags mit dem Verein F._______ keine Änderung der Mehrwertsteuerpflicht der A._______ AG auslösen könne.
A.d Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 und vom 11. August 2011 liess die A._______ AG der ESTV diverse Unterlagen unter anderem von der D._______ AG erstellte Fluglisten für die Jahre 2007 bis 2009 zukommen. Sie machte geltend, dass es sich bei den durch den Verein F._______ operierten Flügen für B._______ um private Flüge gehandelt habe, welche B._______ zu Drittpreisen pro Flugminute verrechnet worden seien. B._______ sei nicht als Mitglied des Vereins eingetragen, sondern die ihm nahestehende Privatperson G._______. Flüge des Vereins F._______ für die D._______ AG seien ausschliesslich für gesellschaftliche Zwecke erfolgt. Insoweit B._______ mitgeflogen sei, habe er dies in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident getan.
B.
Am 31. Mai 2012 verfügte die ESTV gestützt auf Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
|
1 | Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
a | Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; |
b | die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; |
c | Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; |
d | die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; |
e | sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; |
f | für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. |
2 | Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. |
In Bezug auf die von der A._______ AG angebrachte Kritik an dem von der ESTV angewendeten Vorsteuerkürzungsschlüssel führte die ESTV aus, die von ihr gewählte Methode sei sachgerecht.
Die Löschung der A._______ AG aus dem Mehrwertsteuerregister rechtfertigte die ESTV mit dem Wegfall der Steuerpflicht der A._______ AG mangels steuerbarer Umsätze im Jahr 2009. Den einverlangten Fluglisten sei zu entnehmen, dass Flugleistungen in den Jahren 2009 und 2010 mit einer Ausnahme nur noch an B._______, G._______ sowie die D._______ AG erbracht worden seien. Bei diesen Personen sei entweder die private Verwendung erwiesen oder der geschäftliche Verwendungszweck durch die A._______ AG nicht nachgewiesen, womit für die Mehrwertsteuerpflicht keine genügenden steuerbaren respektive steuerbefreiten Umsätze vorliegen würden. Der F._______, welcher in der Rechtsform des Vereins die Aufgabe des Aircraft-Managements von der E._______ AG übernommen habe, sei nicht gewinnstrebig und mache keinerlei Werbung. Die Flugzeuge stünden nur den Vereinsmitgliedern sowie den durch diese bestimmten Drittpersonen zur Verfügung. Luftfahrtrechtlich dürfe der Verein mangels Betriebsbewilligung des Bundesamts für Luftfahrt das Flugzeug nur privat und nicht gewerbsmässig einsetzen. Offenbar sei ein kostendeckender Einsatz der Flugzeugs nicht das vordringlichste Ziel für B._______.
Die in der EA Nr. 308'968 vom 17. Juni 2009 ausgewiesenen Kürzungen seien somit grundsätzlich rechtens. Aufgrund der Neuermittlung des Vorsteuerkürzungsschlüssels, einer Neuberechnung der Nutzungsänderungen und weil die ESTV fälschlicherweise auch auf einem Teil der Vorsteuern auf den Betriebskosten der Jahre 2008 und 2009 ein Vorsteuerabzugsrecht infolge gemischter Verwendung anerkannt habe, werde die EA Nr. 308'968 mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 308'272 vom 31. Mai 2012 um Fr. 7'042.-- zu Gunsten der A._______ AG korrigiert.
C.
Gegen die Verfügung der ESTV vom 31. Mai 2012 gelangte die A._______ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2012 via die ESTV an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt, die Beschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
In Bezug auf ihren Eventualantrag der Neuberechnung der Vorsteuerkürzung und der Eigenverbrauchssteuer aufgrund der angeblich gemischten Verwendung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der ESTV angewendete Kürzungsmethode sei rechtswidrig. Gestützt auf Art. 41 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; SR 641.20) habe die Kürzung nach dem Verhältnis der Verwendung zu erfolgen. Es sei darauf abzustellen, inwiefern Eingangsleistungen in abzugsberechtigte oder eben nicht abzugsberechtigte Ausgangsumsätze fliessen würden. Die Finanzierung sei aber gerade kein Indikator für die Verwendung einer vorsteuerbelasteten Aufwendung. Das zinslose Darlehen des B._______ an die Beschwerdeführerin dürfe daher keine Veranlassung zur Vorsteuerkürzung geben.
Auch eine Steuerumgehung könne vorliegend nicht in Betracht kommen, da die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug (in nicht nur untergeordneter Weise) Drittflüge durchführe und Umsätze mit Dritten erziele, was die Annahme einer Steuerumgehung ausschliesse.
Da es bei der Bewertung der Steuerpflicht der A._______ AG entgegen der Auffassung der ESTV nicht auf die Verwendung der von ihr erbrachten Leistungen für geschäftliche Zwecke durch B._______, G._______ oder durch die D._______ AG ankomme und die Umsätze aus den Flugleistungen in Geschäftsjahren 2009 und 2010 Fr. 131'840.-- respektive Fr. 139'564.-- betrage, sei die Löschung der A._______ AG durch die ESTV per 31. März 2012 aus dem Mehrwertsteuerregister nicht nachvollziehbar.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flugzeugeigentümergesellschaft den Nachweis des geschäftlichen Zwecks für jeden einzelnen Flug des wirtschaftlich Berechtigten sowie der ihr zuzurechnenden nahestehenden Personen zu erbringen habe, wenn sie daraus Ansprüche auf Eintragung im Mehrwertsteuerregister und Vorsteuerrückerstattungen ableiten wolle. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Passagierlisten nicht erbringen können. Es fehlten die nach Flug sortierten notwendigen Angaben bezüglich der Passagiere und des geschäftlichen Zwecks der jeweiligen Flugreise. Der Nachweis der geschäftlichen Nutzung des Flugzeugs sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der Finanzierung der Beschwerdeführerin zu erbringen. So habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2010 ausschliesslich Verluste geschrieben, weshalb B._______ seine Darlehen sukzessive erhöhen und mit Rangrücktritt habe versehen müssen. Auch die Überlassung des Flugzeugs an den Verein F._______ habe den "privaten Charakter" der Beschwerdeführerin gestärkt. In Anwendung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei mit Bezug auf die Flüge von B._______ und der D._______ AG (im Gegensatz zu den Ausführungen in der Verfügung vom 31. Mai 2012) nicht mehr von einem Innenumsatz auszugehen, sondern von einem Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem wirtschaftlich Berechtigten und der nahestehenden Gesellschaft. Soweit B._______ und G._______ Flüge in Anspruch genommen hätten, sei deren privater Charakter durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt. Für die Flüge der D._______ AG bleibe die Beschwerdeführerin den Beweis für die geschäftliche Verwendung des Flugzeuges schuldig. Daher sei es missbräuchlich, für diese Flüge Vorsteuern auf dem Kaufpreis des Flugzeugs und auf den Betriebs- und anderen Kosten geltend zu machen. Für die Jahre 2007 und 2008, in denen die E._______ AG Flüge für ihre eigenen Kunden durchgeführt und der Beschwerdeführerin dafür Mietentschädigungen entrichtet habe, liege mit Bezug auf die privaten Flüge von B._______ und die Flüge der D._______ AG eine teilweise Steuerumgehung vor; für das Jahr 2009, in welchem das Flugzeug ausschliesslich für B._______ und die Flüge der D._______ AG verwendet worden sei, sei eine vollständige Steuerumgehung anzunehmen.
Zur Kürzung des Vorsteuerabzugs führt die ESTV aus, dass die gewählte Methode sowohl der privaten sowie nicht nachgewiesenen geschäftlichen Verwendung des Flugzeugs als auch der Finanzierung der Beschwerdeführerin mit Spendencharakter in sachgerechter Weise Rechnung trage. Gegenteiliges vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht nachzuweisen.
Im Übrigen sei auch die Löschung der Beschwerdeführerin per 31. März 2009 zu Recht erfolgt. In den Jahren 2009 und 2010 sei das Flugzeug lediglich einmal an eine Drittperson vermietet worden. Von einer gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
E.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der ESTV. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Anforderungen an den geschäftlichen Nachweis der für die in der Schweiz börsenkotierte D._______ AG vorgenommenen Flüge sei anlässlich der Kontrolle nicht thematisiert worden und deren Verwendung als steuerbare Leistung sei in der EA anerkannt. Auch an der gemeinsamen Besprechung vom 30. März 2010 sei die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit der Flüge nicht besprochen worden. Die Beschwerdeführerin weise daher den Vorwurf entschieden zurück, sie habe den Aufforderungen der ESTV bezüglich des Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit der Flüge für die D._______ AG anlässlich der Kontrolle und der Besprechung nicht entsprochen.
Im Übrigen vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die von der D._______ AG für die Geschäftsjahre 2007/2008 und 2009 erstellten Listen, auf denen das Rechnungsdatum, das Datum der Bezahlung der Flüge, die geflogenen Routen, die Namen der Passagiere, der Rechnungsbetrag für die bezahlten Flüge sowie das verwendete Flugzeug ersichtlich seien, die Geschäftsmässigkeit der Flüge genügend nachwiesen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2007 bis 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
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1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
1.3
1.3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 31. Mai 2012 der Vorinstanz angefochten. Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemerken.
1.3.2
1.3.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1816).
1.3.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
1.3.3 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
1.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsachen stellen etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7).
2.
2.1
2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Dies erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"; vgl. hierzu Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 N. 3, Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N. 2 zu Art. 18). Die Entgeltlichkeit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) - ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
2.1.3 Die Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1, A 1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung ein erwartetes (Üblichkeit) oder erwartbares Entgelt (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Entrichtung eines Entgelt auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse die Entrichtung eines Entgelts aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6038/2006 und A 6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1).
2.1.4 Damit von einem steuerbaren Leistungsverhältnis gesprochen werden kann, muss die Leistung die betriebliche Sphäre verlassen und sich an einen Leistungsempfänger richten. Ein Leistungsverhältnis setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits begriffsnotwendig das Vorhandensein mehrerer Beteiligter - eines Leistungserbringers und eines Leistungsempfängers - voraus. In zwei älteren Entscheiden ging das Bundesgericht davon aus, dass es sich bei Tätigkeiten einer Gesellschaft zu Gunsten einer ihr nahestehenden Person (insbesondere zu Gunsten ihres Alleinaktionärs) mangels voneinander unabhängigen Beteiligten nicht um steuerbare Leistungsverhältnisse handeln würde, sondern um nichtsteuerbare "Innenleistungen" (Urteile des Bundesgerichts 2A.748/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2, 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 2.1). Mit seinem Urteil 2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 3.3 f. hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung geändert. Demnach sind Leistungen gegenüber nahestehenden Personen mit Bezug auf die Steuerbarkeit nicht anders zu behandeln als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten. Neuerdings ist im Verhältnis zwischen der juristischen Person und dem Nahestehenden zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine Innenleistung zur betrieblichen oder unternehmerischen Leistungserstellung handelt oder ob es sich bei der Leistung bereits um das Endprodukt handelt, das den betrieblichen Bereich verlässt (vgl. zu dieser Änderung der Rechtsprechung ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5 insb. E. 5.2).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).
2.3
2.3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasensystem) darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3).
2.3.2 Als im Sinne von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine Eingangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangsleistungen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten Zweck eingesetzt wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangsleistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 10, ferner E. 8.2; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Denn Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen können ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Verbrauch in der Unternehmenssphäre"; statt vieler: BGE 123 II 295 E. 7a). Von der Steuer ausgenommene Umsätze, Nichtumsätze und Umsätze aus hoheitlicher Gewalt berechtigen nicht zur Vergütung. Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Eine detaillierte Regelung der Kürzungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung "sachgerecht" zu erfolgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010). Gemäss der von der ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Methode erfolgt die Kürzung primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind zuerst sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit möglich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zuordnung vorzunehmen ist. Soweit eine direkte Zuordnung zu abzugsberechtigenden und nicht abzugsberechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme). Weil die gesetzliche Methode oft als wenig praktikabel erscheint bzw. dem Steuerpflichtigen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht, sieht die Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuerabzug anhand von Pauschalmethoden zu kürzen (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; zu den einzelnen
Pauschalmethoden vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5).
2.4
2.4.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss m.a.W. eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"). Zweitens muss angenommen werden können, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. "subjektive" Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Drittens müsste das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. "effektives" Element). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, BGE 138 II 239 E. 4.1 m.w.H.; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. Marlene Kobierski, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, Diss. Bern 2012, S. 87 ff.).
2.4.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1 m.w.H.).
2.4.3 Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer. In seiner mittlerweile präzisierten Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass das Halten eines Flugzeugs über eine Gesellschaft nicht in jedem Fall als ungewöhnlich im Sinne der Steuerumgehungstheorie angesehen werden kann. Anders ist aber die Situation zu beurteilen, wenn eine Gesellschaft in erster Linie dazu da ist, dem Alleinaktionär für dessen privaten Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Zwar liegt der Missbrauch in solchen Fällen nicht darin, dass für das Halten eines privat verwendeten Flugzeugs eine juristische Person gegründet wird. Missbräuchlich ist es jedoch, wenn mit einer solchen Gesellschaft überdies versucht wird, Steuern zu sparen. Es ist daher in solchen Konstellationen zu prüfen, ob sich der Einsatz der Gesellschaft bloss rechnet, weil damit vom Vorsteuerabzug profitiert werden kann (BGE 138 II 239 E. 4.3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8 [betr. Fürstentum Liechtenstein]; 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1; 2C_129/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5 und 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4; Diego Clavadetscher, Mehrwertsteuerliche Flugzeugfälle, Der Schweizer Treuhänder 2013/1-2, S. 83 ff.; Roger Rohner, Mehrwertsteuerliche Behandlung der Nutzung von Flugzeugen durch den Alleinaktionär, zsis) 2013 Best Case Nr. 1, Ziff. 2.2.2).
2.4.4 Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerumgehung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Steuerbehörde zu beweisen. Diese kann sich dabei aber darauf beschränken darzulegen, dass keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind. Daraus ergibt sich - so das Bundesgericht - die natürliche Vermutung, dass das Flugzeug für private Zwecke des Aktionärs und ihm Nahestehender verwendet wird. Die Gesellschaft kann diese Vermutung jedoch durch den Nachweis entkräften, dass das Flugzeug für geschäftliche Zwecke benötigt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f. [betr. Fürstentum Liechtenstein]; 2C_476/2010 vom 19. März 2012 E. 3.4).
3.
3.1
3.1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden unter anderem die Rechtmässigkeit von Steuernachforderungen der ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 407'525.-- (zuzüglich Verzugszins seit 31. August 2008), welche sich zusammensetzen aus Rückforderungen der bereits in den Jahren 2007, 2008 und 2009 geltend gemachten Vorsteuern auf den Betriebskosten, welche gesamthaft den Flügen von B._______ zugeordnet worden waren, sowie der Rückbelastung der gemäss ESTV nicht zum Abzug berechtigenden Vorsteuern auf dem Flugzeug in Folge Nutzungsänderung. Die ESTV begründet diese Rückforderung im Wesentlichen damit, dass das Flugzeug für die Flüge für B._______, G._______ und die D._______ AG privater und nicht geschäftlicher Natur gewesen seien, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Steuerumgehung vorliege. Dagegen ist für die Beschwerdeführerin der geforderte Nachweis, dass die nahestehende Person (also der Leistungsempfänger) das Flugzeug für einen geschäftsmässig begründeten Zweck verwende, rechtswidrig und willkürlich. Eine Steuerumgehung liege nicht vor, weil das Flugzeug nicht einzig den privaten Bedürfnissen des Alleinaktionärs gedient habe.
3.1.2 Nicht mehr umstritten ist die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin und den Leistungsempfängern (B._______, G._______ und die D._______ AG) ein Leistungsverhältnis bestanden hat. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass zwischen einem Steuerpflichtigen und seinem Alleinaktionär bzw. nahestehenden Personen Leistungsverhältnisse und nicht nur sog. "Innenumsätze" bestehen können (E. 2.1.4). Bei den von den genannten Leistungsempfängern bezogenen Flügen handelt es sich demnach um steuerbare Leistungen. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Alleinaktionär gewählte Rechtsgestaltung eine Steuerumgehung darstellt (E. 3.2) und wie es sich diesbezüglich mit der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin verhält (E. 3.3).
3.2
3.2.1 Das Nichtbeachten der Steuersubjektivität der Beschwerdeführerin für Eigentümerflüge rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die drei oben beschriebenen Voraussetzungen der Steuerumgehung (objektives, subjektives und effektives Element) erfüllt sind (E. 2.4.1). Mit Bezug auf das objektive Element hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung festgehalten, es sei absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen, wenn eine Gesellschaft in erster Linie dazu da sei, dem Alleinaktionär für dessen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen (E. 2.4.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dabei für die Beantwortung der Frage, ob eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung (Umwegstruktur) vorliegt, auf die private Verwendung der Flüge durch den Alleinaktionär bzw. die ihm Nahestehenden abzustellen und nicht etwa darauf, ob die Flugleistungen Teil der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Leistungserbringern - vorliegend also der Beschwerdeführerin - bilden. Anders als bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht oder des Vorsteuerabzugsrechts muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerumgehung nämlich nicht der geschäftliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden, sondern die geschäftliche Verwendung der Leistungen durch den nahestehenden Leistungsempfänger (E. 2.4.3).
3.2.2
3.2.2.1 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin "in erster Linie" dazu da ist bzw. dazu da war, dem Alleinaktionär für dessen "private Belange" das Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Nur falls dies zutrifft, kann von einer Umwegstruktur im Sinne der Steuerumgehungsdoktrin ausgegangen werden. Das Bundesgericht stellt hierfür auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls ab. Als Kriterium dient dabei insbesondere das quantitative Verhältnis zwischen den Umsätzen aus Flügen mit privatem Charakter und solchen mit geschäftlichem Charakter. Überwiegen letztere, so kann - falls nicht weitere Umstände das Gegenteil nahelegen - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin "in erster Linie" der privaten Bedürfnisbefriedigung des Alleinaktionärs dienen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.7 e contrario). Demnach ist nachfolgend zunächst zu prüfen, in welchem quantitativen Verhältnis die "privaten" zu den "geschäftlichen" Umsätzen der Beschwerdeführerin stehen (E. 3.2.2.2). Dafür muss auch geklärt werden, ob die umstrittenen Flüge der Beschwerdeführerin für die D._______ AG geschäftlicher oder privater Natur waren (E. 3.2.2.4).
3.2.2.2 Unbestrittenermassen hält die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Zwecksetzung als Gesellschaft im Luftfahrtbereich als einziges Aktivum das Flugzeug mit dem Kennzeichen HB ... . B._______ ist der alleinige Aktionär und wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin. Vorab ist festzuhalten, dass dieses Flugzeug aber nur teilweise (und nicht vollständig) dafür verwendet wurde, Flüge für den Alleinaktionär auszuführen. Unbestrittenermassen wurden nämlich neben den Flügen für B._______ und ihm Nahestehende auch Flüge für von ihm unabhängige Dritte angeboten. Gemäss Vorbringen der ESTV in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2012 und den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin wurden in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 folgende Umsätze erzielt:
Geschäftsjahr Umsatz Flüge für B._______/ G._______ Umsatz Flüge für D._______ AG Umsatz Flüge für unabhängige Dritte Umsatz Flüge Total
2007 Fr. 22'000.25 Fr. 4'728.00 Fr. 117'971.00 Fr. 144'699.25
2008 Fr. 143'873.05 Fr. 41'514.00 Fr. 351'106.00 Fr. 536'439.05
2009 Fr. 52'580.00 Fr. 79'260.00 Fr. 0.00 Fr. 131'840.00
2010 Fr. 56'364.00 Fr. 83'200.00 Fr. 0.00 Fr. 139'564.00
Die Beschwerdeführerin legt gestützt auf Berechnungen anhand der jeweiligen Flugminuten ähnliche Zahlen ins Recht. Abweichungen ergeben sich in Bezug auf die Umsätze aus Flügen für unabhängige Dritte und für B._______ bzw. G._______ in den Jahren 2008 bis 2010. So setzt die Beschwerdeführerin die Umsätze aus Drittflügen höher an als die ESTV (Jahr 2008: Fr. 365'171.--, Jahr 2009: Fr. 27'760.--, Jahr 2010: Fr. 39'964.--). Für die Flüge für B._______ und G._______ fallen die Umsätze gemäss dieser Berechnung der Beschwerdeführerin dementsprechend tiefer aus (Jahr 2008: Fr. 129'754.--, Jahr 2009: Fr. 24'820. , Jahr 2010: Fr. 16'400.--). Vorliegend braucht nicht untersucht zu werden, welche dieser Berechnungen der Wirklichkeit entspricht. Ausreichend ist vielmehr, dass die von den Parteien errechneten Verhältnisse der einzelnen Umsätze einander in etwa entsprechen. So ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 ein deutliches Überwiegen der Umsätze aus Flügen für unabhängige Dritte, für die Jahre 2009 und 2010 überwiegen die Umsätze aus Flügen für die D._______ AG. Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin in erster Linie nur darum besteht, um die privaten Bedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen, muss geprüft werden, ob die Flüge für den Alleinaktionär (E. 3.2.2.3) und diejenigen für die D._______ AG (E. 3.2.2.4) privater oder geschäftlicher Natur waren. Bei den Umsätzen aus Flügen für unabhängige Dritte ist unbestrittenermassen von deren geschäftlichem Charakter auszugehen.
3.2.2.3 Mit Bezug auf die Flüge an B._______ und G._______ wird nicht geltend gemacht, dass diese geschäftlicher Natur wären. Zwischen den Parteien besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass diese Flüge privat verwendet wurden. Es sind denn auch - die Flüge für B._______ und G._______ betreffend - keine wirtschaftlichen Gründe für deren Bezug ersichtlich.
3.2.2.4 Bezüglich der Flugleistungen für die D._______ AG macht die Beschwerdeführerin deren geschäftlichen Charakter geltend. Die ESTV bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin die geschäftliche Natur nicht nachzuweisen vermöge, weswegen sie die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen habe und die Flüge der D._______ AG als privat anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis der geschäftlichen Verwendung der Flüge an die D._______ AG diverse Listen ins Recht gelegt, welche neben dem Datum die Reiseroute, die Kürzel der Passagiere und den Rechnungsbetrag enthalten. Grundlage der erstellten Rechnungen bilden gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin die Rechnungen der E._______ AG bzw. diejenigen des Vereins F._______ an die D._______ AG. Den Listen könne der Zweck der Flüge nicht zweifelsfrei entnommen werden. Da die geschäftsmässige Verwendung der Flüge für die D._______ AG durch die Beschwerdeführerin demnach nicht nachgewiesen sei, handle es sich gemäss ESTV bei der gewählten Rechtsgestaltung um eine Steuerumgehung, welche den diesbezüglichen "Durchgriff" durch die Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht hat - wie angeführt (E. 2.4.4) - bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerumgehung durch die Steuerbehörde zu beweisen ist. Diese muss m.a.W. darlegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher rechtlich als Steuerumgehung qualifiziert werden kann. Gemäss den allgemeinen Beweisregeln des Steuerrechts (E. 1.4) steht fest, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache (und somit auch das Bestehen eines als Steuerumgehung bewerteten Sachverhalts) der ESTV obliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2). Obwohl somit die ESTV in Bezug auf die Voraussetzungen der Steuerumgehung beweisbelastet ist, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 239 E. 4.4 (und dem vergleichbaren Urteil 2C_476/2010 vom 19. März 2012 E. 3.4) diese Anforderung in dem Sinn gelockert, dass es der ESTV erlaubt, sich zur Darlegung der Steuerumgehung darauf zu beschränken, dass keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind. Nur falls die ESTV darzulegen vermag, dass keine solchen "wirtschaftlichen oder geschäftliche Gründe" beim Nahestehenden vorliegen, greift die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellte natürliche Vermutung, dass das betreffende Flugzeug für private Zwecke des Aktionärs und ihm Nahestehender verwendet wird (E. 2.4.4). Dem Steuerpflichtigen steht es dann seinerseits frei, diese Vermutung zu entkräften, in dem er nachweist, dass das betreffende Flugzeug für geschäftliche Zwecke des Nahestehenden verwendet wurde.
Die vorliegend zu beurteilenden Flugleistungen der Beschwerdeführerin wurden an die D._______ AG erbracht. Bei dieser handelt es sich unbestrittenermassen um eine operativ tätige Werkzeugmaschinenherstellerin. Sie wird zu 100% von der börsenkotierten C._______ Holding AG beherrscht, welche ihrerseits - gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Parteien - zu rund 55% von B._______ gehalten wird. Zur Darlegung, dass mit Bezug auf die Flüge für die D._______ AG keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind, beschränkt sich die ESTV in den Eingaben auf das Vorbringen, dass es sich bei der D._______ AG aufgrund ihres (indirekten) Mehrheitsaktionärs um eine nahestehende Person der Beschwerdeführerin handelt. Diese Darlegung kann aber für sich allein nicht genügen. Da die Leistungsempfängerin operativ tätig und ihre Muttergesellschaft gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin an der Börse kotiert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur darum gegründet wurde, um mittels Flugleistungen an die D._______ AG die privaten Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin erbringt vielmehr - neben den Flügen für den Alleinaktionär und für unabhängige Dritte - mit den Flügen für die D._______ AG Leistungen an eine operativ tätige Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zwar wird diese in der Tat indirekt durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin beherrscht, doch geht diese Beherrschung nicht soweit, dass durch die leistungsempfangende Gesellschaft im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks private Flüge zu Gunsten des Aktionärs bezogen werden könnten. Damit liegt grundsätzlich dieselbe Konstellation vor, wie wenn die Beschwerdeführerin die Leistung an eine von ihrem Alleinaktionär unabhängige Drittgesellschaft erbracht hätte. Es obläge unter diesen Umständen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ESTV, das Gegenteil darzulegen und insbesondere aufzuzeigen, inwieweit im vorliegenden Fall für das Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die zu beurteilenden Flugleistungen keine wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung vorlagen (E. 2.4.4). Dies ist nicht erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungserbringung an die D._______ AG wirtschaftliche Ziele verfolgte und nicht die privaten Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs befriedigen wollte.
Da durch die ESTV mit Bezug auf die Flüge für die D._______ AG nicht hinreichend dargelegt wurde, dass keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin vorliegen, kann auch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die natürliche Vermutung bestehen, dass das Flugzeug für private Zwecke des Aktionärs und ihm Nahestehender verwendet wird. Dementsprechend darf die private Natur der Flüge für die D._______ AG nicht vermutet werden. Der daher der ESTV obliegende Nachweis, dass es sich bei diesen Flügen um Privatflüge gehandelt hat, gelingt ihr nicht (E. 2.4.1).
3.2.2.5 Im Ergebnis überwiegen somit in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 die "geschäftlichen" Umsätze aus Drittflügen die "privaten" Umsätze aus den Flügen für B._______ und G._______. Die Flüge für die D._______ AG spielen in diesem Zeitraum nur eine untergeordnete Rolle. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 überwiegen die "geschäftlichen" Umsätze aus den Flügen für die D._______ AG die "privaten" Umsätze aus den Flügen für B._______ und G._______. Da die Umsätze aus Flügen mit geschäftlichem Charakter diejenigen aus Flügen mit privatem Charakter im gesamten Zeitraum von 2007-2010 überwiegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin "in erster Linie" dazu da ist (bzw. dazu da war), dem Alleinaktionär für dessen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Das dargestellte Verhältnis zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Umsätzen lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin zur aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben gegründet wurde (respektive geführt wird).
3.2.2.6 Auch die ins Recht gelegten Verträge, welche die Beschwerdeführerin mit der E._______ AG bzw. mit dem Verein F._______ geschlossen hat, lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin allein die Zurverfügungstellung eines Flugzeugs für die private Verwendung durch B._______ bezweckt. So wurde im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der E._______ AG vom 9. Mai 2007 vereinbart, dass das Flugzeug "vornehmlich auch" für kommerzielle Operationen für Drittkunden eingesetzt werden kann. Bei Konflikten zwischen Buchungen durch die Beschwerdeführerin und Drittkunden genoss die Beschwerdeführerin zwangsläufig Priorität. Sie musste sich gemäss Vertrag in jedem Fall vorgängig anmelden. Erfolgte die Anmeldung nicht mindestens 72 Stunden vor Abflug, garantierte die E._______ AG die Verfügbarkeit des Flugzeugs nicht. Die E._______ AG verpflichtete sich zudem - falls das Flugzeug nicht mehr als 100 Jahresstunden für die Beschwerdeführerin eingesetzt wurde und es mehrheitlich in der Schweiz stationiert blieb -, das Flugzeug für mindestens 300 Jahresstunden an ihre Drittkunden zu "vermieten". Anders als im Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 zu Grunde lag, hatte die Beschwerdeführerin (bzw. B._______) somit nicht zu jeder Zeit Zugriff auf das Flugzeug. Auch war - anders als im zitierten Entscheid - eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Zurverfügungstellung an Drittpersonen nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2011 vom 18. Februar 2013 E. 4.7).
Nicht wesentlich anders präsentiert sich die Rechtslage unter dem Vertrag vom 30. Oktober 2009 der Beschwerdeführerin mit dem Verein F._______. Zwar verpflichtete sich der Verein F._______, die Operation und das Management ausschliesslich für Mitglieder des Vereins oder Flüge für durch Mitglieder bestimmte Drittpersonen durchzuführen. Mit anderen Worten durfte der Verein F._______ keine Flüge für Dritte ohne Zustimmung der Vereinsmitglieder anbieten. Nichtsdestotrotz ist auch unter dem Vertrag vom 30. Oktober 2009 das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein F._______ nicht derart ausgestaltet, dass der Alleinaktionär (durch die Beschwerdeführerin) jederzeit Zugriff auf das Flugzeug gehabt hätte. So wird ausdrücklich festgehalten, dass die Reservationen der Flugzeuge "nach dem Prinzip der Erstanfrage" berücksichtigt werden.
3.2.2.7 Nach dem Angeführten legen der Vergleich der Umsatzzahlen (E. 3.2.2.2) und der Wortlaut der Verträge vom 9. Mai 2007 und vom 30. Oktober 2009 (E. 3.2.2.6) somit nicht den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie dazu da ist bzw. dazu da war, ihrem Alleinaktionär B._______ für dessen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen. An diesem Gesamtbild vermag - entgegen dem entsprechenden Vorbringen der ESTV - die Finanzierung der Beschwerdeführerin durch das Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt nichts zu ändern. Zwar kann die Art der Finanzierung zur Beantwortung der Frage, ob eine Umwegstruktur vorliegt, als Kriterium herangezogen werden. Im vorliegenden Fall muss aber das Kriterium der Finanzierung mit Blick auf die anderen Kriterien - insbesondere dem Vorliegen massgeblicher Umsätze aus Flügen mit geschäftlichem Charakter - vollends in den Hintergrund treten. Auch ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Gewinn bringend gewirtschaftet hat, nichts an der vorgenommenen Beurteilung. So ist nicht unüblich, dass Unternehmungen zu Beginn der Geschäftstätigkeit Verluste erzielen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, das wirtschaftliche Umfeld in den Jahren 2008 und 2009 hätte eine diesbezügliche Verbesserung verhindert, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt somit im Zusammenhang mit dem Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin keine absonderliche oder den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Rechtsgestaltung (Umwegstruktur) vor. Der alleinige Umstand, dass das Flugzeug auch durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin mitbenutzt wird, kann für sich alleine nicht dazu führen, dass die gewählte Rechtsgestaltung als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Steuerumgehungsdoktrin zu qualifizieren ist (E. 2.4.2). Eine solche ist demnach vorliegend nicht anzunehmen.
3.2.2.8 Da mangels ungewöhnlicher Rechtsgestaltung keine Steuerumgehung vorliegt, ist auch das Halten des Flugzeugs mit Bezug auf die Umsätze der Beschwerdeführerin aus den Flügen für B._______ und G._______ nicht als (teilweise) Steuerumgehung zu qualifizieren. Bei diesen Umsätzen handelt es sich somit grundsätzlich um bei der Beschwerdeführerin steuerbare Leistungen (hier unbestrittenermassen gegen Entgelt), welche zu keiner Vorsteuerkürzung führen. Eine separate Beurteilung der Umsätze aus Flügen mit privater Natur und solchen aus Flügen mit geschäftlicher Natur drängt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf, falls die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt sind. In solchen Fällen ist mit Bezug auf die Umsätze aus Flügen mit privater Natur von einer (teilweisen) Steuerumgehung auszugehen. Die Umsätze aus Flügen mit geschäftlichem Charakter bleiben dagegen von der Steuerumgehung grundsätzlich unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.5; Clavadetscher, a.a.O., S. 86).
3.3
3.3.1 Die ESTV hat die Beschwerdeführerin per 31. März 2009 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Zur Begründung führt sie an, dass mangels steuerbarer Umsätze aus dem Jahr 2009 die subjektive Steuerpflicht nicht mehr bestehen würde. Das Fehlen steuerbarer Umsätze begründet die ESTV mit dem Vorliegen einer Steuerumgehung bezüglich der Flüge an B._______, G._______ und die D._______ AG, weswegen die Umsätze hieraus zur Beurteilung der Steuerpflicht nicht herangezogen werden dürften. Da die Flüge - mit einer unbedeutenden Ausnahme - zudem nur an diese der Beschwerdeführerin nahestehende Personen erbracht worden seien, stelle die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit dar.
3.3.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2.4), kann der ESTV in Bezug auf die Qualifizierung der Flüge an die D._______ AG als "privat" in Folge einer Steuerumgehung nicht gefolgt werden. Schon nur diese Umsätze, welche die Beschwerdeführerin aus Flügen erzielt hat, liegen für die fraglichen Jahre 2009 und 2010 unbestrittenermassen bei Fr. 79'260.-- bzw. Fr. 83'200.--. Entgegen den Ausführungen der ESTV sind somit im Jahr 2009 für die Annahme der subjektiven Steuerpflicht grundsätzlich genügend steuerbare Umsätze erzielt worden. Die Umsatzzahlen aus den beiden erwähnten Jahren lassen auch nicht den Schluss zu, dass keine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden wäre bzw. ausgeübt wird (E. 2.2). Die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgte damit zu Unrecht.
3.4 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersubjektivität der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (... 2007) zu Recht besteht und diesbezüglich die Vorsteuerabzugskürzung infolge Wegfalls der Steuerpflicht zu korrigieren ist. Auf das Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend des Vorsteuerkürzungsschlüssels ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
4.2 Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersubjektivität der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (... 2007) zu Recht besteht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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