Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4284/2020

Urteil vom 8. März 2021

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Y._______AG in Liquidation,

Parteien vertreten durch die Rechtsanwälte
Robin Moser und/oderStéphanie Hagmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Modalitäten der Durchführung der Liquidation.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (nachfolgend: Unterstellungsverfügung) stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Y._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die X._______AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und daher eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz ordnete die Auflösung der Gesellschaften sowie deren Liquidation auf dem Weg des Konkurses an und legte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den 19. Februar 2018 fest. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz eine Konkursliquidatorin ein, auferlegte die Liquidationskosten den betroffenen Gesellschaften und stellte deren Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein, wobei ihnen und ihren Organen verboten wurde, Auszahlungen zu leisten und Zahlungen entgegenzunehmen. Den bisherigen Organen der Gesellschaften wurde die Vertretungsbefugnis entzogen. Eine bereits früher angeordnete Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Gesellschaften lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, wurde aufrechterhalten und die Konkursliquidatorin ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Verwertungshandlungen wurden bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass A._______ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, und verfügte ihm gegenüber eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung auf ihrer Webseite für die Dauer von fünf Jahren. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Gesellschaften und A._______ solidarisch die Kosten des eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von CHF 56'507.10 sowie Verfahrenskosten von CHF 46'000.-.

A.b Die von der Beschwerdeführerin, der X._______AG in Liquidation und A._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 ab.

A.c Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin, der X._______AG in Liquidation und A._______ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf, als damit die Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerin und der X._______AG in Liquidation auf dem Weg des Konkurses bestätigt worden war. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Art der Liquidation) an die Vorinstanz zurück.

B.

B.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einschätzung der (vormaligen) Konkursliquidatorin zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin per 20. Februar 2020, wonach die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe, zur Stellungnahme. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund dieser Einschätzung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Liquidation erneut auf dem Weg des Konkurses angeordnet werde.

B.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Akteneinsicht in die Enforcementakten und die Akten der Konkursliquidatorin. Mit Schreiben vom 24. April 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten und die Akten des Konkursverfahrens zu.

B.c Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme. Ferner führte sie aus, dass sich in den zugestellten Akten keinerlei Kommunikation zwischen der Konkursliquidatorin und der Vorinstanz befinde, die jedoch für das Verfahren relevant sei. Beispielsweise beziehe sich die Konkursliquidatorin in ihrer Einschätzung zur finanziellen Lage explizit auf Anfragen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz, diese Korrespondenz nachzureichen.

B.d Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz die Fristerstreckung und erklärte, allfällige Korrespondenz zwischen der Konkursliquidatorin und der FINMA betreffe dieses Rechtsverhältnis und sei nicht Bestandteil der Verfahrensakten und damit auch nicht Gegenstand des Akteneinsichtsrechts der Parteien. Die zu erlassende Verfügung befasse sich entsprechend dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig mit der Liquidationsart und den damit verbundenen Konsequenzen. Angesichts des eng begrenzten Verfahrensgegenstands bilde die Einschätzung der Liquidatorin zur finanziellen Lage der Gesellschaft inkl. Beilagen zentrale Grundlage der zu erlassenden Verfügung.

B.e Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin und machte geltend, dass keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe, weshalb sie nur nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über die freiwillige Auflösung liquidiert werden könne. Zudem erklärte sie, dass ihr trotz entsprechenden Ersuchens nicht alle Verfahrensakten zur Einsicht überlassen worden seien.

B.f Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Auszug über das Massenkonto per 28. Mai 2020.

C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 ordnete die Vorinstanz - in Neubeurteilung der Liquidationsart - die Liquidation der Beschwerdeführerin auf dem Weg des Konkurses an, legte als Zeitpunkt der Konkurseröffnung den 24. Juni 2020, 8 Uhr, fest, setzte eine Konkursliquidatorin ein und auferlegte die Kosten der Liquidation der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 1-4). Der Gesellschaft sowie ihren vormaligen Organen wurde weiterhin verboten, Auszahlungen zu leisten und Zahlungen entgegenzunehmen (Dispositiv-Ziff. 5). Die Vorinstanz traf verschiedene Anordnungen im Zusammenhang mit der Publikation der Konkurseröffnung vom 19. Februar 2018 und dem damaligen Konkursverfahren sowie im Zusammenhang mit der neuerlichen Konkurseröffnung auf ihrer Webseite und im SHAB und erliess entsprechende Weisungen an das zuständige Handelsregisteramt (Dispositiv-Ziff. 6-10). Zudem erliess sie den Schuldenruf per 2. Juli 2020 (Dispositiv-Ziff. 8 in fine). Die bestehende Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die Beschwerdeführerin lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist, wurde aufrechterhalten und die Konkursliquidatorin ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 11). Die Vorinstanz verfügte die sofortige Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 1-12 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, wobei die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden (Dispositiv-Ziff. 12). Für den Erlass der Verfügung wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 13).

D.
Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine solvente Liquidation nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Die Rechtsanwälte wurden am 15. Januar 2019 vom ehemaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Gesellschaft mandatiert. Diesem wurde die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin anlässlich der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten am 1. Juni 2017 durch die FINMA zwar entzogen und der Entzug mit der Unterstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 bestätigt. Die sich aus der Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ergebende Befugnis, mit direkter Wirkung für die juristischen Personen Beschwerde zu führen, wird jedoch praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 1.2 m.H.).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe ein relevanter Unterschied zwischen der nach gesellschaftlichen Regeln durchgeführten freiwilligen Liquidation und einem von der Vorinstanz veranlassten Konkursverfahren. Letzteres sei formstrenger und daher teurer und eine für das Konkursverfahren typische Zwangsversteigerung führe nicht in jedem Fall zum höchstmöglichen Erlös für die Aktiven der Gemeinschuldnerin. Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse der betroffenen Gesellschafft an der Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses stelle der Entscheid, statt einer freiwilligen Liquidation ein Konkursverfahren durchzuführen, einen rechtlich relevanten Unterschied dar, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt sei. Die Vorinstanz stellt die Beschwerdelegitimation nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Modalitäten der Durchführung der Liquidation (gemäss den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Normen oder gemäss aufsichtsrechtlicher Spezialgesetzgebung) überprüfen zu lassen und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Urteil des BGer 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.2 in fine m.H.)

1.4 Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Dazu gehört das Akteneinsichtsrecht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts habe zwischen der Vorinstanz und der Konkursliquidatorin ein Austausch stattgefunden, der nun geheim gehalten werde. Diese Korrespondenz sei aber Bestandteil der Verfahrensakten und unterliege dem Akteneinsichtsrecht. Dieses beziehe sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Verfahren gehörten, d.h. die in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen worden seien, und umfasse nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, die geeignet seien, als Beweismittel zu dienen. Die Konkursliquidatorin beziehe sich bspw. in ihrer Stellungnahme zur finanziellen Situation auf eine Anfrage der Vorinstanz. Es sei relevant zu wissen, welche Instruktionen die Konkursliquidatorin von der Vorinstanz erhalten habe und was im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und insbesondere der Berücksichtigung von gewissen Positionen kommuniziert worden sei. Die Vorinstanz habe trotz entsprechenden Ersuchens nur diejenigen Verfahrensakten zur Einsicht überlassen, die sie als relevant erachtet habe. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

2.3 Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdeführerin habe vollumfängliche Einsicht in sämtliche Unterlagen, die Grundlage des Verfahrens gebildet hätten, erhalten; alle Verfahrens- und Konkursakten seien ihr zugestellt worden. Insbesondere habe sie sich zur Einschätzung der finanziellen Situation durch die Konkursliquidatorin äussern können. Die Vorinstanz stelle eine ordnungsgemässe und unabhängige Mandatserfüllung ihrer Beauftragten sicher. Die Korrespondenz zwischen ihr und der Konkursliquidatorin betreffe das Rechtsverhältnis zwischen diesen, sei nicht Bestandteil der Verfahrensakten und damit auch nicht Gegenstand des Akteneinsichtsrechts der Parteien. Die Beschwerdeführerin habe nicht begründet aufgezeigt, inwiefern die Erhebungen der Konkursliquidatorin und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unvollständig wären und inwiefern die zur Einsicht beantragten Unterlagen einer weitergehenden Ermittlung und Beurteilung des begrenzten Verfahrensgegenstands dienten. Entsprechend behaupte sie auch nicht, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung auf andere als die der Beschwerdeführerin bekannten Akten gestützt.

2.4 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dabei handelt es sich um Aktenstücke und Unterlagen, die zur jeweiligen Sache gehören. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 5.1-5.4 und 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.3) und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). Ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a), doch kommt es dabei nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern vielmehr auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Für den Betroffenen ist es indes zuweilen kaum möglich, aufzuzeigen, dass gewisse Akten für das Verfahren bedeutsam sind, ohne diese bereits selber gesehen zu haben. In solchen Fällen muss es für das Akteneinsichtsrecht daher genügen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag, dass dies in seinem Fall zutreffen könnte (BVGE 2015/47 E. 5.2).

2.5 Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt auf Seiten der Behörden eine Aktenführung voraus und gilt gleichermassen als Vorbedingung für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).

2.6 Der Grundsatz der Akteneinsicht lässt Ausnahmen zu. Die Verweigerung ist allein aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen zulässig (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
-c VwVG) und die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf diejenigen Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Das Einsichtsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für die Verfügung nicht erheblich, weil die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Relevanz der Akten der Partei überlassen werden muss (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_560/2008 vom 6. April 2009 E. 2.2).

2.7 Bei der Akteneinsicht ist zwischen der gegenwärtigen Prüfung, ob dem fraglichen Aktenstück im aktuellen Verfahren Beweischarakter zuzuschreiben ist oder nicht, und der nachträglichen Prüfung - etwa im Beschwerdeverfahren - ob die Behörde durch Nichtvorlegung des fraglichen Aktenstücks eine Gehörsverweigerung begangen hat, zu unterscheiden. Steht eine nachträgliche Prüfung zur Diskussion und stellt die Behörde fest, dass das fragliche Aktenstück im vorinstanzlichen Verfahren objektiv nicht als Entscheidgrundlage in Frage kam, kann eine Gehörsverletzung verneint werden (Urteil des BGer 1C_560/2008 vom 6. April 2009 E. 2.2).

2.8 Im Bankenkonkurs ernennt die FINMA einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht (Art. 33 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Die Konkursliquidatoren sind Beauftragte der FINMA (vgl. Art. 14 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 14 Amtsgeheimnis - 1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
1    Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
2    Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.
3    Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.
4    Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter).35
FINMAG sowie Art. 14 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012 [BIV-FINMA, SR 952.05]; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006, 2829, 2870 f.). Zwischen ihnen und der FINMA besteht ein öffentlich-rechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Vertrag (Harald Bärtschi, in: Rolf Watter/
Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK FINMAG], Art. 19 N 34; vgl. Thomas Bauer/Olivier Hari/Vincent Jeanneret, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 33 N 23). Die Konkursliquidatoren sind für die Abwicklung des Konkursverfahrens verantwortlich. Ihre Tätigkeit besteht insbesondere in der Sicherung und Verwertung der Aktiven sowie der Prüfung der Forderungen der Gläubiger. Sie nehmen notwendige Geschäftsführungsaufgaben wahr, vertreten die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden und nehmen die Erhebung und Auszahlung der gesicherten Einlagen vor (Art. 13
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 13 - Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
a  die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
b  die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c  die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
d  die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
e  in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und die Auszahlung der nach Artikel 37h BankG gesicherten Einlagen zu besorgen.
BIV-FINMA).

2.9 In der von der Beschwerdeführerin zitierten Einschätzung zur finanziellen Situation per 20. Februar 2020 führt die Konkursliquidatorin aus, dass die Vorinstanz sie gebeten habe mitzuteilen, ob für die Beschwerdeführerin a) eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe, b) ernsthafte Liquiditätsprobleme bestünden oder c) keines von beidem zutreffe. Diese Korrespondenz beschlägt das Rechtsverhältnis zwischen der FINMA und einer von ihr Beauftragten, der Konkursliquidatorin (vgl. E. 2.8), gilt insofern als verwaltungsintern (vgl. E. 2.4) und unterliegt damit grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht der Parteien, zumal sich die Beschwerdeführerin zur Einschätzung der Konkursliquidatorin - die Entscheidgrundlage für die Vorinstanz bildete - äussern konnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die Verfahrensakten und die Konkursakten verfügt.

3.

3.1 Als Rechtsfolge einer bewilligungslos ausgeübten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen sieht das Gesetz (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
und 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG i.V.m. Art. 23quinquies Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies - 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
BankG) zwingend die Liquidation vor (Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1). Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Art. 739 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
. OR; BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, kann die FINMA nach Art. 33
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BankG die Konkursliquidation anordnen (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
und 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG; Art. 25 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
., Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG); das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in diesem Fall bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung. Die Sanierungsfähigkeit (Art. 28 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 28 Sanierungsverfahren - 1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
1    Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
2    Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.119
3    Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).
4    Sie kann das Verfahren näher regeln.120
. BankG) des unbewilligt tätigen Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht mehr gesondert geprüft zu werden; mit der nachträglichen Bewilligungsverweigerung und der Anordnung der Liquidation steht fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2).

3.2 Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGE 131 II 306 E. 4.3.1), d.h. wenn die Aktiven nicht mehr das gesamte Fremdkapital decken, wobei im Rahmen der Finanzmarktaufsicht der Nachweis einer formellen Überschuldung nicht erforderlich ist. Das Vorliegen vernünftiger, nachvollziehbarer Umstände, die auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung schliessen lassen, genügt hierfür (Urteile des BGer 2C_136/
2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.5.1 und 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 3.3 m.H.). Von ernsthaften Liquiditätsproblemen ist auszugehen, wenn das unbewilligte Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, bzw. die bestehende Liquidität die fällig gewordenen oder in Kürze fällig werdenden Forderungen nicht mehr deckt (Urteil des BGer 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 3.3 m.H.). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, im Interesse der Gläubiger die Aktiven und die Forderungen der potenziellen Gemeinschuldnerin vorsichtig zu bewerten, doch müssen die entsprechenden Einschätzungen jeweils nachvollziehbar begründet werden (Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 4.1.1). Wann der kritische Punkt zur begründeten Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafter Liquiditätsprobleme erreicht ist, lässt sich nicht allgemein sagen, weshalb der FINMA als Fachbehörde diesbezüglich ein nicht unerheblicher (technischer) Ermessensspielraum zukommt. Dieser Ermessensspielraum geht jedoch mit erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einher: Die FINMA muss ihren Entscheid im Einzelfall rechtsgenügend begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG); die blosse abstrakte Vermutung einer Überschuldung genügt nicht (Urteil des BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz erwägt, dass Forderungen von rund CHF 3.179 Mio. Aktiven von rund CHF 2.795 Mio. (davon liquide Mittel von CHF 192'571.43 und Depotwerte von CHF 2'603'158.86) gegenüberstünden, woraus eine Unterdeckung von CHF 384'047.15 resultiere. Es bestehe daher die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb die Fortführung der Liquidation auf dem Weg des Konkurses zu erfolgen habe. Selbst eine Reduktion der Passiven im Umfang der Forderung von B._______ und/oder der anteiligen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 30'000.- bewirkten keine wesentliche Veränderung der finanziellen Situation. Im Interesse der Gläubiger sei es zulässig, die Aktiven und die Forderungen der potentiellen Gemeinschuldnerin vorsichtig zu bewerten, falls Zweifel daran bestünden, dass die berechtigten Forderungen gesamthaft beglichen werden könnten.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei zutreffender Sachverhaltsermittlung sei sie nicht überschuldet, weshalb die Voraussetzungen für eine Konkursliquidation nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz habe die Aktiven zu tief und die Passiven zu hoch bewertet. Die Ansprüche gegen die R._______AG seien werthaltig und durchsetzbar. Gleiches gelte für die Ansprüche aus Darlehen gegenüber der S._______AG und der T._______AG. Die Forderung von B._______ bestehe nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der X._______AG in Liquidation. Die Forderung der Vorinstanz sei sodann als Solidarschuld auf sämtliche Schuldner aufzuteilen.

4.3 Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, die finanzielle Situation habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung verändert. Die Depotwerte hätten zulegen können, jedoch seien auch weitere Forderungen angemeldet worden. Momentan würden den Forderungsanmeldungen von CHF 5'210'829.- bzw. CHF 3'265'387.- (wenn man die Forderung von A._______, dem ehemaligen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der X._______AG in Liquidation, unberücksichtigt lasse) Aktiven von maximal CHF 2'882'294.07 gegenüberstehen. Es resultiere eine Unterdeckung von CHF 383'092.93. Zur unterschiedlichen Angabe der Höhe der Forderungsanmeldungen erklärt die Vorinstanz, dass die Forderung der X._______AG in Liquidation über CHF 2'145'313.- und diejenige von A._______ über CHF 1'945'442.- inhaltlich deckungsgleich seien. Während A._______ im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin aber geltend mache, dass nur die von ihm angemeldete niedrigere Forderung zu berücksichtigen sei, stelle er sich im Konkursverfahren der X._______AG in Liquidation auf den Standpunkt, dass diese eine werthaltige Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin von CHF 2'145'313.- habe. Nach wie vor bewirkten eine Reduktion der Passiven im Umfang der Forderung von B._______ und der anteiligen Verfahrenskosten keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin. Die begründete Besorgnis einer Überschuldung sei gegeben, weshalb die Liquidation auf dem Weg des Konkurses rechtmässig sei.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Versicherungspolicen bei der R._______AG, (Angaben zum Sitz). Sie macht geltend, deren Rückkaufswert müsse als Aktivum berücksichtigt werden. Mangels aktueller Angaben sei auf den Rückkaufswert per 28. Februar 2018 abzustellen, umgerechnet CHF 95'000.-. Die Policen würden lediglich pro memoria im Inventar aufgeführt, da der Rückkaufswert nach Auffassung der Konkursliquidatorin vom Kurswert im Zeitpunkt der Kündigung abhänge und somit grösseren Schwankungen unterliege. Die Konkursliquidatorin habe aber keinen aktuellen Rückkaufswert eingeholt. Inwiefern ein allfälliges Strafverfahren für die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Forderungen von Relevanz sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Versicherungsgesellschaft gehöre zu einem der grössten Versicherungskonzerne Europas. Es müsste schon dargetan sein, dass sämtliche Vermögenswerte der fraglichen Versicherung ohne Aussicht auf Freigabe beschlagnahmt oder eingezogen worden seien und die Forderungen aufgrund mangelnder liquider Mittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht beglichen werden könnten.

4.4.2 Die Vorinstanz führt aus, sie habe vorsichtig bewertet, da in (Angaben zum Ort) verschiedene Strafverfahren hängig seien und daher Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderungen bestünden. Es handle sich in beiden Fällen um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Investiert worden sei in den X._______ Strategy Selection Fonds, der von einer Gesellschaft verwaltet worden sei, bei der A._______ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig gewesen sei. Im Januar 2020 sei ein gerichtliches Verfügungsverbot über den Fonds verhängt worden. Der Fonds nehme keine Anteile zurück, womit der Rückkaufswert bei null anzusetzen sei. Die Versicherung habe die Anfrage der Konkursliquidatorin zum Rückkaufswert bislang nicht beantwortet. Damit bestünden durchaus Zweifel, ob die Forderungen einbringlich seien.

4.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass das (Angaben zum Ort) Landgericht im Januar 2020 ein Verfügungsverbot über das Vermögen des fraglichen Fonds erlassen hat. Die Versicherung hat am 19. Februar 2020 darüber informiert, dass kein Anteilsgeschäft, insbesondere keine Rücknahmen mehr möglich seien, und dass die Verwaltungsgesellschaft am 30. Januar 2020 beschlossen habe, den Anteilshandel für den Fonds einzustellen. Bei Kündigung bzw. Rückkauf der Police werde "der in Sistierung befindliche Fonds mit Null angesetzt". Ferner führt die Versicherung aus, dass sie zur Wahrung der Interessen der Kunden gezwungen sei, künftige Prämien mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 in einen anderen Fonds zu investieren. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Konkursliquidatorin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin versucht hat, einen aktuellen Rückkaufswert einzuholen, von der Versicherung aber nur unzureichende Antworten erhielt. Ein aktueller Rückkaufswert konnte somit nicht ermittelt werden und der Anspruch wurde dementsprechend nur pro memoria aufgenommen - was nicht zu beanstanden ist - zumal dessen Wert aus mehreren Gründen fraglich ist: Die einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln in § 1 die Besonderheiten der fondgebundenen Rentenversicherung und sehen unter Ziff. 4 vor: "Vor Rentenbeginn ergibt sich der Wert des Deckungskapitals (Fondsguthaben) Ihrer Versicherung aus der Zahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile (Fondsguthaben). Den Wert des Fondsguthabens Ihrer Versicherung ermitteln wir dadurch, dass [...] die Zahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile mit dem entsprechenden Rücknahmepreis am jeweiligen Stichtag multipliziert wird." Der Handel mit den Fondsanteilen wurde jedoch eingestellt, weshalb die Ermittlung des Rücknahmepreises unmöglich ist. Ein Rückkaufswert lässt sich noch aus einem anderen Grund nicht einsetzen. Die Versicherungsbedingungen regeln unter § 9 ("Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?") die Kündigung (Ziff. 1-2), die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung (Ziff. 3-6) und die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung (Ziff. 7-12). Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung wird in Ziff. 3 ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass ein Rückkaufswert bereits entstanden ist: "Nach Kündigung erhalten Sie - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht [...] dem Deckungskapital". Für fondsgebundene Versicherungen wird aber präzisiert in Ziff. 6: "Bei der fondsgebundenen Versicherung können wir die Höhe der Rückkaufswerte nicht garantieren, da die Entwicklung des Fondsguthabens nicht vorauszusehen ist. Der garantierte Rückkaufswert beträgt
während der gesamten Versicherungsdauer 0.00 (Null) ." Wenn der Rückkaufswert aber während der Gesamtdauer Null ist, ist er nicht entstanden und es greift der Vorbehalt von Ziff. 3. Mit anderen Worten: Die Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung fondsgebundener Versicherungen ist ausgeschlossen. Daher verwundert es auch nicht, dass die Anfrage der Konkursliquidatorin bei der Versicherung ergebnislos verlaufen ist. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass allfällige Forderungen aus den Versicherungspolicen gefährdet sind.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwei Forderungen aus Darlehen gegenüber der S._______AG (inzwischen umfirmiert in [Angaben zur Firma]) seien werthaltig, durchsetzbar und daher im Umfang von CHF 175'943.15 zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 6. Januar 2020 zu aktivieren. Deren Bestand sei von A._______ in der Schuldnereinvernahme am 5. März 2018 gegenüber der Vorinstanz sowie von einem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied der Darlehensnehmerin mit Schreiben vom 9. April 2018 an die Konkursliquidatorin im Umfang von CHF 168'375.- bestätigt worden. Aus der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die erforderlichen Mittel vorhanden und gesichert seien. Die Vorinstanz habe den aktuellen Stand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt, weshalb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig sei. Auch habe sie weder den Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens noch den zu erwartenden Verfahrensausgang oder die Kostenrisiken dargelegt.

4.5.2 Die Vorinstanz erklärt, die Forderung sei zurückhaltend zu bewerten, da die Darlehensnehmerin in eine Strafuntersuchung verwickelt, deren Vermögenswerte beschlagnahmt und bislang nicht zur Zahlung an die Beschwerdeführerin freigegeben worden seien. Inzwischen bestreite die Darlehensnehmerin die Forderung inhaltlich und betragsmässig, wobei sie geltend mache, dass diese per 31. Dezember 2020 nur noch CHF 56'790.44 betrage. Zudem stelle sie die Zulässigkeit der Kündigung in Abrede und beharre auf der ordentlichen Erfüllung der Verträge. Eine vorsichtige Bewertung und damit die Aufnahme im Inventar pro memoria sei daher gerechtfertigt.

4.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Darlehensnehmerin ein Darlehensvertrag vom 29. März 2010 besteht (die Konkursliquidatorin bezieht sich im Inventar irrtümlicherweise auf die Darlehensverträge zwischen der Beschwerdeführerin und der T._______AG). Allerdings ist die bisherige Amortisation und damit der aktuelle Saldo unklar. Die Darlehensnehmerin bestätigt mit Schreiben vom 9. April 2018 an die Konkursliquidatorin einen aktuellen Darlehenssaldo von CHF 168'375.-. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 stellte die Konkursliquidatorin fest, dass sich die Darlehensnehmerin mit der Zinszahlung in Verzug befinde und forderte die fällige Rate zzgl. Verzugszins ein, die am 4. Juli 2018 einging. Im Inventar vom 20. Februar 2020 notiert die Konkursliquidatorin, dass ein Betrag von CHF 175'943.15 zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 6. Januar 2020 offen sei. Der Rechtsvertreter der Darlehensnehmerin erklärt in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. September 2020, der ausstehende Betrag belaufe sich per 31. Dezember 2020 auf CHF 56'790.44 zzgl. aller Zinsen. Die Konkursliquidatorin nahm dazu mit Schreiben vom 19. November 2020 Stellung und veranschlagte den ausstehenden Betrag mit CHF 168'374.64 zzgl. Verzugszinsen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Bankkonti der Darlehensnehmerin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A._______ wegen "mehrfacher Veruntreuung etc." gesperrt wurden. Der zuständige Staatsanwalt hat eine Freigabe von Mitteln zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin im Januar 2020 zwar in Betracht gezogen und stand mit dem Rechtsvertreter der Darlehensnehmerin sowie der Konkursliquidatorin diesbezüglich in Kontakt. Die Kontosperre wurde jedoch bislang nicht aufgehoben. Stattdessen fand der oben beschriebene Austausch über den Darlehenssaldo statt. Das Darlehen wurde durch die Konkursliquidatorin bereits am 21. März 2018 gekündigt. Die Darlehensnehmerin bestritt bereits im Schreiben vom 9. April 2018 an die Konkursliquidatorin ein vertragliches Kündigungsrecht und das Vorliegen von Gründen für eine ausserordentliche Kündigung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 an die Konkursliquidatorin hält die Darlehensnehmerin an diesem Standpunkt fest und führt aus, dass die Probleme der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden dürften, um den Vertrag über eine Laufzeit bis zum 30. März 2030 nicht einzuhalten. Die ausgesprochene Kündigung werde als nicht rechtswirksam erachtet und der letzten Aufforderung zur vorzeitigen Rückzahlung deshalb nicht entsprochen. Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Forderung für Beurteilung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Modalitäten
ihrer Liquidation lediglich pro memoria unter den Aktiven berücksichtigt wird, da deren Einbringlichkeit tatsächlich fraglich erscheint.

4.6

4.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die T._______AG schulde ihr CHF 325'054.80 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Januar 2020 aus Darlehen. A._______ habe in der Schuldnereinvernahme vom 5. März 2018 gegenüber der Vorinstanz deren Bestand bestätigt. Die T._______AG habe mit Schreiben vom 4. Juli 2018 an die Konkursliquidatorin eine ausstehende Gesamtschuld von CHF 337'239.86 bestätigt. Ein hängiges Verfahren sei kein Grund, die Forderung als nicht werthaltig einzustufen. Die Beschlagnahme führe zur Sicherung der Forderung. Aufgrund der Anerkennung der Forderung und der Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin sei die Forderung werthaltig, durchsetzbar und daher im Nominalbetrag zu aktivieren.

4.6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Forderung sei zurückhaltend bewertet worden, weil die Darlehensnehmerin in eine Strafuntersuchung verwickelt sei, deren Vermögenswerte beschlagnahmt und bislang nicht zur Zahlung an die Beschwerdeführerin freigegeben worden seien. Die Beschlagnahme in Form der Kontosperre komme in erster Linie einer Verfügungssperre gleich. Diese habe zwar insofern sichernde Wirkung, als Vermögenswerte nicht unkontrolliert abfliessen könnten. Eine strafprozessuale Beschlagnahme könne aber verschiedenen Zwecken dienen, u.a. der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, der Rückgabe an Geschädigte oder der Einziehung. Je nach Zweck gehe die Vermögensbeschlagnahme den Zwangsvollstreckungsmitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vor. Ob und in welchem Umfang die beschlagnahmten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin gingen, sei daher ungewiss, weshalb die vorsichtige Erfassung pro memoria sachgemäss sei. Hinzu komme, dass die Darlehensnehmerin die Zulässigkeit der Kündigung in Abrede stelle und auf der ordentlichen Erfüllung der Verträge beharre.

4.6.3 Zwischen der Beschwerdeführerin und der Darlehensnehmerin sind zwei Darlehensverträge am 13. April 2011 über CHF 315'000.- und am 30. April 2012 über CHF 120'000.- mit einer Laufzeit von 20 bzw. 15 Jahren geschlossen worden. Die Konkursliquidatorin hat die Verträge am 21. März 2018 gekündigt und die Rückerstattung eingefordert. Mit Schreiben vom 10. April 2018 bezifferte die Darlehensnehmerin den Ausstand mit CHF 332'578.45, bestritt jedoch eine rechtswirksame Kündigung und beharrte auf der ordentlichen Erfüllung der Verträge, da die Konkurseröffnung über den Darleiher nach Auszahlung des Darlehens den Vertrag nicht tangiere. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 setzte die Konkursliquidatorin die Darlehensnehmerin bezüglich der Amortisation und der Zinszahlungen in Verzug. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 bezifferte die Darlehensnehmerin die Restschuld mit per 30. April 2018 mit CHF 320'000.-, woraufhin sie einen Betrag von rund CHF 17'200.- bezahlte. Die Konkursliquidatorin geht im Schreiben an den Staatsanwalt vom 3. Januar 2020 von einer Restschuld von CHF 325'054.80 einschliesslich aller Zinsen aus. Sie kündigte die Verträge am 6. Januar 2020 wegen Verzugs. Die Konti der Darlehensnehmerin sind im Zusammenhang mit dem oben bereits erwähnten Strafverfahren gesperrt worden (vgl. E. 4.5.3). Dass eine Freigabe von Mitteln für die Begleichung der Darlehensschuld gegenüber der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen worden wäre, ist nicht aktenkundig. Wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, kann die Beschlagnahme verschiedenen Zwecken dienen (vgl. Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Insbesondere kann sie auch angeordnet werden, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Der Entscheid über die beschlagnahmen Vermögenswerte erfolgt nach Art. 267
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO. Zu berücksichtigen ist, dass die strafprozessuale Beschlagnahme dem Konkurs grundsätzlich vorgeht (vgl. Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1]; Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 263 N 28; a.M. mit Bezug auf die Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
und d StPO
Felix Bodmer/Peter Goldschmid, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 263 N 56 f.). Da derzeit nicht absehbar ist, ob und wann die beschlagnahmten Vermögenswerte der Darlehensnehmerin freigegeben werden und ob sie dann der Beschwerdeführerin zukommen, rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene vorsichtige Bewertung im Sinne einer Aufnahme unter den Aktiven pro memoria.

4.7

4.7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Forderung von B._______ bestehe gegenüber der X._______AG in Liquidation, was sich aus der Anlagebestätigung ergebe. A._______ habe der Gläubigerin am 26. Januar 2018 mitgeteilt, dass die für sie zur Auszahlung bestimmten Gelder zwar auf dem Konto der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Er habe jedoch klargestellt, dass keine direkte Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der X._______AG in Liquidation bestehe. Eine solche sei lediglich vom Untersuchungsbeauftragten herzustellen versucht worden, weil die Beschwerdeführerin Verpflichtungen der X._______AG in Liquidation erfüllt habe. Die Forderung sei denn auch bei der X._______AG in Liquidation in den Forderungsanmeldungen aufgeführt und damit für die Beurteilung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin unbeachtlich.

4.7.2 Die Vorinstanz erklärt, die Gläubigerin habe aufgrund der missverständlichen Kommunikation von A._______ ihre Forderung in der Höhe von umgerechnet CHF 81'942.- (Stand: 20. November 2020) sowohl im Konkurs der Beschwerdeführerin als auch im Konkurs der X._______AG in Liquidation angemeldet. Eine Forderung der Gläubigerin von EUR 200'000.- sei aber bereits in der Bilanz 2016 der Beschwerdeführerin geführt. Selbst eine Reduktion der Passiven um diese Forderung habe keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin zur Folge.

4.7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Schuldnerin der fraglichen Forderung sei und belegt dies mit einer "Anlagebestätigung" der X._______AG vom 29. Juli 2010 über die Anlagesumme von EUR 200'000.- lautend auf die Gläubigerin. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als die Forderung von der Gläubigerin im Konkurs der Beschwerdeführerin angemeldet worden und die Schuld zumindest in deren Bilanz 2016 ausgewiesen ist. Die Frage, ob die Forderung tatsächlich gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, wird im Konkursverfahren zu klären sein. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen (Art. 26 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 26 Prüfung der Forderungen - 1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
1    Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
2    Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind:
a  aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen samt dem laufenden Zins; und
b  nach Artikel 8 aus den Büchern der Bank ersichtliche Forderungen.
3    Über die nicht aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen holt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung des Bankiers oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person ein.
BIV-FINMA). Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan (Art. 27 Abs. 2
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 27 Kollokation - 1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.
1    Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.
2    Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.
3    Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann mit Zustimmung der FINMA für registerpfandgesicherte Forderungen einen separaten Kollokationsplan erstellen, wenn Systemrisiken nur so begrenzt werden können.
BIV-FINMA). Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Art. 5
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht - 1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
während mindestens 20 Tagen einsehen (Art. 29 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 29 Einsicht in den Kollokationsplan - 1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
1    Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
2    Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
3    Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.
4    Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
BIV-FINMA). Der Konkursliquidator teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit (Art. 29 Abs. 4
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 29 Einsicht in den Kollokationsplan - 1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
1    Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
2    Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
3    Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.
4    Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
BIV-FINMA). Kollokationsklagen richten sich nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG (Art. 30 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 30 Kollokationsklage - 1 Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG23.
1    Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG23.
2    Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem in den Kollokationsplan Einsicht genommen werden kann.
BIV-FINMA). Will ein Gläubiger die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten (Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG). Für die Frage der Überschuldung der Beschwerdeführerin ist die Schuld jedenfalls zu beachten. Im Übrigen wird deren Bestand im Zusammenhang mit der Liquidation der von der Unterstellungverfügung vom 15. Februar 2018 betroffenen Gesellschaften von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach beide Gesellschaften nichts miteinander zu tun hätten, die Forderung gegenüber der X._______AG in Liquidation bestehe, das Geld aber dennoch von der Beschwerdeführerin komme, ist widersprüchlich. Schliesslich ist davon auszugehen, dass, selbst wenn man diese Schuld nicht berücksichtigen wollte, bei der Beschwerdeführerin die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand und besteht (vgl. E. 4.9).

4.8

4.8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forderung der Vorinstanz von Untersuchungskosten (recte: Verfahrenskosten) über CHF 45'000.- sei eine Solidarschuld zwischen A._______, der X._______AG in Liquidation und der Beschwerdeführerin. Der Betrag sei somit auf die drei Schuldner aufzuteilen und bei der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von CHF 15'000.- unter den Passiven zu berücksichtigen. Alternativ seien auf der Aktivseite Forderungen gegen A._______ und die X._______AG in Liquidation von insgesamt CHF 30'000.- aufzunehmen. Gegenüber der X._______AG in Liquidation könne die Forderung der Beschwerdeführerin mit deren Forderung von CHF 2'145'313.- verrechnet werden.

4.8.2 Die Vorinstanz führt aus, die Verfahrenskosten seien zwar solidarisch zu tragen, könnten aber aufgrund der finanziellen Lage der X._______AG in Liquidation im Hinblick auf eine vorsichtige Bewertung zumindest nicht ihr gegenüber in vollem Umfang zurückgefordert bzw. aktiviert werden. Bei der X._______AG in Liquidation bestehe ebenfalls die begründete Besorgnis einer Überschuldung mit einer Unterdeckung im sechsstelligen Bereich, womit eine Rückforderung in vollem Umfang unrealistisch sei. Darüber hinaus bestünden auch erhebliche Zweifel, dass eine Rückforderung gegenüber A._______ einträglich wäre. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass dieser nur über bescheidene Einkünfte verfüge. Unabhängig von einer allfälligen Aufteilung der Verfahrenskosten auf alle Solidarschuldner bestehe aber ohnehin die begründete Besorgnis einer Überschuldung.

4.8.3 Die Vorinstanz kann die Verfahrenskosten solidarisch auferlegen (Art. 6 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122] i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Mehrere Schuldner haften gemeinsam, wobei der Gläubiger gegen jeden Einzelnen die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Schuld im gesamten Umfang berücksichtigt.

4.9 Weitere Bilanzpositionen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten oder zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erhebungen geltend gemacht. Insbesondere äussert sie sich nicht zu den Forderungen der X._______AG in Liquidation und von A._______ und damit auch nicht dazu, inwieweit diese vorliegend zu berücksichtigen seien. Selbst wenn man die Forderung von A._______ wegen weitgehender inhaltlicher Deckungsgleichheit aufgrund gleichen Lebenssachverhalts mit der Forderung von der X._______AG in Liquidation, wie die Konkursliquidatorin in ihrer Einschätzung vom 20. Februar 2020 darlegt, ausklammern wollte, bestand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und besteht nach wie vor eine Unterdeckung, weshalb die Vorinstanz von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung ausgehen durfte und die Konkurseröffnung sich als rechtmässig erweist. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung von B._______ unberücksichtigt bliebe oder die Verfahrenskosten lediglich anteilig berücksichtigt würden (zu den konkreten Beträgen vgl. E. 4.1 und 4.3).

5.
Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei sich dieser vorliegend nicht konkret beziffern lässt, und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. März 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4284/2020
Date : 08. März 2021
Published : 18. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Modalitäten der Durchführung der Liquidation


Legislation register
AllgGebV: 2
BGG: 42  48  82
BIV-FINMA: 5  13  26  27  29  30
BV: 29
BankenG: 23quinquies  25  28  33
FINMAG: 14  37  54
OR: 620  739
SchKG: 44  250
StPO: 263  267
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  4  7
VwVG: 26  27  28  29  35  48  50  52  63  64
ZGB: 55
BGE-register
125-II-473 • 130-II-473 • 131-II-306 • 132-II-485 • 132-V-387 • 135-II-286 • 138-V-218 • 140-I-99 • 142-I-86 • 144-II-427
Weitere Urteile ab 2000
1C_159/2014 • 1C_560/2008 • 2C_101/2011 • 2C_136/2019 • 2C_352/2016 • 2C_63/2011 • 2C_858/2017 • 8C_292/2012
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BVGE
2015/47
BVGer
B-1172/2018 • B-4284/2020
BBl
2006/2829