Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6846/2018

Urteil vom 8. Februar 2021

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und ihre Kinder

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

alle Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ersuchten am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 23. November 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 11. November 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei in E._______, Provinz Erbil, geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei bereits (...) verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister ([...]) lebten weiterhin in E._______. Zudem lebe ein Bruder in der Schweiz. Sie habe in F._______ studiert und 2014 den Abschluss in (...) gemacht. In dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und ihn im September 2014 geheiratet. Bis Februar 2015 habe sie bei ihm und seiner Familie in G._______ gelebt. Ihre Familie sei anfänglich mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen, ihr Bruder in der Schweiz habe sich jedoch für sie eingesetzt. Nach der Hochzeit sei ihr (...) gestohlen worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe sie dafür verantwortlich gemacht und sie sehr schlecht behandelt. Sie habe schliesslich ihre Brüder zu Hilfe gerufen, der Streit sei jedoch eskaliert, einer ihrer Brüder habe einem Bruder ihres Ehemannes ins Bein geschossen und sie sei gegen ihren Willen zu ihrer Familie mitgenommen worden. Letztere habe sie zur Scheidung gedrängt und sie mit einem Cousin verheiraten wollen. Sie habe den Beschwerdeführer jedoch geliebt und sich geweigert. In der Folge hätten ihre Brüder sie eingesperrt, ihr keine Freiheiten mehr gelassen und sie mit dem Tode bedroht. Über ihre Schwägerin habe sie mit ihrem Ehemann Kontakt aufnehmen können und schliesslich erfahren, dass er ein politisches Problem habe und deshalb ausreisen müsse. Um mit ihm zusammenleben zu können, habe sie das Haus heimlich verlassen und sei mit ihm illegal ausgereist. Seither suchten ihre Brüder im Irak nach ihr. Nachdem sie ohne deren Einverständnis ausgereist sei, befürchte sie, von ihnen getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus G._______, Provinz Sulaimaniyya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und zuletzt als (...) gearbeitet habe. Seine Eltern und Geschwister (vier Brüder und zwei Schwestern) lebten weiterhin dort. Im Jahr 2014 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet, die daraufhin bei seiner Familie gelebt habe. Nach dem (...)diebstahl habe seine Familie seine Frau schlecht behandelt. Ohne ihn zu informieren, habe sie schliesslich ihre Brüder zu Hilfe geholt, der Streit sei jedoch eskaliert und die Beschwerdeführenden seien getrennt worden. Seither seien die beiden Familien verfeindet. Zudem habe er sich am (...) 2015 an einer Demonstration als Sympathisant der Goran-Partei gegen die herrschende Al-Parti-Partei beteiligt. Dabei seien Fotos gemacht und er sei identifiziert worden. Am (...) 2015 sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen und er sei gesucht worden. Aus Angst vor einer drohenden Ermordung und Gewalt durch Angehörige der herrschenden Partei habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe vorher die Beschwerdeführerin telefonisch informiert und sei einen Tag später mit ihr zusammen illegal ausgereist.

Mit ihrem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Nationalitätenausweise und ihre Geburtsurkunden, jeweils mit Übersetzungen, einen Zivilregisterauszug, ein Gerichtsdokument des Untersuchungsgerichts G._______ betreffend den (...)diebstahl, den Eheschein vom Standesgericht in E._______ mit Übersetzung, eine Kopie des Haftbefehls des Schadengerichts G._______ gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Führerschein ein. Zudem legten sie bei der Anhörung ein Foto vor (vgl. vorinstanzlichen Akten A18 F139).

B.
Am (...) wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden geboren.

C.
Das SEM führte Dokumentenanalysen der vorgelegten Dokumente durch, wobei es zum Ergebnis kam, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sei eine Totalfälschung. Am 6. August 2018 gewährte es den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör unter Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Analyse.

D.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Dokumentenanalyse Stellung und reichten eine weitere Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie seine Informationskarte, jeweils im Original und mit Übersetzung, zu den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 - eröffnet am 2. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

F.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, weiter subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seien sie vorläufig aufzunehmen, schliesslich subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In formeller Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A6/1, A9/1, A18, A20, A22/2, A36/8, A38, A40/2, A41/1 und A42/1 und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten und sämtliche Beweismittel sowie - nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

Mit der Beschwerdeschrift reichten sie 31 Beilagen, darunter eine Mitteilung der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) betreffend eine Anklage gegen den Beschwerdeführer in Kopie samt deutscher Übersetzung, eine CD mit diversen Videos und einer schriftlichen Zusammenfassung der Aufnahmen, zwei Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin, davon eines im Original und eines in Kopie, zahlreiche Referenzschreiben sowie diverse Berichte und Online-Artikel zur Lage im Irak ein. Für die weiteren Beilagen wird - soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird - auf die Beschwerde verwiesen.

G.
Am 5. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis am 28. Dezember 2018 - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassensfall - auf.

I.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2018 geleistet.

J.
Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht sowie den eventualiter gestellten Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die vorinstanzlichen Akten A6/1, A9/1, A 18/25, A20/8, A38/2 und weitere Beweismittel ab. Zudem wies sie die Vorinstanz an, bis zum 1. März 2019 im Sinne der Erwägungen die Aktenstücke A22/2 und A41/2 (recte: A42/1) korrekt zu indexieren, Akteneinsicht zu gewähren beziehungsweise deren wesentlichen Inhalt offenzulegen. Überdies wies sie das SEM an, den wesentlichen Inhalt der Akten A36/8, A40/2 und A41/1 offenzulegen.

L.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck eines Internetlinks betreffend einen Fernsehbericht auf dem Sender Kurdish News Network (KNN) ein.

M.
Nach einmaliger Fristerstreckung gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 13. März 2019 die vom Gericht angeordnete Akteneinsicht. Zudem passte es bei der Akte A22/2 die Indexierung an und erstellte von der anonymisierten Aktennotiz (Akte A42/1) eine neue Akte A49/1.

N.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein. Dem kamen sie mit Schreiben vom 2. April 2019 nach.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.

P.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Die Replik wurde am 29. April 2019 zu den Akten gereicht.

Q.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 informierte der Rechtsvertreter das Gericht über Drohanrufe beim Beschwerdeführer sowie über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

R.
Mit Schreiben vom 10. März 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Screenshot von einem anonymen Anruf beim Beschwerdeführer ein.

S.
Mit Schreiben vom 6. August 2020 reichte er einen weiteren Screenshot von einem anonymen Anruf und Unterlagen betreffend den Kindergartenbesuch des ersten Kindes ein. Zudem informierte er über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

T.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter zwei Sprachtests der Beschwerdeführenden, ein bereits bei den Unterlagen zum Kindergartenbesuch des ersten Kindes befindliches Schreiben der Schulleitung (vgl. Bst. S), ein ärztliches Attest betreffend die Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020, mehrere Fotos zur Gewalt in G._______ sowie zwei Internetartikel bezüglich einer Entführung beziehungsweise eines Ehrenmorddelikts ein.

U.
Mit Schreiben vom 16. Dezember reichte der Rechtsvertreter einen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen und Lohnkontoauszüge der Jahre 2019 und 2020, alles betreffend den Beschwerdeführer und jeweils in Kopie, eine Bestätigung der Krankenversicherung über die Zahlung der Krankenkassenprämien und eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes über die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden bis Ende 2019, ebenfalls in Kopie, diverse Zeitungsartikel zur Situation in G._______ und Umgebung, einen Facebook-Ausdruck zu Videos betreffend die Unruhen in der Region sowie einen elektronischen Datenträger mit Videos dazu ein.

V.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Erfassung des zweiten Kindes im vorliegenden Verfahren.

W.
Am 1. Dezember 2020 kontrollierte die schweizerische Zollverwaltung eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung, in der sich sein Pass sowie jener der Beschwerdeführerin im Original befanden. Sie stellte die Dokumente am 10. Dezember 2020 sicher und übersandte sie anschliessend dem SEM.

X.
Aufgrund unterschiedlicher Schreibweise des Nachnamens der Beschwerdeführerin informierte das SEM Letztere, ihre Daten sowie jene der Kinder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu ändern, und gewährte ihnen das rechtliche Gewähr.

Y.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2021 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Datenänderung einverstanden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das SEM sie über die erfolgte Datenänderung im ZEMIS.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Dem Willkürverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen, namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Untersuchungsgrundsatz, darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und des Fairnessgrundsatzes.

3.
Bezüglich des Gesuchs des Rechtsvertreters um Einbezug des zweiten Kindes in das vorliegende Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass dieser von Amtes wegen erfolgt.

4.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

4.1

4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.1.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.1.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3).

4.2

4.2.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihnen zu Unrecht Einsicht in die Akten A6/1, A9/1, A18/25, A20/8, A22/2, A36/8, A38, A40/2, A41/1 und A42/1 verweigert und dabei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei den Akten A6/1 und A9/1 («Post-it: Verkürzte BzP») sei nicht ersichtlich, warum diese intern sein sollten, da sie Aufschluss über die Gründe sowie die Art und Weise der Verkürzung der BzP geben könnten. Auch bei der Akte A22/2 (Aktennotiz betreffend Stellungnahme der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt) könne es sich nicht um eine interne Akte handeln; noch dazu sei nicht ersichtlich, ob sich die Notiz auf beide Anhörungen beziehe. Die Akte A36/8 («Dokumentenanalyse SEM»), ein achtseitiges Dokument, könne mit der ausgesprochen kurzen Formulierung im Schreiben vom 6. August 2018 (A38) nicht ausreichend zusammengefasst worden sein. Hinsichtlich der Akte A40/2 («Dokumentenanalyse») gehe aus den Akten nicht hervor, welches Dokument von wem analysiert worden sei. Bezüglich der Akte A41/1 («Dokumentenanalyse Haftbefehl») sei nicht ersichtlich, wer den Haftbefehl geprüft haben solle und ob es sich um eine amtsinterne Analyse handle. Zudem sei das Ergebnis dieser Dokumentenanalyse nicht offengelegt und das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt worden. Die Akte A42/1 («Aktennotiz») sei einen Tag nach der Akte A41/1 paginiert worden, was den Schluss nahelege, sie stehe mit Letzterer in unmittelbarem Zusammenhang und könne erklären, warum das SEM Einsicht in diese Akte verweigert habe. Eventualiter müsse die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör beziehungsweise nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 den Antrag auf Akteneinsicht und eventualiter auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die vorinstanzlichen Akten A6/1, A9/1, A18/25, A20/8 und A38/2 sowie weitere Beweismittel abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung sei hier verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht das SEM angewiesen, die Aktenstücke A22/2 und A41/2 (recte: A42/1) korrekt zu indexieren und in diese sowie in die Akten A36/8, A40/2 und A41/1 Einsicht zu gewähren beziehungsweise deren wesentlichen Inhalt offenzulegen. Dem kam das SEM am 13. März 2019 nach, wobei es unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen den wesentlichen Inhalt der Akten A36/8, A40/2 und A41/1 beziehungsweise jenen der Akte A42/1 unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen und Erstellung einer neuen Akte A49/1 offenlegte. Dabei ging es mit Hinweis auf die Erwägungen in der gerichtlichen Verfügung korrekterweise davon aus, dass das Gericht mit der im Dispositiv fälschlich als A41/2 bezeichneten Akte die Akte A42/1 meinte. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einwänden in der Beschwerdeergänzung und der Replik, mit A41/2 hätte genauso gut die Akte A41/1 gemeint sein können und das SEM hätte den Inhalt Letzterer offenlegen müssen. Abgesehen davon hat das SEM - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - den wesentlichen Inhalt der Akte A41/1 am 13. März 2019 nach entsprechender Aufforderung des Gerichts ebenfalls offengelegt. Sodann gewährte das Gericht den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht.

4.2.2 In der Beschwerdeergänzung sowie der Replik wird weitergehend gerügt, dass SEM habe die Akte A42/1 zu stark anonymisiert. In der Verfügung sei nicht erwähnt worden, dass ein Bruder als Flüchtling in der Schweiz lebe. Das Aktenstück sei zudem vor den Anhörungen angefertigt worden und belege die Befangenheit der befragenden Person. Weiter werde hinsichtlich der Dokumentenanalyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht klar, ob zwei Karten vorlägen und welche davon als gefälscht erachtet worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM auf die Aktennotiz A42/1 betreffend Familienangehörige der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abstellte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Notiz die Befangenheit der befragenden Person belegen solle, wird doch darin allein der Sachverhalt bezüglich der Brüder der Beschwerdeführerin festgestellt, was zweifellos zu den Aufgaben einer umfassenden Sachverhaltserstellung gehört. Die weiteren Vorbringen beschlagen nicht die Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern der rechtlichen Würdigung, auf die in den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird (vgl. E. 7). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt der Akte selbst unter Abdeckung der Namen der Familienangehörigen und angesichts der Ausführungen des SEM zu dem Aktenstück im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter ersichtlich geworden ist. Hinzu kommt, dass das Aktenstück A42/1 lange nach den Anhörungen erstellt wurde, wie von den Beschwerdeführenden auf den Einwand des SEM in der Vernehmlassung selbst eingeräumt. Zu den geprüften Identitätskarten erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem das SEM im Ergebnis die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte und ihrem Entscheid zugrunde legte. Es sei lediglich angemerkt, dass den Akten klar zu entnehmen ist und den Beschwerdeführenden selbst bekannt sein dürfte, wie viele Identitätskarten sie eingereicht haben.

4.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM die Akten A22/2 und A41/2 nicht korrekt indexiert und die Einsicht in diese Akten sowie in die Akten A36/8, A40/2 und A41/1 zu Unrecht verweigert hat. Insoweit hat es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die weiteren Rügen zur Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweisen sich als unbegründet.

4.2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die Zwischenverfügung des Gerichts hin in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Akten gewährte beziehungsweise unter Beachtung von Geheimhaltungsinteressen deren wesentlichen Inhalt bekanntgab (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden.

4.2.5 Im Ergebnis gehen die Rügen betreffend die Gewährung von Akteneinsicht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang fehl beziehungsweise konnten geheilt werden.

4.3 In der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Replik wird ferner moniert, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, und zugleich den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese - soweit entscheidrelevant - in Bezug auf ihre Beweiserheblichkeit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Dass es dabei zu einem anderen rechtlichen Schluss gekommen ist als die Beschwerdeführenden, beschlägt wiederum die Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 7), nicht jene der Sachverhaltsfeststellung oder des rechtlichen Gehörs.

4.4 Sodann wird geltend gemacht, es bestehe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zugleich der Abklärungspflicht in dem Umstand, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund ein Jahr sowie bis zum Entscheid weitere zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 20-21). Eine lange Zeitdauer zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung bewirkt praxisgemäss aber keine Verletzung der Abklärungspflicht. Weiter trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen und ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist. Es gibt aber auch hier keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen (vgl. zu allem statt vieler etwa Urteil des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.2.2 m.w.H.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben, welche Vorbringen aufgrund dieser Umstände allenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Abgesehen davon oblag es ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG) selbst, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich ihrer Asylvorbringen zu informieren.

4.5 Ferner rügen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes damit, die Anhörung habe unter schwerwiegenden Mängeln gelitten, welche auch von der Hilfswerksvertretung benannt worden seien. Aufgrund der Durchführung beider Anhörungen am selben Tag hätten ihre Asylvorbringen nicht ausführlich erfragt und geprüft werden können. Die zeitliche Belastung aufgrund der langen Anreise mit einem Säugling habe sie sehr angestrengt. Auch habe die Anhörung mit beinahe 10 Stunden (9.45 bis 19.25 Uhr) viel zu lang gedauert. Sie seien bei den Anhörungen müde gewesen, was selbst von der befragenden Person bemerkt worden sei (mit Hinweis auf A20 F60); die Konzentration des gesamten Anhörungsteams sei gesunken. Es widerspreche zudem den Qualitätsanforderungen an eine Anhörung, dass die Rückübersetzungen der Aussagen nach einem mehrstündigen Unterbruch erfolgt seien. Die Anhörung der Beschwerdeführerin sei überdies von Fragen geprägt gewesen, die auf eine Befangenheit der befragenden Person schliessen liessen und die Beschwerdeführerin eingeschüchtert hätten. Unter all diesen Umständen hätte sich eine ergänzende Anhörung aufgedrängt, wozu das SEM immerhin zwei Jahre Zeit gehabt habe (vgl. zu allem Beschwerde Ziff. 22-35). In der Beschwerdeergänzung und der Replik wird ergänzend moniert, das SEM habe mit der internen Aktennotiz A22/2 versucht, die erwähnten Mängel zu kaschieren und diese obendrein in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Es sei stossend, dass es sich mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in der Vernehmlassung nicht auseinandergesetzt habe.

Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Anhörungen für die Beschwerdeführenden, noch dazu mit einem zu betreuenden Säugling, eine grosse Herausforderung darstellten. Auch geht aus den Akten hervor, dass sich die Anhörungen über einen ganzen Tag erstreckten und alle Beteiligten stark ermüdeten. Zu berücksichtigen ist im Weiteren aber, dass die einzelnen Anhörungen weniger als sechs respektive vier Stunden beanspruchten und mehrere Pausen eingelegt wurden. Damit heben sie sich jeweils für sich nicht aus der üblichen Dauer von Anhörungen heraus. Sodann haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht - und auf Beschwerdeebene ebenso wenig - geltend gemacht, dass und welche Vorbringen sie aufgrund der Durchführung der Anhörungen am selben Tag und der Ermüdung durch die zeitliche Belastung nicht hätten schildern können. Eine ergänzende Anhörung hat sich demnach nicht aufgedrängt. Hinsichtlich der Rückübersetzungen besteht des Weiteren keine gesetzliche Pflicht, diese unmittelbar im Anschluss durchzuführen. In casu scheint zudem nicht ausgeschlossen, dass die Unterbrechungen für die Beschwerdeführenden eine Pause gebracht haben und damit zu ihrem Vorteil gereichten. Hinsichtlich des Vorwurfs, die befragende Person habe der Beschwerdeführerin einschüchternde Fragen gestellt und erwecke damit den Eindruck der Befangenheit, stützt sich dieser weitgehend auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt, wonach diese Art der Befragung zum Ende der Anhörung aufkam. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aktennotiz A22/2 zum Ablauf der Anhörungen zu sehen. Es scheint danach nicht ausgeschlossen, dass sich die Befragungssituation auf das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Allerdings hat die Beschwerdeführerin weiterhin Angaben zu den gestellten Fragen machen können. Auch hat sie insoweit auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht, welche Aussagen sie aufgrund des Befragungsklimas zum Ende der Anhörung nicht hätte anbringen können. Insgesamt ist daher nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen. Festzuhalten bleibt aber, dass der Anhörungssituation insgesamt im Rahmen der rechtlichen Würdigung, namentlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen, angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 7). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Aktennotiz A22/2 und die diesbezüglichen Vorwürfe gegen das SEM auf Beschwerdeebene. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus im Hinblick auf die Befragungssituation die Beurteilung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz kritisieren, bildet diese wiederum Gegenstand der materiellen Erwägungen, nicht der Prüfung formellen Rechts (vgl. E. 7).

4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt werden. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der behaupteten Familienfehde weder konkrete Nachteile seitens seiner Familie noch seiner Schwiegerfamilie geltend gemacht. Erstere habe ihn nach eigenen Angaben vor und nach der Ausreise unterstützt. Nach der Auseinandersetzung mit der Schwiegerfamilie habe er zudem noch etwa neun Monate daheim gelebt, ohne dass bis dahin oder nach der Ausreise etwas vorgefallen sei. Dafür spreche auch, dass er mit seiner gesetzlich angetrauten Ehefrau ausgereist sei und mit ihr mittlerweile ein Kind habe (Stand 2018). Es sei demnach nicht von einer begründeten Furcht vor nichtstaatlicher Verfolgung durch die Schwiegerfamilie auszugehen. Sodann seien bezüglich der Glaubhaftigkeit der Fehde Vorbehalte anzubringen, da die Schilderung der Beschwerdeführenden dazu in wesentlichen Punkten teilweise allgemein, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen sei. So erstaune, dass dem Beschwerdeführer E._______ (Herkunftsort der Ehefrau) gefalle. Ebenso sei auffällig, dass er hinsichtlich der Fehde einmal von Schwiegereltern und nicht von seinen Schwagern gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in den Angaben widersprochen, welcher Bruder mit der Waffe geschossen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer nicht über die Schwierigkeiten mit der Schwiegerfamilie informiert haben solle. Es verwundere auch, dass ihre Brüder sie gegen ihren und den Willen des Schwiegervaters mitgenommen haben sollen und der Beschwerdeführer währenddessen und danach untätig gewesen sei. Die allgemeinen und oberflächlichen Ausführungen zur Fehde nach ihrer Ausreise seien angesichts ihres angeblichen Weiterbestands stossend. Das Foto eines blauen Unterarms könne die behaupteten Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch die Schwiegerfamilie nicht belegen, zumal keine Person erkennbar sei und aus dem Bild nicht die Ursache der Verletzung hervorgehe.

Hinsichtlich des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers handle es sich bei der Goran-Partei um eine legale Partei im Irak. Der Beschwerdeführer habe immer mal wieder an Demonstrationen der Partei teilgenommen, die aber nicht gegen die Regierung gerichtet gewesen seien. Zudem habe er kein politisches Profil; die blosse Sympa-thiebekundung führe normalerweise nicht zu Repressionen. Soweit sich die Demonstration vom (...) 2015 gegen den Präsidenten gerichtet habe, sei der Beschwerdeführer an dieser zwar zuvorderst mitgelaufen, habe sich jedoch nicht anderweitig exponiert. Bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Suche nach ihm durch die Al-Parti-Partei nach der Demonstrationsteilnahme und dem damit verbundenen Haftbefehl handle es sich bei den befürchteten Konsequenzen im Anschluss an eine allfällige Festnahme um eine blosse Annahme des Beschwerdeführers. Es sei weiter nicht ersichtlich, wie die geschilderten Erfahrungen von politisch exponierten Personen wie Journalisten und Persönlichkeiten mit einer Person ohne politisches Profil in Zusammenhang stehen könnten. Ausserdem sei der Haftbefehl von der Polizeistation in G._______ ausgestellt worden; in der Provinz Sulaimaniyya seien aber die Goran-Partei und die Patriotische Union Kurdistans (PUK), auch Yeketi-Partei genannt, führende Parteien und nicht die Al-Parti-Partei, was der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst bestätigt habe. Die geltend gemachte Furcht vor Ermordung durch die regierende Partei halte damit den Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch Zweifel an der Suche nach dem Beschwerdeführer bestünden. Hier sei seine Schilderung ebenfalls in wesentlichen Punkten teilweise allgemein, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen (mit Hinweis auf A4 Ziff. 7.01; A20 F43, F62, F71-86, F91-97, F114 und der Anmerkung «Ausstellung dieser Dokumente nach dem Datum des Haftbefehls BM3+4»). Überdies handle es sich beim eingereichten Haftbefehl lediglich um eine Kopie, womit ihm keine Beweiskraft zugesprochen werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer Konsequenzen aufgrund der Demonstrationsteilnahme nach seiner Ausreise für sich und auch für seine Familie verneint (mit Hinweis auf A20 F57-59, F86).

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte häusliche Gewalt durch die Schwiegerfamilie seit dem (...)diebstahl stehe nicht im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und begründe keine asylrelevante Intensität der Verfolgung. Zudem sei in ihrem Fall von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der staatlichen Strukturen in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) auszugehen. Sie habe sich wegen der Probleme mit der Schwiegerfamilie nicht an die Behörden gewandt, wohl aber wegen des (...)diebstahls, wie den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen sei. Demnach hätten sich die Behörden bereits einmal schutzwillig gezeigt. Dafür spreche auch, dass ihre Schwester (...) bei Gericht sei, als Frau dort arbeite, sie die Schwester der Beschwerdeführerin sei und Letztere unterstütze. Hinzukomme, dass ihr Ehemann sie ebenfalls vor seiner eigenen Familie hätte schützen können, hätte sie ihn über die Schwierigkeiten informiert.

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat und Tötung seitens ihrer Familie aufgrund der unerlaubten Ausreise seien nicht glaubhaft. Zwar habe sie angegeben, ihre Brüder hätten eine Stammesmentalität, jedoch wiesen ihr persönlicher Hintergrund sowie das Verhalten ihrer Familie darauf hin, dass Letztere durchaus liberaler eingestellt seien. So habe die Beschwerdeführerin in F._______ studiert, in dieser Zeit auf dem Campus gelebt, sei nur an Wochenenden nach Hause gefahren und habe ihren Ehemann an der Universität kennengelernt. Diese Umstände setzten eine gewisse Offenheit der Brüder voraus. Dass ihre Schwester als (...) arbeite, ein Bruder (...) sei, ein anderer (...)studiere und ihre Schwägerinnen teilweise ebenfalls arbeiteten, weise erneut auf eine fortschrittliche und moderne Einstellung hin. Ferner sei aus dem Verhalten der Familie, der Ehe trotz anfänglicher Zurückhaltung zuzustimmen, eine gewisse Flexibilität ihres Denkens erkennbar, welche der in der Schweiz lebende Bruder trotz Abwesenheit in seinen Brüdern offenbar habe hervorbringen können. Letztere hätten auch an der Feier im Anschluss an die Eheschliessung teilgenommen. Demzufolge seien sie mit der Eheschliessung einverstanden gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das hätte ändern sollen. Vielmehr zeige das Verhalten der Brüder angesichts der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der Schwiegerfamilie - deren Glaubhaftigkeit unterstellt -, dass sie sich eine derartige Behandlung für ihre Schwester nicht gewünscht hätten. Auf den unlogischen Zusammenhang zwischen der Mentalität der Brüder und deren Verhalten angesprochen, habe sie pauschal geantwortet und die Zweifel an ihren Vorbringen nicht auflösen können (mit Hinweis auf A18 F149). Allgemein seien ihre Beschreibungen zur Stammesmentalität und ihre Begründung für die Furcht vor einem Ehrenmord pauschal und oberflächlich ausgefallen. So habe sie angegeben, die kurdische Gesellschaft gut zu kennen und dass in dieser Frauen getötet würden, wenn sie ohne Einverständnis der Familie mit einem Mann fortgingen. Der Frage, ob dies auch für verheiratete Frauen, die mit dem eigenen Ehemann fortgingen, gelte, sei sie ausgewichen (mit Hinweis auf A18 F102-104, F121). Ebenso habe sie keine konkrete Situation erwähnt, die darauf hinweise, dass die Brüder ihre Vermutung wahrmachen könnten (mit Hinweis auf A18 F102- 112, F120, F122-123, F146-148). Vielmehr stünde sie noch heute mit der Mutter und einer der Schwestern in Kontakt und erhalte Unterstützung von ihnen, was angesichts der angegebenen Stammesmentalität der Brüder erstaune. Einzig, dass die Brüder den Pass von ihrer Mutter weggenommen hätten, beschreibe eine Konsequenz nach der Ausreise;
diese Aussage weise jedoch den Charakter einer Ausflucht auf, zumal die Beschwerdeführerin sie erst anlässlich der Anhörung angebracht und sich in widersprüchliche Äusserungen dazu verstrickt habe (BzP: Pass weiterhin bei der Mutter; Anhörung: Besorgung diverser Dokumente, aber nicht des Passes mit Begründung, die Brüder hätten den Pass nach ihrer Ausreise sofort von der Mutter verlangt). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten erhärteten sich die Zweifel an der vorgebrachten Stammesmentalität der Brüder (mit Hinweis auf A7 Ziff. 4.02-4.07, A18 F91-94, F198). Überdies falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Furcht vor einer Zwangsheirat erst bei der Anhörung erwähnt habe. Zwar habe sie in der BzP geltend gemacht, zur Trennung von ihrem Ehemann gezwungen worden zu sein, die drohende Heirat mit dem Cousin aber nicht erwähnt (mit Hinweis auf A7 F7; A18 F97-99, F149). Weiter erstaune, dass sie es über neun Monate geschafft haben wolle, trotz Todesdrohungen seitens der Brüder eine Scheidung von ihrem Ehemann zu verhindern. Abgesehen davon wäre eine Zwangsheirat damit gesetzlich gar nicht möglich gewesen. Schliesslich seien ihre Angaben zur Flucht aus dem Haus, in dem ihre Brüder sie eingesperrt und kontrolliert hätten, mehrheitlich oberflächlich und teilweise unlogisch ausgefallen (ständig eingesperrt und kontrolliert, zugleich Kontaktaufnahme mit Ehemann über das Telefon der Schwägerin, mit Hinweis auf A18 F169-172). Insgesamt scheine es, als versuche die Beschwerdeführerin über die wahren familiären Verhältnisse zu täuschen. Folglich sei ihren Vorbringen zur drohenden Zwangsheirat und Ermordung durch ihre Familie die Grundlage entzogen.

6.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre materiellen Vorbringen (für die formellen Rügen vgl. E. 4). Dem SEM hielten sie entgegen, es sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung keine Verfolgung durch die Familie beziehungsweise Schwiegerfamilie geltend gemacht habe. Er sei an der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb ihm nun nicht entgegengehalten werden könne, nicht sämtliche Asylgründe genannt zu haben. Zudem habe er dort seine Probleme mit der Schwiegerfamilie in den Grundzügen erwähnt (mit Hinweis auf A4 Ziff. 7.01). Dass er weiter Kontakt mit seiner eigenen Familie habe, ändere nichts an den fortbestehenden Problemen mit der Schwiegerfamilie. Sodann konstruiere das SEM seine eigene Argumentation, wenn es für die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen darauf abstelle, ihm gefalle E._______. Im Weiteren habe es seine pauschalen Behauptungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorbringen, etwa welcher Bruder mit der Waffe geschossen habe, nicht mit konkreten Aktenstellen belegt; ein diesbezüglicher Widerspruch sei nicht erkennbar. Betreffend die angeblich allgemeinen und oberflächlichen Ausführungen zum Stand der Familienfehde sei auf die schwerwiegenden Mängel bei der Anhörung und die jahrelange Verschleppung des Verfahrens zu verweisen. Es liege ferner in der Natur der Sache, dass auf dem Foto mit dem blauen Unterarm der Tathergang nicht ersichtlich werde; hier fehle eine Gesamtwürdigung mit den glaubhaften, von Realkennzeichen gekennzeichneten Aussagen. Aus dem Haftbefehl sowie den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er politisch verfolgt worden sei; die gegenteilige Einschätzung des SEM stelle eine willkürliche Behauptung dar. Der Mitteilung der DPK sei zudem zu entnehmen, dass er gesucht werde und verhaftet werden solle sowie vor Gericht angeklagt sei. Die Demonstration gegen den Präsidenten sei nicht friedlich verlaufen, Personen seien verletzt und getötet und der Parteisitz in Brand gesteckt worden. Daher würden die (mutmasslichen) Organisatoren gesucht, zu denen auch er zähle. Er habe ausdrücklich erwähnt, an der Demonstration identifiziert worden zu sein, und die Details schildern wollen (mit Hinweis auf A20 F62). Angesichts der mangelhaften Zeitplanung sei er aber aufgefordert worden, nur grob zu erzählen (mit Hinweis auf A20 F67). Überdies sei er in seiner Tätigkeit als (...) bekannt gewesen. Bei dem auf CD eingereichten und schriftlich zusammengefassten Film «Dokument1» handle es sich um einen Fernsehbericht über jene Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, und zeige die äusserst gewaltsamen Proteste und die Verursachung eines massiven
Brandes. Teilnehmende einer solchen Demonstration hätten einiges zu befürchten. Im Film «Dokument2» sei zu sehen, wie Sicherheitskräfte der ARK in das Haus der Beschwerdeführer eindrängen und nach ihm suchten; ein Nachbar habe die Videoaufnahme geheim gemacht. Die weiteren Filme illustrierten zahlreiche Vorfälle, bei denen Personen aus politischen Gründen von der KDP (Al-Parti-Partei) im Nordirak verfolgt beziehungsweise an der Berichterstattung über die Vorfälle in der Region gehindert würden. Nach allem sei davon auszugehen, dass er im Fall der Verhaftung politisch verfolgt und misshandelt würde sowie mit Hinrichtung oder seinem Verschwindenlassen rechnen müsste.

Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das SEM den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Problemen im Zeitpunkt der Ausreise nicht erfasst und gewürdigt (nach der Heirat Probleme mit der Schwiegerfamilie, Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und Suche nach ihm, Eskalation mit der Familie der Beschwerdeführerin, einschliesslich durch gemeinsame Ausreise aufgrund behaupteter Verfolgung, mit Hinweis auf A20 F37). Die sich derart zuspitzende Situation hätten die Beschwerdeführenden auch detailliert geschildert (mit Hinweis auf A18 F99). Es stelle sodann keinen Widerspruch dar, dass die Familie einerseits mit der Ausbildung und Berufswahl von Frauen einverstanden sei und andererseits sehr strenge Auffassungen betreffend die Heirat und damit verbundene Ehrverletzungen habe. In Bezug auf den Verbleib des Reisepasses äussere das SEM Vermutungen und Spekulationen; die Beschwerdeführerin habe eindeutig die Wegnahme durch die Brüder geschildert. Ihr könne angesichts der Mängel in der Erstbefragung und des Hinweises, sich kurz zu fassen, überdies nicht vorgeworfen werden, die drohende Zwangsheirat nicht bereits in der BzP erwähnt zu haben. Die Familie sei mit der Heirat der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen und habe den (...)diebstahl genutzt, um ihre Trennung voneinander herbeizuführen. Zudem habe sie die Zwangsheirat geplant, was jedoch durch die abrupte Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Irak vereitelt worden sei. Die Familie der Beschwerdeführerin würde die Beschwerdeführenden aufgrund dieser gravierenden Ehrverletzungen im Fall der Rückkehr im Rahmen eines «Ehrenmordes» töten. Die nordirakischen Behörden seien diesbezüglich weder schutzfähig noch schutzwillig. Dabei sei auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht an die Behörden hätten wenden können. Nach den Eskalationen zwischen den beiden Familien, insbesondere dem Schusswechsel, seien die Anforderungen an eine begründete Furcht zudem massiv herabgesetzt. Jedenfalls sei die Situation mit der Ausreise der Beschwerdeführerin gegen den Willen der Familie eskaliert und sie sei heute erst recht verfolgt. Aus dem Fernsehbericht des KNN (Link eingereicht mit Schreiben vom 18. Februar 2019) gehe hervor, dass die Behörden sich im Falle einer Frau, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, geweigert hätten, gegen den Täter vorzugehen beziehungsweise die Frau zu schützen.

6.3 In den Schreiben vom 15. Januar 2020, 10. März 2020 und 6. August 2020 brachten die Beschwerdeführenden im Asylpunkt vor, der Beschwerdeführer erhalte sehr häufig und fortdauernd anonyme Anrufe, bei denen ihm mit dem Tode gedroht werde. Insbesondere würden auch seine Frau und seine Kinder bedroht. Von zwei Anrufen habe er Screenshots anfertigen können. Aus Angst nehme er die Drohanrufe kaum mehr entgegen und begebe sich ausser zur Arbeit und zum Einkaufen nur noch selten in die Öffentlichkeit. Auch die Beschwerdeführerin lebe in ständiger Angst, was es ihr verunmögliche, ihr Leben abgesehen von einfachsten Besorgungen zu bewältigen. Die Beschwerdeführenden gingen davon aus, dass es sich bei den Urhebern der Anrufe um Familienangehörige der Beschwerdeführerin handle.

6.4 In den Schreiben vom 3. und 16. Dezember 2020 hielten die Beschwerdeführenden - bezogen auf den Asylpunkt - unter Verweis auf Fotos betreffend die Gewalt in G._______ und zwei Internetartikel zu einer Entführung beziehungsweise ein Ehrenmorddelikt sowie diverse Zeitungsartikel, einen Facebook-Ausdruck und einen USB-Stick mit Filmen, jeweils zu den Unruhen in G._______ und Umgebung, fest, dass die Situation vor Ort kritisch sei und es regelmässig zu Ausschreitungen und Gewalt komme. Dies belege ihre drohende Verfolgung im Irak zusätzlich.

7.
Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

7.2 Wie bereits erwogen (vgl. E. 4.5), ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Anhörungen über einen ganzen Tag für die Beschwerdeführenden mit einem Säugling sehr anstrengend waren, die Konzentration des gesamten Anhörungsteams im Laufe der Zeit sank und sich dies sowie auch die Art der Fragestellung durch die befragende Person auf das Antwortverhalten namentlich der Beschwerdeführerin auswirkten.

7.3

7.3.1 Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht vollumfänglich die Vorbehalte zu teilen, die das SEM an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Familienfehde anbrachte. So ist in der Tat nicht ersichtlich, inwieweit aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob ihm die Heimatstadt seiner Ehefrau gefalle, ohne weitere Verbindung mit seinen Vorbringen überhaupt auf deren Glaubhaftmachung geschlossen werden kann. Aus den Akten wird weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits in der BzP das Problem zwischen den beiden Familien ansprach (vgl. A4 Ziff. 7.01). Zudem räumte das SEM noch im Entscheid selbst ein, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung seine Furcht vor Problemen mit der Schwiegerfamilie angesprochen (vgl. Entscheid S. 4). Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich auf die Frage, welcher Bruder geschossen habe, nach einer ersten Angabe sofort korrigierte und auch darlegte, warum sie zuerst auf den anderen Bruder kam (vgl. A18 F97).

7.3.2 Im Weiteren kann aber auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen betreffend den Streit der Familien wie auch deren fehlender Asylrelevanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1) und gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diesen auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SEM sich - in seinem sehr umfassenden Entscheid - nicht mit allen (Un-)Glaubhaftigkeitselementen auseinandersetzen musste, geschweige denn, alle mit konkreten Aktenstellen zu belegen hatte, wie in der Beschwerde eingewandt. Dass die Beschwerdeführenden keine detaillierteren Angaben zum Stand der Fehde machen konnten, kann mit Blick auf die teilweise ausführlichen Schilderungen des Streits, bei dem es zu einem Schuss kam, nicht allein mit der Anhörungssituation und der langen Verfahrensdauer erklärt werden. Eine Eskalation des Streits zwischen den Familien, die mit der ungewollten Heirat begonnen und ihren vorläufigen Endpunkt in der Ausreise gefunden haben soll, und die das SEM nicht gewürdigt habe, geht zudem aus den Akten gerade nicht hervor. Das SEM hat dazu zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise - immerhin während neun Monaten - keine Behelligungen durch die Schwiegerfamilie zu erleiden hatte. Der Hinweis des SEM auf das weiterhin gute Verhältnis zu seiner eigenen Familie ist in Bezug auf allfällige Nachteile zu verstehen, welche allenfalls von ihrer Seite hätten drohen können. Auch die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, bis zur Ausreise hätten sich im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen den Familien noch weitere Vorfälle gegen sie oder den Beschwerdeführer ereignet, die überhaupt asylrelevante Ausmasse erreichten. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, dass es nach der Ausreise der Beschwerdeführenden zwischen den Familien zu weiterem Streit gekommen sei, unter welchem Erstere bei einer Rückkehr zu leiden hätten (vgl. etwa A18 F 106-108). Soweit sie auf Beschwerdeebene mit Hinweis auf die anonymen Drohanrufe anbringen, nach der Ausreise durch die Familie der Beschwerdeführerin bedroht zu werden, ist - wenngleich nicht völlig auszuschliessen - angesichts vorstehender Erwägungen wenig wahrscheinlich, dass diese auf den Streit zwischen den Familien zurückzuführen sind (vgl. auch E. 7.5). Den Screenshots zu den anonymen Drohanrufen ist typischerweise nicht zu entnehmen, von wem sie stammen. Die alleinige Vermutung, dass die Brüder der Beschwerdeführerin dahinterstehen, reicht nicht, zumal den Schilderungen zu den Drohanrufen keine detaillierteren Angaben zu entnehmen sind, die darauf schliessen lassen könnten, es handle sich um Anrufe der Brüder.

7.4 Hinsichtlich der Vorbringen zur häuslichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch die Schwiegerfamilie erlitten haben soll, ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass diese nicht im zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise steht und kein asylrelevantes Ausmass erreichte, dies auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Eskalation der Familienfehde (vgl. zuvor E. 7.3). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Verletzungen am Unterarm von dieser Gewalt herrühren und der Beschwerdeführerin zugefügt wurden, sowie, ob das dazu vorgelegte Foto im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen zur häuslichen Gewalt weitergehend hätte gewürdigt werden müssen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführerin von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Strukturen in der ARK bei häuslicher Gewalt ausgehen konnte, wie vom SEM angenommen.

7.5

7.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr habe eine Zwangsverheiratung durch die Familie mit einem Cousin gedroht und sie werde aufgrund der unerlaubten Ausreise mit ihrem Ehemann im Rahmen eines «Ehrenmordes» getötet, sind diese Vorbringen nicht als glaubhaft gemacht zu erachten. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden, umfangreichen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen auf Beschwerdeebene nicht damit durchzudringen, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Zwangsverheiratung nicht bereits in der BzP angesprochen habe. Weder sind irgendwelche - auch nicht näher substantiierten - Mängel in der Befragung ersichtlich, noch verfängt der Hinweis auf die Aufforderung, sich kurz zu fassen. Immerhin handelt es sich hier um wesentliche Vorbringen (vgl. A18 F99, F149 ff.). Die Beschwerdeführerin machte in der Anhörung selbst geltend, dass ihr diese Heirat während neun Monaten von ihren Brüdern angedroht worden sein soll und sie anderenfalls umgebracht werde (A18 F155, F158). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind den Akten ferner keine substantiierten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Brüder der Beschwerdeführerin die Heirat mit dem Cousin bereits planten und darin durch die abrupte Ausreise der Beschwerdeführenden unterbrochen wurden. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine weitere Heirat angesichts des Fortbestands der Ehe der Beschwerdeführenden im Irak nicht möglich wäre.

7.5.2 Im Weiteren kann zwar im länderspezifischen Kontext nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Familien mit einem Bildungshintergrund sehr strenge Auffassungen betreffend die Heirat und damit verbundene Ehrverletzungen haben können (vgl. etwa Danish Immigration Service [DIS], Kurdistan Region of Iraq [KRI]: Women and men in honour-related conflicts, 09.11.2018, S. 50, Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udlændingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf, abgerufen am 2. Februar 2021), wie dies von den Beschwerdeführenden eingewandt wird. Im konkreten Fall sprechen aber zahlreiche Elemente in den Vorbringen gegen diese Einschätzung. Diese hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend dargelegt und auf sie kann hier ebenfalls verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 7-9). Dabei fällt nach dem zuvor Gesagten weniger ins Gewicht, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin studiert sind und die Frauen der Familie arbeiten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass die Familie der Beschwerdeführerin trotz der anfänglichen Widerstände die Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer letztlich gebilligt hat, die Brüder bei der Hochzeit anwesend waren und auch sonst ein Verhalten an den Tag legten, das auf eine gewisse Offenheit schliessen lässt. Vor allem ist das Gericht ebenso wenig überzeugt, nach dem Streit bei der Familie des Beschwerdeführers und der Mitnahme der Beschwerdeführerin sei diese ihrer Freiheiten beraubt worden, um sie zur Scheidung vom Beschwerdeführer und zur Heirat mit dem Cousin zu zwingen. Ihre diesbezüglichen Angaben weisen diverse Unstimmigkeiten zum Grad ihrer Festhaltung durch die Brüder auf (vgl. A18 F98, F146: keine Freiheiten und eigene Entscheidungen mehr, nur eingesperrt; A18 F169-172, F180-183: Handy von der Schwägerin, mit dem sie mit dem Beschwerdeführer telefonieren konnte, Möglichkeit, einfach aus dem Haus zu gehen), die nicht den Eindruck vermitteln, dass die Brüder derart konservativen Wertvorstellungen anhängen, wie von ihr geschildert. Überdies hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und sind den Akten keine glaubhaften Hinweise auf ein Verhalten der Brüder nach ihrer Ausreise zu entnehmen, die für die Begehung eines Ehrenmordes bei ihrer Rückkehr sprechen könnten. Der Einwand zum Verbleib des Passes ist unerheblich, zumal die Vorinstanz die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin dazu sowie ihre Erklärungsversuche sehr ausführlich und mit Hinweis auf diverse Aktenstellen dargelegt hat (vgl. Entscheid S. 8). Diesbezüglich ist aber ohnehin auf die nachfolgende E.7.7 zu verweisen. Hinsichtlich der anonymen Drohanrufe ist nach dem zuvor Gesagten auch hier (vgl. bereits E. 7.3)
unwahrscheinlich, diese könnten von ihren Brüdern ausgehen. Insgesamt erscheint es nicht glaubhaft, die Beschwerdeführerin und mit ihr ihr Ehemann müssten aufgrund ihrer Flucht mit einer gewaltsamen Tötung durch ihre Brüder rechnen.

7.5.3 Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente und Videos zum Ehrenmord an Frauen im Irak nichts zu ändern. Diese zeigen lediglich - ohne Bezug zum vorliegenden Fall - auf, dass Ehrenmorde in der Region, aus der Beschwerdeführenden stammen, noch immer weit verbreitet sind (vgl. DIS, KRI: Women and men in honour-related conflicts, 09.11.2018, S. 7 und 12, vgl. für die Quellenangabe E. 7.5.2). Dies wird nicht in Abrede gestellt. Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Verfolgung durch Drittpersonen im Zusammenhang mit Ehrverletzungen im Irak eine asylrelevante Verfolgung darstellen kann, sofern die Behörden nicht schutzfähig und -willig sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7). Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden aber nicht glaubhaft machen, dass sie mit Verfolgungsmassnahmen durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise mit dem eigenen Ehemann ohne Zustimmung der Brüder rechnen müssen. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der nordirakischen Behörden, zur Möglichkeit, sich an diese aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (dazu sogleich E. 7.6) wenden zu können, sowie zur Frage, ob aufgrund des Streits der Familien, bei dem es zu einem Schusswechsel kam, beziehungsweise generell einer
- nicht glaubhaften - Eskalation der Fehde herabgesetzte Anforderungen an die begründete Furcht vor Verfolgung zu stellen sind.

7.6 Schliesslich sind die einlässlichen Erwägungen des SEM zur vorgebrachten drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements - auf die hier verwiesen sei - vollumfänglich zu stützen (vgl. Entscheid S. 5-6). Weder ist den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten insgesamt zu entnehmen, dass er über ein politisches Profil verfügt, das ihn in den Fokus der nordirakischen Behörden rücken lassen könnte, noch konnte er glaubhaft machen, aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen den Präsidenten tatsächlich gesucht worden zu sein und bei einer Ergreifung eine asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, während der Anhörung über die Demonstration und die folgenden Ereignisse zu berichten, einschliesslich seiner Identifizierung (vgl. A20 F36 ff.). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner Präsenz in der vordersten Demonstrationsreihe und seiner Tätigkeit als (...) erkannt wurde. Ebenso stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die erwähnte Demonstration gewaltsame Züge annahm, wie auf Beschwerdeebene mit den Videos belegt werden soll, und die Behörden die Organisatoren ergreifen wollten. Dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich mitorganisiert haben soll, wie nun auf Beschwerdeebene behauptet und mit der Mitteilung der KDP belegt werden soll, findet aber keine Entsprechung in seinen eigenen Aussagen in der Anhörung (vgl. A20 F114) und ist daher als nachgeschobene Behauptung beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben zurückzuweisen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitteilung nur in Kopie vorgelegt wurde. Wie schon die Vorinstanz betreffend den Haftbefehl zutreffend anmerkte, entfalten Kopien nur eine geringe Beweiskraft und vermögen in casu angesichts der bereits angebrachten Zweifel die diesbezüglichen Vorbringen nicht hinreichend zu stützen. Auch die Videoaufnahmen, die der Nachbar von der Suche nach dem Beschwerdeführer gemacht haben soll, dürften die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht untermauern. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, warum sie erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden, was Zweifel an ihrer Authentizität nahelegt. Überdies können die Aufnahmen keine Auskunft darüber geben, dass es sich bei der Suche und der gesuchten Person tatsächlich um den Fall des Beschwerdeführers handelt. Angesichts seines weiterhin als niedrig zu erachtenden Profils ist nicht davon auszugehen, dass er mit einem Haftbefehl gesucht wird und angeklagt wurde. Erst recht ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Ergreifung Misshandlungen oder gar seine Tötung fürchten müsste. Die weiteren Filme zu diversen Vorfällen, bei den Personen
aus politischen Gründen von der KDP (Al-Parti-Partei) im Nordirak verfolgt werden, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weisen sie doch keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall auf. Dies gilt schliesslich auch für die auf Beschwerdeebene vorgelegten Nachweise über die Unruhen in
G._______ und Umgebung.

7.7 Sämtliche Vorbringen zur Familienfehde, häuslichen Gewalt, drohenden Zwangsverheiratung und heimlichen Ausreise mit der Folge eines drohenden Ehrenmords sowie zur politischen Verfolgung des Beschwerdeführers werden letztlich nachhaltig durch Einträge in den kürzlich durch die schweizerische Zollverwaltung sichergestellten Reisepässen der Beschwerdeführenden erschüttert. Danach reisten sie am 14. Oktober 2015 über den internationalen Flughafen in F._______, Irak, in die Türkei aus.

8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die Hinweise auf Beschwerdeebene zur Zunahme von gewaltsamen Ausschreitungen in G._______ und Umgebung sowie die dazu eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). An der vorstehenden Praxis ist zum aktuellen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene mit Videos und Berichten belegten Unruhen in G._______ und Umgebung festzuhalten.

10.3.3 Das SEM führte zu den individuellen Umständen aus, angesichts der als nicht glaubhaft zu erachtenden Angaben der Beschwerdeführerin im Asylpunkt sei von ihrer fehlenden Bereitschaft auszugehen, wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Dies verunmögliche eine vollumfängliche Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen stehe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Kontakt und werde von dieser unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe weiter Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester. Auch habe sie einen Bruder in der Schweiz, der sie unterstütze. Sodann hätten die Beschwerdeführenden gut vom Verdienst des Beschwerdeführers als (...) leben können. Schliesslich sei es ihnen möglich gewesen, innert kurzer Zeit eine kostspielige Reise nach Europa zumindest teilweise zu finanzieren. Hinzukomme, dass beide über einen Universitätsabschluss und der Beschwerdeführer über diverse Arbeitserfahrungen in unterschiedlichen Geschäftsbereichen verfügten. Es sei ihnen daher zuzutrauen, sich in ihrer Heimat beruflich wieder einzugliedern. Soweit die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit der Schwiegerfamilie als schwierig empfunden habe, könnte eine alternative Wohnsituation in Betracht gezogen werden. Immerhin hätten die Beschwerdeführenden auch ein gemeinsames Kind, womit sich ein Wohnungswechsel begründen liesse. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass sie mit dem bestehenden sozialen Netz und ihrer beruflichen Erfahrung bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich darüber hinaus auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar, zumal ihr (...)jähriger Sohn in seinem Alter noch stark an die Eltern gebunden sei und noch keine selbständigen Aussenkontakte erwerbe, weshalb nicht von einer Entwurzelungssituation gesprochen werden könne.

10.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______, Provinz Sulaimaniyya, die Beschwerdeführerin aus E._______, Provinz F._______. Beide haben in F._______ studiert. Die auf Beschwerdeebene gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu erschüttern. Gemäss den Erwägungen im Asylpunkt ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von der Familie verstossen und verfolgt werden (vgl. E. 7). Weiter steht die berufliche, soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz, die mit zahlreichen Dokumenten belegt wird (Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, Nachweis über finanzielle Unabhängigkeit, Bestätigung der Krankenversicherung über Prämienzahlungen, Referenzschreiben, Unterlagen zum Kindergartenbesuch des älteren Kindes, Nachweise über Sprachtests) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar ist diese als äusserst erfolgreich anzusehen und könnte allenfalls Prüfungsgegenstand eines Härtefallantrags bei den zuständigen kantonalen Behörden bilden. Im Rahmen von Asylverfahren ist die Integration in der Schweiz aber vielmehr im Hinblick auf allfällige Reintegrationshindernisse bei der Rückkehr in den Heimatsstaat zu beurteilen. Insoweit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Irak geboren sind und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben. Von einer Entwurzelung kann in diesem Fall noch nicht gesprochen werden, dies auch unter Berücksichtigung des vor Ort vorhandenes familiäres Umfelds, der Unterstützungsmöglichkeit durch den Bruder in der Schweiz sowie ihrer Ausbildung und Berufserfahrung. Allfällige Bemühungen zum Erhalt einer Wohnung und einer Arbeitsstelle sind ihnen durchaus zuzumuten.

Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der mittlerweile zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren. Das ältere Kind ist bald (...) Jahre alt und besucht mittlerweile den Kindergarten, das jüngere ist (...) Jahre alt. Damit befinden sich beide Kinder aber noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen würden sie in den Irak zurückkehren.

Letztlich spricht auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Auf die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte zweite Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Vorbringen und Artzeugnisse ist nicht weiter einzugehen, nachdem das zweite Kind gemäss Aktenlage gesund geboren wurde und die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Folgeprobleme geltend gemacht hat. Der Eisen-, Vitamin D- und Vitamin-B12-Mangel, unter dem die Beschwerdeführerin, wie zuletzt mit dem Arztzeugnis vom 13. Oktober 2018 belegt, leidet, stellt keine bedrohliche Erkrankung im vorgenannten Sinne dar. Zudem kann den Mangelerscheinungen durch Substitution begegnet werden, die auch im Irak erhältlich sein dürfte. Soweit in den Schreiben vom 15. Januar 2020, 6. August 2020 und 3. Dezember 2020 schliesslich vorgebracht wird, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich zunehmend, ist dies in Anbetracht des andauernden Beschwerdeverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit über dessen Ausgang für das Gericht verständlich. Ebenso erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Aufnahme einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung in der Schweiz schwierig gestalten kann. Festzuhalten bleibt aber, dass den Akten keine ärztlichen Diagnosen im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit zu entnehmen sind, womit sich auch die Frage der Behandelbarkeit im Irak erübrigt.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu Recht erfolgte, sind die Verfahrenskosten aber um Fr. 200.- auf Fr. 550.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG). Der am 17. Dezember 2018 in Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 200.- ist den Beschwerdeführenden aus der Gerichtskasse zu erstatten.

12.2 Soweit sich die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als berechtigt erwiesen hat, ist den Beschwerdeführenden eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 10.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge von Fr. 200.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 550.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 750. verrechnet.

Der verbleibende Betrag von Fr. 200. wird aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6846/2018
Datum : 08. Februar 2021
Publiziert : 18. Februar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
A_18/25
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