Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4507/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Februar 2010
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______ und ihr Kind C._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2005 / (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Karahmanmaras) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. August 2004 und gelangte am 12. August 2004 in die Schweiz, wo sie am 13. August 2004 um Asyl nachsuchte.
In seiner Eingabe vom 12. August 2004 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, ein Onkel seiner Mandantin sei im Zusammenhang mit der PKK zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. In der Folge sei ihre gesamte Familie unter Druck gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin selber habe zudem Kurierdienste geleistet und sei deshalb vom Schulunterricht ausgeschlossen worden.
Am 19. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ befragt und am 17. November 2004 durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei wegen ihrer kurdischen Herkunft unterdrückt worden. Man habe sie wegen ihres Onkels E._______, der wegen PKK-Mitgliedschaft zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sich seit (...) in Haft befinde, zwischen dem (...) zu Hause festgenommen und auf den Posten mitgenommen, wo man ihr vorgeworfen habe, als Kurier tätig gewesen zu sein, da sie ihren Onkel oft im Gefängnis besucht habe. Im Anschluss an diese Festnahme habe sie ihren Onkel weiterhin bis wenige Monate vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Vater im Gefängnis besucht. Im Weiteren sei sie am Gymnasium von ihrem Lehrer mehrmals sexuell belästigt worden. Sie habe dies dem Rektor gemeldet, der jedoch nichts unternommen habe. Schliesslich sei sie im Jahre 2003, nachdem man von ihren angeblichen Kurierdiensten erfahren habe, von der Schule ausgeschlossen worden. Sie sei zwischen dem 20. und 30. August 2003 ein zweites Mal festgenommen worden. Dabei habe man sie, um sie zum Sprechen zu bringen, an einen Stuhl gefesselt und eine Schlange neben ihre Füsse gelegt, welche eine Minute auf ihrem Körper gewesen sei. Sie habe grosse Angst gehabt. Zudem seien ihr Vater und ihr Onkel F._______ abgeführt worden. Dieser Onkel sei wegen den Unterdrückungen schliesslich ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt ((...); E-3735/2006). Aus Angst wie ihr Onkel E._______ inhaftiert zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Sie habe mit dieser vorerst zugewartet, da sie zusammen mit ihrer Familie habe ausreisen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Schlepper nur eine Person habe mitnehmen können.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (Gerichtsunterlagen betreffend ihren Onkel E._______ und Zeitungsausschnitte) in Kopie ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. März 2005, eröffnet am 16. März 2005, fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Im Weiteren sei das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Onkels F._______ (E-3735/2006) zu koordinieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 11. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Zudem habe sie innert derselben Frist allfällige Beweismittel und ärztliche Berichte einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter sei die Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts um sechs Wochen zu erstrecken. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des G._______ vom 22. April 2005 betreffend Zuweisung an einen Facharzt, eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2005 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. med. H._______ vom 25. Mai 2005 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Der Arztbericht sei innert 14 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, es habe bisher kein spezialärztlicher Bericht verfasst werden können, da die universitären psychiatrischen Dienste die Beschwerdeführerin noch nicht zu einer Untersuchung hätten einladen können. Die Frist sei deshalb bis Ende Juli 2005 zu erstrecken.
Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2005 abgewiesen.
H.
Am 4. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Schreibens von Dr. med. H._______ vom 1. Juli 2005 (Telefax) mit, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin erst im August 2005 stattfinden könne.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Replik vom 18. November 2005 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und verwies auf die im Beschwerdeverfahren ihres Onkels (E-3735/2006) eingereichten umfangreichen Beweismittel.
K.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren.
L.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am 19. Februar 2009 um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Onkel sowie dessen Familie. Mit Eingabe vom 18. März 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 sowie in das Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 18. März 2009 gegeben und das rechtliche Gehör dazu gewährt.
N.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 8. April 2009 Stellung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ihr Beschwerdeverfahren getrennt von demjenigen ihres Onkels F._______ zu behandeln sei, da sie schwanger geworden sei, was ihre Familie nicht erfahren dürfe. Gleichzeitig wurde die im Beschwerdeverfahren ihres Onkels eingereichte Stellungnahme vom 8. April 2009 beigelegt.
Am 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. I._______ vom 6. März 2009 ein.
O.
Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben zu ihrer familiären Situa-tion, ihrer Beziehung zum Kindsvater sowie ihrer aktuellen Wohnsituation zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Zudem habe sie eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausge-füllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Der Rechtsvertreter wurde zur Einreichung einer Kostennote aufge-fordert.
Q.
In der Eingabe vom 30. Oktober 2009 wurden Angaben zur Geburt des Kindes, zum Kindsvater und zur Wohn- sowie zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gemacht und entsprechende Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und erfahrungswidrig und damit unglaubhaft ausgefallen. So habe sie zu den Ausreiseumständen (Ausweispapiere, Flugziel) keine Aussagen machen können, obwohl sie eine fundierte Schulbildung genossen habe. Im Weiteren habe sie nur vage Angaben zum Zeitpunkt der Festnahmen und zur Häufigkeit der sexuellen Belästigungen durch ihren Lehrer gemacht. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, die Festnahmen und sexuellen Belästigungen in eine zeitliche Abfolge zu setzen und habe diesbezüglich unterschiedliche Aussagen gemacht. Ferner habe sie auch die Umstände der sexuellen Belästigungen nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar geschildert. Dies erstaune um so mehr, als die genannten Ereignisse für die Beschwerdeführerin besonders eindrücklich ausgefallen sein sollen. Schliesslich sei aus den oberflächlichen und unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden an ihrer Person ein gesteigertes Interesse hätten haben sollen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb sie, welche bei der Verhaftung ihres Onkels erst sieben oder acht Jahre alt und - im Gegensatz zu den Angaben im Anwaltsschreiben vom 12. August 2004 - nicht politisch tätig gewesen sein soll, wegen ihrer Gefängnisbesuche zum heutigen Zeitpunkt einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. Sie wäre für die türkischen Behörden viel zu unbedeutend, als dass diese bei ihr aufwändige und illegale Verhörmethoden anwenden würden. Es sei auch nicht plausibel, was diese mit dem ungewohnten Einsatz einer Schlange hätten bezwecken wollen. Daher seien die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, jederzeit ins Gefängnis zu kommen, als übersteigert und lebensfremd zu qualifizieren. Gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche auch der Umstand, dass sie sich nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis noch ein Jahr zu Hause aufgehalten und in dieser Zeit ihren Onkel weiterhin besucht habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu den Umständen der geltend gemachten Inhaftierungen (Dauer, Inhalt der polizeilichen Befragungen) widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner habe sie auch die sexuellen Belästigungen unterschiedlich dargestellt. Deshalb seien diese Ereignisse nicht glaubhaft. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr Onkel E._______ in der Türkei zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, für ihre Person keine Asylrelevanz herleiten. Eine Reflexverfolgung, wie sie vorkommen könne, wenn die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person habhaft werden wollten, liege nicht vor. Als Nichte eines langjährigen
Häftlings gelte sie zudem als weit entfernte Verwandte mit beschränktem Einfluss. Zudem hätten auch ihre Eltern und Geschwister den Onkel besucht. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb gerade die Beschwerdeführerin das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auf sich gezogen haben solle. Ausserdem seien die Festnahmen nicht glaubhaft ausgefallen. Seit Sommer 2003 habe sie zudem keine Probleme mit den Behörden gehabt, obwohl sie den Onkel angeblich weiterhin besucht habe, was wiederum gegen eine Reflexverfolgung spreche. Im Übrigen hielten sich ihre Eltern und Geschwister weiterhin in der Türkei auf, weshalb diese ihren Aufenthalt in der Türkei nicht als problematisch einschätzen würden. Insgesamt müsse eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung verneint werden. Aus den eingereichten Beweismitteln könnten ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, ein Onkel der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht und dabei die gleichen Gründe - Reflexverfolgung wegen dessen Bruder (Onkel der Beschwerdeführerin) - vorgebracht. Deshalb seien die zwei Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die europäischen Staaten würden die Situation in der Türkei vorsichtiger einschätzen, nachdem die türkischen Sicherheitskräfte am 8. März 2005 gegen eine Demonstration von Frauen vorgegangen seien. Es sei zudem zu erneuten militärischen Auseinandersetzungen gekommen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen brauche es für eine Reflexverfolgung in der Türkei kein eigenes politisches Engagement. Zudem bedürfe eine junge und unverheiratete Frau aus der Sicht ihrer Familie einen besonderen Schutz, da sie am leichtesten entehrt werden könne und dies auf die Familie zurückfalle. Die Familie der Beschwerdeführerin habe die Situation als derart gefährlich eingeschätzt, dass der Beschwerdeführerin als einziger Ausweg die Flucht aus der Türkei geblieben sei. Zudem sei aufgrund der langen Haftstrafe, die gegen ihren Onkel E._______ verhängt worden sei, von dessen Wichtigkeit innerhalb der PKK auszugehen. Dadurch stelle die gesamte Familie ein intensives Feindbild dar. Die Geschwister des besagten Onkels J._______, K._______, L._______, M._______ und F._______ würden im Ausland leben. Ausser deren Schwester V._______ (Tante der Beschwerdeführerin), welche wegen ihrer Gefängnisbesuche massiv schikaniert werde, würde lediglich noch der Bruder N._______ - der Vater der Beschwerdeführerin - in der Türkei leben, dem die Flucht ins Ausland bisher nicht gelungen sei. Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Geschwister der Beschwerdeführerin ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würden. Somit seien die Beschwerdeführerin, ihre Eltern N._______ und ihre Tante V._______ die einzigen noch greifbaren nahen Verwandten von E._______ gewesen. Schliesslich müsse aufgrund der Emotionen, die die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen gezeigt habe, davon ausgegangen werden, dass diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies hätte die Vorinstanz abklären müssen. Entgegen der Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung würden die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf deren Unglaubwürdigkeit schliessen lassen. Vielmehr würde diese auf eine Traumatisierung hindeuten. Die Beschwerdeinstanz habe den psychischen Gesundheitszustand durch einen medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen oder zumindest eine Frist für die Einreichung eines Gutachtens anzusetzen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien massiv unglaubhaft ausgefallen. Der Umstand, dass sie die erlittenen Benachteiligungen wiederholt widersprüchlich geschildert habe, lasse erkennen, dass sie diese nicht erlebt habe. Die massiven Unstimmigkeiten hätten sich zudem nicht auf die geltend gemachte Verfolgung beschränkt.
4.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, es seien auch die umfangreichen Beweismittel betreffend der Reflexverfolgungssituation von F._______ (E-3735/2006) zu berücksichtigen. Zudem weist sie weiterhin auf ihre gesundheitliche Situation hin, wobei bisher noch keine psychiatrische Behandlung habe durchgeführt werden können. Ferner wird auf die angespannte Situation in der Türkei hingewiesen.
4.5 Eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführerin ergab, dass über diese keine Datenblätter bei der Polizei und auch kein Passverbot bestünde. Sie sei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Die eingereichten Dokumente betreffend den Onkel E._______ (Gerichtsakten, Haftbestätigung) seien authentisch. Dieser sei am (...) zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich gegenwärtig im O._______. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung wäre frühestens ab (...) möglich. Andernfalls müsse er bis am (...) einsitzen. Am 24. Juni 2004 habe sich E._______ im P._______ befunden. Im Weiteren sei die (...) von F._______ nach einem Konkurs von ihm verkauft worden. Danach habe er sich ins Ausland abgesetzt. Zur Zeit stehe die Fabrik leer. Laut Angaben der Handelskammer Kahramanmaras sei die Mitgliedschaft wegen ausstehender Mitgliederbeiträge suspendiert. Zudem habe F._______ im Jahre 2003 offenbar vorgehabt, sein Land und seine Autos zu verkaufen. Ferner würden die Eltern der Beschwerdeführerin - N._______ und Q._______ - in B._______ leben. Ihre Tochter A._______, die Beschwerdeführerin, sei vor vier oder fünf Jahren in die Schweiz gereist, um ihre kranke Tante zu pflegen, was sie bis heute tue. Der Onkel R._______ lebe unterdessen in S._______.
4.6 Die Beschwerdeführerin nahm zu den Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei wies sie vorerst darauf hin, ihr Beschwerdeverfahren sei getrennt von demjenigen ihres Onkels F._______ (E-3735/2006) zu behandeln. Sie sei aus einer vorehelichen Beziehung schwanger geworden, was in ihrer Familie eine schwere Schande darstelle. Ihre Familie dürfe nichts davon erfahren. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung wies der Rechtsvertreter auf seine Stellungnahme im Verfahren E-3735/2006 hin.
In der Stellungnahme in jenem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin betreffend festgehalten, das Fehlen eines Datenblattes sei nicht erstaunlich, zumal dieses Register die Funktion eines Strafregisters erfülle. Auf die Register der übrigen Sicherheitskräfte habe die Schweizerische Botschaft nur beschränkten Zugriff. Leider enthalte die Botschaftsantwort keine Angaben zur politischen Tätigkeit der Familien T._______ und U._______ (die Familie der Tante der Beschwerdeführerin) in der Türkei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Verurteilung zu (...) Jahren Haft aus politischen Gründen zu einer Reflexverfolgung der Familienangehörigen führen könne. Entgegen der Angaben in der Botschaftsantwort lebe in der Schweiz keine Tante von A._______ - der Beschwerdeführerin -, weshalb es unrichtig sei, A._______ sei zu deren Pflege in die Schweiz gereist. Die Mutter von A._______ habe beim Telefongespräch mit der Kontaktperson der Botschaft nicht frei sprechen können. Daher habe sie zu den Ausreisegründen ihrer Tochter falsche Angaben gemacht.
5.
5.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss dem Ersuchen in der Eingabe vom 8. April 2009 getrennt von demjenigen von F._______ und dessen Familie (E-3735/2006) behandelt wird. Deren Verfahren ist zwischenzeitlich mit Urteil vom 5. August 2009 abgeschlossen worden. Hingegen werden deren Asylverfahrensakten beigezogen.
5.2 Im Weiteren ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, indem sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Reflexverfolgung sowie ihren psychischen Gesundheitszustand weder abgeklärt noch in ihrer Verfügung gewürdigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihren Verwandten - insbesondere wegen ihres Onkels E._______, der sich in Haft befinde - in ihrer angefochtenen Verfügung aufgenommen und auch gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten - zwei kurze Festnahmen - wegen ihrer Gefängnisbesuche einerseits unglaubhaft ausgefallen seien. Andererseits spreche gegen eine Reflexverfolgung der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie politisch tätig gewesen sei und nach den geltend gemachten Festnahmen ihren Onkel weiterhin im Gefängnis besucht habe. Zudem gelte sie als Nichte eines im Jahre (...) rechtskräftig verurteilten, langjährigen Häftlings als weit entfernte Verwandte mit beschränktem Einfluss. Im Übrigen hätten auch ihre Eltern und Geschwister ihren Onkel besucht. Diese würden indessen weiterhin in der Türkei wohnen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel betreffend ihren Onkel E._______ hielt die Vorinstanz fest, dass sich daraus keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sah die Vorinstanz aufgrund deren Asylvorbringen keinen Anlass, diesen näher zu untersuchen. Auch die anlässlich der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerksvertreterin machte hiezu keine entsprechenden Bemerkungen und sah offenbar auch keinen Anlass für weitere Abklärungen. Schliesslich wies auch der bereits zu Beginn des Asylverfahrens mandatierte Rechtsvertreter, der im Übrigen weder an der summarischen Befragung noch an der kantonalen Anhörung teilgenommen hat, im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse einer ärztlichen Behandlung bedürfe. Er beantragte ausschliesslich, es sei die Beschwerdeführerin durch eine Frau zu befragen, da in ihren Schilderungen Hinweise auf sexuelle Belästigungen vorhanden seien (vgl. Akte A6). Gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin wurden im Übrigen erstmals in der Rechtsmitteleingabe erwähnt, wobei trotz wiederholter Ankündigung entsprechender ärztlicher Zeugnisse nie solche Eingang in die Akten gefunden haben. Somit kann der Vorinstanz weder die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen lassen.
6.1 Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der früheren politischen Tätigkeit ihrer Verwandten respektive wegen ihrer Gefängnisbesuche bei ihrem Onkel E._______ Benachteiligungen erlebt und müsste bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Reflexverfolgung rechnen, wird Folgendes festgestellt:
6.1.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin, der eingereichten Beweismittel, der weiteren Abklärungen sowie der beigezogenen Akten im Asylverfahren E-3735/2006 inklusive Beweismittel (Gerichtsakten betreffend E._______, Botschaftsabklärung, Verwandtenlisten, Unterlagen betreffend Flüchtlingsanerkennungen) steht fest, dass E._______ im Jahre (...) inhaftiert und am (...) wegen Unterstützung der PKK angeklagt und zu (...) Jahren Haft verurteilt worden ist. Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. März 2009 hält er sich zur Zeit im O._______ auf. Zudem haben verschiedene Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin - so auch ihre Onkel J._______, K.________ und M._______ - vorwiegend in den 90er Jahren die Türkei aus politischen Gründen verlassen und wurden in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt (letztmals 1996 Onkel J._______) oder erhielten eine Aufenthaltsbewilligung. Ferner wohnen ihre Eltern - N._______ und Q._______ - nach wie vor in B._______.
6.2.1 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Einerseits ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Gefängnisbesuchen widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. Eine Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen ergibt, dass die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle angegeben hat, sie sei zweimal festgenommen worden. Die erste Festnahme habe drei Stunden gedauert, die zweite zwei Stunden (A2, S. 4 f.). Demgegenüber machte sie anlässlich der kantonalen Befragung geltend, die erste habe 24 und die zweite 20 Stunden gedauert (vgl. A8, S. 9 und 11). Zudem gab sie in der Empfangsstelle auf entsprechende Fragen hin an, ihre erste Festnahme sei wegen ihres Onkels E._______, der im Gefängnis sei, und die zweite wegen ihres in Belgien lebenden Onkels, der für einen TV-Sender arbeite, erfolgt. Gleich anschliessend führte sie aus, sie habe persönlich keine anderen Probleme gehabt, sondern sei wegen dieser beiden Onkeln festgenommen und verhört worden (vgl. a.a.O., S. 5). Demgegenüber gab sie anlässlich der kantonalen Befragung an, sie sei wegen ihres engen Kontaktes zu ihrem Onkel, den sie mehrmals im Gefängnis besucht habe, unter dem Verdacht Kurierdienste zu leisten, zweimal in Untersuchungshaft genommen worden (vgl. Akte A8, S. 7). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs anlässlich der kantonalen Befragung vermochte die Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären. Vielmehr wies sie darauf hin, sie habe in der Empfangsstelle das Gleiche vorgebracht (vgl. a.a.O., S. 13). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Kurierdienste ausgeführt, und verneinte, politisch tätig gewesen zu sein, wobei sie anfügte, man habe ihr dies lediglich vorgeworfen (vgl. S. 5). Im Gegensatz dazu hielt ihr Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin habe persönlich Kurierdienste geleistet und sich damit politisch betätigt (vgl. Akte A6). Im Übrigen soll sich die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Festnahme im August 2003 noch ein Jahr an ihrem Wohnort aufgehalten und ihren inhaftierten Onkel E._______ weiterhin, letztmals im April oder Mai 2004, im Gefängnis besucht haben (vgl. Akte A8, S. 10 und 17), woraus der Schluss gezogen werden kann, sie hätte seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten gehabt.
6.2.2 Schliesslich machte die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin nie geltend, sie hätte zu ihren politisch engagierten Verwandten, die vorwiegend bereits in den 90er Jahren und somit über zehn Jahre vor den angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin ins Ausland geflüchtet sind, einen besonders engen Kontakt gepflegt oder würde dies im heutigen Zeitpunkt tun. Jedenfalls lassen die zahlreichen Beweismittel, die die Beschwerdeführerin einerseits und ihr Onkel F._______ in dessen Beschwerdeverfahren (E-3735/2006) andererseits eingereicht haben, nicht darauf schliessen. Zudem vermochte sie wie hievor ausgeführt, keine Behelligungen wegen ihrer Verwandten glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin habe sich wegen Behelligungen im Zusammenhang mit ihren Besuchen bei E._______ im Gefängnis zur Ausreise entschlossen. Schliesslich hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in B._______ wohnhaft sind. Ein weiterer Onkel - R._______ - lebt in S._______. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, ihre Geschwister hätten wegen ihrer Verwandtschaft zum Onkel E._______ behördliche Probleme gehabt. Dies lässt den Schluss zu, dass die in der Türkei verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten nichts zu befürchten haben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten.
6.2.3 Soweit auf Beschwerdeebene auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren E-3735/2006 und damit auf die dort kritisierten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hingewiesen wird, welche nicht korrekt verlaufen sein sollen, kann diesen Einwänden nicht zugestimmt werden. Entgegen der dort vertretenen Ansicht ist gegen die telefonische Anfrage durch die Schweizerische Botschaft bei der Mutter der Beschwerdeführerin Q._______ nichts einzuwenden. So war der Anruf durch die Botschaft offenbar spontan und Q._______ unvorbereitet. Dass sie dabei aus Angst vor Abhörungen spontan eine falsche Aussage gemacht habe, ist daher mehr als fraglich. Schliesslich hat sie bei diesem Anruf erwähnt, ihr Ehemann - der Vater der Beschwerdeführerin - sei unterwegs (Abholen der Wahlpapiere), was sie kaum erwähnt hätte, wenn dieser bereits zirka Mitte 2006 wegen behördlichen Behelligungen ausgereist gewesen wäre. Zudem kann auch nicht geglaubt werden, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft seien Gesprächsstoff in den Kaffeehäusern von B._______ gewesen, wobei ein Quartiervorsteher darüber berichtet habe, er habe als Kontaktperson der Botschaft erzählt, dass F._______ immer wieder Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. So können der Botschaftsantwort nämlich keine Hinweise oder Aussagen eines Quartiervorstehers als Kontaktperson entnommen werden.
6.3 Schliesslich wurde auch im Beschwerdeverfahren E-3735/2006 eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation und eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen verneint und die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 abgewiesen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht hat, sie sei während ihrer Schulzeit im Gymnasium von einem Lehrer sexuell belästigt worden, muss auch dies wegen widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft bezeichnet werden. So erwähnte sie zu Beginn der summarischen Befragung in der Empfangsstelle, sie sei vor dem Übertritt in die zweite Klasse im Sommer 2002 von der Schule weggewiesen worden (vgl. Akte A2, S. 2). Später führte sie dazu weiter aus, sie sei im Sommer 2002 vom Gymnasium verwiesen worden, da man sie der Kuriertätigkeit verdächtigt habe. Vor dem Ausschluss im Jahre 2002 sei sie von einem Lehrer sexuell belästigt worden (vgl. Akte A2, S. 5 und 6). Demgegenüber gab sie anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll, sie sei dreimal im Jahre 2003, noch bevor sie aus der Schule weggewiesen worden sei, von einem Lehrer sexuell belästigt worden. Im Verlaufe der Befragung gab sie dafür wiederum das Jahre 2003 an. Sie sei erst nach diesen Belästigungen von der Schule rausgeworfen worden (vgl. Akte A8, S. 8 und 14). Auf Vorhalt der unterschiedlichen zeitlichen Angaben betreffend ihres Schulausschlusses vermochte die Beschwerdeführerin diese nicht zu erklären und gab an, sie habe immer das Jahr 2003 angegeben (a.a.O., S. 14). Diese festgestellten Widersprüche können auch nicht mit psychischen Problemen der Beschwerdeführerin erklärt werden.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.7 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Provinz Kahramanmaras) lässt sich nicht zureichend abstützen.
7.3.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Die ledige Beschwerdeführerin wies in ihrer Eingabe vom 8. April 2009 darauf hin, sie habe sich vollständig von der Familie ihres in der Schweiz wohnhaften Onkels (E-3735/2006) abgewandt, da sie aufgrund eines sexuellen Verhältnisses schwanger geworden sei. Diese Schwangerschaft aus einer vorehelichen Beziehung stelle in ihrer Familie eine schwere Schande dar, und es bestehe die reelle Gefahr, dass dies zu einem Ehrenmord an ihr und dem Kindsvater von Seiten ihrer Familie führen könnte. Aus diesem Grund lebe sie nun an einem für ihre Familienangehörige unbekannten Ort in der Schweiz. Daher werde dringend um eine getrennte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens und demjenigen ihres Onkels (E-3735/2006) ersucht. Auch ihre übrigen Verwandten in der Türkei wüssten nichts von der Schwangerschaft. Die Behörden und ihr Arzt seien über diese Umstände informiert. Sie fürchte sich vor einer Tötung entsprechend der patriarchalischen Tradition ihrer Sippe. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei komme wegen des drohenden Ehrenmordes, dem sie dort schutzlos ausgeliefert wäre, nicht in Frage. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. Es stellt sich somit die Frage, ob die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in der Türkei Opfer eines Ehrenmordes zu sein, als realistisch einzustufen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest: Ehrenmorde - sogenannte innerfamiliäre Gewalt - müssen in der Türkei als gesellschaftliches Phänomen betrachtet werden. Die Gründe dafür sind ausser- oder voreheliche sexuelle Beziehungen von Frauen und anderer Ungehorsam, wie beispielsweise die Weigerung, die von der Familie bestimmte Person zu heiraten oder Geschlechtsverkehr mit einem Schwager oder dem Vater zu haben, etc. Die meisten Ehrenmorde werden innerhalb konservativer kurdischer Familien im Südosten oder unter Migranten und Migrantinnen aus dem Südosten, die in grossen Städten wohnen, verübt. Über einen Ehrenmord entscheidet laut einer Studie der Inonu-Universität in Malatya üblicherweise ein Familienrat. Über das Ausmass von Ehrenmorden in der Türkei liegen unterschiedliche Statistiken vor. Einem Bericht der türkischen Menschenrechtspräsidentschaft des Premierministers (IHB) vom Juni 2008 zufolge sollen jährlich mehr als 200 Personen Ehrenmorden zum Opfer fallen, wobei die Zahl in den vergangenen Jahren gestiegen sei. Zwar bestehen in der Türkei eine Schutzinfrastruktur (NGO's, staatliche Frauenhäuser, Polizei) und ein rechtlicher Rahmen, der solche Handlungen strafbar macht. So versucht der türkische Staat zunehmend, Ehrenmorde hart zu bestrafen, und ergreift Massnahmen gegen solche Praktiken. Der Strafrahmen für Ehrenmorde ist in Art. 82 des neuen türkischen Strafgesetzes geregelt, wobei der Ehrenmord als erschwerender Umstand bei Mord behandelt wird. Eine bedrohte Person kann sich in der Türkei grundsätzlich auch an die Polizei bzw. die Behörden wenden. Die Behörden greifen jedoch erfahrungsgemäss selten präventiv ein. Trotz dem erhöhten Strafmass für Ehrenmord, findet dieser in der vornehmlich aus dem Südosten stammenden kur-dischen Bevölkerung nach wie vor hohen Zuspruch (vgl. Accord, Juni 2009, mit Hinweis auf Bericht des US-Aussenministeriums [USDOS] vom Februar 2009 und "UK Home office", 23. Juli 2008, S. 27).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie könne im Falle einer Rückkehr in die Türkei in keiner Weise mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen. Vielmehr müsse sie wegen der Schan-de, die sie ihrer Familie zugefügt habe, damit rechnen, entsprechend der patriarchalischen Tradition ihrer Sippe umgebracht zu werden. Deshalb habe sie sich auch von der Familie ihres Onkels in der Schweiz abgewandt und wohne an einem für diese unbekannten Ort (vgl. auch Eingabe vom 30. Oktober 2009). Der Vater ihres Kindes sei seit Bekanntwerden der Schwangerschaft spurlos verschwunden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Ausstossung aus ihrer Familie und den drohenden Ehrenmord nicht beweisen kann, sind ihre Lage als alleinstehende Mutter eines unehelichen Kindes in der Türkei und die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen ernst zu nehmen. So ist ihr aufgrund des Gesagten eine Rückkehr zu ihrer eigenen Familie respektive in die Herkunftsprovinz Kahramanmaras nicht zuzumuten. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einer anderen Region in der Türkei Fuss fassen kann.
Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulbildung; jedoch hat sie das Gymnasium im zweiten Jahr abgebrochen. Auch hat sie weder einen Beruf erlernt noch hat sie berufliche Erfahrungen gesammelt, die es ihr allenfalls erlauben wür-den, für sich und ihr Kind eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Türkei sind zwar staatliche Hilfeleistungen für alleinstehende türki-sche Frauen mit Kindern vorgesehen. Es wäre daher durchaus denk-bar, dass sie sich in einer Grossstadt einigermassen integrieren könn-te, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie dort über ein sozia-les Netz von Verwandten verfügt, auf das sie sich stützen könnte. Ein solches Beziehungsnetz ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen, womit sie bei einer Rückkehr in die Türkei zusammen mit ihrem weni-ge Monate alten Kind völlig alleine dastehen würde.
Im Weiteren kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer vorehelichen sexuellen Beziehung die Ehre ihrer Familie befleckt hat, damit rechnen muss, deswegen von ihren Verwandten landesweit gesucht und verfolgt zu werden (vgl. Amnesty International, Koordinationsgruppe Türkei Deutschland, Länderkurzinfo Türkei, 1. August 2004). Zwar sind in den meisten Provinzen des Südostens die Frauenberatungs- und Solidaritätsorganisation KAMER präsent, welche auf die Hilfe für von Ehrendelikten gefährdete Frauen spezialisiert sind. In Einzelfällen von akut bedrohten Frauen, die sich an diese Organisationen gewendet haben, soll es dabei schon gelungen sein, für sich beziehungsweise ihre Familien eine Lösung zu finden. Jedoch fehlen KAMER grundsätzlich die notwendigen Einrichtungen, um bedrohte Frauen nicht nur kurzfristig zu schützen. Gefährdete Frauen würden meistens in eines der 44 Frauenhäuser, die es in der Türkei gibt, geschickt, wo Frauen maximal für sechs Monate Unterschlupf finden können. Dabei ist je-doch festzuhalten, dass die Kapazitäten der existierenden Frauenhäu-ser sehr beschränkt sind. Beispielsweise in einer Millionenstadt wie Istanbul gab es im Jahre 2005 gerade einmal drei Frauenhäuser mit insgesamt 30 Plätzen (vgl. Regula Kienholz, Türkei: Rückkehr einer alleinstehenden kurdischen, des unehrenhaften Verhaltens beschuldigten Frau mit schwerst mehrfachbehindertem Kind, Gutachten der SFH Länderanalyse, Bern, 31. August 2005, S. 14 f.), wobei deren Anzahl im heutigen Zeitpunkt nicht stark gestiegen sein dürfte. Schliesslich sollen gemäss einem Bericht der NGO "Kurdisch Human rights Project (KHRP)" die bestehenden Frauenhäuser qualitativ unzu-reichend sein, und Frauenorganisationen, die derartige Dienstleistun-gen bereitstellen, würden von Schikanen durch Regierungs- und Exe-kutivbeamte berichten (vgl. Accord, Juni 2009, mit Hinweis auf "UK Home office", 23. Juli 2008, S. 27; KHRP, 13. Oktober 2008, S. 26).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind eine inländische Aufenthaltsalternative nicht zuzumuten ist.
7.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 8. März 2005 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt - wären der Beschwerdeführerin die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
|
1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Nachdem die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. März 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'636.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und W._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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