Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6757/2015

law/joc

Urteil vom 8. Januar 2019

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. August 2010 und ersuchte am 25. August 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 30. August 2010 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP).

Im Rahmen erwähnter BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei Tamile und stamme aus C._______, D._______ und habe zuletzt in E._______, F._______, gewohnt. Ab 2003 bis 2006 habe er am G._______ in H._______ studiert und dort 2007 noch ein Examen absolviert. Ab Februar oder März 2005 habe er während sechs Monaten für die politische Abteilung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in I._______, J._______, gearbeitet. Er habe Essen gesammelt und geliefert und Personen transportiert. Auch habe er die LTTE bei Sportanlässen unterstützt. Während seiner Schulzeit, zirka 2004 oder 2005 habe er anlässlich des (...) mit anderen Studenten die Strassen und Schulen mit LTTE Flaggen dekoriert. Dabei sei er fotografiert worden. 2006 sei er zudem bei einem Gedenktag namens K._______ fotografiert worden. Nach seiner Zeit am (...) habe er seinem Vater, der (...) sei, geholfen. Am 30. Juli 2010 habe sein Vater einen Drohanruf erhalten. Unbekannte hätten diesem mitgeteilt, dass sie Bescheid wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) für die LTTE arbeite. Er hätte diesen Leuten Geld zahlen müssen, damit sie die Informationen nicht weitergeleitet hätten. Am 1. August 2010 sei er durch Angehörige der Armee festgenommen und zu den LTTE befragt worden. Zwei Tage sei er festgehalten und dabei misshandelt worden. Am 10. August 2010 sei er durch jene Unbekannte, die seinem Vater zuvor telefonisch gedroht hätten, entführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er für die LTTE arbeite. Er sei misshandelt worden. Nach zwei Tagen habe man ihn gegen Bezahlung freigelassen. Angehörige der EPDP (Eelam People's Democratic Party) hätten ihn mitgenommen und untergebracht. Am (...) 2010 sei er mit einem sri-lankischen Reisepass, lautend auf eine andere Person, auf dem Luftweg via Jordanien nach Rom (Italien) und dann weiter in die Schweiz gereist.

A.b Am 8. Februar 2011 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dessen Abklärungen, die ergeben hätten, dass ihm die (...) Botschaft in Colombo im Jahre 2010 ein Visum zwecks eines Arbeitsantritts ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 16. Februar 2011 Stellung und erklärte, er selber habe nie einen entsprechenden Antrag gestellt, das müssten die Schlepper gewesen sein.

A.c Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch vom 25. August 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein, und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg.

B.

B.a Am 14. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach. Eine BzP wurde durch die Vorinstanz am 17. Oktober 2013 durchgeführt. Eine einlässliche Anhörung erfolgte am 16. Juli 2014.

Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Schweiz etwa im Juni 2011 verlassen und sich danach in Deutschland, Malaysia und für eineinhalb Jahre in Hongkong aufgehalten. Im Februar 2013 sei er nach Moskau geflogen und im Oktober 2013 in die Schweiz gereist. Im Dezember 2012, als er in Honkong gewesen sei oder noch vor seinem Aufenthalt in Hongkong, habe die Armee seinen Vater mitgenommen und diesem Fotos von Personen gezeigt und gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) mit diesen Personen zusammen gearbeitet habe. Sein Vater werde stets durch Angehörige der Armee belästigt, da sie vermuten würden, er (der Beschwerdeführer) kenne ein Waffenversteck der LTTE. Im Juni 2014 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten ihm (erneut) Fotos von Leuten gezeigt, die in Verbindung mit ihm (dem Beschwerdeführer) gestanden hätten.

Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer - wie schon teils in seinem ersten Gesuch - vor, er habe von 2003 bis 2007 am (...) studiert und habe Kontakt zu den LTTE gehabt. Ab März oder April 2005 sei er für sechs Monate bei der politischen Abteilung der LTTE in deren Camp in L._______ gewesen. Er habe Essen verteilt und andere Hilfstätigkeiten geleistet. Schon während seiner Hochschulzeit sei er für die LTTE tätig gewesen. Er sei mit Studenten aus dem M._______ befreundet und in der Studentenvereinigung gewesen. Schon deshalb hätten sie an diversen Anlässen der LTTE teilgenommen und sie unterstützt. Sie hätten Propaganda gemacht und versucht, die Jugendlichen zu inspirieren, sich der LTTE anzuschliessen. Er habe für die LTTE Waffen transportiert, sie mit Essen beliefert und LTTE-Angehörige mit dem Motorrad transportiert. Bis zu seiner Ausreise im August 2010 habe er diverse Sachen für die LTTE gemacht. Am 30. Juli 2010 habe sein Vater einen Drohanruf erhalten und am
1. August 2010 sei er durch Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen und zu den LTTE befragt worden, wobei ihm auch Fotos von anderen LTTE-Angehörigen gezeigt worden seien, zwecks deren Identifizierung. Er sei misshandelt und nach zwei Tagen freigelassen worden. Am 10. August 2010 sei er verschleppt und nach zwei Tagen gegen Bezahlung und mit Hilfe der EPDP wieder freigelassen worden. Einige seiner Kollegen, darunter einer namens N._______, seien entführt worden.

B.b Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2014 verschiedene Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten (Ausdrucke von [...], Fotos von Demonstrationsteilnahmen).

B.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellt das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Es stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegten Tätigkeiten für die LTTE, die damit verbundene Festnahme und Entführung sowie die Behelligung seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden, seien aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter, tatsachenwidriger und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu erachten. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hielt das SEM in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht für nicht relevant.

B.d Gegen den Entscheid des SEM vom 13. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 15. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil
D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 abgewiesen. Das Gericht gelangte - wie das SEM - zum Schluss, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (angebliche Tätigkeiten für die LTTE, Mitnahme durch die Armee, Entführung durch Unbekannte, Behelligungen seines Vaters) seien als nicht glaubhaft zu erachten. Die von ihm dargelegten exilpolitischen Aktivitäten erachtete es - übereinstimmend mit dem SEM - als im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht relevant.

C.

C.a Mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an das SEM vom 10. August 2015 - und unter Einreichung diverser Beweismittel vom gleichen Tag - suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach.

C.b Zur Begründung dieses Gesuches wurde ausgeführt, bei der der BzP vom 30. August 2010 sei der Beschwerdeführer durch in der Schweiz lebenden Tamilen instruiert worden, hinsichtlich seines Engagements für die LTTE zurückhaltend zu sein. Daher habe er erst im Rahmen des zweiten Asylverfahrens bei der BzP vom 17. Oktober 2013 dargelegt, dass er für die LTTE auch Waffen transportiert habe. An der Anhörung vom 16. Juli 2014 habe er - im Sinne der einleitenden Aufforderung des SEM - noch weitere Aktivitäten offengelegt. Er habe erwähnt, dass er - nebst Essenslieferungen - die LTTE unterstützt habe, wo er gekonnt habe. Er habe diverse Transporte für die LTTE gemacht und auch nach seiner Anstellung bei der LTTE sei er weiterhin für diese tätig gewesen, indem er auch bewaffnete LTTE-Aktivisten transportiert habe. Er habe Jugendliche inspiriert, sich der LTTE anzuschliessen respektive geholfen, Jugendliche zu rekrutieren. Auch nach Ende des Krieges im Mai 2009 hätten sich LTTE-Aktivisten in der Gegend von O._______ versteckt gehabt und daher mit Nahrungsmitteln versorgt werden müssen. Dies habe er ebenfalls erwähnt. Er habe stets ausgesagt, dass er sowohl anlässlich der Verhaftung vom 1. August 2010 als auch bei der Entführung vom 10. August 2010 durch die paramilitärische P._______ umfassend über seine LTTE-Tätigkeiten Auskunft erteilt habe, was auch unter Folter geschehen sei. Es liege demnach auf der Hand, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden auch Wissen über bestehende Waffenlager haben könnte. Vor diesem Hintergrund seien die Nachfragen der sri-lankischen Behörden bei seinem Vater bedeutend. Aus den einschlägigen Länderberichten sei zudem bekannt, dass selbst noch im Jahr 2015 LTTE-Aktivisten entdeckt worden seien, was das SEM in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 verkannt habe.

C.c Im Weiteren wurde erklärt, dem Beschwerdeführer sei nach dem ablehnenden Entscheid des SEM und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend klar gewesen, dass diese Entscheide darauf beruht hätten, dass man ihm sein Engagement für die LTTE nicht geglaubt habe. Daher habe er rubrizierten Rechtsvertreter damit beauftragt, nach LTTE-Mitarbeitern respektive Unterstützern, die dem Beschwerdeführer bekannt seien, zu forschen. So habe er Kontakt zu seiner Familie in Sri Lanka aufgenommen, welche ihn auf Q._______ verwiesen habe. Dieser habe am 12. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und stamme ebenfalls aus F._______. Q._______ habe dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung B und die Befragungsprotokolle aus seinem Asylverfahren übergeben. Daraus sei ersichtlich, dass Q._______ im Jahre (...) festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser habe vor Gericht gestanden, zur Zeit des Waffenstillstands im Auftrag der LTTE Waffen transportiert zu haben. Dem Anhörungsprotokoll vom 28. August 2009 sei zu entnehmen, dass Q._______ LTTE-Leute kennen würde, die zur Zeit des Friedensabkommens an der Schule Propaganda gemacht hätten. Diese hätten versucht, ihn anzuwerben, was er jedoch gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben habe. Auch habe er einmal zum politischen Büro der LTTE nach I._______ gehen müssen, wo ein Mann ihn befragt und habe wissen wollen, warum er nicht bereit sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Q._______ habe erklärt, er müsse seinem Vater auf dem Feld helfen, ansonsten sie verhungern würden. Der Befrager habe ihn dann gehen lassen. Immer wenn Q._______ auf sein Feld arbeiten gegangen sei, habe er an jenem Büro vorbeigehen müssen, was von den Personen im Büro zur Kenntnis genommen worden sei. Beim Befrager habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Q._______ habe den Beschwerdeführer allerdings im Rahmen seiner Anhörung nicht namentlich erwähnt. Da der Beschwerdeführer mit der Rekrutierung junger Männer für die LTTE zu tun gehabt habe, habe er solche Gespräche - wie jenes mit Q._______ - führen müssen. Weil er Q._______ persönlich gekannt habe, habe er auf dessen Situation Rücksicht genommen, auch wenn dadurch dessen Familie nicht den obligaten LTTE-Aktivisten habe stellen müssen. Q._______ sei bereit, im Rahmen einer Aussage zu bezeugen, dass es sich beim betreffenden Mann des politischen Büros der LTTE um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sollte angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erwähnte Funktion innegehabt habe, so werde ausdrücklich um Einvernahme von Q._______ als Zeuge ersucht. Sollte die Einreichung einer schriftlichen Auskunft verlangt werden, so werde ausdrücklich um Ansetzung einer angemessenen Frist
ersucht.

C.d Im Gesuch vom 10. August 2015 wurde zudem auf den im Juli 2013 von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylsuchenden N (...) hingewiesen und geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers hätten erklärt, dass diese Person, die (...), als Gestörter in der Gegend herumlaufe. Auf den Fotos, die dem Vater des Beschwerdeführers im Mai/Juni 2014 gezeigt worden seien, sei erwähnter Asylsuchender abgebildet gewesen. Dies sei dem Vater bewusst geworden, nachdem er jene Person in der Gegend erblickt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Person gekannt, da sie auch das R._______ besucht habe. N (...) sei im Zeitraum von Februar/März 2005 bis August/September 2005 regelmässig in der politischen Abteilung vorbeigegangen und habe gesammelte Gelder abgeliefert oder Informationen über Personen vermittelt, an welche die Essenslieferungen auszutragen gewesen seien. Mittels Beizug der entsprechenden Befragungsprotokolle könne dies verifiziert werden. Aus dem Dossier des SEM zu N (...) ergebe sich auch, dass die sri-lankischen Behörden intensive Nachforschungen zu dessen Umfeld angestellt hätten. Da dem Vater des Beschwerdeführers im Mai/Juni 2014 ein Foto von N (...) gezeigt worden sei, sei anzunehmen, dass N (...) den Sicherheitskräften gegenüber unter Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten habe. Nur so lasse sich nämlich erklären, weshalb die Behörden beim Vater mit dem Foto von N (...) erschienen seien.

C.e Schliesslich wurde auf eine Person namens N._______ hingewiesen und erwähnt, diese Person, die aus dem Dorf des Beschwerdeführers stamme und getötet worden sei, habe er bereits erwähnt gehabt. Der Beschwerdeführer habe nun durch seine Eltern, welche die Verwandten von N._______ kontaktiert hätten, dessen Vermisstenmeldung vom 13. November 2006 sowie Untersuchungsergebnisse dazu erhältlich machen können. Die Dokumente würden dessen Entführung belegen.

C.f Zusammenfassend wurde geltend gemacht, mit der Aussage von Q._______ und den Beweismitteln zu N (...) werde (nun) belegt, dass der Beschwerdeführer bei der LTTE, insbesondere in deren (...) in I._______ tätig gewesen sei. Seine Aktivitäten seien den sri-lankischen Behörden auch aufgrund der Aussagen von N (...) bekannt. Bei einer Rückkehr müsse er mit ähnlichen Verhören verbunden mit Folter wie sie N (...) erlebt habe, rechnen. Durch diese neu bekannt gewordenen Sachverhalte seien seine politischen Tätigkeiten für die LTTE sowie auch die aktuelle Suche nach ihm bewiesen. Sein exilpolitisches Engagement würde noch zu einer zusätzlichen Verfolgung führen. Die neuen Sachverhaltselemente seien unter Verweis auf BVGE 2013/22 nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern, da im Wesentlichen das Vorliegen einer nachträglicher Veränderung der relevanten Sachverhaltsumstände geltend gemacht werde, im Rahmen eines neuen Asylgesuchs durch das SEM zu prüfen.

C.g Dem Gesuch vom 10. August 2015 wurden eine Kopie der Aufenthalts-bewilligung von Q._______, dessen Befragungsprotokolle aus dem Asylverfahren datierend vom (...),(...) und vom (...), eine Vermisstenmeldung der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend N._______ vom (...), zwei weitere Dokumente genannte Vermisstenmeldung betreffend (eines datierend vom (...) und eines undatiert) sowie ein Länderbericht zu Sri Lanka (inkl. CD-Rom) vom 4. Juni 2015 beigelegt.

D.

D.a Das SEM überwies die Eingabe vom 10. August 2015 am 14. August 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsgesuch.

D.b Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom 20. August 2015 fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln. Die Eingabe wurde daher dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurücküberwiesen.

E.

E.a Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragte der Rechtsvertreter beim SEM die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung.

E.b Das SEM wies am 26. August 2015 die zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen.

F.

Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. August 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.

Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren dargelegte Tätigkeit für die LTTE sei mit Verfügung vom 13. Mai 2015 für nicht glaubhaft befunden worden. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom
7. Juli 2015 bestätigt worden. Damit werde den vorgebrachten Sachverhaltselementen, der Beschwerdeführer kenne zwei Personen aus seiner Zeit bei der LTTE, die in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen hätten, die Grundlage entzogen. Andererseits basierten die "Beweise" für die angebliche LTTE-Tätigkeit auf blossen Behauptungen, da durch nichts erstellt sei, dass der Beschwerdeführer erwähnte Personen gekannt habe. Durch die Aussage von Q._______, er sei durch einen Mann auf dem politischen Büro der LTTE befragt worden, sei nicht erstellt, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Dessen vagen Angaben könne zudem entnommen werden, dass Q._______ den Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Q._______ mehr als (...) später wisse, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Aus den Aussagen von Q._______ gehe auch nicht klar hervor, wann dessen Befragung durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Damit sei nicht erstellt, dass diese Befragung überhaupt in jener Zeit erfolgt sei, in welcher der Beschwerdeführer angeblich auf dem politischen Büro gearbeitet habe. Eine Einvernahme von Q._______ als Zeuge erübrige sich damit.

Den Protokollen von N (...) könne zwar entnommen werden, dass dieser in jener Zeit, als der Beschwerdeführer angeblich für die LTTE tätig gewesen sein wolle, verschiedene Tätigkeiten für die LTTE in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgeübt habe. Dies beweise jedoch in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer selber für die LTTE tätig gewesen sei. Den Anhörungsprotokollen seien keine Aussagen zu entnehmen, welche auf den Beschwerdeführer hindeuten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, N (...) sei während jener Zeit, als er im politischen Büro gearbeitet habe, regelmässig dort vorbeigekommen, sei eine durch nichts belegte Behauptung. An der für nicht glaubhaft befundenen Tätigkeit für die LTTE ändere die nachträglich dargelegte Bekanntschaft zu N (...) nichts. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Vater kürzlich daran erinnert habe, dass auf dem ihm im Mai/Juni 2014 gezeigten Fotos nunmehr gerade der zurückgeschaffte N (...) sein sollte. Es sei auch nicht erstellt, dass dem Vater überhaupt solche Fotos gezeigt worden seien.

Zu den Dokumenten hinsichtlich des Verschwindens von N._______ führte das SEM aus, diese würden sich lediglich auf das Schicksal einer dem Beschwerdeführer bekannten Person beziehen. Es sei nicht erstellt, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu dieser gestanden habe. Da die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, sei dem Vorbringen, er sei zusammen mit erwähnter Person für die LTTE tätig gewesen, die Grundlage entzogen. Die Dokumente seien weder geeignet, seine LTTE-Tätigkeiten nachträglich glaubhaft zu machen, noch dass seitens der sri-lankischen Behörden eine Verfolgungsinteresse bestehe.

Der Umstand, dass es sich bei ihm um eine Person tamilischer Ethnie handle, die langjährig landesabwesend gewesen sei, reiche gemäss herrschender Praxis des Bundesverwaltungsgericht sowie auch des EGMR nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Weitere Faktoren, die - zusammen mit der tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen könnten, verneinte das SEM ebenso. Es könne zwar sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Herkunft und aufgrund temporärer Reisedokumente die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen könne. Trotz dieser zusätzlicher Faktoren gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würde, zumal es ihm nicht gelungen sei, ein politisches Profil beziehungsweise eine nähere Beziehung zu den LTTE glaubhaft zu machen.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka als zulässig. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in die Nord- und Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Es würden zudem keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, der aus der D._______ stamme, als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Eltern und Geschwister würden weiterhin in O._______ leben. Der Vater besitze Grundstücke und Felder und die Familie werde zudem durch den in der S._______ lebenden Bruder finanziell unterstützt. Der (...) Beschwerdeführer verfüge über eine solide Schulbildung und habe während Jahren das (...) besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen könne.

G.
Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. September 2015 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das SEM die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BEM (recte: SEM) zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der im Asylgesuch vom
10. August 2015 dargelegte Sachverhalt wiederholt und argumentiert, da der Beschwerdeführer am 1. August 2010 durch die sri-lankische Armee verhaftet und am 10. August 2010 durch Angehörige der paramilitärischen EPDP entführt und dabei jeweils gefoltert worden sei, sei er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankischen Behörden geworden. Bereits 2006, als sein Kollege N._______ spurlos verschwunden sei, sei er Zeuge von solchen Menschenrechtsverletzungen geworden. Es liege auf der Hand, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden wesentliche Informationen zu den Aktivitäten der LTTE besitze. Die mehrfachen Nachfragen beim Vater und die seinem Vater gezeigten Fotos von Personen, welche dem Umfeld des Beschwerdeführers zugeschrieben würden, dokumentierten das anhaltende Verfolgungsinteresse.

Das SEM verneine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen basierend auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im vorgängigen Asyl- und Beschwerdeverfahren, was nicht zulässig sei, da im neuen Asylgesuch klar dargelegt worden sei, dass er im bisherigen Verfahren noch nie die Möglichkeit gehabt habe, seine gesamten Asylvorbringen geltend zu machen. Zudem hätten sich seither Sachverhalte verwirklicht, die ihm nicht bekannt gewesen seien. Das SEM verkenne auch den Beweiswert der eingereichten Beweismittel, welche nicht gewürdigt worden seien. Insbesondere sei ein verfügbarer Zeuge nicht befragt und der entsprechende Beweisantrag nicht behandelt worden. Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des neuen Asylgesuchs das rechtliche Gehör in Form einer Anhörung oder einer Stellungnahme zu gewähren. Auch lasse das SEM in seiner Verfügung die aktuellen Länderinformationen zu Sri Lanka und seine Praxis sowie die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht. Schliesslich habe es keine individuelle Prüfung der Vollzugshindernisse vorgenommen. Das SEM habe daher das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt nicht korrekt erstellt respektive diesen nicht vollständig abgeklärt.

H.

H.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 4. November 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm antragsgemäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde der er aufgefordert, mittels beigelegtem Einzahlungsschein bis zum 16. November 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

H.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 6. November 2015 die Zusendung eines korrekten Einzahlungs-scheins. Diesem Ersuchen gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2015 nicht statt.

H.c Am 4. November 2015 ging der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bei der Gerichtskasse ein.

I.

I.a Am 26. November 2015 wurde das SEM aufgefordert, bis zum
11. Dezember 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

I.b Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hauptsächlich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. August 2015 dargelegten Sachverhaltselemente würden auf Vorbringen aufbauen, die bereits Gegenstand der Würdigung im vorangehenden Verfahren gewesen seien. Es stehe nicht fest, in welcher Beziehung er zu den in seinem Gesuch genannten Personen gestanden habe und die beigebrachten Dokumente seien nicht geeignet, ebendiese Beziehungen zu erstellen. Über Mehrfachgesuche würde in einem Aktenverfahren entschieden. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits im vorangegangenen Verfahren die Gelegenheit gehabt, sämtliche Asylgründe darzulegen und Beweismittel einzureichen. Auch bei Vorliegen von Risikoprofilen und Risikofaktoren würde eine Einzelfallprüfung vorgenommen, weshalb der Vergleich mit dem Fall N (...) - sowie auch mit den anderen in der Beschwerde aufgeführten Fällen - nicht zu überzeugen vermöge. Der Umstand alleine, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden handle, führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass er, wie ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung, indirekt Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, als ein Bekannter von ihm verschwunden sei, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr zu begründen. Individuelle Hindernisse, die einer Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung entgegenstehen würden, habe es zudem vertieft geprüft.

I.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zwecks Einreichung einer Replik bis zum 28. Dezember 2015 übermittelt. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2015.

I.d In der Replik wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Zeugeneinvernahme von Q._______ würde der vollumfängliche Beweis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der LTTE erbracht. Durch die Nichtabnahme dieses Beweises würde der Anspruch auf das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Auch bei Mehrfachgesuchen sei, sofern es um die erneute Überprüfung der Glaubhaftigkeit gehe und ein neuer Sachverhalt zur Diskussion stehe, eine Anhörung durchzuführen. Im Weiteren wurde auf das Urteil D-4401/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 E. 3.1 verwiesen und moniert, es stelle sich mit der vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Logik, wonach bei einer rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der früheren Vorbringen (neue) Beweismittel nicht gewürdigt und notwendige Zeugenbefragungen nicht durchgeführt würden, die Frage, wie überhaupt je offensichtlich werden könne, dass dem Betroffenen eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das SEM behaupte, belege aber nicht, inwiefern der Fall N (...) mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Das entsprechende Dossier sei daher vom Gericht beizuziehen. Je länger sich eine tamilische Person aus Sri Lanka im Ausland aufgehalten habe und je näher die Flucht aus Sri Lanka in zeitlicher Nähe des im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieges liege, je intensiver gestalte sich der Backgroundcheck bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Die Behörden würden in einem solchen Fall von einem exilpolitischen Engagement zu Gunsten der LTTE ausgehen, welches, wenn dieses auch niederschwellig sei, eine massive Bestrafung zur Folge habe. Die tamilische Ethnie und die Herkunft aus dem Norden seien somit - entgegen der Ansicht des SEM - nicht als einzige ausschlaggebende Faktoren für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erachten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

5.

5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen anzuhören oder aber ihm vorgängig zu den Zweifeln des SEM die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu erteilen (vgl. S. 8 und S. 10 f. der Beschwerde).

Bei Stellung eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG, wie auch im Falle eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Anhörung. Wie vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht bemerkt wurde, wird in einem solchen Fall in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden. Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) gelangt mithin nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer war es möglich, mittels schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2015 die Gründe für sein Asylgesuch gegenüber dem SEM ausführlich darzulegen. In der Beschwerde wird denn auch explizit erklärt, es sei ihm erstmals möglich gewesen, gegenüber dem SEM den asylrelevanten Sachverhalt vollständig darzulegen (vgl. S. 11 der Beschwerde). Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer Anhörung (vgl. S. 21 der Beschwerde) ist abzuweisen.

5.2 Im Weiteren wird moniert, das SEM habe zu Unrecht aufgrund der im vorangegangen Verfahren für nicht glaubhaft befundenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE auf die Unglaubhaftigkeit der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente geschlossen (vgl. S. 8 und S. 12 der Beschwerde).

Dem ist insoweit zu folgen, als die entsprechende Beurteilung des SEM (vgl. Ziffer II 1 Bst. a) in der Tat fehl geht. Denn insbesondere die -angeblich erst - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Erfahrung gebrachten Verbindungen von Q._______ und N (...) zum Beschwerdeführer könnten allenfalls geeignet sein, die von ihm dargelegte Anstellung beim politischen Büro der LTTE nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das war dem SEM aber offensichtlich bewusst, lässt sich doch seinen weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen (vgl. Ziffer II 1 Bst. b), dass es die geschildeten Verbindungen von Q._______ und N (...) zum Beschwerdeführer und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel geprüft und entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde (vgl. S. 14) auch gewürdigt hat. Wenn diese rechtliche Würdigung im Ergebnis nicht demjenigen vom Beschwerdeführer gewünschten entspricht, kann dem SEM nicht, wie argumentiert wird (vgl. S 14 der Beschwerde), eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.

5.3 Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer dargelegte Verschwinden von N._______. Dieses Vorbringen und die damit eingereichten Beweismittel hat das SEM einer Prüfung unterzogen, wobei es zum Schluss gelangte, durch die eingereichten Dokumente sei weder erstellt, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu dieser Person gestanden habe, noch seien sie geeignet, seine Tätigkeiten für die LTTE nachträglich als glaubhaft erscheinen zu lassen, noch würde damit ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufgezeigt (vgl. Ziffer II 1 Bst. b ii der Verfügung). Aus dieser materiell rechtlichen Würdigung des SEM, die (wiederum) nicht derjenigen vom Beschwerdeführer erhofften entspricht, lässt sich nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Die entsprechende Rüge (vgl. S. 14 der Beschwerde) geht daher ebenfalls fehl.

5.4 Im Asylgesuch wurde unter Beilage verschiedener Dokumente erklärt, es sei davon auszugehen, dass N._______ entführt worden sei. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, aufgrund der belegten Entführung von N._______ sei klar, dass der Beschwerdeführer Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Das SEM habe diesem Umstand mangels vorhandener Länderinformationen nicht Rechnung getragen. Es sei weder seiner Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-ermittlung noch seiner Begründungspflicht nachgekommen (vgl. S. 7, S. 12 f. und S. 16 der Beschwerde).

Das SEM hat ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden aufgrund des geltend gemachten Verschwindens von N._______ verneint. Auch hat es sich in seiner Vernehmlassung zur erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, der Beschwerdeführer sei in Zusammenhang mit dem Verschwinden von N._______ Zeuge einer Menschenrechtsverletzung geworden, geäussert. So hat es festgehalten, ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung sei, wie der Beschwerdeführer, im Laufe der Zeit "indirekt Zeuge von Menschenrechtsverletzungen" geworden. Dieser Umstand vermöge indes keine asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr zu begründen. Das SEM hat sich damit zur Argumentation, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, geäussert. Damit kann weder von einer Verletzung der Begründungspflicht noch einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Verschwinden von N._______ an sich bereits Gegenstand des vorangegangen Asyl- und Beschwerdeverfahrens war und weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht explizit in Frage gestellt wurde.

5.5 Dem SEM wird vorgehalten, es habe eine Gehörsverletzung begangen, da es die im Asylgesuch verlangte Einvernahme von Q._______ als Zeuge nicht durchgeführt habe. Dadurch sei zugleich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden (vgl. S. 8 f., S. 12 f. und S. 16 f. der Beschwerde).

Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine solche Einvernahme sei nicht nötig, da Q._______ den Beschwerdeführer in dessen Asylverfahren nie namentlich erwähnt habe und gemäss den Angaben von Q._______ in dessen Protokollen auch nicht klar sei, in welchem Zeitpunkt er den Beschwerdeführer getroffen habe. Den Beweiswert einer allfälligen Aussage von Q._______ erachtete das SEM als gering, da wohl von einer Gefälligkeit auszugehen wäre. Wie nachstehend - vgl. E. 6.4.3 - dargelegt, ist der Auffassung des SEM, wonach die Angaben von Q._______ in dessen Asylverfahren nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet, im Ergebnis zu folgen. Das SEM war daher nicht gehalten, Q._______ zu befragen. Es liegt weder eine Gehörsverletzung vor, noch ist eine ungenügende Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM festzustellen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, Q._______ sei als Zeuge zu befragen (vgl. S. 21 der Beschwerde), ist abzuweisen. Auch besteht für das Gericht keine Veranlassung Q._______, einer am Verfahren nicht beteiligten Drittperson, als Auskunftsperson schriftlich zu befragen (vgl. S. 17 der Beschwerde), zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige persönliche Schilderungen von Q._______ dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen.

5.6 In der Beschwerde wird gerügt, obwohl sich der Beschwerdeführer seit bald fünf Jahren im Ausland aufhalte und exilpolitisch betätige, habe das SEM dies - infolge fehlender oder veralteter Länderinformationen - nicht berücksichtigt, weshalb es eine ungenügende Begründung vorgenommen und den Sachverhalt unvollständig erstellt habe (vgl. S. 14 und S. 16 ff. der Beschwerde). Es werde an den Fall des im August 2014 zurückgeschafften Tamilen, der wegen öffentlicher Teilnahme an einer einzigen Kundgebung in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden sei, erinnert.

Der Fall des zurückgeschafften Tamilen, bezieht sich auf den Zeitraum vom August 2014. Ein neues Ereignis oder eine nach der Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 oder aber des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 massgeblich veränderte Sachlage, die im Rahmen eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG zu beachten wäre, liegt demnach nicht vor. Bereits im vorhergehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren wurden zudem die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form einer Teilnahme an einer Demonstration geprüft und für nicht relevant befunden. Sie wurden durch beide Instanzen beurteilt. Im Folgegesuch wird dazu nichts Weitergehendes dargelegt. Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung vom 10. September 2015 der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sowie anderen allfälligen Risikofaktoren, die aus seiner Sicht eine Furcht vor Verfolgung begründen könnten, Rechnung getragen und ein Verfolgungsrisiko verneint (vgl. Ziffer II 2 der Verfügung). Diese Einschätzung lässt sich auch aktuell - wie nachstehend dargelegt - bestätigen (vgl. E. 6.6).

Von einer ungenügenden Begründung oder Sachverhaltsfeststellung kann demzufolge nicht gesprochen werden.

5.7 In der Beschwerde wird dem SEM vorgehalten (vgl. S. 8 und S. 16), es habe infolge ungenügender Länderkenntnisse die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers ungenügend ab-geklärt.

Das SEM hat in der Verfügung vom 15. September 2015 - wie schon in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 - festgehalten, dass es aufgrund der verbesserten Sicherheitslage den Vollzug in die Nord- und Ostprovinz, nicht aber in das Vanni-Gebiet für zumutbar erachte. Auch hat es die Gründe dafür genannt, weshalb aus seiner Sicht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine individuellen Unzumutbarkeits-faktoren entgegenstehen würden. Es ging somit weder von einer seit seiner Verfügung vom 13. Mai 2015 respektive des Urteils D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 veränderten, allgemeinen Lage in Sri Lanka noch davon aus, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hätten sich geändert. Solche wurden im Übrigen im Folgegesuch auch nicht konkret dargelegt. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützte respektive eine andere Beurteilung der Situation vornahm als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

Es liegt demnach - auch in diesem Punkt - weder eine ungenügende Begründung noch eine unzureichende Sachverhaltserhebung vor.

5.8 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. S. 15 der Beschwerde), hat das SEM dem im geltend gemachten Umstand, dass dem Vater des Beschwerdeführers Fotos von N (...) gezeigt worden seien, Rechnung getragen und begründet, weshalb es diese für nicht geeignet halte, die Verbindung des Beschwerdeführer zu den LTTE nachträglich als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Ziffer. II 1 Bst. b ii der Verfügung). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin nicht zu erblicken.

5.9 In der Beschwerde wird schliesslich eine Verletzung des Rechtgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers gerügt (vgl. S. 24 ff. der Beschwerde), welches sich analog zu anderen Verfahren präsentiere und von Asylrelevanz sei. In der Beschwerde wird dazu unter Verweis auf zahlreiche vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fälle vorgebracht, in diesen sei bei (teils) identischen Sachverhaltselementen die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden. Insbesondere wird der Fall des exilpolitisch tätigen T._______ / N (...) sowie Fallkonstellationen genannt, bei denen zumindest von einer Hilfstätigkeit für die LTTE oder einem Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser Organisation ausgegangen worden sei und die anders als der vorliegende beurteilt worden seien (vgl. S. 31 ff. der Beschwerde). Auch werden Fälle aufgeführt und diesbezüglich Entscheide der Vorinstanz in anonymisierter Form eingereicht, bei denen das SEM zwar die Flüchtlingseigenschaft verneinte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anordnete (vgl. dazu die Beilage 4 der Beschwerde).

Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Wie das SEM in der Vernehmlassung darlegte, haben Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden als Flüchtlinge anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass - wie nachstehend aufgezeigt - nach wie vor nicht von der Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE auszugehen ist. Die in der Beschwerde zitierten Fälle, welche sich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen (vgl. S. 31 f.), wären deshalb von Vornherein nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

Die Rüge, wonach der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren und der Antrag, die in der Beschwerde tabellarisch aufgeführten Verfügungen des SEM in anderen Verfahren sowie die dazugehörenden Dossiers seien heranzuziehen und zu edieren (vgl. S. 33 der Beschwerde), ist abzuweisen.

5.10 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom
10. September 2015 und Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz lautenden Anträge sind abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Folgegesuch auf seine Verbindungen zu Q._______, N (...) und N._______, die ihm erst mittels Nachforschungen nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens bekannt geworden und nunmehr geeignet seien, seine zuvor sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befundenen Tätigkeiten für die LTTE und damit eine asylrechtliche Verfolgung zu belegen.

6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass übereinstimmend mit dem SEM nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht schon während dem vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren möglich gewesen sein sollte, Nachforschungen über allfällige ihm in der Schweiz oder im Ausland bekannte Personen, mit denen er aufgrund seiner angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE Kontakt gehabt habe, anzustellen. Dies umso weniger, als sich Q._______ bereits seit dem (...) in der Schweiz aufhält und N (...) schon am (...) in die Schweiz eingereist war, wo er sich bis im (...) aufgehalten hatte. Das Schicksal des (...) nach Sri Lanka (...) N (...) war zudem allgemein bekannt. Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits früher möglich gewesen sein sollte, einen allfälligen persönlichen Bezug zu N (...) darzulegen.

Aus den Angaben im Folgegesuch vom 10. August 2015, wonach der Beschwerdeführer vor seiner ersten BzP vom 30. August 2010 durch in der Schweiz lebende Tamilen instruiert worden sei, hinsichtlich seines Engagements für die LTTE zurückhaltend zu sein, und auch die Exilführung der LTTE ein Interesse daran gehabt habe, dass nicht zu viele Details bekannt würden (vgl. act. C1/15 S. 4), wäre ausserdem zu schliessen, dass er schon ab jenem Zeitpunkt in der Schweiz über hinreichend Kontakte zu anderen Landsleuten gepflegt hätte. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm erst nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Sommer 2015 möglich gewesen sein soll, seinen Bezug zu Q._______ und N (...) und damit zu den LTTE geltend zu machen. Die Erklärung, ihm sei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht bewusst gewesen, dass sein Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen abgelehnt worden sei, erscheint auch deshalb nicht stichhaltig, da er im vorhergehenden Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

6.4.3 Aus den Befragungsprotokollen von Q._______ vom 16. März 2009, 17. Juli 2009 und vom 28. August 2009 geht hervor, dass dieser in F._______ gelebt hat, wo er sich bis zu seiner Verhaftung vom (...) aufgehalten hatte. Q._______ besuchte seinen Angaben zufolge die (...) Klasse in I._______, das heisst er ging ungefähr von (...) bis (...) dort zur Schule (vgl. act. C7 Nr. 2, S. 2 f., act. C7 Nr. 4, S. 2 f.). Q._______ erwähnte auch, er habe einen sechsmonatigen Kurs als (...), den er am G._______ in I._______/U._______ von (...) respektive von (...) bis im (...) absolviert (vgl. act. C7 Nr. 2, S. 2, act. C7 Nr. 4, S. 2 f.). Er erklärte im Weiteren, dass er im Rahmen seiner zweijährigen Inhaftierung - im Jahr 2007 - gegenüber einem Offizier ausgesagt habe, er habe während der Friedenszeit LTTE-Leute gesehen. LTTE-Angehörige hätten während seiner Schulzeit Propaganda gemacht. Direkte Kontakte zu Personen der LTTE während seiner Schulzeit verneinte er, gab aber zu Protokoll, dass er den LTTE - wie andere Schüler auch - einmal nach der Schule bei Arbeiten (auf einem [...]) habe helfen müssen. Den sri-lankischen Behörden gegenüber habe er verneint, je die LTTE unterstützt zu haben, ansonsten er jetzt nicht in der Schweiz wäre. Q._______ brachte insbesondere auch vor, er habe sich einmal für eine Befragung zum politischen Büro der LTTE in I._______ begeben müssen. Er habe dem Befrager des Politbüros erklärt, er müsse dem Vater auf dem Land helfen, damit sie nicht verhungern würden, weshalb er kein Interesse habe, mit den LTTE zusammen zu arbeiten. Der Befrager habe dies zur Kenntnis genommen und ihn gehen lassen. Jedes Mal, wenn er zu den Feldern gegangen sei, sei er mit dem Traktor beim Büro vorbeigegangen, wovon die Personen des Büros Kenntnis genommen hätten (vgl. act. C7 Nr. 2 S. 6, S. 8 ff.).

Wie der Beschwerdeführer lebte Q._______ somit in F._______ und hatte die Schule in I._______ sowie dort ebenfalls - wenn auch nur für kurze Zeit - dasselbe (...) besucht. Damit bestehen zweifellos Parallelen im Lebenslauf von Q._______ und dem Beschwerdeführer. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass die LTTE im von Q._______ angegeben Zeitraum an den Schulen Propaganda machte und allfällige Anwerbungsversuche zwecks Rekrutierung neuer Mitglieder unternahm. Dass dafür auch das politische Büro der LTTE verantwortlich zeichnete, ist ebenso nachvollziehbar. Daraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, es habe sich bei der Person des politischen Büros, die Q._______ befragt habe, um den Beschwerdeführer gehandelt. Dieser wird gemäss den vorinstanzlichen Protokollen von Q._______ nie namentlich genannt. Q._______ erklärte dem SEM gegenüber auch nicht etwa, dass er den Befrager persönlich gekannt habe, sei dies von seiner Schul- oder (...)zeit her. Aus dem Umstand, dass Q._______ dem Beschwerdeführer Kopien seiner Befragungsprotokolle aus dem Asylverfahren sowie eine Kopie des Aufenthaltsausweis B hat zukommen lassen, lässt sich ebenso wenig ableiten, Q._______ sei dem Beschwerdeführer in dessen angeblicher Funktion als Befrager auf dem Politbüro der LTTE begegnet. Den Aussagen von Q._______ lässt sich auch nicht entnehmen, in welchem genauen Zeitpunkt erwähnte Befragung stattgefunden hatte. Persönliche Ausführungen von Q._______ zur Person des Beschwerdeführers oder dessen allfälliger Funktion bei den LTTE fehlen gänzlich.

Die Protokolle von Q._______ respektive dessen Aussagen in dessen Asylverfahren sind demzufolge nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer dargelegten Unterstützungsleistungen für die LTTE, insbesondere seine vermeintliche sechsmonatige Anstellung im Jahre 2005 beim politischen Büro der LTTE und der damit verbundenen Funktion als Befrager, als glaubhaft erscheinen zu lassen.

6.4.4 Den beigezogenen Verfahrensakten respektive den Anhörungsprotokollen von N (...) vom 14. und 22. April 2009 ist - wie vom SEM zu Recht festgehalten wurde - zu entnehmen, dass dieser dargelegt hatte, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dass sich N (...) seit seiner Rückkehr in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aufhält, mag zwar - nach wie vor - zutreffen. Mit dem Beschwerdeführer hat N (...) jedoch lediglich gemeinsam, dass er aus derselben Region stammt. Aus den Aussagen von N (...) lässt sich indes nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe, wie von ihm geltend gemacht, im politischen Büro der LTTE gearbeitet. N (...) nannte den Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens weder namentlich noch geht - entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. S. 14 der Beschwerde) - aus dessen Aussagen hervor, dieser sei regelmässig in jenem politischen Büro der LTTE vorbeigegangen. Die Angaben von N (...) sind somit nicht geeignet, die Anstellung des Beschwerdeführers im Politbüro der LTTE nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Vater des Beschwerdeführers im Mai/Juni 2014 einmal durch die Sicherheitskräfte Fotos von N (...) gezeigt worden sein sollen, was dem Vater allerdings erst im Rahmen der Nachforschungen für das Folgegesuch bewusst geworden sei. Ganz abgesehen davon, dass - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nicht einleuchtet, weshalb sich der Vater erst mehrere Jahre später an das ihm im Mai/Juni 2014 gezeigte Foto von N (...) erinnert haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit die Arbeit des Beschwerdeführers für das politische Büro der LTTE oder aber seine anderen von ihm aufgeführten Arbeiten für diese Organisation nachträglich als glaubhaft zu erachten wären. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach N (...) den Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden belastet habe (vgl. S. 23 der Beschwerde), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, ist weder erstellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers je erwähnte Fotos gezeigt wurden, noch aber könnte allein aufgrund eines solchen Ereignisses davon ausgegangen werden, N (...) habe den Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka verraten.

6.4.5 Die Vermisstenmeldung betreffend N._______ vom (...) sowie die zwei weiteren in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (eines datierend vom (...) und eines undatiert) sind für die Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten ebenfalls nicht massgebend. Denn aus dem Umstand, dass N._______ - wie der Beschwerdeführer schon im früheren Asylverfahren darlegte - aus demselben Dorf stammte und 2006 verschwand, wobei er entführt worden sein soll, lässt sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeiten für die LTTE schliessen. Mit den Dokumenten wird weder ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer dargelegt, noch aufgezeigt, dass dieser die von ihm umschriebenen Aufgaben für die LTTE erfüllte oder aber - wie in der Beschwerde betont wird (vgl. S. 19 der Beschwerde) - mit N._______ zusammengearbeitet hätte. Aus dem Verschwinden von N._______ respektive dessen behaupteter Entführung kann ferner nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei damit Zeuge einer Menschenrechtsverletzung geworden, zumal er bei diesem Ereignis nicht persönlich zugegen war.

6.5 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers beschränkte sich bis anhin auf die bereits im vorangegangen Verfahren erwähnte Teilnahme an einer Demonstration. Im Folgegesuch wurden keine weiteren Tätigkeiten aufgeführt. Das Engagement ist daher als niederschwellig zu bezeichnen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er sich in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist somit - nach wie vor - kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG auf sich ziehen könnte.

6.6

6.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

6.6.2 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers - nach wie vor - als nicht glaubhaft zu erachten sind, er mithin selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er auch aktuell keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch aufgrund der im Folgegesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente und in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht gelingt, Vor- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch vom 10. August 2015 abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Tamilische Rückkehrer - insbesondere jene aus der Schweiz - seien bereits am Flughafen dem Risiko von Verhören, Verhaftungen und damit einhergehenden Misshandlungen ausgesetzt.

8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzulässig.

8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

Der Beschwerdeführer stammt aus E._______/F._______, (J._______/D._______) und lebte bis zur Ausreise immer in der D._______. Seine Eltern sowie zahlreiche Tanten und Onkel leben dort. Der Vater verfügt über (...) und (...). Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme bekannt sind, hat mehrere Jahre das (...) besucht und verfügt damit über eine gute Bildung (vgl. act. A1/16 S. 1 ff, act. B3/10 S. 6, act. B9/20 S. 2 f., S. 9). Ausserdem dürften sich seine mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulausbildung bei der Stellensuche in seiner Heimat günstig auswirken. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind aufgrund des umfangreichen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Die Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6757/2015
Datum : 08. Januar 2019
Publiziert : 17. Januar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
34  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111b 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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2014/26 • 2014/39 • 2013/37 • 2013/22 • 2012/21 • 2011/24 • 2008/34
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D-3777/2015 • D-4401/2013 • D-6757/2015 • E-1866/2015