Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 907/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Anklageprinzip; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft X.________ in der Anklageschrift vom 18. Februar 2014 vor, seine Stieftochter A.________ im Zeitraum von Anfang 2007 bis Anfang 2011 regelmässig sexuell missbraucht und vergewaltigt zu haben. Auf diese Weise habe er mit ihr ein Kind gezeugt, als sie 14 Jahre alt war. Zudem habe er ihr einmal im Internet pornografische Filme gezeigt.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 17. Dezember 2014 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind betreffend die nach dem 16. September 2010 begangenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.________ sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Pornografie stellte es zufolge Verfolgungsverjährung ein. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Ihre Schadenersatz- und Feststellungsklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.

C.
X.________ reichte gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug wies am 30. Juli 2015 sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren setzte es neu fest.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren neu festzusetzen. X.________ beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Ihm werde vorgeworfen, seine Stieftochter während rund vier Jahren beinahe täglich missbraucht zu haben. Die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen seien insbesondere in zeitlicher Hinsicht sehr pauschal. Weder der erste Übergriff noch spezielle Vorkommnisse würden durch ein Datum konkretisiert. Insgesamt sei das Anklageprinzip stark überdehnt und eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil 6B 344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, Ungenauigkeiten in den Zeitangaben seien solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen könnten, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Vorliegend seien die Übergriffe in den Alltag eingebettet gewesen und nicht in Zusammenhang mit speziellen Ereignissen gestanden, weshalb auch nicht zu erwarten sei, dass sich die Beschwerdegegnerin, welche erst zwölf Jahre alt gewesen sei, als der Missbrauch begonnen habe, an jeden einzelnen Übergriff und deren Anzahl erinnern könne. Die Beschwerdegegnerin habe erstmals im März oder April 2012 und somit ein Jahr nach dem letzten und fünf Jahre nach dem ersten Vorfall mit ihrem Freund über die Ereignisse gesprochen. Dass sie sich in Anbetracht dieser Zeitabstände und der Häufigkeit der behaupteten Übergriffe nicht mehr an einzelne Daten erinnern könne, sei nachvollziehbar und glaubhaft. In Anbetracht dieser Umstände genüge die Anklage den bundesrechtlichen Anforderungen.

1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Dem Beschwerdeführer werden zahlreiche gleichartige Delikte, d.h. zwischen vierhundert und tausend sexuelle Übergriffe, zur Last gelegt. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Delikten innerhalb der Familie kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil 6B 441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Anklage begannen die Übergriffe Anfang 2007, als die Beschwerdegegnerin in der 6. Klasse war. Anfang 2011 habe der Beschwerdeführer die Familienwohnung verlassen, weshalb es anschliessend zu keinen Übergriffen mehr gekommen sei. Die Zeitpunkte der einzelnen Taten könnten nicht mehr bestimmt werden. Es sei jedoch beinahe täglich zu Übergriffen gekommen (am Mittag, wenn die Mutter der Beschwerdegegnerin abwesend gewesen sei, am Nachmittag nach der Schule oder am Abend, wenn die Mutter bereits geschlafen und der Beschwerdeführer sich in das Zimmer der Beschwerdegegnerin begeben habe, wo er auf einer Matratze auf dem
Boden geschlafen habe). In der Anklage wird das Zeitfenster klar definiert. Soweit möglich werden die Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht weiter präzisiert. Daneben werden die Tatumstände, die Vorgehensweise und die familiären Verhältnisse geschildert, wodurch sich ein Gesamtbild der Tatvorwürfe ergibt. Alles in allem geht aus der Anklage eindeutig hervor, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Die Anklage genügt den Anforderungen des Anklageprinzips. Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vor, wenn die Vorinstanz lediglich regelmässige und häufige, nicht jedoch geradezu tägliche Übergriffe als erstellt erachtet. Damit weicht sie nicht in einem Masse von der Anklage ab, dass der erstellte Sachverhalt nicht mehr von ihr gedeckt wäre. Ohnehin wirkt sich die erwähnte Relativierung der Vorwürfe ausschliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Unter dem Titel der Verletzung des Anklageprinzips bringt der Beschwerdeführer diverse weitere Einwände vor. Diese betreffen die Sachverhaltsfeststellung und die Abweisung seiner Beweisanträge. Darauf wird in E. 2 eingegangen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht und macht geltend, indem die Vorinstanz seine Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abweise, verletze sie sein rechtliches Gehör und verstosse gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
Das Recht auf Abnahme der rechtserheblichen Beweise ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil 1B 36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- beziehungsweise Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B 427/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.4; 6B 84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Zusätzlichen Beweisanträgen ist nur Folge zu leisten, falls weitere Abklärungen entscheiderheblich erscheinen und sich als sachlich geboten aufdrängen. Das Gericht kann das Beweisverfahren hingegen schliessen, wenn es in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen darf, weitere Ergänzungen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Gemäss Vorinstanz sind diese konsistent und in sich stimmig, frei von beachtlichen Widersprüchen und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Die Beschwerdegegnerin habe etwa ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einmal eine Haushaltsfolie anstelle eines Kondoms verwendet. Weiter habe sie versucht, gegenüber dem Beschwerdeführer die Zeiten ihrer Menstruation geheim zu halten, um ihn über die Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen im Ungewissen zu lassen. Die Aussagen wirkten nicht einstudiert und liessen weder formal noch inhaltlich Anhaltspunkte erkennen, die auf eine auswendig gelernte, erfundene Geschichte schliessen liessen. Die Beschwerdegegnerin belaste den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen nicht über das Notwendige hinaus. Ihre Angaben seien zwar teilweise etwas rudimentär und namentlich betreffend die letzten Vorkommnisse nicht von besonderem Detailreichtum gekennzeichnet, was indes nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spreche. Es liege in der Natur der Sache, dass Opfer einer sich über Monate oder Jahre hinziehenden, von ständiger massiver physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung oftmals nicht in der
Lage seien, spezifische Angaben zu den Umständen und Zeitpunkten der einzelnen Übergriffe zu machen, zumal sich diese nach dem immer gleichen Muster abgespielt hätten. Ausgeschlossen werden könne ferner eine Fremdsuggestion. Zwischen den einzelnen Befragungen der Beschwerdegegnerin gebe es keinerlei Widersprüche oder strukturelle Veränderungen. Dass die Familie über die Ereignisse gesprochen habe, sei naheliegend und nachvollziehbar. Anschliessend geht die Vorinstanz ausführlich auf einzelne Vorfälle ein wie etwa den ersten Übergriff, den Schwangerschaftsabbruch, die Reise nach Köln etc. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an den Aussagen der Beschwerdegegnerin.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz hingegen als ausweichend und ablenkend, was als klares Lügensignal gelte. Seine Aussagen seien oberflächlich, widersprüchlich, inkonsistent und teilweise offenkundig falsch. Dazu nimmt die Vorinstanz mehrmals Bezug auf das erstinstanzliche Urteil sowie verschiedene Aktenstellen. Der Beschwerdeführer versuche, von der Beschwerdegegnerin das Bild eines kleinen, urteilsunfähigen Kindes zu zeichnen, auf dessen Aussagen kein Verlass sei und das von seinem Umfeld manipuliert worden sei. Dem würden jedoch die umfangreichen und realitätsnahen Aussagen der Beschwerdegegnerin widersprechen. Weder die Aussagen des Beschwerdeführers selbst noch die anerbotenen Beweise würden ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen wecken.

2.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander und begründet in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung nicht substanziiert auseinander. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen zwar teilweise Details vermissen. Sie sind aber nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, derart rudimentär oder gar schwer verständlich, dass sie einer näheren Interpretation bedürften. Soweit möglich verifiziert die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin mittels weiterer Indizien und Beweismittel (vgl. Urteil, S. 9). Bei dieser Sachlage durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung ein Glaubhaftigkeitsgutachten ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen und ohne Bundesrecht (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu verletzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.4. Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung diverser Beweisanträge. Es sei nicht akzeptabel, dass einerseits eine sehr offengehaltene Anklageschrift zugelassen, andererseits aber beinahe sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen würden. Die einzige Möglichkeit, die pauschalen Anklagevorwürfe zu widerlegen, bestehe darin, für längere Zeiträume durch mehrere Zeugen seine Anwesenheit zu Hause in B.________ zu widerlegen. Allerdings habe er lange Zeit keinen Zugang zu seinen Effekten gehabt, welche ungeordnet eingelagert gewesen seien. Da er sämtliche Dinge im Internet abgewickelt habe, sei er es nicht gewohnt gewesen, seine Dokumente geordnet abzulegen. Jedenfalls sei er aufgrund dessen zunächst nicht in der Lage gewesen, die Kontaktangaben der beantragten Zeugen sowie sachdienliche Unterlagen einzureichen. Eine wirksame Verteidigung sei damit verunmöglicht worden. Ohnehin handle es sich bei den Vorwürfen um eine Verschwörung gegen ihn, welche von der Mutter der Beschwerdegegnerin sowie von deren Bruder und Schwester initiiert worden sei. Sogar die fallführende Staatsanwältin sei darin involviert.

2.4.1. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, C.________ und Frau D.________ (Vorname nicht bekannt) könnten bezeugen, dass er sich am Mittag häufig nicht zu Hause, sondern beispielsweise in einer Bäckerei aufgehalten habe. Damit wäre der Nachweis gelungen, dass die Übergriffe zumindest nicht am Mittag stattfinden konnten. Weiter hätte E.________ befragt werden müssen. Diese wisse vieles über die Verhältnisse des Beschwerdeführers und über seine Person im Allgemeinen. Er habe regelmässig bei ihr gewohnt und übernachtet. Insbesondere könne sie Angaben machen zur Zeit, in welcher er mehrheitlich in F.________ gewesen sei. Auch weitere Zeugeneinvernahmen seien zu Unrecht abgelehnt worden.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen (antizipierten) Beweiswürdigung nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen oder weshalb die beantragten Beweismassnahmen seiner Ansicht nach nötig gewesen wären.

2.4.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und begründet in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die einzelnen Beweisanträge abweist. Hinsichtlich der angerufenen Zeuginnen C.________ und D.________ erwägt sie beispielsweise, das behauptete Alibi, nicht aber die vorgeworfenen Taten beschränkten sich auf die Mittagszeit. Selbst wenn die angerufenen Zeuginnen aussagen würden, er habe sich sehr oft am Mittag an den besagten Orten aufgehalten, hätte er dadurch kein ausreichendes Alibi. Die beantragten Zeugeneinvernahmen seien daher unerheblich. Die Befragung von E.________ lehnt die Vorinstanz unter anderem mit der Begründung ab, diese sei offensichtlich instrumentalisiert und mit falschen Informationen bedient worden. Sie gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer nur eine einmalige Vergewaltigung vorgeworfen werde. Wann das gewesen sein soll, scheine sie nicht zu wissen. Sie könne daher auch nicht sagen, wo der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit aufgehalten habe. E.________ habe im Schreiben vom 27. Mai 2015 selbst erklärt, dass sie keine Auskunft über die Verhältnisse innerhalb der Ex-Familie des Beschwerdeführers geben könne. Zudem habe sie E-Mails beigelegt, mit denen sie
beweisen wolle, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 keinen Schlüssel mehr zur ehelichen Wohnung gehabt habe. Es sei jedoch rechtsgenüglich erstellt, dass er diesen G.________, der Mutter der Beschwerdegegnerin, erst am 5. Mai 2011 vor Gericht ausgehändigt habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keinerlei Willkür erkennen. Die Vorinstanz durfte die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen.

2.4.3. Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Auswertung seiner EDV-Geräte, des Mobiltelefons und der Unterlagen aus sozialen Netzwerken. Inwiefern eine Auswertung derselben ihn entlasten soll, legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar. In diesem Zusammenhang bringt er im Wesentlichen vor, aus einer Facebook-Unterhaltung zwischen der Beschwerdegegnerin und einer ihrer Freundinnen sowie aus E-Mails der fallführenden Staatsanwältin müsse geschlossen werden, dass eine Verschwörung gegen ihn laufe. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die eingereichten Dokumente wurden dem Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zwecks Prüfung der Echtheit vorgelegt. Im Bericht vom 16. Juni 2015 gelangt dieser zum eindeutigen Resultat, dass es sich um Fälschungen handelt. Die Beschwerdegegnerin habe akzentfrei Schweizerdeutsch gesprochen, weshalb sie als Urheberin der Facebook-Unterhaltung, welche in gebrochener Mundart verfasst worden sei, nicht in Frage komme. Auch werde darin keine Teenager-Sprache verwendet. Gleiches gelte für den angeblichen E-Mail-Verkehr zwischen der fallführenden Staatsanwältin und dem Anwalt, welcher die Mutter der Beschwerdegegnerin im Eheschutzverfahren vertreten habe. Dass
eine Staatsanwältin einen derart fehlerhaften und saloppen Text verfasse, sei selbst bei einem kollegial-freundschaftlichen Verhältnis zum Rechtsanwalt undenkbar. Ebenso undenkbar sei der angebliche Sprachstil des Rechtsanwalts. Unter diesen Umständen ist die Abweisung der Beweisanträge offensichtlich nicht zu beanstanden.

2.4.4. Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei unmöglich, dass sich G.________ hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruchs im Datum irre. Immerhin bringe sie dieses Ereignis mit ihrem eigenen Geburtstag in Verbindung. Die Vorinstanz weist explizit auf scheinbare Widersprüche hin. Die fraglichen Diskrepanzen löst sie mit sachlichen Erklärungen schlüssig auf (vgl. Urteil, S. 11 f.). Soweit die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, kann von Willkür keine Rede sein.

2.4.5. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine wirksame Verteidigung sei verunmöglicht worden, da er keinen Zugriff auf seine Effekten gehabt habe. Einerseits führt er selber aus, dass er nach der Sichtung seiner Unterlagen Beweisanträge stellen konnte und diese Gelegenheit auch genutzt hat (Beschwerde, S. 10). Andererseits muss als widersprüchlich bezeichnet werden, wenn er einerseits geltend macht, die Kontaktangaben von angerufenen Zeugen wie etwa diejenigen von E.________ nicht gehabt zu haben (Beschwerde, S. 16), während er auf der vorangehenden Seite erwähnt, regelmässig bei ihr gewohnt und übernachtet zu haben (Beschwerde, S. 15). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb Bankbelege betreffend angebliche Überweisungen namhafter Geldbeträge an den Bruder von G.________ nicht erhältlich gemacht werden konnten.

2.4.6. Völlig ungeeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, sind auch die übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, wie etwa, er sei als Musiker derart stark ausgelastet gewesen, dass er keine Zeit gehabt habe, die ihm angelasteten Taten zu begehen und zudem sei es unmöglich, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin nichts von den Übergriffen mitbekommen habe, weshalb diese überhaupt nicht hätten stattfinden können.

2.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufgedrängt hätte. Sie durfte seine Beweisanträge ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches Gehör ist ebensowenig verletzt wie der Grundsatz der Verfahrensfairness. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt genügt.

3.

3.1. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 50'300.-- fest.

3.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Anwaltsentschädigung. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B 45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; Urteil 6B 586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3; je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_907/2015
Date : 07. Dezember 2015
Published : 25. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Anklageprinzip, willkürliche Beweiswüridigung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StPO: 9  135  325  350
BGE-register
126-I-19 • 129-I-49 • 129-II-497 • 133-IV-235 • 136-I-229 • 138-I-49 • 139-II-404 • 139-III-334 • 140-III-264 • 140-IV-188
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