Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 150/2022

Urteil vom 7. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2022 (IV.2021.00110).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1960 geborene A.________ bezog ab 1. Juli 1990 bis Januar 1996 wegen einer chronisch aktiven Hepatitis C-Erkrankung eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Zuletzt war sie vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2019 zu rund 84 % Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt B.________ angestellt, wobei ihr letzter Arbeitstag am 1. Oktober 2017 war.

A.b. Am 13. März 2018 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Dres. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, medaffairs AG, Basel, vom 15. Januar 2020 mit Ergänzung vom 15. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bloss 24 % betrage.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Januar 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass gegenüber den Gutachtern Dres. med. C.________ und D.________ ein triftiger Ausstands-und Ablehnungsgrund bestehe. Das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs AG sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen verbunden mit der Auflage, über die Zuweisungsplattform SuisseMED@Pein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken (BGE 136 V 131 E. 1.2, 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin letztlich auf die Zusprache einer Invalidenrente abzielt und im Hinblick darauf zusätzliche Abklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verlangt. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).

3.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform ist.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 361 E. 3.1 und 215 E. 5.1, 143 V 409 und 418, 141 V 281) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 2 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das polydisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. Januar 2020 erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Entgegen der Beschwerdeführerin sei weder BGE 137 V 210 noch den Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu entnehmen, dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend mindestens drei Fachärzte beteiligt sein müssten. Weshalb und inwiefern allein der Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mehr Fachgebiete als Sachverständige aufweise, Sinn und Zweck von BGE 137 V 210 respektive einer Konsensbeurteilung und ergebnisoffenen Begutachtung entgegenstehen sollte, sei nicht einzusehen. Zudem sei eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisses aus den einzelnen Fachrichtungen gestützt auf die Bundesgerichtspraxis zwar ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig sei oder nicht, beurteile sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten liessen. Dies sei vorliegend zu
bejahen. Zudem sei der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 mitgeteilt worden, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet werde. Sie sei auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachter vorbringen zu können. Sie hätte somit schon damals die Beauftragung des Dr. med. D.________ für zwei Fachrichtungen rügen können und auch müssen. Dies habe sie indessen nicht getan. Zusammenfassend ergebe sich aus dem Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. Januar 2020 unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren nachvollziehbar, dass die im Wesentlichen den somatischen Beschwerden geschuldeten Defizite der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Leistungsminderung im Umfang einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zeitigten. In einer Verweisungstätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte für den Zeitraum seit der Begutachtung (Dezember 2019). Retrospektiv habe bis Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeitpunkt eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da sie im Zeitpunkt der Gutachtensvergabe an die medaffairs AG rechtlich nicht vertreten gewesen sei, habe sie gar nicht wissen können, allenfalls vorbringen zu müssen, dass nicht nur zwei, sondern drei unterschiedliche medizinische Sachverständige bei der Begutachtung hätten beteiligt gewesen sein müssen. Zudem habe die IV-Stelle Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht darauf aufmerksam gemacht habe, wie sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend polydisziplinäre medizinische Gutachten seit BGE 137 V 210 darstelle.

5.2. Gemäss Art. 72 bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1; vgl. auch BGE 147 V 79 E. 7.4.4). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV [Bundesamt für Sozialversicherungen] entwickelte Vergabeplattform SuisseMed@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139
V 349
E. 5.2.2). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 147 V 79 E. 7.4.4, 139 V 349 E. 5.2.2.1; Urteil 9C 344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2.2).

5.3.

5.3.1. Am 14. August 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie erachte eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) als notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Am 4. September 2019 eröffnete das "Suisse MED@P "-Team der IV-Stelle, der Auftrag sei der medaffairs AG zugeteilt worden. Am 13. September 2019 gab das "Suisse MED@P "-Team der IV-Stelle an, die Untersuchungen erfolgten bei Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.________, Rheumatologie. Am 13. September 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die Begutachtung beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.________, Rheumatologie, Dr. med. D.________. Das Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 wurde von diesen beiden Ärzten durchgeführt.
Am 3. April 2020 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin u.a. das Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 und gab ihr eine Frist von 20 Tagen, um sich dazu schriftlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. April 2020 anwaltlich vertreten. Am 29. April 2020 sandte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsicht zu und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme innert 30 Tagen. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2020 rügte der Anwalt der Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 nur von zwei anstatt von drei unabhängigen Experten untersucht worden sei.

5.3.2. Ob die vom Rechtsvertreter am 4. Juni 2020 erhobene Rüge betreffend die Anzahl der bei der Begutachtung eingesetzten Gutachterpersonen als verspätet angesehen werden muss (in diesem Sinne entschied das Bundesgericht in einer vergleichbaren Situation mit Urteil 9C 202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.2), kann offen bleiben, da sie ohnehin unbegründet ist.

6.

6.1.

6.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 könne schon deshalb nicht beweisbildend sein, weil sie bloss von zwei Fachärzten untersucht worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Notwendigkeit von mindestens drei verschiedenen medizinischen Sachverständigen bei Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten derart klar sei, dass das Bundesgericht sich zu dieser Frage in der Rechtsprechung seit BGE 137 V 210 gar nicht habe äussern müssen. Wollte man der Vorinstanz folgen, müssten sich die MEDAS bei der Durchführung von polydisziplinären medizinischen Begutachtungen an keine Mindeststandards mehr halten bei der Berücksichtigung der medizinischen Sachverständigen. So könnte es sein, dass bei fünf notwendigen Fachdisziplinen nur zwei Sachverständige eingesetzt würden. Es könnte auch sein, dass gar ein medizinischer Sachverständiger allein drei medizinische Fachgebiete abdecke. Eine solche Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie des verwaltungsrechtlichen Vertrages zwischen dem BSV und den MEDAS sei nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren und schon gar nicht mehr mit dem Zweck von BGE 137 V 210. Die Betonung der Wichtigkeit der
medizinischen Interdisziplinarität in diesem Urteil mache klar, dass im Rahmen von medizinischen polydisziplinären Begutachtungen pro medizinische Fachrichtung jeweils ein anderer medizinischer Sachverständiger einzusetzen sei. Eine ergebnisoffene Begutachtung, wie sie vom Bundesgericht angestrebt werde, sei nur möglich, wenn die einzelnen medizinischen Sachverständigen jeweils aus ihrer fachlichen Sicht eine Begutachtung durchführten und danach im Rahmen einer Konsensbeurteilung die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person definierten. Auch in der medizinischen Literatur werde darauf hingewiesen, dass bei interdisziplinären Gutachten eine abschliessende gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung notwendig sei. Die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Rahmen polydisziplinärer medizinischer Gutachten eine Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter nicht zwingend sei, schliesse nicht aus, das pro medizinische Fachrichtung ein unterschiedlicher medizinischer Sachverständiger eingesetzt werden solle. Indem es die Vorinstanz rechtswidrig zugelassen habe, dass ein medizinisches polydisziplinäres Gutachten von bloss zwei Sachverständigen ausgeführt worden sei, habe sie das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6
Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.

6.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch auf ihre Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C 219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.3).

6.2.

6.2.1. In grundsätzlicher Hinsicht kann vorab festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall - wie eingangs erwähnt (vgl. E. 3.1) - das bis Ende 2021 in Kraft stehende Recht anwendbar und somit die revidierte Fassung von Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV hier nicht weiter zu erörtern ist. Davon abgesehen geht es um ein polydisziplinäres Gutachten und nicht um ein bidisziplinäres, weshalb auch aus diesem Grund die im revidierten Recht mit Art. 72bis Abs. 1bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV geschaffene Spezialbestimmung nicht in den Blick gelangt. Fest steht schliesslich, dass die Vergabe des streitbetroffenen polydisziplinären Gutachtens unbestrittenermassen zufallsbasiert erfolgte und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre Einwände gegen die Experten vorzubringen.

6.2.2. Was die Anzahl der an einem polydisziplinären Gutachten mitwirkenden Experten angeht, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich weder aus BGE 137 V 210 noch aus den Vorgaben des BSV noch aus der Muster-Vereinbarung zwischen dem BSV und der Gutachterstelle xy noch aus deren Anhang 1, "Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV" (beide abrufbar unter www.Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).admin.ch) ergibt, bei den betreffenden medizinischen Gutachten müssten mindestens drei Fachärzte beteiligt sein (vgl. E. 4 hiervor). Im Anhang 1 wird in Ziff.1 "Prolog" lediglich u.a. festgehalten, polydisziplinäre medizinische Gutachten im Sinne von Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV enthielten mindestens drei unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen, wobei die Allgemene/Innere Medizin immer vertreten sei. Diese Definition figuriert auch in Ziff. I Einleitung Fussnote 2 des von der Suisse MED@P herausgegeben Handbuchs für Gutachter- und IV-Stellen (Anhang 3 zur obgenannten Muster-Vereinbarung; ebenfalls abrufbar unter www.Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).admin.ch). Auch in den von der Swiss Insurance Medicine unter Mitwirkung massgeblicher "federführender
Fachgesellschaften" herausgegebenen Leitlinien zu Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen in der Versicherungsmedizin (Stand 4. Dezember 2020) findet sich keine Grundlage für die Forderung der Beschwerdeführerin, bei polydisziplinären medizinischen Gutachten müssten mindestens drei Fachärzte beteiligt sein. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb es bundesrechtswidrig sein sollte, eine medizinische Gutachterperson, die über die notwendigen mehreren Fachausbildungen verfügt, mit der Erstellung der entsprechenden Teilgutachten zu beauftragen. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (vgl. E. 4 hiervor). Inwiefern hier eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 durch die beiden Gutachter der Dres. med. C.________ und D.________ erstellt wurde.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im Anschluss an ihre Stellungnahme vom 4. Juni 2020 habe die IV-Stelle ohne Rücksprache mit ihr bei der medaffairs AG eine schriftliche Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 eingeholt. Hierbei habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr vorgängig dieser Stellungnahme nicht Gelegenheit gegeben habe, der medaffairs AG Ergänzungsfragen zu stellen. Am 17. November 2020 habe die Beschwerdeführerin dann zu den weiteren Abklärungen Stellung genommen.

7.2.

7.2.1. Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Hält ein Versicherungsträger bzw. das kantonale Gericht bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteil 8C 811/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1).

7.2.2. Es trifft zu, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer am 13. August 2020 an die Gutachter der medaffairs AG gestellten Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, ebenfalls solche zu stellen. Hieraus kann diese indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in der Stellungnahme vom 17. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte den Gutachtern ohnehin keine Ergänzungsfragen gestellt, da das Gutachten aus dem Recht zu weisen sei. Davon abgesehen bringt die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht vor, in welcher Hinsicht zwingender Bedarf an Ergänzungsfragen bestanden hätte.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ sei voreingenommen gewesen. Sein ganzes Gutachten sei von Vorurteilen ihr gegenüber geprägt, da sie aus Süditalien stamme. Der Gutachter habe ihr immer wieder zu Unrecht eine inadäquate Rentenbegehrlichkeit vorgeworfen.

8.2. An die Unparteilichkeit und Unbefangenheit medizinischer Sachverständiger werden hohe Anforderungen gestellt: Für sie gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4, 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters), wozu auch seine Äusserungen gegenüber einer Partei gehören (Urteil 8C 781/2010 vom 15. März 2011 E. 7.1), kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf
eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (Urteil 9C 202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1).

8.3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Befangenheitsgründe gegen Dr. med. C.________ fristgemäss und damit rechtzeitig mit Eingabe vom 4. Juni 2020 geltend machte.

8.4. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung schlüssig aufgezeigt, weshalb keine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Dr. med. C.________ vorliege. Inwiefern diese Erwägungen als willkürliche Beweiswürdigung zu qualifizieren wären, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 4. Juni 2020 sowie in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteile 8C 192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4 und 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 7.3). Die letztinstanzlichen Rügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich insgesamt in appellatorischer Kritik am kantonalen Urteil. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder die Beurteilung der Vorinstanz in anderer Hinsicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist ebenfalls nicht ersichtlich.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die bei der Begutachtung durch die medaffairs AG vorliegenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht rechtsgenüglich abgeklärt zu haben. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass die Übersetzerin Frau E.________ nicht während der gesamten Begutachtung anwesend gewesen sei. Sie habe das Recht gehabt, dass eine Übersetzerin nicht nur bei der Untersuchung durch Dr. med. D.________ uneingeschränkt vor Ort hätte anwesend sein müssen, sondern auch im Rahmen der radiologischen Untersuchung und der Laboruntersuchungen. Zur Problematik der mangelnden Übersetzung habe sie vorinstanzlich die Einvernahme der Übersetzerin Frau E.________ und des F.________ als Zeugen verlangt. Die Vorinstanz habe das Vorliegen von Kommunikationsschwierigkeiten verneint, ohne die Anträge auf Einvernahme dieser beiden Personen zu behandeln. Damit habe sie Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
und h ATSG sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt. Allein die von der Vorinstanz aufgeführten falschen Übersetzungen im Gutachten seien genügend Beweis dafür, dass dieses nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ausgeführt, es sei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin rauche
oder nicht. Dies sei jedoch wichtig für die Anamneseerhebung. Weiter habe die Vorinstanz die von den Gutachtern festgehaltenen Falschangaben betreffend die Unterstützung des Ehemannes im Haushalt nicht berücksichtigt. Auch diesbezüglich beschränke sich die Vorinstanz auf den Hinweis, dass die behaupteten Falschangaben irrelevant seien. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

9.2. Der Gutachter hat im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung (vgl. E. 2 hiervor). Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil 9C 295/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

9.3.

9.3.1. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb dem Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 keine Anhaltspunkte für eine inadäquate Kommunikation und/oder Verständigung zu entnehmen seien. Unbestritten ist, dass die Übersetzerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ immer anwesend war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von ihr behauptete falsche Übersetzung betreffend das Rauchen und die Unterstützung durch den Ehemann im Haushalt (vgl. E. 9.1 hiervor) wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hätte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Übersetzerin bei der körperlichen Untersuchung durch Dr. med. D.________ nicht immer anwesend und bei der Laboruntersuchung sowie bei der radiologischen Untersuchung abwesend war (vgl. E. 9.1 hiervor).

9.3.2. Unter diesen Umständen versteht sich auch ohne weitere Ausführungen der Vorinstanz, dass es keiner gerichtlichen Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angeführten Personen bedurfte. Die insoweit implizite antizipierende Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich daher, da willkürfrei, nicht beanstanden (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b; Urteil 8C 170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.2).

10.

10.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, im Teilgutachten des Dr. med. G.________ sei darauf hingewiesen worden, dass Konzentration und Gedächtnis durch die bei ihr gefundene Bleibelastung plausibel beeinträchtigt werden könnten. Laut Dr. med. G.________ sei eine neuropsychologische Testung zwingend angezeigt gewesen. Es sei somit willkürlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn die Vorinstanz ausgeführt habe, eine neuropsychologische Testung sei nicht angezeigt.

10.2. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3).

10.3. Es trifft zu, dass Dr. med. G.________ festhielt, da Konzentration und Gedächtnis durch die gefundene Bleibelastung der Beschwerdeführerin plausibel beeinträchtigt werden könnten, sei einerseits eine Einschränkung anzunehmen. Eine suffiziente Aussage wäre primär durch eine neuropsychologische Testung zu erlangen. Ohne diese Testung könne der Schweregrad nur aus indirekten Hinweisen abgeleitet werden. In Abwägung der entsprechenden Umstände kam Dr. med. G.________ zum Schluss, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zufolge Bleibelastung durch Störungen der Konzentration und des Dauerleistungsvermögens und der angestammten Tätigkeit insgesamt als leicht bis sehr leicht und damit auf ca. 10 % zu schätzen sei. Somit war Dr. med. G.________ in der Lage, die entsprechende Leistungseinschränkung auch ohne neuropsychologische Abklärung zu bemessen. Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände. Somit ist es weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz eine neuropsychologische Abklärung nicht als erforderlich erachtete.

11.

11.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der diametral widersprüchlichen Einschätzungen zwischen dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.________ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. H.________, hätte zwingend eine Fremdanamnese erhoben werden müssen. Letzterer habe im Bericht vom 2. Juni 2020 festgestellt, eine Fremdanamnese wäre zwingend angezeigt gewesen. Es wäre notwendig gewesen, Dr. med. H.________ und die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin zu befragen. Die Vorinstanz habe somit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie eine Fremdanamnese nicht als notwendig erachtet habe.

11.2.

11.2.1. Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil 8C 318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Die ärztlichen Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 9C 527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

11.2.2. Aus dem Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 geht hervor, dass den Gutachtern zahlreiche Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin ab Mai 1998 bis März 2014 zur Verfügung standen. Insbesondere war ihnen der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 25. März 2019 bekannt. Sie haben ihn zusammenfassend wiedergegeben. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ keine fremd- oder familienanamnestischen Auskünfte einholte (vgl. auch Urteil 8C 794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhen sollen.

12.

12.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ und dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. C.________. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich einseitig Dr. med. C.________ folge und dies mit knapp nur vier Sätzen begründe. Die Ausführungen des Dr. med. H.________ würden nur vereinzelt zitiert und aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Dr. med. H.________ habe im 17-seitigen Bericht vom 2. Juni 2020auf zahlreiche Unzulänglichkeiten des Teilgutachtens des Dr. med. C.________ hingewiesen, nämlich dass es oberflächlich, einseitig und in einige Aspekten falsch und die Befragung der Beschwerdeführerin nicht eingehend genug geführt worden sei. Einer seiner wesentlichen Kritikpunkte sei, dass das Beck-Depressions-Inventar nicht appliziert worden sei. Indem die Vorinstanz nicht auf jeden Kritikpunkt des Dr. med. H.________ vom 2. Juni 2020 eingegangen sei, sei ihr eine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen. Dieser habe ausführlich dargelegt, weshalb das Gutachten des Dr. med. C.________ hinsichtlich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unzutreffend sei. Weiter habe die
Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie in bloss zwei Sätzen ohne Begründung festgehalten habe, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. med. I.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht gefolgt werden könne.

12.2. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 138 I 232 E. 5.1; Urteil 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 4.2). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil insgesamt, da die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb die Einschätzungen der Dres. med. H.________ und I.________ das Gutachten der medaffairs AG nicht zu entkräften vermöchten.

12.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C 134/2022 vom 3. Juni 2022 E. 5.1). Solche Aspekte sind hier hinsichtlich der Beurteilungen der Dres. med. H.________ und I.________ nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung, die sich auf das Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 stützte, in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen
(vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C 535/2014; Urteil 8C 787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.2).

Nach dem Gesagten ist es somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweisungstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte für den Zeitraum seit der Begutachtung (Dezember 2019).

12.4.

12.4.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführerin sei im Gutachten der medaffairs AG vom 15. Januar 2020 vor Juni 2019 eine 35%ige und ab diesem Zeitpunkt eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Damit habe jedenfalls von Dezember 2018 bis Ende November 2019 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

12.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu bestreiten, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 40 % ausgegangen sei. Mit diesem pauschalen Einwand vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

13.

13.1. In beruflich-erwerblicher Hinsicht der Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3) hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. E. 3.2 hiervor) mit den Anteilen 84 % Erwerb und 16 % Haushalt ermittelt. Dies ist unbestritten.

13.2.

13.2.1. Im Erwerbsbereich hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2).

13.2.2.

13.2.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der vorinstanzliche Beizug der LSE sei bundesrechtswidrig. Es könne diesbezüglich auf die neueren Publikationen, insbesondere auf den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von GABRIELA RIEMER-KAFKA und URBAN SCHWEGLER, verwiesen werden. Auch bezüglich des Leidensabzugs sei auf diesen SZS-Aufsatz hinzuweisen. In konstanter Rechtsprechung gehe das Bundesgericht von rein theoretischen Invalidenlöhnen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, der den invaliden Personen in keiner Weise offen stehe. Es sei somit an der Zeit, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung diesbezüglich ändere und berücksichtige, dass invalide Personen eben nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt diejenigen Invalideneinkommen erzielen könnten, von welchen jeweils die Rechtsprechung bei Anwendung der LSE ausgehe.

13.2.2.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat nämlich mit dem bereits erwähnten Urteil BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 - unter anderem auch mit Bezugnahme auf den SZS-Beitrag von RIEMER-KAFKA/SCHWEGLER (vgl. E. 8.3 des erwähnten Urteils) - entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen. Namentlich war für das Bundesgericht aufgrund der Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf den Medianwerten der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, diskriminierend sein sollte (E. 9.2.3 des erwähnten Urteils; vgl. auch 8C 112/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.1).
Gründe für eine Praxisänderung (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4) zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf und sind auch nicht ersichtlich.

13.2.3. Die Vorinstanz hat einlässlich und schlüssig begründet, weshalb vorliegend die Gewährung eines leidens- oder anderweitig begründeten Abzugs vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei. Mit ihrem bloss pauschalen Einwand, es sei bundesrechtswidrig, dass ihr die Vorinstanz keinen Leidensabzug gewährt habe, vermag die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

14.

14.1. Die Vorinstanz erwog, nach Ablauf der Wartezeit habe bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden (vgl. auch E. 11.3 hiervor) Aus der Gegenüberstellung des im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommens von Fr. 61'475.- und des Invalideneinkommens von Fr. 44'177.- resultierte eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 17'298.-, was einen Invaliditätsgrad von 28.13 % ergebe. Bei der vorliegenden Qualifikation - Anteil Erwerb 84 %, Anteil Haushalt 16 % (vgl. E. 13.1 hiervor) - resultiere daraus im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 24 %. Unter diesen Umständen würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad eine 100%ige Leistungseinbusse im Haushaltsbereich voraussetzen, was gestützt auf die aussagekräftige Aktenlage und unter Hinweis auf die Zeiteinteilung und die Schadenminderungspflicht durch den Einbezug der Familienmitglieder ohne Weiteres verneint werden könne. Damit sei auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Haushaltsabklärung abgesehen habe. Der angefochtene Entscheid sei somit richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

14.2.

14.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei unzutreffend. Mithin sei die IV-Stelle nach der beantragten Rückweisung der Sache zu verpflichten, eine Haushaltsabklärung durchzuführen und den Invaliditätsgrad insgesamt neu und richtig zu berechnen.

14.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Feststellung einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bundesrechtskonform (vgl. E. 12.3 hievor). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Verneinung eines rentenauschliessenden Invaliditätsgrads auch ohne Haushaltsabklärung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll.

15.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_150/2022
Date : 07. November 2022
Published : 25. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  27  61
BGG: 29  42  66  95  97  105  106  107
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 28  28a
IVV: 72bis
BGE-register
124-I-170 • 124-V-90 • 125-V-351 • 129-V-354 • 132-V-393 • 132-V-93 • 133-III-489 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-III-379 • 134-V-231 • 136-I-229 • 136-V-113 • 136-V-131 • 137-II-313 • 137-V-210 • 138-I-232 • 138-V-271 • 139-V-349 • 139-V-42 • 140-III-221 • 141-V-25 • 141-V-281 • 141-V-585 • 142-II-49 • 142-V-342 • 143-I-50 • 143-V-124 • 143-V-168 • 143-V-409 • 144-V-210 • 145-V-304 • 145-V-361 • 145-V-370 • 145-V-57 • 146-V-16 • 147-V-79 • 148-V-174 • 148-V-225
Weitere Urteile ab 2000
8C_112/2022 • 8C_134/2022 • 8C_150/2022 • 8C_170/2021 • 8C_192/2022 • 8C_219/2022 • 8C_318/2019 • 8C_682/2021 • 8C_781/2010 • 8C_787/2021 • 8C_794/2017 • 8C_811/2021 • 9C_202/2021 • 9C_295/2021 • 9C_344/2020 • 9C_527/2020 • 9C_535/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • invalidity insurance office • federal court • medical expertise • question • disabled's income • position • internal medicine • [noenglish] • leaving do • household • [noenglish] • psychiatry • correctness • balanced job market • medas • psychiatric expertise • ex officio • day • psychotherapy • concentration • discretion • right to be heard • doctor • infringement of a right • federal law on the disability insurance • participant of a proceeding • lawyer • medical clarification • medical report • appeal concerning affairs under public law • calculation • disablement pension • litigation costs • clerk • knowledge • hamlet • smoke • statement of affairs • communication • objection • decision • expert • incapability to work • finding of facts by the court • [noenglish] • extent • number • legal demand • correspondence • need • legal representation • fraction • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • prosecutional dividend • personnel merit rating • condition • court and administration exercise • proceedings conditions • dismissal • pipeline • radiography • disability • psychiatric examination • substantive scope • parental • dimensions of the building • actuarial medicine • diagnosis • swiss federal office statistical office • receipt of benefits • witness • harm to health • physical condition • statistics • depression • waiting time • income without disability • time limit • contract subject to administrative law • medical field • knowledge • value • weight • temporal decisive issue • literature • person concerned • language • hepatitis • local medical service • director • duty to limit damage • drawn • hi • behavior • material point • meadow • mother-tongue • wheel • inventory • administrative opinion
... Don't show all
AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535
SZS
2021 S.287