Tribunal federal
{T 0/2}
5A.13/2003 /bie
Urteil vom 7. November 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jakob Zellweger, Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022,
8580 Amriswil,
2. Schweiz. Eidgenossenschaft, Dept. VBS, Kdo. FWK, Sektor 71, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerinnen,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Legitimation),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2003.
Sachverhalt:
A.
Ab dem 1. Dezember 1995 pachtete G.________, Hobbyschafhalter, von der damaligen Eigentümerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Parzelle Nr. 496 der Politischen Gemeinde P.________ (nachfolgend: Gemeinde). Diese Parzelle befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde in der "Freihaltezone Landwirtschaft". Die Schweizerische Eidgenossenschaft kündigte die Pacht mit G.________ auf den 31. Dezember 2000.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2000 bewilligte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau den Erwerb der Parzelle Nr. 496 durch die Gemeinde, wobei der Bewilligungsentscheid dem damaligen Pächter, G.________, nicht mitgeteilt wurde. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Kauf am 29. August 2000 zu, worauf der Eintrag der Handänderung im Grundbuch am 3. November 2000 erfolgte.
B.
Seit dem 1. Januar 2001 ist B.________ Pächter der Parzelle Nr. 496. Dieser will erst am 26. März 2001 Einsicht in die Kaufbewilligung des Landwirtschaftsamtes erhalten haben und erhob mit Eingabe vom 19. April 2001 "Rekurs, respektive Nichtigerklärung" gegen den Kauf der Parzelle. Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen hiess den Rekurs gut, hob den Entscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2000 auf und wies die Vorinstanz an, die Grundbuchberichtigung im Sinne der Erwägungen zu veranlassen. Festgehalten wurde schliesslich, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft weiterhin Eigentümerin der Parzelle sei.
Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragte die Gemeinde, der Entscheid der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen sei aufzuheben. Die angerufene Instanz hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2003 gut und begründete dies im Wesentlichen damit, Art. 83 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
C.
Mit Eingaben vom 21. Juni und 4. Juli 2003 führt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht; er verlangt damit ausdrücklich bzw. sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2003 aufzuheben und im Sinne der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen zu entscheiden.
Die Gemeinde schliesst dahin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne indes ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich einer Vernehmlassung enthalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Beschwerdeentscheid betreffend Bewilligung des Kaufs eines landwirtschaftlichen Grundstückes, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden kann (Art. 89
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571. |
1.2 Gemäss Art. 103 lit. a
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571. |
Der vorliegende Fall ist freilich nicht gleich gelagert. Der Beschwerdeführer war zwar zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheides (15. Mai 2000) noch nicht Pächter der strittigen Parzelle, trat die Pacht aber am 1. Januar 2001 an. Streitig ist nunmehr, ob der Umstand, dass dem früheren Pächter der Bewilligungsentscheid entgegen der Vorschrift des Art. 83 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
1.3 Der dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2003 zugestellte Entscheid des Verwaltungsgerichts enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Diese wurde aber am 3. Juni 2003 nachgereicht. Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe an das Bundesgericht vom 21. Juni 2003 am letzten Tag der Frist, am Montag, 23. Juni 2003, und damit rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten (Art. 32 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung des Bewilligungsentscheides an den Pächter sei von Gesetzes wegen vorgeschrieben. Werde der Entscheid nicht eröffnet, gelte er als nichtig und könne deshalb auch nicht angefochten werden. Er (der Beschwerdeführer) sei Pächter der strittigen Parzelle und hätte daher über den Entscheid in Kenntnis gesetzt werden müssen.
2.1 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Rechtsunwirksamkeit berufen. Gestützt auf die Bewilligung haben sie rechtmässig den Kaufvertrag abgeschlossen und wurde dieser im Grundbuch eingetragen, wobei alle diese Wirkungen unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt stehen, dass die Verfügung nachträglich noch umgestossen werden könnte.
2.2 Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsentscheid entgegen der Vorschrift des Art. 83 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 171.211 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) VPRG Art. 13 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
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1 | Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
2 | Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198839 in Kraft. |
Art. 13
SR 171.211 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) VPRG Art. 13 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
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1 | Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
2 | Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198839 in Kraft. |
2.3 Es gibt keinen Grundsatz, dass sich ein späterer Pächter oder Mieter auf die mangelhafte Eröffnung eines Entscheides gegenüber seinem Vorgänger berufen und die Vorteile aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung sozusagen "erben" kann. Dem Beschwerdeführer als neuem Pächter erwachsen mithin aus der mangelhaften Eröffnung des Entscheids gegenüber dem früheren Pächter keine Rechte. Er war im massgeblichen Zeitpunkt (Mai 2000) durch die Bewilligung nicht beschwert und daher nicht beschwerdebefugt. Damit ist die Bewilligung für ihn unanfechtbar. Der Beschwerdeführer hat sich die Bewilligung am 26. März 2001, also knapp ein Jahr nach deren Erlass, beschafft. Auch wenn er inzwischen Pächter geworden ist und daher neu ein Interesse an deren Aufhebung hat, bedeutet dies nicht, dass die dem früheren Pächter zustehende Beschwerdefrist ihm gegenüber von neuem zu laufen begann.
3.
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1
SR 171.211 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) VPRG Art. 13 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
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1 | Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
2 | Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198839 in Kraft. |
SR 171.211 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) VPRG Art. 13 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
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1 | Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich37; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 198838 nicht dem Referendum. |
2 | Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 198839 in Kraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: