Tribunal federal
{T 0/2}
6S.700/2001 /pai
Urteil vom 7. November 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer 1,
C.________, D.________, E.________, F.________,
Beschwerdeführer 2,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen.
Genugtuung (fahrlässige Tötung usw.),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Oktober 2001.
Sachverhalt:
A.
Am 21. Januar 1997, ca. 23.30 Uhr, kam es im Restaurant "R.________" in Wil an einem Tisch wegen Haschischkonsums zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Wirt Y.________ und dem Gast G.________. Letzterer nahm zur Drohung sein Messer hervor und öffnete dieses. Darauf behändigte Y.________ seine Waffe (eine doppelläufige, abgesägte Schrotflinte), versteckte diese aber vor G.________ und forderte diesen auf, ins Treppenhaus zu kommen. Dort wechselte er die Waffe von der linken in die rechte Hand, worauf G.________ zum Messer griff und Y.________ mit offener Klinge bedrohte. Y.________ hielt dann mit der linken Hand den rechten Unterarm von G.________ fest und drückte ihn von sich weg. Gleichzeitig spannte er bewusst den rechten Hahn der Waffe und richtete sie gegen die Brust von G.________. Kurz darauf löste sich im Handgemenge ungewollt ein tödlicher Schuss.
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ am 4. Juli 2000 der Gefährdung des Lebens und der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus. Es verurteilte ihn zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 7'380.-- an A.________ und einer Genugtuungssumme von je 15'000.- an A.________ und B.________. Die Genugtuungsansprüche von C._______, D.________, E.________ und F.________ wies es ab.
C.
Am 19. Dezember 2000 wies das Kassationsgericht St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde der Zivilkläger ab, soweit es darauf eintrat. Das Kassationsgericht trat insbesondere deshalb nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde ein, weil seine Kognitionsbefugnis die Anwendung von Bundesrecht nicht umfasse.
D.
Mit Beschluss vom 29. März 2001 schrieb der Kassationshof des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer ab.
Zur Begründung führte er aus, dass der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2000 mit Urteil des Kassationsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2000 bezüglich des Angeklagten Y.________ im Schuld- und Strafpunkt aufgehoben worden sei und dass damit auch die Grundlage für Genugtuungssummen sowohl für die Eltern wie auch die Geschwister des Opfers weggefallen sei (Beschluss 6S.626/2000).
E.
Am 25. Oktober 2001 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die im Entscheid vom 4. Juli 2000 zugesprochenen Zivilforderungen.
F.
Gegen diesen neuen Entscheid richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ und B.________ einerseits sowie von C.________, D.________, E.________ und F.________ anderseits. Sie beantragen die Aufhebung der Ziffer 4 des Entscheids, welche ihre Genugtuungsforderungen betreffen. Y.________ sei zu verpflichten, A.________ und B.________ Genugtuungen in der Höhe von je Fr. 25'000.-- und C.________, D.________, E.________ und F.________ Genugtuungen in der Höhe von je Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 1997 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Genugtuungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner, der seinerseits auch Nichtigkeitsbeschwerde führt (6S.702/2001), beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Genugtuungsansprüche der Eltern (Beschwerdeführer 1)
1.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind Opfer, wenn sie am kantonalen Verfahren beteiligt waren und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft (Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP). Die Eltern des Getöteten sind dem Opfer gleichzustellen, wenn sie Zivilansprüche geltend machen, soweit ihnen solche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
2.
Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, die Vorinstanz habe durch die Zusprechung einer zu niedrigen Genugtuungssumme Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
2.1 Der Beschwerdegegner wendet ein, wie er in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend mache, sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Er habe in Notwehr gehandelt. Ihm könne nur untauglicher Versuch angelastet werden. Sein Verschulden könne höchstens als gering eingestuft werden. Die Rechtmässigkeit der zugesprochenen Genugtuungssummen sei daher fraglich. Selbst wenn diese rechtmässig sei, wirke genugtuungsmindernd, dass das Opfer kein Einzelkind war, es den Streit mit dem Täter auslöste und als fast Volljähriger wohl wenig Zeit mit seinen Eltern verbrachte. Ein besonders harmonisches Verhältnis zu den Eltern sei nicht dargetan. Eine Genugtuung von weniger als Fr. 15'000.-- pro Elternteil sei sogar gerechtfertigt, was allerdings erst entschieden werden könne, wenn der Schuldspruch rechtskräftig sei.
2.2 Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umständen den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er Umstände ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig beziehungsweise als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216, 114 II 144 E. 3a S. 149 ff. mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 4. Juli 2000 fest, es bestehe ein grundsätzlicher Anspruch der Eltern auf Genugtuung. Mit Bezug auf die Höhe falle in Betracht, dass ihr Sohn beim Ableben knapp 18 Jahre alt gewesen sei und noch bei seinen Eltern gelebt habe. Daher sei eine enge und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gute Beziehung zwischen Eltern und Sohn anzunehmen. Ein besonders harmonisches Verhältnis sei indes nicht dargetan. Beim Verschulden des Beschwerdegegners sei zu berücksichtigen, dass die Tötung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt sei, was zu einer leichten Herabsetzung des Anspruchs führe. Zudem habe den Getöteten ein gewisses Mitverschulden getroffen, indem er mit dem zweimaligen raschen Gebrauch des Messers zur Eskalation beigetragen habe. Letztlich sei die Genugtuung ausgehend von den genannten Faktoren durch Vergleiche mit ähnlichen, gerichtlich beurteilten Fällen zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund scheine für die Eltern eine Genugtuung von je Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 31. Januar 1997 angemessen.
In seinem neuen Entscheid vom 25. Oktober 2001 hielt das Kantonsgericht fest, es bestehe kein Anlass zur Änderung dieser zugesprochenen Genugtuungen.
2.4 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Umstände der Tat, deren rechtliche Qualifikation sowie das Alter des Kindes zum Tatzeitpunkt und seine Beziehung zu den Eltern. Sie hielt dabei insbesondere auch fest, dass die Tötung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt sei, was zu einer leichten Herabsetzung des Anspruchs führe. Nicht erheblich ist, dass das Kantonsgericht die fahrlässige Tötung in der Nähe des Eventualvorsatzes ansiedelte. Zu Recht wies sie auf das Mitverschulden des Getöteten hin. Die Vorinstanz berücksichtigte damit alle massgeblichen Bemessungskriterien, ohne sachfremde Überlegungen einzubeziehen. Ein erheblicher Umstand, den sie nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Lichte der Basisgenugtuung von Fr. 22'500.-, die gemäss Hütte/Ducksch (Genugtuung, 3. Aufl., Kap. I/34, Ziff. 16) einem Elternteil für den Verlust eines Kindes zugesprochen wird, erscheint die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- angesichts der Herabsetzungsfaktoren (der Verstorbene war eines von fünf Kindern, Mitverschulden, bloss fahrlässige Tötung) nicht als offensichtlich unbillig. Der Vorinstanz kann keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden.
II. Genugtuungsansprüche der Geschwister (Beschwerdeführer 2)
3.
Art. 2 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
Vorinstanz sowohl den strafrechtlichen Vorwurf wie den Zivilanspruch beurteilt hat (Art. 271 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
4.
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2000 davon aus, dass nur eine besondere Intensität der zerstörten Beziehung die Zusprechung einer Genugtuung an Geschwister rechtfertige. Eine solche sei jedoch vor Gericht von den Beschwerdeführern 2 nicht substanziert vorgetragen worden.
In ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2001 hält die Vorinstanz fest, materiell bestehe kein Anlass, auf den Entscheid vom 4. Juli 2000 zurückzukommen, nachdem das Kassationsgericht die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, abgewiesen und das Bundesgericht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abgeschrieben habe. Das Rückweisungsverfahren könne nicht dazu dienen, Urteilspunkte, welche im oberinstanzlichen Verfahren bestätigt oder nicht behandelt worden seien, in Wiedererwägung zu ziehen.
4.1 Die Beschwerdeführer 2 rügen die Verletzung von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
4.2 Für den Beschwerdegegner reicht die Tatsache alleine, dass die Geschwister mit dem Verstorbenen im gleichen Haushalt lebten, nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Eine aussergewöhnlich enge Beziehung der Geschwister zum Verstorbenen müsse hinzukommen. Zudem sei die Beziehung jedes Geschwisters zueinander je nach Alter, Wesen und Geschlecht verschieden. Falls ein Anspruch bestehe, dürfe die Genugtuungssumme Fr. 1'000.-- nicht übersteigen.
4.3 Bei der Tötung eines Menschen kann den Angehörigen Genugtuung zugesprochen werden (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N. 86). Grundsätzlich muss der Umstand, dass die Geschwister mit dem Getöteten vor dem Ereignis im gleichen Haushalt gelebt haben, als Ausdruck einer näheren Verbundenheit für die Zusprechung einer Basisgenugtuung ausreichen, da es schwierig sein dürfte, die Intensität der Beziehungen zwischen noch kindlichen oder jugendlichen Geschwistern ausreichend herauszukristallisieren. Den Beschwerdeführern 2 steht somit ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung zu, womit ihre Legitimation gegeben ist und der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die besondere Intensität ihrer Beziehung zum Getöteten nicht dargelegt haben, hat nur zur Folge, dass die Basisgenugtuung nicht um diesen Faktor erhöht werden darf. Die Basisgenugtuung wird - wie oben unter E. 2.2 dargestellt - je nach den Umständen der Tat und deren rechtlicher Qualifikation erhöht oder herabgesetzt werden können.
5.
Die Beschwerdeführer machen auch geltend, im Dispositiv vom 25. Oktober 2001 werde erneut über die Genugtuungsforderungen entschieden. Die Abweisung der Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer sei jedoch nicht begründet worden. Ein Verweis, dem Antrag der Kläger könne aus formellen Gründen nicht entsprochen werden, genüge der Begründungspflicht nicht. Somit sei die aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Auf diese Rüge kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 269 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.
Heisst der Kassationshof die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt gut, so entscheidet er in der Sache selbst oder weist sie zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277quater Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Da die Sache nicht spruchreif ist, wird sie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten und Entschädigung
7.
Die Beschwerdeführer haben ihre Bedürftigkeit hinreichend ausgewiesen. Die Rechtsbegehren der Eltern sind nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Insoweit sie unterliegen, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Den Rechtsbegehren der Geschwister wird stattgegeben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
8.
Der Beschwerdegegner obsiegt in seinem Rechtsbegehren gegen die Beschwerdeführer 1. Demnach kann ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 278 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer 1 wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Fredy Fässler, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer 1 und 2 bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Rechtsanwalt Thomas Frey, St. Gallen, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: