Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 363/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG,
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2019 (BV.2018.1).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind Geschwister der 1973 geborenen und 2016 verstorbenen C.________ (nachfolgend: Versicherungsnehmerin). Diese hatte am 21. Juni 1999 bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) einen Antrag auf Abschluss einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) nach Art. 82
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BVG gestellt, der angenommen wurde. Im Januar 2014 meldete sich die Versicherungsnehmerin bei der Helvetia infolge einer im September 2012 eingetretenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an. Die Versicherung holte medizinische Auskünfte ein und kündigte daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai 2014 das bestehende Verhältnis unter Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss.
Am 20. Januar 2016 verstarb die Versicherungsnehmerin. Die Helvetia übertrug im August 2016 an A.________ und B.________ kein Todesfallkapital, sondern je einen Rückkaufswert im Umfang von Fr. 10'568.10.

B.
Mit Klage vom 17. Januar 2018 beantragten A.________ und B.________, die Helvetia sei zu verurteilen, ihnen zur gesamten Hand Fr. 97'017.- zuzüglich Zins zu 5 % auszurichten. Mehrforderungen würden sie sich ausdrücklich vorbehalten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage mit Entscheid vom 29. Januar 2019 gut und verpflichtete die Helvetia, A.________ und B.________ zur gesamten Hand einen Betrag von Fr. 97'017.- nebst 5 % Zins seit dem 7. März 2016 auszubezahlen (Dispositiv-Absatz 1). Ausserdem erkannte es, die Helvetia trage eine Parteientschädigung von Fr. 4'900.- (inklusive Auslagen), wovon Fr. 600.- zuzüglich Fr. 48.- (8 %) und Fr. 4'300.- zuzüglich Fr. 331.10 (7,7 %) Mehrwertsteuer abzurechnen seien, an die Kläger (Dispositiv-Absatz 3).

C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, das vorinstanzliche Erkenntnis sei im Kostenentscheid aufzuheben und es sei ihnen zur gesamten Hand zu Lasten der Helvetia eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 16'247.30 zuzusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Erkenntnis im Kostenentscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur korrekten Bemessung der ihnen zuzusprechenden Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Helvetia schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Letztinstanzlich ist einzig die Höhe der den Beschwerdeführern vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigung streitig.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 9C 155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, von kantonalem und interkantonalem Recht
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).

2.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge finden die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung gemäss ATSG keine Anwendung und das BVG selbst regelt den Parteientschädigungsanspruch nicht (Urteil 9C 484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.1). Die von der Vorinstanz erfolgte Zusprechung der Parteientschädigung beruht folglich auf kantonalem Recht (vgl. Urteil 9C 367/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 6), auch wenn sich dies aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht explizit ergibt.

2.3. Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) vom 9. Mai 2001 haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder schliesslich, wenn das Gericht einen Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung eingereicht hat (Urteil 8C 136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erkannte, der Rechtsvertreter habe in seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 für das Klageverfahren einen Zeitaufwand von 52 Stunden (recte: 53 Stunden) genannt. Sie gehe bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte in durchschnittlichen Verfahren mit einem doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren könne dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Dem vorliegenden Fall lasse sich eine überdurchschnittliche Komplexität nicht absprechen und die Parteien hätten einen ausgedehnten Schriftenwechsel geführt. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Parteientschädigung auf den Betrag von Fr. 4'900.-. Gemäss Honorarnote sei ein untergeordneter Teil der anwaltlichen Bemühungen im Jahre 2017 angefallen, während der Grossteil ab 2018 entstanden sei. Folglich werde von den Fr. 4'900.- ein Anteil in der Höhe von Fr. 600.- mit 8 % Mehrwertsteuer und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'300.- mit 7,7 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen ausführlich, das kantonale Gericht habe mit der kommentarlosen Kürzung der beantragten Parteientschädigung um rund zwei Drittel den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Begründungspflicht; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt.

4.

4.1. Das Sozialversicherungsgericht nahm inhaltlich in keiner Weise Bezug auf die eingereichte Kostennote. Es verwies für die Festlegung der Parteientschädigung lediglich auf eine Faustregel und erhöhte den entsprechenden Betrag von Fr. 3'300.- auf Fr. 4'900.-. Damit wich die Vorinstanz im Umfang von über zwei Dritteln von dem in der Eingabe vom 14. Februar 2019 geltend gemachten Honorar von Fr. 16'247.30 ab. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob das kantonale Gericht den vom Rechtsvertreter benötigten Aufwand trotz festgestellter hoher Komplexität und ausgedehntem Schriftenwechsel stark kürzte oder ob es der Entschädigung einen massiv tieferen (und allenfalls gar unzulässigen) Stundenansatz als beantragt zugrunde legte.
Nach dem Gesagten war dem Parteikostenentscheid nicht zu entnehmen, welchen Stundenansatz das kantonale Gericht veranschlagte und von welchem Stundenaufwand es ausging. Mit diesen ungenügenden Ausführungen zur Höhe der Parteikosten verletzte die Vorinstanz entgegen der Helvetia die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör; ist es doch mangels hinreichender Begründung nicht möglich, den Entscheid im Entschädigungspunkt sachgerecht und in Kenntnis der für das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung massgebenden Gesichtspunkte anzufechten (vgl. Urteile 9C 130/2014 vom 24. März 2014; 9C 155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.3).

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Parteikostenentscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Die Vorinstanz wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführer folgend unter Berücksichtigung der Kostennote vom 14. Februar 2019 (vgl. E. 4.1) erneut über die Parteientschädigung zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Frage des Anspruchs auf die beantragte Parteientschädigung nicht einzugehen.

5.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Absatz 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_363/2019
Date : 07. Oktober 2019
Published : 25. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BGG: 66  68  95  97  105  106
BV: 9  29
BVG: 82
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124-V-180 • 127-V-431 • 132-V-387 • 133-II-249 • 136-I-49 • 139-V-496
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