Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 51/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. November 2018 (40/2018/9/D).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 7. Oktober 2017 stellte B.________ in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. aaa (Betreibungsamt Schaffhausen) das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 275'385.50 nebst 4% Zins auf Fr. 168'962.35 seit dem 12. November 2016. Als Rechtsöffnungstitel legte er eine Vereinbarung vor, welche die Parteien am 26./30. November 2012 abgeschlossen hatten.

A.b. Mit Verfügung vom 23. November 2018 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen B.________ die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang.

B.
Daraufhin reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde ein und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am 30. November 2018 wies der Einzelrichter die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Januar 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Das Obergericht hat die Auffassung des Kantonsgerichts bestätigt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 26./30. November 2012 eine Schuldanerkennung darstelle, welche zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Sie verwarf den Einwand des Schuldners, dass die Vereinbarung in Verletzung der für die Rechtsanwälte geltenden berufs- und standesrechtlichen Grundsätze zustandegekommen und daher nichtig sei.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Rechtsöffnungsverfahren, in welchem der Schuldner die Nichtigkeit des Vertrages geltend macht, welcher vom Gläubiger als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Der Richter spricht dieselbe - im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) - aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden behelfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig sei (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 132 III 140 E. 4.1.2). Der Richter beachtet im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen, ob die Betreibungsforderung auf einem nichtigen Vertrag beruht. Nichtigkeitsgründe wie Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder der Verstoss gegen die guten Sitten müssen
daraus klar hervorgehen oder vom Betriebenen glaubhaft gemacht werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 82). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem der Richter einzig entscheidet, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden kann (BGE 96 I 4 E. 3b; 94 I 365 E. 6); es hat - als blosses Zwischenverfahren der Schuldbetreibung - ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter (BGE 78 I 45 E. 2; 133 III 645 E. 5.3). Bereits aus diesem Grund eignet es sich in der Regel nicht für die Prüfung strafrechtlich relevanter Vorwürfe. Zudem ist das Rechtsöffnungsverfahren ein Urkundenprozess, in dem nicht der Bestand der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung an sich, sondern einzig das Vorliegen seines Vollstreckungstitels geprüft wird (BGE 142 III 720 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. bereits BGE 58 I 363 E. 2 S. 369).

3.2. Im vorliegenden Falle haben die Parteien am 26./30. November 2012 eine Vereinbarung abgeschlossen; dieses Dokument haben beide persönlich unterzeichnet. Darin bestätigt der Beschwerdeführer gemäss einer vorangehenden Vereinbarung als Mitglied einer einfachen Gesellschaft dem Beschwerdegegner solidarisch den Betrag von Fr. 370'629.25 zuzüglich 4% Verzugszinsen seit 1. Januar 2008 zu schulden (Ziff. 1). In Ergänzung dieser Vereinbarung bestätigt der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer bereits einen Betrag von total Fr. 50'000.-- bezahlt habe, der auf die Gesamtschuld angerechnet werde; die Überweisung sei auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt C.________ erfolgt (Ziff. 3). Nun verpflichtet sich der Beschwerdeführer, quartalsweise (am 31. Januar, 30. April, 31. Juli sowie 31. Oktober, erstmals am 31. Januar 2013) mindestens Fr. 25'000.-- auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt C.________ einzuzahlen, bis die Gesamtschuld vollumfänglich getilgt sei. Der Beschwerdeführer sei jederzeit berechtigt, höhere Zahlungen vorzunehmen oder die Restschuld in einem Zuge zu tilgen (Ziff. 4). Mit vollumfänglicher Bezahlung der Gesamtschuld (einschliesslich Verzugszinsen) erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt (Ziff. 5).

3.3. Vorab wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zum Einwand der Nichtigkeit infolge Verletzung der anwaltlichen Standesregeln nicht klar Stellung genommen zu haben und macht eventualiter die Verletzung der Begründungspflicht geltend. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz sich dazu äussern müssen, ob es ihm gelungen sei, die Verletzung von Standesregeln glaubhaft zu machen. Stattdessen habe die Vorinstanz bloss festgehalten, selbst eine unzulässige Doppelvertretung habe keinen Einfluss auf die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels. Im kantonalen Verfahren - so der Beschwerdeführer - habe er den entscheidenden Sachverhalt vorgetragen. Falls das Bundesgericht seinen vor der Vorinstanz erhobenen Einwand gegen den Rechtsöffnungstitel nicht bereits als glaubhaft erachte, könne es die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen anhand der bereits im kantonalen Verfahren gemachten Darlegungen selber vornehmen. Ob die Vorinstanz sich zum Einwand der Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels äussern musste, hängt indes von der Rechtsfrage ab, ob er auf einem Sachverhalt beruht, der hierfür relevant sein kann. Wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, kann dies im konkreten Rechtsöffnungsverfahren nicht geklärt werden. Damit
erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, weil sie die entsprechenden Vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und dazu Stellung genommen hat. Weder liegt diesbezüglich ein unvollständiger Sachverhalt vor noch eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vereinbarung vom 26./20. November 2012 nichtig, da sie in Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61; BGFA) abgeschlossen worden sei. In den Jahren 2004 bis und mit 2014 habe Rechtsanwalt C.________ durchgehend beide Parteien beraten und vertreten. Besonders schwer wiege die Tatsache, dass der Rechtsanwalt auch in der vorliegend interessierenden Angelegenheit gleichzeitig für beide Seiten tätig gewesen sei. Die Vereinbarung vom 26./30. November 2012 sei aufgrund der Interessenkollision von Rechtsanwalt C.________ nichtig, was die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen.

3.4.1. Die in Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA statuierte Berufsregel verpflichtet die Anwälte, jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Es handelt sich um einen Grundpfeiler des Anwaltsrechts ("règle cardinale"), der eng verbunden ist mit der Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Interesse des Klienten. Zudem dient sie dem korrekten Funktionieren der Rechtspflege (BGE 145 IV 218 E. 2.1, 2.5). Stellt eine Behörde einen konkreten Interessenkonflikt fest, so spricht sie keine disziplinarische Massnahme gegen den Anwalt aus, sondern auferlegt ihm ein Vertretungsverbot. Zwar wurde das Verbot des Interessenkonflikts wie alle Berufsregeln im öffentlichen Interesse erlassen (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 12). Indes ist der Rechtsuchende davon direkt und konkret betroffen, weil ihm auf diese Weise der Beizug des Anwalts seiner Wahl verwehrt wird (vgl. BGE 138 II 162 E. 2). Welche Folgen sich aus der Missachtung des Verbots des Interessenkonflikts durch den Anwalt auf die Vornahme einer Prozesshandlung oder den Abschluss einer Vereinbarung ergeben, ist eine Frage der materiellen
Rechts.

3.4.2. Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz ausführt, dass keine der Parteien ein Anwaltspatent hat und demzufolge diesen Beruf nicht ausüben kann. Damit finden die Berufsregeln des BGFA auf sie keine Anwendung. Davon zu unterscheiden ist aber, ob und inwieweit die allfällige Verletzung von Berufsregeln durch einen (beratenden) Anwalt sich auf die Gültigkeit der Vereinbarung auswirkt. Ob es im konkreten Fall zu einer unzulässigen Doppelvertretung gekommen ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann allein aufgrund der Vereinbarung nicht festgestellt werden. Daran ändert auch die Aufnahme des Kundengelderkontos des Anwaltes als Zahlstelle noch nichts. Die Vorinstanz musste daher nicht von Amtes wegen feststellen, ob die Vereinbarung nichtig sei. Damit bleibt die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen, um die Nichtigkeit der Vereinbarung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies erfordert nicht nur die Prüfung seiner tatsächlichen Vorbringen, sondern auch der Rechtswirkungen eines sich daraus allenfalls ergebenden standeswidrigen Verhaltens einer Drittperson auf die Gültigkeit der Vereinbarung. Die Klärung dieser Fragen sprengt die Grenzen des summarischen Verfahrens klarerweise. Beizufügen bleibt, dass das vom
Beschwerdeführer angerufene Verbot der Doppelvertretung nur in einem Verfahren uneingeschränkt gilt, nicht aber im Falle einer Rechtsberatung durch den Anwalt (FELLMANN, a.a.O., N. 99 zu Art. 12).

3.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie die als provisorischen Rechtsöffnungstitel vorgelegte Vereinbarung nicht als nichtig erachtet hat.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
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Document : 5A_51/2019
Date : 07. Oktober 2019
Published : 25. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
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BGG: 42  66  72  74  75  76  95  99  105  106
SchKG: 82
ZPO: 251
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132-III-140 • 133-III-645 • 138-II-162 • 142-III-364 • 142-III-720 • 143-I-377 • 145-III-20 • 145-IV-218 • 58-I-363 • 78-I-39 • 94-I-365 • 96-I-4
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