Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 37/2022

Urteil vom 7. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maude Laforge
und/oder Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2021
(720 21 133 / 286).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1986 geborene A.________ meldete sich am 15. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. September 2018 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. August 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.

A.b. Die Verwaltung ordnete bei der SMAB (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) AG Bern eine interdisziplinäre Begutachtung an (Expertise vom 4. Oktober 2020) und sprach A.________ gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens mit Verfügung vom 12. März 2021 ab 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ gegen die Verfügung vom 12. März 2021 erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Verfügung vom 12. März 2021. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zur erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019 zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2019. Zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021 einen Leistungsanspruch vor dem 1. Oktober 2019 verneint hat.

3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

4.

4.1. Das kantonale Gericht befasste sich eingehend mit der neuropsychologischen Begutachtung sowie mit der Frage, ob für die Zeit vor dem 1. Oktober 2018 weitere Abklärungen in dieser Disziplin angezeigt seien. Es legte dar, dass die Experten der SMAB AG eine neuropsychologische Testung zur Beschwerdevalidierung als notwendig erachtet hätten, da die Beschwerdeführerin über Konzentrationsstörungen bei chronischen Kopfschmerzen geklagt habe. Die Untersuchung durch den Neuropsychologen habe somit der Kontrolle der geltend gemachten Einschränkungen gedient. Das Ergebnis dieser Testung sei in die psychiatrische Beurteilung integriert und eingehend gewürdigt worden. Der psychiatrische Experte habe namentlich berichtet, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die depressive Störung, die chronischen Schmerzen wie allenfalls auch die Medikamenteneinnahme und der Cannabiskonsum zu den festgestellten kognitiven Defiziten führen könnten, und habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Marihuana-Abhängigkeit, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe im Oktober 2018 eine psychiatrische Fachbehandlung in Angriff genommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der
psychiatrische Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Das kantonale Gericht konstatierte, es gebe keine Zweifel an dieser gutachterlichen Einschätzung. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine zusätzliche funktionelle Einschränkung in relevantem Ausmass in neuropsychologischer Hinsicht, die noch weiter hätte abgeklärt werden müssen, vorhanden.

4.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes neuropsychologisch nicht abklären lassen, ob sie bereits vor dem 1. Oktober 2019 (1. Januar 2017 bis 30. September 2019) aufgrund von kognitiven Störungen und chronischen Schmerzen eingeschränkt gewesen sei.

5.

5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und mithin auch in die Diskussion über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter über die notwendigen Informationen verfügt haben, die aus ihrer Sicht zur Verlaufsbeurteilung unerlässlich gewesen sind. Etwas anderes geht aus der Expertise nicht hervor. Somit vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mit der Kritik, es liege einzig eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab Oktober 2019 vor und nur der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen, nicht durchzudringen. Dass das kantonale Gericht nicht auf jedes einzelne Argument in der Beschwerde eingegangen ist, wie die Beschwerdeführerin rügt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 203/2022 vom 8. August 2022 E. 5.4.2).

5.2. Soweit die Vorinstanz bei gegebener Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 144/2022 vom 11. August 2022 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin gibt im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie der Sachverhalt zu würdigen sei und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien, was keine Willkür zu belegen vermag (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Sie wirft dem Kantonsgericht namentlich vor, dieses habe sich rechtsfehlerhaft nur auf die Aussagen des RAD gestützt. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der RAD hat sich zwar zur Frage vernehmen lassen, ob eine weitere neuropsychologische Abklärung angezeigt sei und diese verneint. Das Kantonsgericht hat jedoch bei seinem Ergebnis, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werde, im Rahmen der Beweiswürdigung hauptsächlich auf das Gutachten der SMAB AG wie auch auf den Bericht von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2017 abgestellt. Ausserdem misslingt es der Beschwerdeführerin, mit dem pauschalen Hinweis auf Mitarbeiterprotokolle aus dem Jahr 2014 aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich auf weitere
Beweismassnahmen verzichtet haben soll.

6.
Zusammenfassend hat das Kantonsgericht zur Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu Recht auf das Gutachten der SMAB AG vom 4. Oktober 2020 abgestellt. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2018 (Beginn des Wartejahres) 100 % arbeitsunfähig ist und ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

7.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt.

8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_37/2022
Date : 07. September 2022
Published : 25. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 42  64  66  95  97  102  105  106  109
BGE-register
129-V-354 • 142-II-433 • 142-III-433 • 144-V-210 • 144-V-361 • 145-V-57 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_144/2022 • 8C_203/2022 • 8C_37/2022
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AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535