Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 34/2017

Urteil vom 7. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt der Stadt Zürich,
Kantonales Steueramt Zürich,
Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2013; Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (bzw. B.________) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Aus der Steuerperiode 2013 bestehen offene Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 7'755.25, um deren Erlass die Steuerpflichtige nachsuchte. Das Steueramt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, was die Finanzdirektion des Kantons (21. März 2017) bestätigte. Die Steuerpflichtige wandte sich dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches zunächst das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (2. Mai 2017) und schliesslich auch die Beschwerde abwies (einzelrichterlicher Entscheid der 2. Abteilung SB.2017.00053 vom 18. Juli 2017). In der Sache erwog das Verwaltungsgericht, die Steuerpflichtige habe bei der C.________ AG Schulden von Fr. 35'000.--, was darauf schliessen lasse, dass diese Verbindlichkeiten im Fall des Steuerlasses bevorzugt bedient würden. Dies schliesse einen Steuererlass aus.

1.2. Mit Eingabe vom 28. August 2017 (Poststempel) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um die Zuerkennung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Infolge der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter entschieden werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.

2.1. Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG). Abweichend davon ist sie dennoch zulässig, wenn erstens der angefochtene Entscheid den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer zum Gegenstand hat und sich zweitens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m Teilsatz 2 BGG). Eine solche Gegenausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird von der Steuerpflichtigen auch gar nicht vorgebracht, was sie zu tun hätte (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.

2.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff . BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden, wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedingt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Urteil 2D 37/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.1). Die Steuerpflichtige trägt zwar vor, durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Anspruch auf Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verletzt zu sein (Art. 8 Abs. 1 BV), ihre Ausführungen bleiben aber an der Oberfläche und erschöpfen sich in ausschliesslich appellatorischer Kritik. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. So zeigt die Steuerpflichtige in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Rechtsanwendung das allgemeine Gleichheitsgebot oder andere verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll.

2.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) keinen Anspruch auf Erlass der Steuer kennt (Urteile 2D 6/2016 vom 4. Februar 2016; 2C 13/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2; 2C 702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4, in: StR 68/2013 S. 464). Demgemäss kann die Steuerpflichtige durch willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ohnehin in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG, Urteil). Damit kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.

2.4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann davon abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2D_34/2017
Date : 07 septembre 2017
Publié : 27 septembre 2017
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Finances publiques et droit fiscal
Objet : Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2013; Steuererlass


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