1A.153/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.153/2004
1P.377/2004/ gij
Urteil vom 7. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
A.________AG, handelnd durch B.________,
B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
gegen
Untersuchungsrichter 4 des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Zulassung als Privatkläger in einem Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Die A.________AG und B.________ reichten am 15. September 2003 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige ein wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs und Veruntreuung zum Nachteil der Firma RUAG bzw. zu ihrem eigenen Nachteil. In ihrer Anzeige bzw. in einem Schreiben vom 22. September 2003 gingen die Anzeiger davon aus und vertraten die Auffassung, dass sie als Privatkläger zu betrachten und anzuerkennen seien.
Hintergrund der Angelegenheit bildet gemäss der Strafanzeige folgender Sachverhalt: Die Firma RUAG Components liquidiert für die Schweizer Armee ausgemustertes Armeematerial (Fahrzeuge, Zubehör, Ersatzteile und Spezialwerkzeug). Die Anzeiger ihrerseits handeln seit 1988 mit derartigem Material, exportieren es auch ins Ausland und standen hierfür mit der RUAG in geschäftlicher Beziehung. - Die Anzeiger bringen vor, Mitarbeiter der RUAG privilegierten andere Grosshändler in ungerechtfertigter und willkürlicher Weise. Gegenüber solchen Grosshändlern berechne die Täterschaft Verpackungsmaterial nicht, verrechne eigene Dienstleistungen nicht, deklariere wertvolles Material zu Tiefstpreisen, erteile den sich im Verzug befindlichen Grosshändlern willkürlich Zuschläge, nehme Blankoofferten entgegen und verkaufe aktuelles Armeematerial. Durch dieses Vorgehen werde der Straftatbestand von Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
und vom Markt mit der RUAG verdrängt, weshalb sie grosse Verluste erlitten hätten.
B.
Der Untersuchungsrichter 4 des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (Abteilung Wirtschaftskriminalität) eröffnete daraufhin am 19. Februar 2004 die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Gegen diese Verfügung rekurrierten die A.________AG und B.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde am 27. Mai 2004 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beteiligung als Privatkläger setze eine unmittelbare Schädigung voraus. Diese bestimme sich im Sinne der Rechtsgüterschutztheorie nach dem in Frage stehenden Straftatbestand. Der Straftatbestand von Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
C.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer haben die A.________AG und B.________ beim Bundesgericht am 2. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie stellen den Antrag, der Beschluss der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, durch das zur Anzeige gebrachte Verhalten geschädigt worden und damit zur Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger berechtigt zu sein. Im Einzelnen rügen sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verletzungen des UWG und des Verbots des überspitzten Formalismus und mit staatsrechtlicher Beschwerde Missachtungen von Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
Der Untersuchungsrichter 4 und die Anklagekammer haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch ein Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Entscheid der Anklagekammer auf öffentliches Bundesrecht stützt bzw. sich hätte stützen müssen. Er erging vielmehr auf der Grundlage des eigenständigen kantonalen Strafprozessrechts, nämlich des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) und dessen Art. 47, der die Voraussetzungen für die Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger umschreibt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass sich die Anklagekammer bei dessen Anwendung auf Bundesnormen bezieht; zudem stellen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches bzw. des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG) kein öffentliches Recht im Sinne von Art. 97

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Der Beschluss der Anklagekammer kann daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zulässig ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Vorbringen sind daher im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln.
2.
Der angefochtene Beschluss verweigert den Beschwerdeführern die Stellung als Privatkläger im Sinne von Art. 47 StrV. Auch wenn dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, hat er für die betroffenen, vom Verfahren ausgeschlossenen Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Endentscheides (BGE 128 I 215, mit Hinweisen, sowie 118 Ia 14 [nicht publizierte E. 1]). Der Beschluss der Anklagekammer kann daher von den Beschwerdeführern mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert und haben ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
3.
In zweifacher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Zum einen rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Zum andern bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Auf die Rüge des überspitzten Formalismus als Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, dass sie gestützt auf Art. 47 StrV in Verbindung mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des UWG nicht als Privatkläger zugelassen worden sind. Sie stellen diese Vorbringen unter den im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen Titel "Verletzung des UWG". Der Sache nach rügen sie vielmehr eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
4.1 Die Bestimmung von Art. 47 StrV mit dem Marginale "Privatklägerschaft - Begriff" hat folgenden Wortlaut:
1 Als Privatklägerin oder Privatkläger kann sich am Strafverfahren beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Als in ihren rechtlich geschützten Rechten verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte Person.
Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf einen Plenumsentscheid (ZBJV 133/1997 S. 578) aus, Art. 47 StrV setze für die Zulassung als Privatkläger eine unmittelbare Schädigung in eigenen (straf)rechtlich geschützten Interessen voraus. Es gelte daher für die Zulassung der Privatklage die sog. Rechtsgüterschutztheorie. Die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit der Verletzung werde durch die "Rechtsgutverletzungshandlung" bestimmt. Sie setze in der Regel eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts wie Leib, Leben und Ehre voraus. Bei Straftatbeständen, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen, seien Ausnahmen dann möglich, wenn individuell schädigende Handlungen einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen.
Diese Umschreibung der Voraussetzungen, um als Privatkläger am Strafverfahren teilzunehmen bzw. als Geschädigter betrachtet zu werden, stimmt mit der Regelung in andern Kantonen und der Doktrin weitgehend überein. Danach wird als Geschädigter angesehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes ist, gegen das sich die Straftat richtet. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223, 119 Ia 342 E. 2b S. 346, 118 Ia 14 E. 2b S. 16, 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen auf die Doktrin). Das Bundesgericht hat indessen auch festgehalten, dass die Abgrenzung des Geschädigtenbegriffs vor allem bei den zuletzt genannten Straftaten, die vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht immer leicht fällt (vgl. BGE 117 Ia 133 betreffend Landfriedensbruch [Art. 260

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, |
Fälle betreffend falsches Zeugnis [Art. 307

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die Beschwerdeführer stellen diese Auffassung der Anklagekammer nicht grundsätzlich in Frage und machen nicht geltend, sie sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 Der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Was die Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringen, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Aus dem Umstand, dass sich - entsprechend der Anzeige der Beschwerdeführer - die Frage der Anwendbarkeit des Straftatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist in Bezug auf Art. 158

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
4.3 Die Anklagekammer hat weiter ausgeführt, dass es sich im Wesentlichen gleich mit dem Veruntreuungstatbestand nach Art. 138

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
4.4 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage der Privatklägerschaft zudem unter dem Gesichtswinkel des Betrugs im Sinne von Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.5 Schliesslich prüfte die Anklagekammer die Frage der Privatklägerschaft unter dem Gesichtswinkel des UWG. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführer keinen Strafantrag nach Art. 23

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie offensichtlich in ihren rechtlich geschützten Interessen gemäss UWG verletzt worden seien. Die unbekannte Täterschaft aus der RUAG habe sich unrechtmässige Vorteile verschafft, indem sie unrichtige Angaben gemacht und Dritten massive Vergünstigungen gewährt habe. Aus der ursprünglichen Anzeige ergäben sich UWG-Verstösse mit hinreichender Deutlichkeit. Insbesondere seien Art. 3 lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |
Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich kaum, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches als verletzt betrachtet wird. Des Weitern setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Anklagekammer kaum auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Es ist daher fraglich, ob in dieser Hinsicht auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
Nach Art. 3 lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
Die Beschwerdeführer erachten es als überspitzt formalistisch und erblicken Verletzungen von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern vorgebrachte und nicht näher belegte Umstand, dass "eine Verweisung in ein ziviles Verfahren (...) nicht wieder gutzumachende Nachteile nach sich ziehen (würde)", den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lassen sollte. Demnach erweist sich die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel des UWG als unbegründet.
5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
Unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
Wie es sich mit diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass diese angeblichen Verfassungsverletzungen keine strafrechtlichen Straftatbestände betreffen und daher nicht zur Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren gemäss Art. 47 StrV berechtigen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter 4 des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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ZBJV
133/1997 S.578