Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 621/2023
Urteil vom 7. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2023 (VBE.2023.15, VBE.2023.36).
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 5. Dezember 2019 unter Hinweis auf Innere Unruhe, Gereiztheit, Konzentrations- und Schlafstörungen usw. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; dies, nachdem ihm in der Vergangenheit berufliche Massnahmen zugesprochen und sein Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2012 abgewiesen worden waren. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining und holte auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) das Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 17. Januar 2022 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ab 1. Oktober 2020 eine halbe Invalidenrente zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Rentenverfügung mit Urteil vom 21. August 2023 dahingehend ab, dass A.________ von 1. Juni bis 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2020 auf eine halbe Invalidenrente habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils sei ihm ab 1. Juni bis 30. November 2020 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Abänderung der Rentenverfügung erkannte, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf (lediglich) eine halbe Invalidenrente hat.
2.2. Nicht mehr strittig ist der vorinstanzlich zugesprochene Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni bis 30. November 2020. Was den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2020 anbelangt, sind die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit seit September 2020, das dem Einkommensvergleich für das Jahr 2020 zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 76'461.00 sowie das anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1 tirage skill level, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 32'907.60 unbestritten. Streitig ist mithin lediglich noch die Frage nach einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn bzw. nach dessen Höhe.
3.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Zwar erfolgte die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rentenzusprache erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die beantragte Erhöhung ab 1. Dezember 2020 (vgl. E. 2.1 hiervor) um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestehenden Rentenanspruch, sodass insoweit - entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) - das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Urteile 8C 435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, sowie 8C 543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteil 9C 572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2).
4.
4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Der so erhobene Ausgangswert ist - wie das kantonale Gericht betreffend das anwendbare bisherige Recht zutreffend darlegte - allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Zu berücksichtigen sind einerseits persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; anderseits ist eine Herabsetzung angebracht, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allerdings dürfen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
4.2. Ob eine behinderungsbedingt oder anderweitig begründete Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft und dessen "überragende Bedeutung als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens" es in BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3 betont hat. Die Höhe des Abzugs ist Ermessensfrage und als solche nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022 für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Den gesundheitlichen Einschränkungen, so das kantonale Gericht im Wesentlichen, sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen worden, weshalb sie nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen könnten. Auch der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien, stelle praxisgemäss keinen Grund dafür dar. Lohnmindernd wirke sich rechtsprechungsgemäss jedoch aus, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in seiner Leistungsfähigkeit quantitativ zu 50 % eingeschränkt sei. Ein zumutbarer Beschäftigungsgrad von 50 % habe eine leicht lohnsenkende Wirkung. Dagegen wirke sich das Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers, statistisch betrachtet, stark einkommenserhöhend aus. Schliesslich sei der Beschwerdeführer Schweizer, was gemäss Statistik ebenfalls eine lohnsteigernde Auswirkung habe.
In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren hielt die Vorinstanz fest, der vom Beschwerdeführer beantragte Abzug von 10 % (oder höher) sei nicht gerechtfertigt. Ob der von der Beschwerdegegnerin wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades gewährte Abzug von 5 % oder aber gar kein Abzug angemessen sei, so das kantonale Gericht, spiele für das Ergebnis keine Rolle und könne offen gelassen werden. Es zeigte auf, dass bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens selbst mit einem um 5 % reduzierten Invalideneinkommen per September 2020 ein Invaliditätsgrad von 59,11 %, gerundet 59 % resultiere, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 führe.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung, soweit die Vorinstanz offen gelassen habe, ob überhaupt ein Abzug vorzunehmen sei. Soweit sie von einem Abzug von höchstens 5 % ausgegangen sei, stelle dies einen Ermessensmissbrauch dar.
5.2.1. Der einzige Faktor, dem das kantonale Gericht vorliegend eine leicht lohnsenkende Wirkung zusprach, ist der dem Beschwerdeführer noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 50 %. Die Beschwerdegegnerin hatte diese quantitative Einschränkung mit einem Abzug von 5 % berücksichtigt, was die Vorinstanz grundsätzlich nicht beanstandete, dessen Berechtigung sie jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung offen liess.
Soweit der Beschwerdeführer den Abzug von 5 % rügt und wegen der nur noch möglichen Teilzeitarbeit einen solchen von 10 % für angemessen hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden (Urteile 8C 329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6; 8C 139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2 und 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020 Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 4 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, stellt ein unter diesem Titel gewährter Abzug in der Höhe von 5 % keinen Ermessensfehler dar.
5.2.2. Bezüglich der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit greift die vorinstanzliche Auffassung, die zusätzliche Veranschlagung unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Faktors gleich, zu kurz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezieht sich die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf das ihm noch zumutbare Arbeitspensum. Die Einschränkung um 50 % wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der PMEDA damit begründet, das depressive Syndrom bedinge aufgrund der assoziierten affektiven und vegetativen Störungen eine reduzierte Belastbarkeit. Nebstdem erforderten die orthopädischen Gesundheitsstörungen eine dauerhafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit, sodass nur noch körperlich überwiegend leichte Arbeiten in Betracht kämen. Diesbezüglich formulierten die Gutachter, wie die Vorinstanz feststellte, mehrere Kriterien betreffend einen angepassten Arbeitsplatz. So solle eine angepasste leichte Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, überwiegend aber im Sitzen, durchgeführt werden können. Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspruchung seien zu vermeiden. Zudem bestünden Einschränkungen für längere
Arbeiten über Kopf oder in Vorhalte und für Arbeiten mit repetitiven Hebe- und Tragebelastungen für den Schultergürtel rechts. Ein Hinknien und ein "in die tiefe Hocke-Gehen" seien nicht leistbar. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich diese Anforderungen an einen Arbeitsplatz in ihrer Gesamtheit auch im Rahmen des zumutbaren Pensums von 50 % auswirken und er mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dem ist rechtsprechungsgemäss mit einem (leidensbedingten) Abzug Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch Urteile 9C 572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5; 8C 175/2023 vom 26. April 2024 E. 4.4.3 und 8C 283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Das kantonale Gericht verletzte Bundesrecht, indem es keinen solchen gewährte.
5.2.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz schliesslich, soweit sie das Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers als stark einkommenserhöhend und seine Nationalität als Schweizer als lohnsteigernd qualifizierte, was im Rahmen der Gesamtbetrachtung allfällige lohnmindernde Faktoren wie die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kompensiere.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, rechtfertigt unter dem Aspekt Nationalität rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil 8C 304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.1.1). Daraus kann aber nicht umgekehrt abgeleitet werden, er sei lohnsteigernd bzw. abzugsmindernd zu berücksichtigen, dies namentlich nicht im Bereich der vorliegend noch in Frage kommenden Hilfsarbeiten. Solche werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich deshalb nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), indes entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht (stark) einkommenserhöhend. Das Bundesgericht argumentiert im gegebenen Sachzusammenhang seit geraumer Zeit nicht mehr mit Lohnstatistiken, die für höheres Lebensalter Einkommenszuwachs ausweisen. Vielmehr hat es die Frage explizit offen gelassen, ob und inwieweit diese in wesentlichen Teilen aus stabilen und gerade im oberen Alterssegment lang andauernden Arbeitsverhältnissen gewonnenen statistischen Werte auch für Versicherte gelten, die sich aufgrund ihrer Invalidität im fortgeschrittenen Alter neu zu orientieren haben (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; zum Ganzen: Urteil
8C 823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.4.2, zur Publikation vorgesehen).
5.3. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, indem es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren offen liess, ob überhaupt ein Abzug vorzunehmen sei; dies mit der Begründung, selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin wegen der quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit gewährten Abzugs von 5 % resultiere ein Invaliditätsgrad von (lediglich) 59 % und mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente. Mit Blick auf die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen drängt sich vorliegend, wie vom Beschwerdeführer gefordert, jedoch eine mindestens 10%ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (Urteil 9C 572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5.2 mit Hinweis).
Mit einem Abzug von 10 % reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 29'616.85 (Fr. 32'907.60 x 0.9; vgl. E. 2.2 hiervor), woraus sich in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'461.00 ein Invaliditätsgrad von 61,27% ergibt. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2023 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse LANDI, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch