Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 857/2019

Urteil vom 7. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Orlando Vanoli,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Postfach/Bändliweg 21, 8090 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Carbonara und/oder Rechtsanwalt Maurus Winzap und/oder Rechtsanwalt Pascale Köster und/oder
Rechtsanwalt Philip Carr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mandatierung im Rechtsöffnungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. September 2019 (RT180218-O/Z05).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 8. November 2018 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich, das Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Zürich 7 (Arrest Nr. YYY), um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 28'957'183.85 plus Zins zu 3 % seit 1. März 2016 und von Fr. 9'970'770.80 plus Zins zu 3 % seit 13. März 2016 sowie Arrest- und Betreibungskosten. Das Gesuch stützte sich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2013 vom 26. Januar 2016 sowie auf die rechtskräftige Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 vom 27. Januar 2016.

A.b. Mit Urteil vom 26. November 2018 entschied das Einzelgericht Audienz über das Rechtsöffnungsbegehren. Zwar anerkannte es, dass die eingereichten Verfügungen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 165 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 165 Zwangsvollstreckung - 1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
1    Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
2    Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3    Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4    Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
DBG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG darstellen. Indes sei die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht befugt, die direkten Bundessteuern einzufordern. Da es ihr an der Aktivlegitimation fehle, werde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

B.

B.a. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich, erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs. Das Verfahren wurde vorerst im Einverständnis beider Parteien zur Führung von Bezugsgesprächen für sechs Monate sistiert. Am 24. Juni 2019 gaben die Anwälte ihre Mandatierung durch das kantonale Steueramt als Rechtsvertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt und reichten die Vollmacht vom 19. Juni 2019 ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren auf Ersuchen beider Parteien weitergeführt.

B.b. Daraufhin verwehrte sich A.________ gegen die seiner Meinung nach rechtswidrige Mandatierung der Anwälte der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er machte mutmassliche Verstösse gegen das Steuergeheimnis, gegen die Submissionsregeln und einen Interessenkonflikt aufgrund früherer Mandate geltend. Zudem gelangte er mit einer Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Konkret beantragte A.________ dem Obergericht, den Anwälten der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Vertretung im vorliegenden Verfahren zu verbieten bzw. diese von Amtes wegen aufzufordern, ihr Mandat unverzüglich niederzulegen. Mit Verfügung vom 23. September 2019 wies das Obergericht dieses Gesuch ab.

C.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2019 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung und die Anweisung an das Obergericht, die Anwälte der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) zur Mandatsniederlegung zu verpflichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Anwälte der Beschwerdegegnerin vom Bundesgericht zur Mandatsniederlegung zu verpflichten.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Sistierung des kantonalen Verfahrens RT 180218-O) abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 143 III 140 E. 1 und BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.2. Die angefochtene Verfügung betrifft ein Beschwerdeverfahren, in dem eine letzte kantonale Instanz über ein Rechtsöffnungsgesuch mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- zu befinden hat. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers, den Anwälten der Beschwerdegegnerin die Vertretung zu verbieten, abgelehnt. Bei diesem verfahrensleitenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden kann. Vorliegend kommt einzig die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG in Betracht. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil muss rechtlicher Natur und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Dass dem Beschwerdeführer ein tatsächlicher oder rein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, genügt für die Anfechtung des Zwischenentscheides noch nicht (BGE 143 III 416 E. 1.3 und BGE 141 III 80 E. 1.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer betont, dass die Beschwerdegegnerin durch die Mandatierung von Anwälten aus einer Kanzlei, die vormals für ihn tätig gewesen war, über Kenntnisse seiner persönlichen Situation und von finanziellen Strukturen verfügte, die das vorliegende Verfahren in für ihn ungünstiger Weise beeinflussen könnten. Damit drohe ihm ganz konkret ein Nachteil, der nicht wieder gut zu machen sei.

2.2. Zu entscheiden ist im vorinstanzlichen Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Veranlagungs- und Nachsteuerverfügungen des kantonalen Steueramtes die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Steuerschulden verlangen kann. Dass die entsprechenden Verfügungen grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen und im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell überprüft werden können, ist nicht strittig (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; BGE 135 III 315 E. 3.2). Ob die Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren tätigen Anwälte mit der Interessenwahrung beauftragen durfte, spielt für die Beantwortung der im Zentrum stehenden Rechtsfrage nach der Aktivlegitimation keine Rolle, welche selbst bei einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid zu einem nicht oder nicht vollständig behebbaren Nachteil führen würde (E. 1.3). Damit droht dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil, wenn das Bundesgericht die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung nicht prüft. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Vermeidung von Interessenkollisionen für die Rechtspflege eine grosse Bedeutung zukomme, nichts. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin steht für ihre Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

Escher Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_857/2019
Date : 07. August 2020
Published : 25. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Mandatierung im Rechtsöffnungsverfahren


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  92  93
DBG: 165
SchKG: 80
BGE-register
135-III-315 • 141-III-395 • 141-III-80 • 143-III-140 • 143-III-416
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5A_857/2019
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