Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 321/2018

Urteil vom 7. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Wettbewerbskommission,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Gegenstand
Untersuchung betr. Bauleistungen See-Gaster
wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss
Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 12. März 2018 (B-6291/2017).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (nachfolgend: Sanktionsverfügung) sanktionierte die Wettbewerbskommission (WEKO) acht Strassen- und Tiefbauunternehmen, worunter die A.________ AG und die B.________ AG, wegen kartellrechtswidrigem Verhalten.
Gegen die Sanktionsverfügung erhoben die beiden Gesellschaften am 11. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren ist derzeit noch hängig (Verfahren B-6998/2016). Die seitens der A.________ AG und der B.________ AG beantragte (Teil-) Sistierung dieses Verfahrens lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2017 (2C 700/2017) nicht ein.

A.b. Im Begleitschreiben zur Sanktionsverfügung wurden die A.________ AG und die B.________ AG darauf hingewiesen, dass die WEKO beabsichtige, die Sanktionsverfügung in der Reihe "Recht und Politik des Wettbewerbs" (nachfolgend: "RPW/DPC") zu publizieren.

A.c. Am 30. Oktober 2017 erliess die WEKO die Publikationsverfügung gegenüber der A.________ AG und der B.________ AG. Dieser Verfügung wurden zwei teilweise geschwärzte Fassungen der Sanktionsverfügung beigelegt. Dabei handelte es sich einerseits um die Publikationsversion, die nach Eintritt der Rechtskraft der Publikationsverfügung in der Reihe "RPW/DPC" publiziert werden sollte, und andererseits um die Internetversion, die noch vor Eintritt der Rechtskraft der Publikationsverfügung auf der Internetseite der WEKO veröffentlicht werden sollte. Einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf die Internetversion entzog die WEKO die aufschiebende Wirkung.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 7. November 2017 erhob die A.________ AG gegen die Publikationsverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6291/2017). In der Folge untersagte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 und Verfügung vom 24. November 2017 der WEKO, die Sanktionsverfügung zu publizieren.
Am 1. Dezember 2017 reichte die A.________ AG eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein. Darin wurde eine Sistierung des Verfahrens B-6291/2017 beantragt bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Frage, ob die Sanktionsverfügung der A.________ AG rechtskonform eröffnet wurde.

B.b. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte auch die B.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Publikationsverfügung vom 30. Oktober 2017 ein (Verfahren B-6714/2017).

B.c. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführerinnen und der WEKO in den beiden Verfahren B-6714/2017 und B-6291/2017 der Entwurf der vom Bundesverwaltungsgericht überarbeiteten Internetversion der Sanktionsverfügung (nachfolgend: "Internetversion BVGer") zugestellt und den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

B.d. Am 12. März 2018 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:

1. Die Beschwerdeverfahren B-6291/2017 und B-6714/2017 werden vereinigt und unter der Nummer B-6291/2017 weitergeführt.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass vorsorglich Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden oder mit der Publikation der Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 bis zum Endentscheid im vorliegenden Verfahren zugewartet wird, werden ihre Begehren abgewiesen.
3.2 Soweit die Vorinstanz beantragt, es sei ihr zu erlauben, die der angefochtenen Verfügung beiliegende "Internetversion" zu veröffentlichen, wird ihr Begehren abgewiesen.
3.3 In teilweiser Gutheissung der Anträge beider Verfahrensbeteiligten wird der Vorinstanz erlaubt, die Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 gemäss der beiliegenden "Internetversion BVGer" auf ihrer Internetseite zu publizieren.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. April 2018 stellt die A.________ AG folgende Anträge:

1. Es sei die Zwischenverfügung (Ziff. 1, 2, 3.1 und 3.3 des Dispositivs) des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2018 im Verfahren B-6291/2017 aufzuheben.
2. Das Verfahren B-6291/2017 sei weiterhin getrennt vom Verfahren B-6714/2017 zu führen.
3. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren B-6998/2016 zu sistieren und die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Eventualiter zu Antrag 1, 2 und 3 sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die beantragten zusätzlichen Abdeckungen in der "Internetversion BVGer" vorzunehmen.
5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Wettbewerbskommission vorsorglich zu untersagen, die "Internetversion BVGer" zu publizieren.
Am 19. April 2018 verfügte das Bundesgericht, dass bis zum Entscheid über das Gesuch bezüglich der aufschiebenden Wirkung sämtliche Vollziehungsvorkehrungen der angefochtenen Verfügung zu unterbleiben hätten.

D.
Die Wettbewerbskommission und das Bundesverwaltungsgericht schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Zudem teilt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2018 dem Bundesgericht mit, dass es mit Verfügung vom 18. April 2018 ergänzende Abdeckungsanträge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2018 teilweise gutgeheissen und eine neue Internetversion aufbereitet habe (nachfolgend: "Internetversion BVGer II"). Folglich sei Ziff. 3.3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 dahingehend geändert worden, dass der Wettbewerbskommission erlaubt werde, die Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 gemäss der "Internetversion BVGer II" auf ihrer Internetseite zu publizieren.

E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das am 19. April 2018 angeordnete Vollziehungsverbot sei auf die - durch die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2018 - abgeänderte Ziff. 3.3 des Dispositivs der Verfügung vom 12. März 2018 auszudehnen.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gut, dass während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die "Internetversion BVGer II" der Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 nur ohne die noch strittigen Passagen auf der Internetseite der WEKO publiziert werden dürfe.

Erwägungen:

1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2018 durch eine neue Verfügung vom 18. April 2018 teilweise ersetzt hat, um ergänzenden Abdeckungswünschen der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Die aktuell für die Publikation vorgesehene Version der Sanktionsverfügung ("Internetversion BVGer II") stimmt folglich nicht mehr vollständig mit jener überein, die der angefochtenen Zwischenverfügung zugrunde lag ("Internetversion BVGer"). Mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin und gestützt auf ihre Eingabe vom 4. Mai 2018 ist davon auszugehen, dass sie an ihren bisherigen Anträgen festhält.

2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Kartellrechts. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. a, 83 e contrario BGG). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen formell beschwert und vom angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und b BGG). Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht.
2.2
2.2.1 Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Der angefochtene Entscheid über die Vereinigung zweier Verfahren, die Nicht-Sistierung eines Verfahrens und den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit der Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (vgl. BGE 137 IV E. 1.1 S. 239; Urteil 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.1).
2.2.2 Ein Nachteil ist irreversibel, wenn er auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; Urteil 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Nachteil in der Regel rechtlicher Natur sein (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291; Urteil 2C 700/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2), wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.1 S. 191). Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 V 99 E. 2.4 S. 104; Urteil 2C 700/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2).
2.2.3 Dass die Gutheissung der Beschwerde im hier zu beurteilenden Fall sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), ist offensichtlich nicht der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Zu prüfen ist deshalb, ob der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann.

3.
Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht nicht wiedergutzumachende Nachteile geltend.
3.1 Zunächst richtet sich die Beschwerde gegen die Vereinigung der Verfahren B-6291/2017 und B-6714/2014. Die Beschwerdeführerin erblickt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie während des ganzen Verfahrens gleich behandelt werde, als wenn sie selber gegen das Kartellrecht verstossen hätte, was sie bestreitet. Daher erachtet sie das Gleichbehandlungsgebot als verletzt und ihre Verfahrensrechte ganz allgemein als gefährdet. Ferner führt sie aus, dass sie bei einer getrennten Führung der beiden Verfahren Ressourcen einsparen könnte.
Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei welchem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfahren in der selben Sache zusammengelegt werden. Vorausgesetzt wird, dass sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 126 II 377 E. 1 S. 381; Urteile 1B 440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1; 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 1). Eine Verfahrensvereinigung präjudiziert per se das Ergebnis der materiellrechtlichen Prüfung nicht.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie aufgrund der Verfahrensvereinigung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2. hiervor) erleiden würde. Allfällige Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Verfahrensrechte kann sie im Rahmen des (vereinigten) Verfahrens und allenfalls in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbringen. Insofern wäre eine Wiedergutmachung nach dem Ausfällen des Endentscheids durch die Vorinstanz möglich. Soweit die Beschwerdeführerin einen erhöhten Zeit- und Kostenaufwand durch die Verfahrensvereinigung geltend macht, handelt es sich um rein tatsächliche Nachteile, die nicht ausreichen, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Folglich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Vereinigung der Verfahren B-6291/2017 und B-6714/2014 durch die Vorinstanz richtet.
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Nicht-Sistierung durch die Vorinstanz des Verfahrens betreffend die Publikationsverfügung (B-6291/2017) bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Sanktionsverfügung (B-6998/2016).
3.2.1 Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt sie zunächst darin, dass sie durch die Publikation der Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 zu Unrecht mit einem Kartellrechtsverstoss in Verbindung gebracht werde. Dies habe eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin zur Folge. Zudem erleide sie durch die Veröffentlichung der Sanktionsverfügung Wettbewerbsnachteile und Umsatzeinbussen, welche durch einen für sie nachträglich positiven Ausgang des Verfahrens B-6998/2016 nicht mehr wiedergutgemacht werden könnten und im schlimmsten Fall eine Schliessung des Unternehmens zur Folge hätten.
3.2.2 Mit ihren Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr durch die Nicht-Sistierung des Verfahrens betreffend die Publikationsverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass die Publikation einer Sanktionsverfügung der WEKO vor deren Rechtskraft nicht gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und 6 Ziff. 2 EMRK verstösst (vgl. Urteil 2C 1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8, nicht publ. in: BGE 142 II 268). Insofern reichen die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer allfälligen "Vorverurteilung" nicht aus, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.
Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten Wettbewerbsnachteile sie durch die Nicht-Sistierung des Verfahrens erleidet oder erleiden würde. Auch bei den geltend gemachten Umsatzeinbussen handelt es sich um blosse Behauptungen, die nicht weiter belegt werden. Eine isolierte negative Äusserung über die Beschwerdeführerin in einer E-Mail (vgl. Ziff. 33 lit. b der Beschwerdeschrift) vermag noch nicht den Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat aber ohnehin die Möglichkeit, ihre Argumente gegen die Publikation der Sanktionsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. In diesem Rahmen ist es insbesondere möglich, wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, so namentlich durch das Verbot der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen (Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz; KG; SR 251]). Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, der Gesetzgeber nehme es in Kauf, dass publizierte Verfügungen der WEKO in einem späteren Verfahrensstadium aufgehoben oder korrigiert werden könnten (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.4 S. 274). Allfällige durch die Publikation
entstandene Nachteile wären somit Folge der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Regelung betreffend die Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO. Darin liegt noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Beschwerdeverfahren gegen die Sanktionsverfügung obsiegen, bestünde die Möglichkeit, die publizierte Verfügung entsprechend anzupassen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einem noch hängigen Verfahren wegen Verstössen gegen das Kartellrecht involviert ist, dessen Eröffnung im Übrigen - unter Angabe des Gegenstands und der Adressaten - durch amtliche Publikation bekannt gegeben wurde (vgl. Art. 28
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 28 Bekanntgabe
1    Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.
2    Die Bekanntmachung nennt den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung. Sie enthält zudem den Hinweis, dass Dritte sich innert 30 Tagen melden können, falls sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen.
3    Die fehlende Publikation hindert Untersuchungshandlungen nicht.
KG). Allfällige daraus resultierende Nachteile, namentlich, dass sie mit Verstössen gegen das Kartellrecht in Verbindung gebracht werden könnte, könnten nicht durch eine Sistierung des Publikationsverfahrens behoben werden.
Im Übrigen stellen Entscheide über die Sistierung von Verfahren vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG dar (HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; BGE 137 III 261 E. 1.3 S. 264). Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch E. 4 hiernach), so dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
3.2.3 Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde, soweit damit die Nicht-Sistierung des Publikationsverfahrens (B-6291/2017) bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren B-6998/2016 beanstandet wird, nicht eingetreten.
3.3 Im Zusammenhang mit dem teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung macht die Beschwerdeführerin zunächst einen Reputationsschaden geltend. Obwohl ihr Name durch "X. AG" ersetzt worden sei, bleibe sie aufgrund der nicht abgedeckten Stellen in der Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 in der "Internetversion BVGer" identifizierbar. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, dass eine von ihr beabsichtigte Nachfolgeplanung bzw. Übergabe des Betriebs verunmöglicht werde, solange sie zu Unrecht in einer - nicht rechtskräftigen - Sanktionsverfügung erwähnt werde. Einen weiteren Nachteil erblickt sie darin, dass durch die Publikation der Sanktionsverfügung Geschäftsgeheimnisse endgültig offengelegt werden könnten. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, ihr drohten Schadenersatzansprüche von öffentlichen Bauherren sowie beschaffungsrechtliche Nachteile bis hin zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
Ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente für die Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ausreichen, kann offen bleiben, zumal auf die Beschwerde - soweit sie sich gegen den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung richtet - ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 4 hiernach).

4.
4.1 Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen solche über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG dar (BGE 139 I 189, nicht publ. E. 1.3; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.; Urteile 2C 642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; 1C 155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.1). Entscheidet eine Behörde über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteile 2C 81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2; 2C 642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; 2C 567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2). Das Bundesgerichtsgesetz trägt dem namentlich dadurch Rechnung, dass die bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; vgl. Urteil
2C 642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 431 f.; Markus Schott, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 f. zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung gilt die erhöhte Substantiierungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG: Die Beschwerde führende Partei hat gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen (Urteile 2C 567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; 1C 121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.1; 2C 642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1).
4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Veröffentlichung von Sanktionsverfügungen liege im Ermessen der WEKO. Sie ist - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGE 142 II 268) - zum Schluss gekommen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Publikation bestehe, was nicht dazu führen dürfe, dass die Publikation für die Dauer des Verfahrens vollständig verhindert werde. Den berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin sei durch geeignete Abdeckungen bzw. Schwärzungen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 5.7.3 der angefochtenen Zwischenverfügung). Die Anonymisierung habe allerdings nicht derart zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden könnten. Dasselbe gelte auch für Angaben zur Umstrukturierung, welche zur Gründung der Beschwerdeführerin geführt hätten (vgl. Ziff. 5.7.5 der angefochtenen Zwischenverfügung). Ferner hat die Vorinstanz festgehalten, dass, sofern der Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation korrekt ausgeübt worden sei, dem Einzelnen nur die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten blieben, um sicherzustellen, dass die Verfügung rechtskonform publiziert worden sei, wozu insbesondere der Schutz der Geschäftsgeheimnisse nach Art. 25 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
KG gehöre (vgl. E.
5.8 der angefochtenen Zwischenverfügung).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) geltend (vgl. Ziff. 54 lit. c der Beschwerdeschrift). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die im NIKON-Entscheid (BGE 142 II 268) entwickelten Publikationsgrundsätze nicht auf ein kleines Bauunternehmen angewendet werden dürften. Damit kommt sie ihrer erhöhten Substantiierungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht nach, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten wird.
Die übrigen Beanstandungen der Beschwerdeführerin beziehen sich hauptsächlich auf den Rechtsstreit in der Sache selber sowie auf das noch hängige Verfahren gegen die Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016. So behauptet sie erneut, diese Verfügung sei ihr nicht rechtmässig zugestellt worden bzw. mit schweren formellen Mängeln behaftet, was zumindest eine Abdeckung der von ihr vorgeschlagenen Stellen rechtfertige. Ferner sei die Identität der Beschwerdeführerin - trotz der Anonymisierung - für jedermann leicht zu eruieren. Auch seien sämtliche Umsätze in der Sanktionsverfügung abzudecken, weil diese keine "Deliktssummen" eines unzulässigen Kartells darstellten. Zudem äussere sich die Wettbewerbskommission in der Sanktionsverfügung zu ausführlich zum Zeitraum vor 2002, als das revidierte Kartellgesetz noch nicht anwendbar gewesen sei, was eine rückwirkende Rechtsanwendung darstelle. Schliesslich behauptet sie, es gelte der Grundsatz der Nichtpublikation und es liege ohnehin kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung einer fehlerhaften Verfügung vor (vgl. Ziff. 51 ff. und 61 der Beschwerdeschrift). Damit rügt die Beschwerdeführerin jedoch keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte. Auch macht sie in keiner Weise geltend, die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung entbehre einer vernünftigen Grundlage und erscheine als unhaltbar (vgl. E. 4.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.4 Im Ergebnis genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Bezug auf den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung den besonderen Anforderungen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.
Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_321/2018
Datum : 07. August 2018
Publiziert : 28. August 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Gegenstand : Untersuchung betr. Bauleistungen See-Gaster wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
91 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
KG: 5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
25 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
28
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 28 Bekanntgabe
1    Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.
2    Die Bekanntmachung nennt den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung. Sie enthält zudem den Hinweis, dass Dritte sich innert 30 Tagen melden können, falls sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen.
3    Die fehlende Publikation hindert Untersuchungshandlungen nicht.
BGE Register
126-II-377 • 134-II-192 • 134-III-188 • 134-III-426 • 137-III-261 • 137-III-324 • 137-III-380 • 138-III-46 • 139-I-189 • 139-V-99 • 141-III-80 • 141-IV-289 • 142-II-268 • 142-III-798
Weitere Urteile ab 2000
1B_440/2016 • 1C_121/2016 • 1C_155/2007 • 2C_105/2012 • 2C_1065/2014 • 2C_321/2018 • 2C_567/2015 • 2C_642/2015 • 2C_700/2017 • 2C_81/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • vorinstanz • wettbewerbskommission • aufschiebende wirkung • entzug der aufschiebenden wirkung • zwischenentscheid • beschwerdeschrift • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • endentscheid • stelle • vorsorgliche massnahme • sistierung des verfahrens • kartell • verfahrensbeteiligter • dauer • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • entscheid • vereinigung von verfahren • gerichtskosten
... Alle anzeigen
BVGer
B-6291/2017 • B-6714/2014 • B-6714/2017 • B-6998/2016