Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.95

Beschluss vom 7. August 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie beabsichtige, das gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Strafverfahren einzustellen. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO setzte sie ihm eine Frist bis 21. Juni 2013 zur Stellung allfälliger Beweisanträge sowie zur Einreichung der Honorarnote seines Verteidigers (Akten BA, pag. 16-02-0101). Diese Frist wurde durch die Bundesanwaltschaft in der Folge mehrmals erstreckt, insbesondere da der Verteidiger von A. während mehrerer Monate krankgeschrieben war (Akten BA, pag. 16-02-0103 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. geführte Strafverfahren antragsgemäss ein und erklärte den Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A. zum Gegenstand einer noch zu erlassenden separaten Verfügung (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.).

B. Nachdem der Verteidiger von A. seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, ersuchte er am 13. Dezember 2013 um eine Erstreckung der Frist zur Geltendmachung der Honorar- und Entschädigungsansprüche bis 15. Februar 2014. Dieses Gesuch wurde von der Bundesanwaltschaft kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Februar 2014 ersuchte A. um erneute Fristerstreckung bis 31. März 2014, was von der Bundesanwaltschaft ebenfalls kommentarlos bewilligt wurde (Akten BA, pag. 16-02-0130 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte A. die Honorarnote seines Verteidigers ein und ersuchte um eine Pauschalentschädigung für seine Umtriebe sowie um eine symbolische Genugtuung in der Höhe von je Fr. 25'000.--. Bezüglich seines wirtschaftlichen Schadens kündigte er an, sein Treuhänder werde diesbezüglich eine Berechnung ausarbeiten, welche er anlässlich eines noch zu vereinbarenden Termins mit der Bundesanwaltschaft besprechen möchte (Akten BA, pag. 16-02-0133 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 ersuchte A. diesbezüglich um eine weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014, was von der Bundesanwaltschaft offenbar unbeantwortet blieb (Akten BA, pag. 16-02-0142 f.). Am 2. Juni 2014 ersuchte A. um erneute Erstreckung der Frist bis Ende August 2014 (Akten BA, pag. 16-02-0144). Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie gewähre die ersuchte Fristverlängerung bis Ende August 2014 nicht. Ihres Erachtens habe A. nun ausreichend Zeit gehabt, die bisher allein pauschal geltend gemachte Entschädigung für Lohn- oder Erwerbseinbussen zu substantiieren (Akten BA, pag. 16-02-0145). In der Beilage zu diesem Schreiben sandte die Bundesanwaltschaft A. ihren gleichentags gefällten Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung (Akten BA, pag. 16-02-0146 ff.).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der angefochtene Entscheid über Entschädigung und Genugtuung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Bezifferung seines Schadens durch Lohneinbussen und den Verlust seiner B. GmbH und C. GmbH sowie einer abschliessenden Begründung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzusetzen.

3. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3). A. hält mit Replik vom 11. Juli 2014 sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt u. a. vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet, indem sie ohne Vorwarnung sein Gesuch um Fristerstreckung vom 2. Juni 2014 abgelehnt und ihn so der Möglichkeit der abschliessenden Antragstellung und Begründung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beraubt habe (act. 1, S. 7).

Dem Beschwerdeführer kommt als vormals beschuldigter Person im Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Die von ihm geltend gemachte Verletzung des in Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der ihm insbesondere gestützt auf Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO zustehenden Verfahrensrechte bewirken auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben sie das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_815/2013 vom 22. April 2014, E. 2.2 mit Hinweis).

2.2 Gemäss Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Der Formulierung von Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
StPO ("können") ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Parteien selbst im Falle eines ersten Gesuchs kein absolutes Recht auf Erstreckung einer Frist oder auf Verschiebung eines Termins gewährt (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.161 vom 7. November 2013 und BB.2012.68 vom 17. Juli 2012, jeweils E. 2.1 m.w.H.). Jedoch haben die Strafbehörden auch bei der Ansetzung und Erstreckung von Fristen den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO; in diesem Sinne Riklin, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
StPO N. 4).

2.3 Nachdem die vorliegend dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Anmeldung und Bezifferung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen infolge der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit seines Verteidigers bereits einige Male erstreckt worden war, ersuchte dieser am 13. Dezember 2013 um eine weitere Erstreckung der Frist bis 15. Februar 2014. Zur Begründung führte er an, dass er aus terminlichen Gründen noch nicht dazu gekommen sei, einen Termin für die zwischen den Parteien im Raum stehende Besprechung zwecks Erörterung der Schadenspositionen zu vereinbaren. Das entsprechende Gesuch wurde von der Beschwerdegegnerin kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Februar 2014 ersuchte er um eine weitere Erstreckung der Frist bis 31. März 2014, wobei er geltend machte, demnächst die Verteidigungskosten und die Genugtuungsforderung vorlegen zu können, für die Berechnung des wirtschaftlichen Schadens aber noch mehr Zeit zu benötigen. Auch dieses Ersuchen wurde kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0130 f.). Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Verteidigers ein und forderte nebst einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- eine Schadenersatzzahlung in derselben Höhe für seine "Umtriebe". Der ihm erwachsene wirtschaftliche Schaden werde vom Treuhänder noch zu berechnen und anschliessend mit der Beschwerdegegnerin zu besprechen sein (Akten BA, pag. 16-02-0133 f.). Anhand dieser Eingabe durfte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um die abschliessende Anmeldung und Bezifferung des wirtschaftlichen Schadens durch den Beschwerdeführer handelt. Während diesbezüglich noch laufender Frist ersuchte der Beschwerdeführer am 31. März 2014 – genau die Errechnung dieses wirtschaftlichen Schadens betreffend – um eine weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014 (Akten BA, pag. 16-02-0142 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, um eine Fristverlängerung sei nicht mehr ersucht worden (vgl. act. 3, S. 2), erweist sich daher als unzutreffend. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass dieses Gesuch vom 31. März 2014 von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht beantwortet worden ist, auch nicht in abschlägigem Sinne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass hier der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben
auch auf Seiten des Beschwerdeführers geboten hätte, sich innert kurzer Frist bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie sein Gesuch um Fristerstreckung behandeln wolle. Das blosse Schweigen der Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführer nicht einfach als Bewilligung seines Gesuchs um Fristerstreckung interpretieren. Jedoch gab die Beschwerdegegnerin vorliegend durch ihre materielle Behandlung des neuerlichen Ersuchens vom 2. Juni 2014 zu verstehen, dass wohl auch sie noch davon ausging, dass die Frist noch laufe. Das letzte Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 um Erstreckung der Frist, wurde von der Beschwerdegegnerin nämlich nur mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nun genügend Zeit gehabt zur Anmeldung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Davon, dass die Frist per 31. März 2014 bereits abgelaufen wäre, war keine Rede (Akten BA, pag. 16-02-0145). Mit der gleichzeitigen Zustellung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung verunmöglichte es die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem, die von ihm noch vorbehaltenen Schadenspositionen zu beziffern und zu belegen.

Das geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint als unangemessen. Einerseits signalisierte sie durch ihre mehrfach kommentarlos gewährten Fristerstreckungen, dass sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, erhöhten Zeitbedarf für die Errechnung des erlittenen Schadens als hinreichenden Grund im Sinne von Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
StPO angesehen hat. Weiter bestand insbesondere nach Abschluss des Strafverfahrens am 2. Dezember 2013 keinerlei besondere Dringlichkeit, über die Entschädigungs- und Genugtuungsfragen zu entscheiden. Insbesondere aber hätte es der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben angesichts der bereits mehrfach erstreckten Frist geboten, dem Beschwerdeführer anlässlich der Bewilligung eines der Fristerstreckungsgesuche klar zu signalisieren, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, der Beschwerdegegner habe zur Anmeldung und Bezifferung seiner Ansprüche nun genügend Zeit gehabt, und die Fristerstreckung daher ausdrücklich als letztmalige zu gewähren. Die vorliegend erfolgte Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs erfolgte demgegenüber ohne jegliche Vorwarnung oder Vorankündigung. Im Ergebnis bewirkte die Beschwerdegegnerin so auch eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, sich zur Entschädigungsfrage zu äussern und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen bzw. Beweise anzubieten, und somit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlittenen Schadens anzusetzen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Diese ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'500.-- (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlittenen Schadens anzusetzen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 7. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.95
Date : 07. August 2014
Published : 14. August 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).


Legislation register
BStKR: 10  12
StBOG: 37
StPO: 3  92  104  107  318  382  393  396  423  429  436
Weitere Urteile ab 2000
1B_193/2013 • 6B_815/2013
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BB.2014.95 • BB.2012.68 • BB.2013.161
BBl
2006/1308