Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1187/2019

Urteil vom 7. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2019 (VB.2019.00493).

Sachverhalt:

A.
A._________ hielt seiner Ehefrau am 25. Juni 2017 im Laufe eines Streits ein Messer an die Wange und sagte ihr, dass er sie töte, wenn sie sich nicht bei ihm entschuldige und dass er ihr den Mund aufschlitze, wenn sie nicht die Klappe halte. Zudem konsumierte er im Zeitraum vom 23. August 2016 bis 25. Juni 2017 mehrfach Cannabis und Kokain.

B.
Am 23. November 2017 wurde A._________ im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in das Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP) in Rheinau eingewiesen. Am 6. Dezember 2017 musste er dort ausgeschlossen und in Sicherheitshaft versetzt werden. Am 16. März 2018 konnte er in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in Rheinau übertreten.

C.
Das Bezirksgericht Bülach stellte mit Urteil vom 21. März 2018 fest, dass A._________ die Tatbestände der Drohung sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (SR 812.121) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Es sah gestützt auf Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an.

D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug von A._________ ab und ordnete die Weiterführung der Massnahme an.

E.
Sowohl die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Juli 2019 bzw. am 25. September 2019 ab.

F.
A._________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Aufhebung der Massnahme bzw. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich mit seiner Ehefrau wieder versöhnt. Von ihm gehe keine Gefahr mehr aus. Das Rückfallrisiko sei sehr gering und er habe während der Massnahme grosse Fortschritte erzielt.

1.2.

1.2.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
und Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB).
Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB).
Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8 S. 175 f.; 141 IV 236 E. 3.7 S. 241 f.; 137 IV 201 E. 1.2 S. 202 f.; Urteil 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 56; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteil 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 56; 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74 f.; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteil 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Justizdirektion stützt sich in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2019, mit welcher sie das Begehren um Aufhebung und bedingte Entlassung aus der Massnahme abweist, auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B._________ vom 9. Oktober 2017, auf den Bericht des ZFST Rheinau vom 22. März 2019 sowie auf die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 7. Mai 2019 und der persönlichen Anhörung vom 7. Mai 2019 ab (Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juli 2019 Ziff. 4.2 - 4.6 S. 3 ff.).
Sie führt dabei zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer seien im psychiatrischen Gutachten vom 9. Oktober 2017 folgende Diagnosen gestellt worden: Hebephrene Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.1); Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21); Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain, verschreibungspflichtige Medikamente, Speed etc.), schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1). Der Gutachter habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer, auch schwerwiegender Delikte zeige und mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren häuslichen Gewaltdelikten (allenfalls mit Waffeneinsatz) gegenüber der Ehefrau bzw. einer neuen Partnerin zu rechnen sei. Gemäss dem Gutachter sei aufgrund der Schwere der Erkrankung und des damit verbundenen Rückfallrisikos aus psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme angezeigt (vgl. Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juli 2019 Ziff. 4.2 S. 3).
Im Bericht des ZFST Rheinau vom 22. März 2019 werde beim Beschwerdeführer sodann von einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen (ICD-10: F20.3) ausgegangen. Die im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. B._________ veränderte Diagnosestellung resultiere gemäss dem ZFST Rheinau aus einer Verlaufsbeobachtung, in der sich neben der hebephrenen Symptomatik auch paranoid anmutende Symptome wie diffuse Ängste, erhöhtes Misstrauen und Fehlinterpretationen von Situationen gezeigt hätten. Die Änderung der Diagnose habe - so der Bericht - keine Anpassung der Massnahmenbehandlung oder der Medikation zur Folge. Das Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain sowie eine Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch seien sodann im Wesentlichen bestätigt worden. Die Kombination der Psychopharmakotherapie und des multimodalen Therapieangebots hätte gemäss Bericht insgesamt zu einer Zustandsstabilisierung des Beschwerdeführers geführt und durch die Behandlung sowie Bearbeitung deliktsrelevanter Problembereiche seien kleine Fortschritte erzielt worden. Im Hinblick auf die Risikoreduktion halte der Bericht zudem fest, dass der Beschwerdeführer ein basales Problem- und
Krankheitsverständnis habe entwickeln können. Zur Bearbeitung der noch offenen Therapieziele und nachhaltigen Senkung des Rückfallrisikos sei die Stabilität des bisherigen Behandlungserfolgs zunächst jedoch unter höheren Alltagsbelastungen und weiteren Progressionen im stationären Setting zu erproben. Eine Weiterführung der Massnahme erscheine laut dem Bericht aus forensisch-psychiatrischer Sicht als notwendig (vgl. Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juli 2019 Ziff. 4.4 S. 4).
Gestützt auf die Aktenlage kommt die Justizdirektion zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden könne: Unter engmaschiger äusserer Kontrolle sei er weitgehend absprachefähig und medikamentencompliant. Allerdings habe mit ihm bisher erst ein basales Krankheitsverständnis erarbeitet werden können. Delikts- und risikorelevante Themen seien offenbar aber noch nicht nachhaltig bearbeitet worden und eine massgebliche Erarbeitung von Coping-Strategien stehe ebenfalls noch aus. Davon, dass der Beschwerdeführer für die Gewährung eines Lockerungsschrittes mit einer hohen Eigenverantwortung, wie der bedingten Entlassung, genügend gefestigt sei, könne unter diesen Umständen noch nicht ausgegangen werden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer in ein (stabiles) Umfeld zu Frau und Tochter zurückkehren wolle, zumal er in der Vergangenheit gerade bei Partnerschaftskonflikten instabil bzw. delinquent reagiert habe und gemäss psychiatrischem Gutachten vom 9. Oktober 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere von weiteren häuslichen Gewaltdelikten gegenüber der Ehefrau bzw. einer neuen Partnerin - auch mit Einsatz von Waffen - zu rechnen sei. Davon, dass diese Rückfallgefahr
zwischenzeitlich massgeblich gesenkt worden wäre, könne noch nicht ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer im Laufe der bisherigen Massnahmendauer kleine Fortschritte erzielt haben mag. Insofern sei das psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2017 nach wie vor aktuell. Vorliegend sei ein schrittweises Vorgehen angezeigt. Vor Gewährung der bedingten Entlassung sei beim Beschwerdeführer eine nachhaltigere Stabilität anzustreben. Insbesondere seien zunächst stufenweise weniger weitgehende Belastungserprobungen vorzunehmen. Ein solches Vorgehen erscheine - gerade angesichts der langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der gescheiterten ambulanten Massnahme bzw. manifestierter Rückfälligkeit - zweckmässig und angesichts der bisherigen Massnahmendauer auch noch als verhältnismässig. Mangels genügend günstiger Prognose sei von einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme abzusehen (vgl. Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juli 2019 Ziff. 5 S. 5).

1.3.2. Die Vorinstanz schliesst sich den Ausführungen der Justizdirektion an. Sie erwägt, dass dem Beschwerdeführer trotz des grundsätzlich guten Vollzugsverhaltens derzeit keine günstige Prognose gestellt werden könne, und sich die Massnahme auch angesichts ihrer Dauer von noch nicht zwei Jahren weiterhin als verhältnismässig erweise. Im Übrigen gehe auch aus dem jüngsten Behandlungsplan der ZFST Rheinau vom 21. August 2019 nicht hervor, dass die gutachterlich diagnostizierte hohe Rückfallgefahr bisher derart vermindert werden konnte, dass sich eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt vertreten liesse (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 5).

1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, welche als delikts- und insofern auch als rückfallsrelevant eingestuft wurde. Unbestritten ist sodann, dass die Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung grundsätzlich positiv verläuft und der Beschwerdeführer bereits kleine Fortschritte erzielen konnte. Entscheidend ist jedoch, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Justizdirektion, welchen sich die Vorinstanz zu Recht anschliesst, durch die Behandlung noch nicht ausreichend vermindert werden konnte. Inwiefern die zwischenzeitliche Versöhnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an dieser Einschätzung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Auch dem Behandlungsplan der ZFST Rheinau vom 21. August 2019 lässt sich mit der Vorinstanz nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung des Rückfallrisikos führen könnte. Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht in Freiheit bewähren könne. Dass sie die stationäre therapeutische Massnahme noch als
verhältnismässig erachtet, gibt mit Blick auf die weiterhin bestehende Rückfallgefahr und die bisherige Dauer der Massnahme ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass. Schliesslich erscheint die Massnahme auch nicht als aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer doch bereits gewisse Fortschritte im Sinne eines basalen Krankheitsverständnisses und einer gewissen Medikamenten-Compliance (einstweilen in strukturiertem engmaschigen Rahmen) erzielen konnte. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die (bedingte) Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu verweigern, ist bundesrechtskonform.

2.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1187/2019
Date : 07. Juli 2020
Published : 25. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Legislation register
BGG: 66  109
BV: 36
StGB: 19  56  59  62  62c  62d
BGE-register
137-IV-201 • 141-IV-236 • 142-IV-105 • 144-IV-176 • 145-IV-167 • 145-IV-65 • 146-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_1187/2019 • 6B_699/2019 • 6B_835/2017
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