Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 74/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kürzung der Parteientschädigung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 25. März 2013 wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Trunkenheit und unanständiges Benehmen) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Es verpflichtete ihn überdies zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.

Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtsanwältin Eveline Roos mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Ihrem Verschiebungsgesuch wurde nicht stattgegeben, so dass der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vertreten war.

B.

Auf Berufung von X.________ hob das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. November 2013 das Urteil wegen Verletzung der Verteidigungsrechte auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Amtsgericht Solothurn-Lebern zurück. Es sprach X.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'558.-- zu.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.80 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 4'530.80 (Honorar Fr. 4'139.20, Barauslagen Fr. 56.--, MwSt. Fr. 335.60) ein. Das geltend gemachte Honorar beruht auf einem Zeitaufwand von 16.58 Stunden zu Fr. 250.--, der sich im Wesentlichen aus zwei Positionen zusammensetzt: 1.25 Stunden für "Studium Urteilsbegründung und Akten, Strategie" sowie - verteilt auf mehrere Tage - insgesamt 15.33 Stunden für "Berufungsbegründung".

Die Vorinstanz erachtete den für die Berufungsbegründung in Rechnung gestellten Aufwand als zu hoch, kürzte ihn um rund die Hälfte auf acht Stunden und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz komme ohne nähere Begründung zum Ergebnis, die Verteidigung hätte die Berufungsbegründung in acht Stunden verfassen müssen. Woher diese Referenzgrösse stamme, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz übersehe, dass die Verteidigung sich neben der Frage der Rückweisung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte eventualiter auch zur Sache habe äussern müssen, was den Hauptaufwand ausmache. Hinzu komme, dass der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Parteientschädigung zwar knapp, jedoch genügend. Sie erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung als unangemessen hoch und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeit in erheblich kürzerer Zeit hätte geleistet werden können. Damit war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen.

1.4.

1.4.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO ist in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten.

1.4.2. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1329 Ziff. 2.10.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann.

Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B 951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4.3. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren war über ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden, welches sich auf einen einzigen, klar umrissenen Anklagesachverhalt bezog und mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Überdies wurde er verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und dem Staat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.

Auch wenn bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden kann, der Beizug einer Verteidigung sei nicht angemessen gewesen, musste sich in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Interessen - geringer Tatvorwurf, fehlende tatsächliche oder rechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen - und der vereinfachten Verfahrensform der Verteidigungsaufwand auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer die Berufung erklärt hatte, stand bereits fest, dass die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtete und die Berufung im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Neben der Instruktion durch den Mandanten sowie dem Studium der Verfahrensakten und der Rechtslage, die von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung separat berücksichtigt wurden, verblieb nur noch die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Darin setzte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf rund 1 1/2 Seiten mit der Verletzung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren und auf weiteren rund 5 1/2 Seiten mit der Beweiswürdigung auseinander.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung des Bagatellcharakters des Tatvorwurfs, der sich bei einem Schuldspruch ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowie der Verfahrensart den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung von 15.33 Stunden als "unangemessen hoch" und damit den konkreten Verhältnissen nicht angemessen erachtet hat. Die von ihr vorgenommene Kürzung auf acht Stunden liegt jedenfalls innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_74/2014
Date : 07. Juli 2014
Published : 25. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Kürzung der Parteientschädigung; rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 66
StPO: 429
BGE-register
134-I-83 • 138-IV-197
Weitere Urteile ab 2000
6B_74/2014 • 6B_951/2013
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BBl
2006/1329