Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 155/2016
Urteil vom 7. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt Kanton Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Partei- und Verfahrenskosten (Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 2014 ging A.________ nach malischem Recht die polygame Ehe mit dem malischen Staatsangehörigen C.________ ein, welcher bereits mit zwei Frauen verheiratet war. Dadurch hat sie die malische Staatsangehörigkeit erworben. Mit Entscheid vom 10. April 2014 hat die Cour d'appel de Bamako, Tribunal de Première Instance de la Commune V du District de Bamako (Mali) die gemeinschaftliche Adoption des am 1. Juli 2012 in Bamako geborenen B.________ durch die vorgenannten Ehegatten ausgesprochen.
B.
In der Folge beantragte A.________ die Anerkennung und Eintragung dieser Adoption im Schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Verfügung vom 18. November 2014 wies das Zivilstandsamt Basel-Stadt das Begehren mit Hinweis auf den Ordre public ab.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt ab.
In teilweiser Gutheissung des hiergegen erhobenen Rekurses anerkannte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2016 das malische Adoptionsurteil vom 10. April 2014 für das Mutter-Kind-Verhältnis und wies das Zivilstandsamt an, die betreffende Adoption im Zivilstandsregister einzutragen; es erhob keine Verfahrenskosten, sprach aber auch keine Parteientschädigung zu (Urteil VD.2015.116).
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2016 verlangen A.________ und B.________, in entsprechender Aufhebung des diesbezüglich abweisenden appellationsgerichtlichen Urteils sei ihnen für die kantonalen Rechtsmittelinstanzen eine Parteientschädigung von Fr. 30'065.20 (Fr. 14'390.90 und Fr. 15'674.30) zuzusprechen und im departementalen Verfahren sei überdies die Verfahrensgebühr zu erlassen. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist die Kostenregelung eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides über die Anerkennung und Eintragung einer Adoption. In der Hauptsache stünde die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Die Beschwerdeführerin reicht die Beschwerde auf dem Papier ihrer Gemeinschaftskanzlei ein, unterschreibt aber selbst und legt keine Vollmacht für das ebenfalls als Beschwerdeführer auftretende Kind bei. Gemäss ihrer Darstellung handelt sie nicht anwaltlich, sondern im eigenen Namen und im Übrigen zufolge unangefochtener appellationsgerichtlicher Anerkennung der Adoption als gesetzliche Vertreterin für das Kind.
Die angefochtene Kostenregelung stützt sich auf kantonales Recht, welches nicht unter den Beschwerdegrund von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Für Verfassungsrügen, insbesondere für Willkürrügen gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
bundesgerichtlicher Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.).
2.
Das Departement ist von einer in Mali gültig ausgesprochenen gemeinschaftlichen Adoption ausgegangen, welche aber in der Schweiz nicht eintragungsfähig sei, weil der vorausgegangene polygame Eheschluss in der Schweiz nicht anerkennungsfähig und die Mutter im schweizerischen Zivilstandsregister nach wie vor als ledig eingetragen sei; die erfolgte gemeinschaftliche Adoption sei nur Ehepaaren möglich und deshalb in der Schweiz nicht anerkennungsfähig. Im Übrigen würde die Eintragung aufgrund des konkreten Vorgehens der Mutter (polygame malische Heirat ohne eheliches Zusammenleben mit dem dortigen Ehemann bzw. gemäss Einwohnerregister hiesiges Zusammenleben mit einem anderen Mann, welcher nach den Aussagen der Mutter dem Adoptivsohn mitbetreuen soll, in der Absicht, dadurch die malische Staatsangehörigkeit zu erlangen und die Voraussetzungen zur Anerkennung einer gemeinschaftlichen malischen Adoption zu schaffen) auch am Ordre public-Vorbehalt scheitern, zumal die Mutter die in Mali erfolgte gemeinschaftliche Adoption damit faktisch zu einer Einzeladoption werden lasse. Im Zusammenhang mit der von der Mutter geltend gemachten menschlichen Komponente ergebe sich, dass Mutter und Kind zur Zeit in Mali leben würden, wobei auch eine
Beziehung zum Adoptivvater bestehe. Es sei nachvollziehbar, dass es für die Mutter eine grosse Härte bedeuten würde, wenn sie das Kind nicht mit in die Schweiz nehmen könnte; umgekehrt müsste es diesfalls aber dauernd auf einen Kontakt zu seinem Vater verzichten und es sei auch ein Aufwachsen des Kindes in der väterlichen Grossfamilie denkbar, zumal das getrennte Familienleben von den Adoptiveltern von Anfang an selbst gewählt worden sei. Im Übrigen könnte die Mutter in der Schweiz mit reellen Chancen auf Gutheissung auch eine Pflegekinderbewilligung beantragen; die schweizerischen Behörden hätten dann die Möglichkeit, die Verhältnisse und Lebensumstände des Kindes fundiert abzukären.
Das Appellationsgericht hat befunden, Art. 78 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
|
1 | Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
2 | Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. |
binnenstaatliche Adpotion nach malischem Recht einerseits sowie für deren Anerkennung aufgrund der Heimatzugehörigkeit (Art. 78 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
|
1 | Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
2 | Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. |
können, habe die malische Adoptionsbehörde den Adoptionsentscheid nicht auf der Grundlage einer Kindeswohlprüfung bei bestehender Obhut fällen können; der Entscheid äussere sich nicht zur konkreten Situation des zu adoptierenden Kindes in der Schweiz, wie dies nach dem HAÜ erforderlich wäre und für die Anerkennung gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
|
1 | Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
2 | Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. |
verbracht. Nach der erfolgten Adoption habe sich die beabsichtigte Ausreise in die Schweiz verzögert, weil das Kind zunächst keine Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm in einem Hotel in Bamako gewohnt, wo sie vom 800 Kilometer entfernt wohnenden Adoptivvater gelegentlich besucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Kind nunmehr seit April 2014 ausschliesslich betreut und erzogen und sie habe durch ihre monatelange Landesabwesenheit auch eine Gefährdung ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Existenz als selbständig erwerbstätige Anwältin in Kauf genommen. Dieses Engagement sei ein starker Hinweis dafür, dass der Adoption keine fremden Motive zu Grunde gelegen hätten und sie sich für das Wohl des Kindes sorge. Eine heutige Rückkehr für das Kind nach Mali komme nicht in Frage, zumal das Kind noch nie in der dortigen polygamen Familie gelebt habe. Die Beschwerdeführerin sei eine geeignete Adoptivmutter und die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 264 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
|
1 | Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
2 | Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. |
jedoch diejenige zwischen Vater und Kind, weil zu ihm keine gelebte Beziehung bestehe und auch zwischen den Adoptiveltern keine in der Schweiz eintragungsfähige Ehe bestehe.
Was die vorliegend strittige Kostenregelung anbelangt, hat das Appellationsgericht auf Verfahrenskosten verzichtet, aber befunden, es sei keine Entschädigung für die kantonalen Verfahren auszurichten und im Übrigen an der Spruchgebühr für den Departementsentscheid festzuhalten. Einerseits hätten sich die Voraussetzungen für die teilweise Gutheissung der Begehren erst aufgrund der Entwicklung während des appellationsgerichtlichen Verfahrens verwirklicht und sei der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt des Erlasses korrekt gewesen. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten, welches grundsätzlich gegen den schweizerischen Ordre public verstossen habe, das vorliegende Verfahren provoziert. Durch das Einreichen einer auf monogam lautenden malischen Heiratsurkunde habe sie zudem gegen Normen des schweizerischen Rechts und gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verstossen. Insgesamt habe sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen verstossen und dadurch das Verfahren veranlasst. Aus all diesen Gründen sei ihr Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung für die kantonalen Verfahren abzuweisen und im Übrigen auch das Erheben einer Spruchgebühr für den Departementsentscheid zu
bestätigen.
3.
Für das appellationsgerichtliche Verfahren gilt der im angefochtenen Entscheid angeführte § 30 Abs. 1 VRPG/BS, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird und der wie folgt lautet: In der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im Zusammenhang mit dem departementalen Verfahren wird eine willkürliche Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Verwaltungsgebühren gerügt. § 6 lautet wie folgt: Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Verfahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die amtlichen Kosten... ganz oder teilweise auferlegt werden. § 7 Abs. 1 lautet wie folgt: Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden.
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich bei den genannten Normen zwar um kann-Formulierungen handle, jedoch in der Praxis von einem eigentlichen Anspruch auf Parteientschädigung ausgegangen werde und die Kosten jeweils der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Inwiefern dies als Grundsatz der Fall ist, kann offen gelassen werden, weil das Appellationsgericht bewusst keinen Grundsatz zur Anwendung gebracht, sonder spezifisch begründet hat, warum im vorliegenden Einzelfall keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann und die departementale Spruchgebühr zu bestätigen ist. Dies sehen letztlich auch die Beschwerdeführer so, versuchen sie doch, sowohl die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid als auch die rechtlichen Schlussfolgerungen mit Willkürrügen zu Fall zu bringen.
Aus den gleichen Gründen muss auch nicht abschliessend beantwortet werden, wie das kantonale Verfahren einzuordnen ist. Jedenfalls handelt es sich um ein registerrechtliches Verfahren, welches beim Zivilstandsregister Basel-Stadt mit dem Begehren auf Anerkennung und Eintragung der malischen Adoption anhängig gemacht worden ist. Ersichtlich ist sodann, dass auch das Rechtsmittelverfahren als Einparteienverfahren durchgeführt worden ist. Im angefochtenen Entscheid sind die heutigen Beschwerdeführer (Mutter und Kind) mit "Rekurrentin" und "Rekurrent" bezeichnet, während auf der Gegenseite zwar das Zivilstandsamt Basel-Stadt aufgeführt ist, allerdings nicht als "Rekursgegner", sondern ohne spezielle Bezeichnung und damit offensichtlich in seiner Funktion als erste Entscheidinstanz. Noch deutlicher kommt dies zum Ausdruck im Entscheid des Departementes, wo im Rubrum nicht das Zivilstandsamt, sondern bloss dessen Entscheid als Anfechtungsobjekt aufgeführt ist. Bei registerrechtlichen Verfahren geht es wie bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit darum, dass ausschliesslich die gesuchstellende Partei vom anbegehrten Entscheid profitiert (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A 619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3 m.w.H.). Wie die Kostenfrage
im Grundsatz zu handhaben ist, wenn die gesuchstellende Partei erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (teilweise) durchdringt, kann wie gesagt offen gelassen werden, weil das Appellationsgericht von einer speziellen Situation ausgegangen ist und dies spezifisch begründet hat. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer diese mit hinreichend substanziierten Willkürrügen anzufechten vermögen.
3.2. Kernpunkt der appellationsgerichtlichen Argumentation ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses des departementalen Entscheides - die Beschwerdeführerin hielt sich zu jenem Zeitpunkt mit dem Kind mangels erfolgter Einreisegenehmigung für die Schweiz noch in Mali auf - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Adoption in der Schweiz nicht gegeben waren, sondern diese vielmehr erst während des appellationsgerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, als die Mutter mit dem Kind in die Schweiz einreisen und dieses hier betreuen konnte, so dass das Appellationsgericht in seine Erwägungen zwangsläufig das weitere Schicksal des Kindes miteinzubeziehen hatte, indem sich insbesondere die Frage stellte, ob das Kind bei unterbleibender Anerkennung der Adoption nach Mali zurückkehren und bei seinem dortigen Adoptivvater leben müsste.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, massgeblich für den Sachentscheid seien die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des appellationsgerichtlichen Entscheides gewesen; das Appellationsgericht halte dies selbst ausdrücklich fest. Die Begründung sei widersprüchlich, wenn es im Zusammenhang mit der beantragten Parteientschädigung dann plötzlich auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich auf denjenigen des vorinstanzlichen Entscheides abstellen wolle.
Mit diesen Vorbringen lässt sich keine willkürliche Anwendung der fraglichen kantonalen Normen begründen. Wenn § 30 VPRG sowie § 6 und 7 des Verwaltungsgebührengesetzes die Möglichkeit eröffnen, der im Rechtsmittelverfahren durchdringenden Partei eine Entschädigung zuzusprechen, liegt dem offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass ein Rechtsmittelverfahren in der Regel nötig wird, weil eine Vorinstanz materiell falsch entschieden hat, und nicht der Gesuchsteller die finanziellen Konsequenzen des materiell unrichtigen vorinstanzlichen Entscheides tragen soll. Dieser Normzweck greift dort nicht, wo der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung materiell richtig war (was die Beschwerdeführer mit weiteren Rügen ebenfalls anzufechten versuchen, dazu unten).
Durfte das Appellationsgericht willkürfrei von der Richtigkeit des departementalen Entscheides ausgehen, was noch zu prüfen sein wird, ist mithin keine willkürliche Anwendung von § 30 VRPG/BS und im Übrigen von § 6 und 7 des Verwaltungsgebührengesetzes ersichtlich, wenn es von dem durch die kann-Bestimmungen eröffneten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass es keine Parteientschädigung zugesprochen und das Erheben einer Spruchgebühr für den Departementsentscheid geschützt hat: Die Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, dass sie für einen erstinstanzlich gutheissenden, d.h. auf Eintragung lautenden Registerentscheid keine Spruchgebühr bezahlen müssten und eine Parteientschädigung zugute hätten. Entsprechend kann für einen Rechtsmittelentscheid jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts anderes gelten, wenn sich die Anerkennungs- und Eintragungsvoraussetzungen erst im Laufe dieses Verfahrens verwirklicht haben. Willkür lässt sich in diesem Zusammenhang auch nicht dartun mit der Ausführung, weshalb die Einreise nicht früher möglich gewesen sei und man unter grossen Gefahren in Mali habe ausharren müssen. Weder war das Departement für die Frage der Einreise zuständig noch waren die Einreisemodalitäten für die (noch
zu behandelnde) Frage der sachlichen Richtigkeit des departementalen Entscheides entscheidend.
3.3. Die Unrichtigkeit des departementalen Entscheides in dessen Erlasszeitpunkt versuchen die Beschwerdeführer ferner mit einer Willkürrüge dahingehend zu begründen, dass die Auffassung des Departementes, Art. 78
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
|
1 | Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
2 | Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. |
Zutreffend ist, dass das Departement und das Appellationsgericht die Frage, ob die Anerkennbarkeit der malischen Ehe eine (vorfrageweise zu prüfende) Voraussetzung für die Anerkennbarkeit der malischen gemeinschaftlichen Adoption sei, unterschiedlich beantwortet haben. Dies allein vermag aber keine Willkür in Bezug auf die Ansicht des Appellationsgerichtes zu begründen, dass das Departement im damaligen Zeitpunkt richtig entschieden habe, und insbesondere ist die Frage vorliegend nicht materiell zu beantworten. Auch das Appellationsgericht ging nämlich von einer zweckwidrigen Verwendung des in Mali zulässigen Institutes der polygamen Ehe aus, indem die Mutter nie ein Eheleben, sondern einzig die Erlangung der malischen Staatsbürgerschaft angestrebt habe, um die Voraussetzungen für eine auf der Heimatangehörigkeit beruhenden Anerkennung der nach malischem Recht erfolgten Adoption zu schaffen. Mit dieser Erwägung hat das Appellationsgericht nicht anders als das Departement der Mutter ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorgeworfen und in diesem Zusammenhang die Anerkennbarkeit des malischen Adoptionsentscheides bzw. des dadurch begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses in Frage gestellt.
Wie es darum bestellt ist, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden: Das Bundesamt für Justiz hat keine Beschwerde erhoben, so dass vorliegend nicht die Anerkennungs-, sondern einzig die Kostenfrage strittig ist, welche das Appellationsgericht mit den erst während des appellationsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen Anerkennungsvoraussetzungen und somit einer veränderten Ausgangslage begründet hat. Auf diese Begründung gehen die Beschwerdeführer nicht näher ein bzw. sie lassen es bei der nicht näher ausgeführten Behauptung bewenden, während des appellationsgerichtlichen Verfahrens seien keine Veränderungen mehr eingetreten. Die Beschwerdeführer übergehen - und insofern bleibt ihre Willkürrüge letztlich unsubstanziiert - in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie im Zeitpunkt des departementalen Entscheides ihr Leben gemeinsam im Mali geführt haben, und zwar als malische Staatsangehörige im gleichen Land wie nach malischem Recht der Ehegatte der Mutter und Vater des Kindes. Für diese spezifische Konstellation durfte das Appellationsgericht die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Eintragung der Adoption in der Schweiz vor dem Hintergrund des missbräuchlichen Vorgehens der Mutter und der Tatsache, dass bis zu
diesem Zeitpunkt nie eine für die Anerkennung einer ausländischen Adoption zentrale Prüfung des Kindeswohles stattgefunden hatte (vgl. Urteil 5A.10/1992 vom 20. Januar 1993 E. 5b betreffend fehlende Abklärung der massgeblichen Verhältnisse durch die ausländische Adoptionsbehörde in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden; für weitere Hinweise betreffend Adoptionsmotive sowie Prüfungspflichten der ausländischen Behörde und Anerkennung des Adoptionsentscheides in der Schweiz vgl. BGE 141 III 328 E. 6.6 S. 344 f.), willkürfrei verneinen. Der Kern der appellationsgerichtlichen Erwägungen ist, dass demgegenüber im heutigen Zeitpunkt angesichts des gemeinsamen Zusammenlebens von Mutter und Kind in der Schweiz diesem eine Rückkehr nach Mali nicht zuzumuten wäre, zumal es noch nie in der dortigen polygamen Familie des Adoptivvaters gelebt habe. Damit ist das Appellationsgericht gleichzeitig davon ausgegangen, dass die Mutter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz als selbständige Anwältin nicht dauerhaft nach Mali ziehen und dort mit dem Kind leben könnte. Ob vor diesem Hintergrund das Appellationsgericht die Adoption anerkennen durfte, ist wie gesagt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Frage ist
einzig, ob damit die Ausgangslage im Zeitpunkt des appellationsgerichtlichen Entscheides eine andere war als im Zeitpunkt des departementalen Entscheides und sich deshalb die getroffene Kostenregelung als willkürfrei erweist.
3.4. Keine Unrichtigkeit des departementalen Entscheides ergibt sich ferner aus dem Vorbringen, das Appellationsgericht habe willkürlich auf eine Umgehungsabsicht und damit auf eine fehlende Anerkennungsmöglichkeit geschlossen. Das Appellationsgericht hat im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Mutter keineswegs blosse Annahmen getroffen, sondern sich vielmehr auf verurkundete Aussagen und Dokumente gestützt, welche es im Kontext des zeitlichen Ablaufes gewürdigt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich mit gegenteiligen allgemeinen Behauptungen (die Erkundigung beim Zivilstandsamt Basel im Jahr 2012 sei nur allgemein gewesen und die Heirat in Mali habe damit nichts zu tun; mit der Ehe sei eine verbindliche Gemeinschaft bezweckt gewesen; es sei bei all diesen Handlungen nur um das Kindeswohl gegangen, zumal das Kind Trennungsängste entwickelt habe; es sei keine Rechtsumgehung ersichtlich, da eine ausländische Adoption zulässig und die Anerkennung einer solchen Adoption in der Schweiz auch möglich und gewünscht sei; bei Anwendung des HAÜ wäre ohne Weiteres eine Adoption möglich gewesen, weil aufgrund der vorbestehenden vertrauensvollen Beziehung ein Ausnahmegrund nach Art. 5 Abs. 4
SR 211.221.36 Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV) - Adoptionsverordnung AdoV Art. 5 Adoptionseignung - 1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. |
|
1 | Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. |
2 | Die Eignung besteht, wenn: |
a | die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient; |
b | das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird; |
c | der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen; |
d | die künftigen Adoptiveltern: |
d1 | nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten, |
d2 | bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen, |
d3 | nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist, |
d4 | genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht haben, |
d5 | sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaates mitzuwirken, |
d6 | von der Unterhaltsverpflichtung nach Artikel 20 BG-HAÜ Kenntnis genommen haben. |
3 | An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben. |
4 | Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. |
5 | Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. |
6 | Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 holt die kantonale Behörde einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.3 |
nicht rechtlicher, sondern ausschliesslich moralischer Natur; u.ä.m.) keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dartun (vgl. E. 1).
3.5. Hält die Kernerwägung des Appellationsgerichtes, die Ausgangslage sei im Zeitpunkt des departementalen Entscheides eine andere und dieser deshalb richtig gewesen, vor dem Willkürverbot stand, sind die weiteren appellationsgerichtlichen Erwägungen und die diesbezüglichen Willkürrügen gegenstandslos (Verstoss gegen Mitwirkungspflichten; zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten). Darauf braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.
3.6. Das Appellationsgericht hat aus seiner Feststellung, dass im Zeitpunkt des departementalen Entscheides andere Sachumstände geherrscht hätten, und der Erwägung, dass damals zu Recht nicht von der Anerkennbarkeit der Adoption ausgegangen worden sei, die Folgerung gezogen, dass die teilweise Gutheissung der Begehren um Anerkennung und Eintragung der Adoption kein Obsiegen bedeuten und den Beschwerdeführern deshalb keine Parteientschädigung zustehen könne und überdies an der departementalen Spruchgebühr festzuhalten sei. Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auffassung nur durch Bestreitung der Prämisse (dazu E. 3.1 bis 3.4); hingegen zeigen sie nicht mit Willkürrügen auf, dass auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Prämisse die Kostenerwägung willkürlich wäre. Folglich ist darauf mangels einer substanziierten Rüge nicht näher einzugehen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli