Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 476/05
Urteil vom 7. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. September 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1940 geborenen J.________ für die Folgen eines Unfalls vom 27. Juli 1999 nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2004 festhielt.
B.
Mit Eingabe vom 6. August 2004 liess J.________ Beschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung höherer Leistungen. Mit Verfügung vom 25. August 2004 gab die Referentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich dem Versicherten Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wovon dieser mit Eingabe vom 6. September 2004 Gebrauch machte und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Verfügung vom 16. September 2004 sistierte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts das Verfahren bis zur Erledigung eines am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Prozesses betreffend einen vom kantonalen Gericht zufolge Fristversäumnis erlassenen Nichteintretensentscheid. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 hob das Sozialversicherungsgericht die am 16. September 1004 angeordnete Sistierung des Verfahrens auf und trat auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, über die Beschwerde vom 6. August 2004 materiell zu entscheiden.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2005 hat die Vorinstanz auch die am 16. September 2004 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. In diesem Punkt ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: |
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a | Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert; |
b | ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt; |
c | die Leistungen aufeinander abstimmt; |
d | den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 34 Parteien - Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. |
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3).
3.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. c in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte in einem früheren Verfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Norm auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 106 |
Mit Novelle vom 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer insoweit geändert, dass der Fristenstillstand nunmehr für die "gesetzlichen und richterlichen Fristen" gilt und keine Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen mehr vorgesehen ist. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten (OS 59 410). Die Übergangsbestimmung zur Novelle vom 30. August 2004 sieht in Abs. 1 vor, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
4.
Streitig ist zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren.
4.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die dreimonatige Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den am 30. April 2004 zugestellten Einspracheentscheid am 6. August 2004 bei Übergabe der Beschwerde an die Post bereits abgelaufen gewesen sei, weil die Beschwerdefrist in Fortgeltung der kantonalen Regelung bis Ende 2004 während der Gerichtsferien nicht stillgestanden sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Übergangsbestimmung vom 30. August 2004 zum kantonalen Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) fänden die auf den 1. Januar 2005 geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der kantonalen Gesetzesänderung rechtshängig waren.
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
|
1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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4.3 Der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene geänderte § 13 Abs. 3 GSVGer sieht den Fristenstillstand auch für nach Monaten berechnete Fristen vor, wobei Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesnovelle vom 30. August 2004 normiert, dass das neue Recht für hängige Verfahren anwendbar ist.
4.3.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.3.3 Die Vorinstanz hat die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene kantonale Gesetzesnovelle auf die am 6. August 2004 eingereichte Beschwerde als noch nicht anwendbar erklärt und dementsprechend den Fristenstillstand ab 15. Juli 2004 nicht berücksichtigt. Soweit das kantonale Gericht aus der Übergangsbestimmung zur Gesetzesnovelle gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geschlossen hat, dass bis Ende 2004 die alte kantonalrechtliche Regelung des Fristenstillstandes gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung anwendbar blieb und bis dahin demzufolge in Bezug auf nach Monaten bestimmte Fristen kein Fristenstillstand zu berücksichtigen war, ist die getroffene Lösung unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (Erw. 2 hievor) jedenfalls weder als willkürlich zu qualifizieren noch als Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen (vgl. Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05). Die gegenteilige Lösung käme einer unzulässigen Vorwirkung des neuen Rechts gleich (BGE 129 V 459 Erw. 3; Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05). Ist eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes noch nicht abgelaufen, richtet sich der Fristenlauf
grundsätzlich nach dem bisherigen Recht (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Erst recht hat dies zu gelten, wenn die Frist - wie hier die Beschwerdefrist - bereits vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung abgelaufen ist.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist abgewiesen hat.
5.1 Ist die Gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
Nach § 199 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG), auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ergänzend sinngemäss anwendbar (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, Zürich 1998, § 12 Rz 6k), kann das Gericht auf Antrag einer säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Nach der Gerichtspraxis des Kantons Zürich ist für die Wiederherstellung einer versäumten Frist massgebend, ob der säumigen Partei das Ausbleiben der ihr obliegenden prozessualen Handlung nach den gegebenen Umständen im Licht des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht (Hauser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 Rz 30). Der Rechtsirrtum kann entschuldbar sein, doch ist es in diesem Fall mit der Zulassung als Wiederherstellungsgrund streng zu nehmen, weil sonst dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 31). Wieder herzustellen ist die Frist beispielsweise, wenn sich eine Partei auf
eine langjährige und unangefochtene Rechtsprechung verlassen hat, welche unerwartet geändert wird (Hauser/Schweri, a.a.O., Rz 31). Demgegenüber gelten die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis (Zünd, a.a.O., S. 105 f.). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur im Einzelfall durch das Ermessen des Richters bestimmen (Hauser/ Schweri, a.a.O., § 199 Rz 32). Rechts- und Verfahrenskundigkeit führen zu erhöhter Verantwortung. Hat der Gesuchsteller lediglich nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen beachten würde, ist leichte Nachlässigkeit anzunehmen. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch den durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, dann ist grobe Nachlässigkeit gegeben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 34).
5.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die versäumte Beschwerdefrist wieder herzustellen sei, in erster Linie auf Grund von Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
6.
6.1 Da die Vorinstanz die Rechtsfrage nicht nur unter dem Blickwinkel des hier nicht zur Anwendung gelangenden Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
6.2 Der angefochtene Entscheid hält auch hinsichtlich der Fristwiederherstellung einer Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit stand und kann insbesondere nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der dem Sinne nach geltend gemachte Rechtsirrtum ist richtigerweise nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt worden, weil der Beschwerdeführer sich für seinen Standpunkt auf keine einschlägige Gerichtspraxis berufen kann. Entscheidend ist jedoch, dass niemand aus Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Verfahren, in welchem u.a. ebenfalls die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist gestützt auf § 199 GVG des Kantons Zürich streitig war, erkannt hat (Urteil A. vom 24. Oktober 2005, U 86/05). Blosse Rechtsunkenntnis gilt dementsprechend nach kantonaler Praxis nicht als Wiederherstellungsgrund (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 26). Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Tragweite der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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Tatsache hinsichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist besondere Vorsicht geboten gewesen. Sodann lässt auch der Umstand, dass offenbar eine erhebliche Anzahl von Rechtsvertretern von der sofortigen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen zum Fristenstillstand ausgegangen ist, nicht auf bloss leichte Nachlässigkeit schliessen, ist doch in jedem Einzelfall nach den gegebenen Umständen zu bestimmen, ob grobes oder leichtes Verschulden vorliegt. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch nicht die aus Gründen der Zweckmässigkeit verfügte Sistierung des kantonalen Verfahrens.
6.3 Nach dem Gesagten verbietet sich der Schluss, die Verweigerung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz sei willkürlich oder verletze in anderer Weise Bundesrecht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: