Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 92/2021

Urteil vom 7. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 (PQ210016-O/U).

Sachverhalt:
C.________ (geb. 6. September 2002) ist der Sohn von A.________ und B.________. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen und die Beistandschaft nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB fortgeführt, unter Vormerkung, dass C.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und im Scheidungszeitpunkt versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 entzog die KESB Zürich der Mutter die Obhut erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2017 wurde C.________ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt, wobei der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung bestehen blieben.
Nachdem C.________ am 6. September 2020 volljährig geworden war, errichtete die KESB Dietikon am 1. Oktober 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Einsetzung einer Beiständin. Dagegen wehrte sich die Mutter. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 trat der Bezirksrat mangels Beschwerdelegitimation nicht ein und die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass C.________ bei seiner Anhörung ausgeführt habe, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei und er sich diesbezüglich auch in Zukunft Unterstützung durch einen Beistand wünsche und dass die Vollmacht vom 15. August 2018, welche er ohnehin nicht rechtsgültig habe ausstellen können, vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell sei.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilt sie mit, dass C.________ sich am 29. April 2021 vor den Zug geworfen habe und das Verfahren eingestellt werden könne.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Frage der Legitimation der Mutter im kantonalen Beschwerdeverfahren; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, subsidiär zum Hauptrechtsmittel ist, wird die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Der Hinschied von C.________ macht das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sache selbst gegenstandslos, denn an der Klärung der Legitimationsfrage besteht kein schützenswertes Interesse mehr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), weil hierfür nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, sondern auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587).

3.
Fortbestehen könnte das Interesse noch in Bezug auf die vom Obergericht auferlegten Verfahrenskosten. Dieser Kostenentscheid ist zwar in der Beschwerde nicht eigens erwähnt, dürfte aber sinngemäss mitangefochten sein. Vor diesem Hintergrund ist eben doch in der gebotenen Kürze über den hypothetischen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Der Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein können, weil die behauptete Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist, hat sich doch das Obergericht mit allen relevanten Vorbringen und Aspekten auseinandergesetzt, und weil im Übrigen die in Kopie eingereichte Vollmacht vom 4. April 2021 ein echtes Novum darstellt, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).

Hätte mithin der Beschwerde in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein können, so muss sie angesichts des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens in Bezug auf die obergerichtliche Kostenauflage abgewiesen werden.

4.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In der Sache selbst wird das Beschwerdeverfahren 5D 92/2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben. In Bezug auf die obergerichtliche Kostenregelung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_92/2021
Date : 07. Mai 2021
Published : 25. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Errichtung Beistandschaft


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BGG: 66  72  75  76
ZGB: 308
BGE-register
131-I-153 • 139-III-120 • 140-III-92 • 143-III-578 • 143-V-19 • 144-V-35
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