Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.35

Urteil vom 7. Mai 2018 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gegenstand

Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, Genugtuung Rückweisung durch das Bundesgericht

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge der Verteidigung:

1. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

2. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

3. A. sei für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von jährlich Fr. 30‘000.--, kapitalisiert auf mindestens 10 Jahre, zu bezahlen. Bis zum Urteilstag sei A. zudem ein Schadenszins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

4. A. sei zudem für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigung auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2‘133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2‘633.70, zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins zu 5% seit wann rechtens.

5. A. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25‘000.-- auszurichten.

Prozessgeschichte:

A. Die Strafkammer (Einzelrichter) sprach mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 A. und C. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB); vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sprach sie beide frei. A. wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 385.-- und C. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 225.-- bestraft. Ein dritter Beschuldigter wurde vollumfänglich freigesprochen. Die Gebühren von Fr. 6‘000.-- für das Gerichtsverfahren und von Fr. 3‘000.-- für das Vorverfahren wurden zu je einem Drittel A. und C. und zu 5% der Privatklägerin B. auferlegt. A. und C. wurden verpflichtet, B. je mit Fr. 15‘000.-- zu entschädigen. Auf die Zivilklage von B. gegen die FINMA wurde nicht eingetreten. Die Zivilklage von B. gegen die drei Beschuldigten wurde abgewiesen und B. wurde verpflichtet, A., C. und den dritten Beschuldigten mit je Fr. 1‘000.-- zu entschädigen. Das Genugtuungsbegehren von A. wurde abgewiesen.

B. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf Beschwerden von A. und C. hin mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (C.) je vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es stellte fest, dass die Beschuldigten einem den Vorsatz der Veruntreuung ausschliessenden Sachverhaltsirrtum unterlegen seien (E. 3 bzw. E. 4). Weiter stellte es fest, dass B. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben sei, als A. und C. darin verpflichtet worden seien, B. eine Entschädigung von je Fr. 15‘000.-- zu bezahlen (E. 1.8 bzw. 2.5).

C. A. stellte im neuen Verfahren vor der Strafkammer (SK.2016.29) mit Eingabe vom 31. August 2016 (TPF pag. 8.521.4 ff.) folgende Anträge: Die Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen (Ziff. 1). Es sei ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen (Ziff. 2). Es sei ihm eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von jährlich Fr. 135'818.--, kapitalisiert bis zum Pensionsalter ausmachend Fr. 1'833'543.--, zu bezahlen (Ziff. 3). Es sei ihm eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, zu bezahlen. Eventualiter habe das Bundesstrafgericht die B. zugesprochenen Parteientschädigungen in Revision zu ziehen und aufzuheben (Ziff. 4). Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- auszurichten (Ziff. 5). Es sei festzustellen, dass die bis zum Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 als Privatklägerin im Verfahren zugelassene B. mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015, Dispositiv-Ziff. VII, rechtskräftig verurteilt worden sei, A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen (Ziff. 6).

D. Die Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 A. und C. entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (auch) vom Vorwurf der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB) frei (Dispositiv Ziff. 1 bzw. 2). Sie auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11'000.-- dem Bund (Ziff. 3) und sprach A. für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 37'000.-- (Ziff. 4), C. eine solche von Fr. 33‘500.-- (Ziff. 5) zu. Sie sprach A. weiter eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu (Ziff. 6). Auf die Begehren von A. und C. um Entschädigung für die aufgrund der Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 je geleisteten Zahlungen in Höhe von total Fr. 2‘633.70 trat sie nicht ein (Ziff. 7). Die Strafkammer stellte fest, dass A. und C. der ehemaligen Privatklägerin B. keine Entschädigung zu bezahlen haben (Ziff. 1 der Feststellungen), und dass die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin B. in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2 der Feststellungen).

E. A. erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte u.a., die Strafkammer sei anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt zum im Dispositiv des Urteils vom 28. Oktober 2016 nicht entschiedenen Antrag auf Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 1'833'543.-- abzuklären. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'833'543.-- zuzusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung betreffend die Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf seinen Antrag, wonach ihm für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen an B. auferlegten Zahlungen von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen sei, sei einzutreten und es sei ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. erhob keine Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016.

F. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 auf und wies es zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

In diesen führte das Bundesgericht aus, die Strafkammer habe über den von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisantrag betreffend Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen – u.a. die damalige Bundesrätin und Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD und den damaligen Generalsekretär des EFD – nicht entschieden, weder mit separatem Entscheid noch im angefochtenen Urteil. Die vom Gericht zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A., damals Chef des Rechtsdienstes des EFD, in einem laufenden Evaluationsverfahren Oberzolldirektor des Bundes und somit den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht – mit Urteil der Strafkammer vom 10. November 2015 – verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde im neuen Verfahren prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage eine Einvernahme der angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.2). Entsprechendes gelte für die Bewerbung von A. für das Amt des Staatsschreibers des Kantons Z.. Die zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A. den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage die Einvernahme des angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.3). In Bezug auf das Nebenamt als Mitglied des Vorstands der Einlagensicherung esisuisse habe A. in der Eingabe vom 31. August 2016 vorgetragen, dass seine Wahl schliesslich im Plenum verhindert worden sei mit der Begründung, das Mandat sei mit der damals noch bestehenden Verurteilung nicht vereinbar. Zum Beweis habe er den Präsidenten der esisuisse als Zeugen angerufen. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie werde dies im neuen Verfahren nachholen müssen (E. 2.2.4).

In Bezug auf die Entschädigung für die A. in den Verfahren der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 und BB.2014.84 zur Zahlung auferlegten Parteientschädigungen an B. hielt das Bundesgericht fest, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer die Revision nicht gegeben sei, obwohl dies an sich sachgerecht erscheine. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Entschädigungszahlungen, zu denen A. in den genannten Beschwerdeverfahren verpflichtet worden sei, als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, die ihm aus dem Strafverfahren entstanden seien, zu qualifizieren seien (E. 3.4).

In Bezug auf die Höhe der Genugtuung hielt das Bundesgericht fest, die Strafkammer habe den Genugtuungsanspruch in Unterschreitung ihres Ermessens ausschliesslich auf die von A. erlittene Persönlichkeitsverletzung durch die Presse abgestützt. Die von A. vorgebrachten weiteren Umstände – die geltend gemachte massive Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens durch die Aufrechterhaltung der strafrechtlichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung, das jahrelange Verfahren, das trotz Unschuldsvermutung sachlich nicht habe erklärt werden können, die Fehlentscheide der Beschwerdekammer hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin, das Fehlurteil des Bundesstrafgerichts bezüglich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin und das Fehlurteil in der Sache – seien nicht berücksichtigt worden. A. habe auf die ausserordentlich lange Verfahrensdauer hingewiesen, die nicht auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen seien, sondern auf die zahllosen Zwischenschritte bis zur – nachmalig aufgehobenen – Verurteilung. Zweifellos gäben strafprozessuale Einzelschritte im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, da die Strafbehörden gehalten seien, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stünden dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung. Das Verfahren sei jedoch mehrmals mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet worden, die das Bundesstrafgericht auf Beschwerde einer als Privatklägerin nicht legitimierten Person dreimal in Folge aufgehoben habe; das sei aussergewöhnlich. Bemerkenswert sei sodann, dass die Bundesanwaltschaft nach der dritten Rückweisung durch das Bundesstrafgericht Anklage gegen A. erhoben, jedoch einen Freispruch beantragt habe. Diese besonderen Umstände habe die Strafkammer bei der Beurteilung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Sie habe somit Bundesrecht verletzt (E. 4.4).

G. Die Strafkammer zeigte am 20. Juli 2017 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2017.35 und die Besetzung des Gerichts an.

Bezugnehmend darauf beantragte A. mit Eingabe vom 11. September 2017, für die Beurteilung der Nebenfolgen sei ein schriftliches Verfahren mit schriftlicher Befragung (Einholung schriftlicher Berichte) vorzusehen. Im Eventualantrag verlangte er, die mit Eingabe vom 31. August 2016 beantragten Beweise seien in einer auf Parteiöffentlichkeit beschränkten Vorverhandlung abzunehmen und im Übrigen sei ein schriftliches Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vorzusehen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 27. September 2017 auf Stellungnahme.

Mit Beweisverfügung und prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 hiess die Einzelrichterin die von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisanträge insoweit gut, als die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden (Ziff. 1.1), die als Zeugen beantragten D., E., F. und G. in mündlicher Verhandlung einvernommen würden (Ziff. 1.2) und bei der Stadtverwaltung Y. eine schriftliche Auskunft zur voraussichtlichen Lohnentwicklung von A. als Stadtschreiber eingeholt werde (Ziff. 1.3). Die Einzelrichterin verfügte, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt werde (Ziff. 2); den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wies sie ab (Ziff. 3).

H. Mit Eingabe vom 14. November 2017 modifizierte A. seine bisherigen (im Verfahren SK.2016.29 mit Eingabe vom 31. August 2016 gestellten [vorne lit. C.]) Anträge in den Ziff. 3 und 5 im eingangs wiedergegebenen Sinne. Zur Begründung führte er aus, er ziehe den Beweisantrag auf Einvernahme von D., E. und F. als Zeugen zurück. Am Zeugen G., Präsident von esisuisse, halte er fest. Dieser sei gemäss Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO auf schriftlichem Weg zu befragen. Entsprechend mache er als wirtschaftliche Einbussen unter Ziff. 3 der Anträge einzig die entgangene Entschädigung als Vorstandsmitglied der Einlagensicherung esisuisse geltend; den Entschädigungsanspruch wegen Nichtberücksichtigung als Oberzolldirektor sowie jenen wegen Nichtberücksichtigung als Staatsschreiber des Kantons Z. ziehe er zurück. Am Genugtuungsbegehren gemäss Eingabe vom 31. August 2016 halte er fest, doch sei der seither veränderten Ausgangslage mittels Erhöhung der Genugtuung von Fr. 20‘000.-- auf Fr. 25‘000.-- Rechnung zu tragen (Ziff. 5 der Anträge). In Ziff. 4 wurde der Eventualantrag betreffend Revision der Entscheide fallen gelassen. In Ziff. 6 beantragte A. für die Beurteilung der verbleibenden Nebenfolgen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Einholung schriftlicher Berichte. Der ursprünglich gestellte Antrag Ziff. 6 vom 31. August 2016 wurde nicht erneuert.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2017 stellte die Einzelrichterin fest, dass mit Ausnahme der Einvernahme des Zeugen G. die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017, Ziff. 1.2 und 1.3, angeordnete Beweiserhebung dahinfalle (Ziff. 1). Sie modifizierte Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2017 dahingehend, als der Zeuge G. vorerst schriftlich gemäss Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO befragt werde; die Einvernahme weiterer Personen behielt sie sich vor (Ziff. 3). Sie ordnete die Einholung eines Amtsberichts bei der Stadt Y. in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit von A. als Vorstandsmitglied von esisuisse an (Ziff. 5). A. wurde aufgefordert, die in Antrag Ziff. 3 (Eingabe vom 14. November 2017) verlangte Entschädigung als Total zu beziffern (Ziff. 2). Den Parteien wurden die dem Zeugen G. und der Stadt Y. zu unterbreitenden Fragen zur Stellungnahme zugestellt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 4. Dezember 2017 auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen. A. reichte am 11. Dezember 2017 Ergänzungsfragen ein.

J. Die Stadt Y. reichte am 11. Januar 2018 einen amtlichen Bericht, der Zeuge G. am 17. Januar 2018 die schriftlichen Antworten zum Fragenkatalog und am 14. Februar 2018 die weiteren Antworten auf die Ergänzungsfragen von A. ein. Ausserdem reichte der Zeuge die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (Statuten von esisuisse samt Änderungen, Liste der Vorstandsmitglieder, Sitzungsprotokoll).

K. Die Parteien wurden am 20. Februar 2018 zu weiteren Beweisanträgen, einschliesslich der Frage, ob der Zeuge G. zusätzlich mündlich zu befragen sei, sowie zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Hauptverhandlung eingeladen; für den Fall eines Verzichts wurden sie zu schriftlichen Parteivorträgen eingeladen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und auf Beweisanträge.

A. stellte keine weiteren Beweisanträge; er verzichtete auf eine mündliche Einvernahme des Zeugen G., ebenso auf eine neue Hauptverhandlung.

L. Am 28. März 2018 wurde das Beweisverfahren geschlossen und angeordnet, dass keine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Bundesanwaltschaft auf ein schriftliches Plädoyer verzichtet hat.

M. Rechtsanwalt Friedli reichte am 10. April 2018 den schriftlichen Parteivortrag ein. Die bisher gestellten Anträge Ziff. 1-5 wurden erneuert und in Ziff. 3 und 4 um das Begehren ergänzt, auf den verlangten Beträgen sei ein „Schadenszins zu 5% seit wann rechtens“ zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.

N. Am 26. April 2018 schloss die Einzelrichterin die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Verfahren bei Rückweisung

1.1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Infolgedessen sind neue bzw. erweiterte Anträge der Parteien – und dementsprechend darauf gestützte neue Beweisanträge – grundsätzlich ausgeschlossen.

1.1.2 Die Strafkammer hat das Beweisverfahren insoweit fortgesetzt, als dies aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht und in Anbetracht des teilweisen Beweisrückzugs von A. noch erforderlich war (Prozessgeschichte lit. G bis L). Nachdem die Parteien auf eine mündliche Einvernahme des schriftlich befragten Zeugen G. verzichtet hatten (E. 1.2.1) und keine weiteren Beweisanträge stellten, konnte auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung verzichtet werden. Demzufolge ist das Urteil schriftlich zu eröffnen und zu begründen.

1.2 Beweisverwertbarkeit

1.2.1 Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO). Ein solches Vorgehen stellt eine Ausnahme dar und darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen. Die Bestimmung enthält keine Pflicht, der Aufforderung zur Erstattung solcher Berichte nachzukommen. Die angefragten Personen sind vorgängig über ihre Rechte, u.a. das Zeugnisverweigerungsrecht, zu orientieren. Der Beweiswert solcher Berichte ist beschränkt. Soweit ihr Wahrheitsgehalt jedoch nicht bestritten wird, treten sie an die Stelle einer Einvernahme. Ist ein solcher Bericht, dessen Inhalt von einer Partei bestritten wird, im betreffenden Fall beweismässig bedeutsam, ist die betreffende Person zusätzlich einzuvernehmen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO N. 6 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017 [nachfolgend: Handbuch], N. 816 f.).

1.2.2 G. wurde auf Antrag von A. an Stelle einer mündlichen Einvernahme gemäss Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO auf schriftlichem Weg als Zeuge befragt. Er wurde über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt und darauf hingewiesen, dass eine mündliche Einvernahme vor Gericht vorbehalten bleibe (TPF pag. 9.291.1 ff.). Die Bundesanwaltschaft opponierte diesem Vorgehen nicht (Prozessgeschichte lit. I). Die Parteien verzichteten nach Eingang der schriftlichen Antworten des Zeugen auf eine mündliche Einvernahme und erhoben keine Einwendungen gegen die Beweisverwertbarkeit der Antworten. Die schriftlichen Antworten des Zeugen vom 17. Januar 2018 und 14. Februar 2018 (TPF pag. 9.291.5 ff., 9.291.12 f.) erscheinen als glaubhaft und sind kongruent. Auf sie kann beweismässig abgestellt werden. Von einer förmlichen Einvernahme als Zeuge kann abgesehen werden.

1.2.3 Die Strafbehörden holen (u.a.) amtliche Bericht über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften - 1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
1    Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2    Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
StPO). Von der Stadt Y., Leiterin Personal, wurde ein schriftlicher Bericht zur Frage einer Nebenbeschäftigung von A. als Stadtschreiber von Y. eingeholt (TPF pag. 9.292.1 ff.). Zur Beweisverwertbarkeit des Berichts der Stadt Y. vom 11. Januar 2018 bestehen keine Vorbehalte; Einwendungen wurden denn auch nicht vorgebracht.

2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.

Im Vordergrund steht bei Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO der Schadenausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinne. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinne einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, der der beschuldigten Person während des gesamten Verfahrens gemäss StPO entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne des Haftpflichtrechts verursacht wurde; ein Verschulden der Strafbehörden oder allenfalls anderer Parteien ist hingegen nicht relevant (Schmid, Praxiskommentar, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 6 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Botschaft], BBl 2006 1329). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen (Wehrenberg/ Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 10). Zu entschädigen sind abweichend vom engen Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO nicht nur wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultierten, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 4.1.1, nicht publiziert in BGE 142 IV 163; Botschaft, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Auch der infolge des Strafverfahrens entstandene (auch der künftige) Lohn- und Verdienstausfall sowie Beeinträchtigungen der Karriere sind zu entschädigen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 23; Schmid, Handbuch, N. 1815; Schmid, Praxiskommentar, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 8).

Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber zumindest anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (vgl. zum Ganzen: Rückweisungsurteil des Bundesgerichts E. 1.1). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rahmen seines Unterlassens als Verzicht (TPF 2014 66 E. 1.4; Schmid, Praxiskommentar, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 14).

2.2 Entgangener Gewinn aus Tätigkeit als Vorstandsmitglied beim Verein esisuisse

2.2.1 Unter diesem Titel beantragt A. die Ausrichtung einer auf mindestens 10 Jahre kapitalisierten Entschädigung von jährlich Fr. 30‘000.--. Zur Begründung führt er – mit Eingabe vom 31. August 2016 (S. 9 f.) – aus, nachdem bekannt geworden sei, dass er das EFD verlasse, sei er als Mitglied des Vorstands der Schweizer Einlagensicherung esisuisse angefragt und vorgeschlagen worden. Mit dem Präsidenten sei der Wahlvorschlag bereits bereinigt gewesen. Die Entschädigung hätte bei jährlich Fr. 30‘000.-- gelegen. Mit der Stadt Y. sei die Nebentätigkeit abgesprochen gewesen. Im Plenum der esisuisse sei dann die Wahl mit der Begründung, dass das Mandat mit der damals noch bestehenden Verurteilung nicht vereinbar sei, verhindert worden. Mit Eingabe vom 14. November 2017 (S. 6) führt A. ergänzend aus, er sei als einziger verbliebener Kandidat für die Wahl als bankenunabhängiges Vorstandsmitglied dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden; die Wahl an sich wäre (ohne Strafurteil) eine reine Formsache gewesen. Weiter bringt er vor, dass von einer langjährigen, mindestens zehnjährigen Amtstätigkeit als Vorstandsmitglied auszugehen sei.

2.2.2 Der Verein „esisuisse“ (früherer Name: „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“) wurde am 24. August 2005 gegründet und ist privatrechtlich nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB konstituiert. Er ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Statuten (in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 14. November 2014) im Handelsregister eingetragen (TPF pag. 9.291.34 ff.). „Der Verein bezweckt die Sicherung der gesicherten Einlagen der Kunden von Banken und Effektenhändlern in der Schweiz. Dadurch wird das Vertrauen in die Schweizer Banken und Effektenhändler gefestigt, was zur Stabilität des schweizerischen Finanzsystems beiträgt“ (Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Der Verein esisuisse ist gemäss Art. 2 Abs. 2 der Statuten ein Träger der Selbstregulierung im Bereich des Finanzmarktrechts (vgl. Winzeler, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Finanzmarktrecht, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen], S. 169).

Die Selbstregulierung spielt im Schweizerischen Kapitalmarktrecht traditionell eine wichtige Rolle (vgl. dazu Website der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]: https://www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregulierung/). Ihre Stellung in diesem Normengefüge wird durch die explizite Verankerung in Art. 7 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 7 Regulierungsgrundsätze - 1 Die FINMA reguliert durch:
1    Die FINMA reguliert durch:
a  Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und
b  Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.
2    Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere:24
a  die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;
b  wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt;
c  die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und
d  die internationalen Mindeststandards.
3    Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.
4    Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.
5    Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)26 ab.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) noch verstärkt (Fahrländer, in: Bovet [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XV, Finanzmarktaufsicht, Basel 2016, C Rz 58). Solche privaten Satzungen werden für alle Adressaten verbindlich, wenn sie von der FINMA als Mindeststandard anerkannt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 7 Regulierungsgrundsätze - 1 Die FINMA reguliert durch:
1    Die FINMA reguliert durch:
a  Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und
b  Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.
2    Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere:24
a  die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;
b  wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt;
c  die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und
d  die internationalen Mindeststandards.
3    Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.
4    Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.
5    Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)26 ab.
FINMAG; Fahrländer, a.a.O., C Rz 58). Durch die Anerkennung durch die FINMA erhält die Selbstregulierung Allgemeinverbindlichkeit auch gegenüber Nichtmitgliedern des Trägers. Rechtsstaatlich ist die anerkannte Selbstregulierung als einer Verordnung gleichwertig anzusehen (Winzeler, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 170 f.).

Die Vereinbarung zwischen dem Verein esisuisse und seinen Mitgliedern vom 14. November 2014 („Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung“ [nachfolgend: Vereinbarung 2014], abgedruckt in: Thévenoz/Zulauf [Hrsg.], BF 2015, Regulierung und Selbstregulierung der Finanzmärkte in der Schweiz, Bern 2015, D-01.08) ist eine von der FINMA genehmigte (nicht bloss anerkannte) Selbstregulierung gemäss Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) (Winzeler, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 181 f.; vgl. Winzeler, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 7
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 7 Regulierungsgrundsätze - 1 Die FINMA reguliert durch:
1    Die FINMA reguliert durch:
a  Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und
b  Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.
2    Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere:24
a  die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;
b  wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt;
c  die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und
d  die internationalen Mindeststandards.
3    Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.
4    Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.
5    Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)26 ab.
FINMAG N. 81 f., 96; zu den der Vereinbarung 2014 vorangehenden Vereinbarungen: vgl. FINMA-Rundschreiben 2008/10 „Selbstregulierung als Mindeststandard“ [https://www.finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/#Order=2]; zur aktuellen Fassung vom 30. Juni 2017: vgl. https://www.esisuisse.ch/de/dokumente/selbstregulierung-1). Da die Grundzüge der Regelung in Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
ff. BankG festgelegt sind, beschränkt sich der wesentliche Inhalt der Vereinbarung 2014 auf die Beschaffung der im Anwendungsfall nötigen Liquidität über eine Beitragspflicht der Unterzeichner (Vereinbarung Art. 5) und deren Weiterleitung – innert 20 Tagen – an den Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder den Konkursliquidator (Art. 37i Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37i Auslösung der Einlagensicherung - 1 Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
1    Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
2    Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.176
3    Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:
a  begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder
b  die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.
4    ...177
BankG; Winzeler, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 182). Es handelt sich um eine so genannte gesteuerte Selbstregulierung (Zobl/Müller, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Ausgabe März 2013, Zürich 2013, Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG N. 4). Die FINMA spricht von obligatorischer Selbstregulierung, beruhend auf einem Auftrag des Gesetzgebers an die Selbstregulatoren, einen Sachverhalt durch Selbstregulierung zu regeln (https://www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregulierung/). Banken, die privilegierte Einlagen besitzen, müssen sich der Selbstregulierung der Banken anschliessen (Art. 37h Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG; Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht und internationale Standards, 3. Aufl., Bern 2010, S. 615). Dies gilt gemäss Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz,
BEHG; SR 954.1) auch für die Effektenhändler (Zobl/Müller, a.a.O., Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG N. 8; Bauer, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BEHG N. 4, 10). Mit der per 1. Juli 2004 erfolgten Einführung von Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG erhielt die ursprünglich auf privatrechtlicher Basis abgeschlossene Vereinbarung über den Einlegerschutz einen öffentlich-rechtlichen Einschlag (Zobl/Müller, a.a.O., Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG N. 1). Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen von Art. 37h Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung; dabei bezeichnet er namentlich deren Träger und legt die Beiträge der Banken fest (Art. 37h Abs. 5
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG; Zobl/Müller, a.a.O., Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG N. 4).

Seit der Finanzkrise, welche 2008 die internationalen Finanzmärkte stark geschwächt hatte, erfolgten zahlreiche – zunächst ab 20. Dezember 2008 als befristete Sofortmassnahmen und per 1. September 2011 definitiv ins Bankengesetz eingeführte – Verbesserungen im Bereich der Bankeinlagensicherung. Darunter finden sich die Anhebung der Höhe der geschützten Einlagen von Fr. 30‘000.-- auf Fr. 100‘000.-- (Art. 37a Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37a Privilegierte Einlagen - 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
1    Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
2    ...152
3    Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
4    Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5    Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982153 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993154 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.
6    Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
7    Der Bundesrat umschreibt die Einlagen und die Einleger nach Absatz 1 näher. Er kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.155
BankG), die Erhöhung der Systemobergrenze für die zu sichernden Einlagen von Fr. 4 Mia. auf Fr. 6 Mia. (Art. 37h Abs. 3 lit. b
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG) und die Pflicht der Banken, im Umfang von 125% ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten zu müssen (Art. 37a Abs. 6
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37a Privilegierte Einlagen - 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
1    Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
2    ...152
3    Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
4    Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5    Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982153 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993154 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.
6    Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
7    Der Bundesrat umschreibt die Einlagen und die Einleger nach Absatz 1 näher. Er kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.155
BankG), was dem ganzen System eine grössere Sicherheit gewährt und das Vertrauen der Kunden stärkt (Nobel, a.a.O., S. 614 f.).

Verfügt die FINMA für ein Mitglied von esisuisse eine Schutzmassnahme oder die Zwangsliquidation, so stellen die anderen Mitglieder Gelder bereit, damit die gesicherten Einlagen den berechtigten Einlegern innert gesetzlicher Frist ausgezahlt werden können (Vereinbarung Art. 1 Abs. 1). Esisuisse ist berechtigt, alle notwendigen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, damit die gesetzliche Auszahlungsfrist gewahrt werden kann (Vereinbarung Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
der Statuten übernimmt esisuisse gegenüber den Einlegern (Art 37a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37a Privilegierte Einlagen - 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
1    Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
2    ...152
3    Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
4    Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5    Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982153 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993154 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.
6    Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
7    Der Bundesrat umschreibt die Einlagen und die Einleger nach Absatz 1 näher. Er kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.155
BankG; Vereinbarung Art. 4) die Verpflichtung zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

In diesem aufsichtsrechtlichen Rahmen hat sich die Einlagensicherung esisuisse als privatwirtschaftliche und effiziente Einrichtung bewährt (Winzeler, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 182).

2.2.3

2.2.3.1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB). Dem Vorstand steht mithin die Geschäftsführung zu; er ist ausführendes Organ, soweit Kompetenzen nicht einem andern Organ zustehen (Heini/Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N. 17). Zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein besteht ein organschaftliches Verhältnis; daneben kann ein eigentliches Vertragsverhältnis bestehen, i.d.R. ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag (Heini/Scherrer, a.a.O., Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB N. 11 ff.; vgl. Riemer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1990, Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB N. 18, 22). Die Wahl in eine derartige Organstellung bedeutet einen besonderen Vertrauensbeweis seitens des Wahlorgans (Riemer, a.a.O., Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB N. 17). Das Amt ist seiner Natur nach an die Person des Gewählten gebunden (Riemer, a.a.O., Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB N. 27). Die Wahl eines Mitglieds in ein Exekutivorgan erfolgt i.d.R. aufgrund der Persönlichkeit der betreffenden Person; die Vorstandstätigkeit basiert zudem auf persönlichem Vertrauen (Heini/Scherrer, a.a.O., Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB N. 8). Korrelat der Aufsicht der Vereinsversammlung über die Tätigkeit der Organe bildet das jederzeitige Abberufungsrecht, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen (Art. 65 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB; Heini/Scherrer, a.a.O., Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB N. 11). Denn wird der Gewählte – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 65 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB) – vom Vertrauen einer Mehrheit der Wähler nicht mehr getragen, könnte die Beachtung allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen Vereinsinteressen beeinträchtigen (Riemer, a.a.O., Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB N. 17). Für eine Abberufung aus wichtigem Grund fällt – nebst nicht vom Organträger gesetzten oder verschuldeten Gründen – jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht, d.h. ein solches, das dem Organträger zum Verschulden gereicht, wie etwa ein deliktisches Verhalten (Riemer, a.a.O., Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
1    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3    Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
ZGB N. 20).

2.2.3.2 Organe des Vereins esisuisse sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung (Art. 5 der Statuten). Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand ist repräsentativ zusammengesetzt. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig (Art. 10 Abs. 1 der Statuten [zuvor sahen die Statuten eine durch die Schweizerische Bankiervereinigung vorbestimmte Mitgliedschaft vor, wobei der Vorstand zwei weitere Mitglieder bezeichnete und auf dessen Antrag von der Mitgliederversammlung weitere Personen zugewählt werden konnten; Art. 7 der Statuten vom 24. August 2005 und 4. November 2008 bzw. Art. 8 der Statuten vom 5. Dezember 2011, TPF pag. 9.291.19 ff.]). Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit besonderen Aufgaben bestellen (Art. 10 Abs. 3 Satz 4 der Statuten). Der Vorstand leitet den Verein und ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (Art. 10 Abs. 1 der Statuten). Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Geschäftsleitung (Art. 10 Abs. 4 lit. d der Statuten). Die Geschäftsleitung bereitet gemäss Art. 12 Abs. 2 die dem Vorstand zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse (lit. a), verfasst die Berichte und Eingaben des Vereins (lit. b), führt die laufenden Geschäfte im In- und Ausland und verwaltet das Vermögen des Vereins (lit. c), und kann nach Absprache mit dem Präsidenten Dritte mandatieren (lit. d). Im Anwendungsfall der Einlagensicherung kann die Geschäftsführung die Geschäfte für diesen Fall einem dazu geeigneten Dritten übertragen (Art. 13 Abs. 1 der Statuten). Der Vorstand entscheidet hierüber nach Absprache mit der FINMA im Rahmen von Gesetz und Vereinbarung (Art. 13 Abs. 2 der Statuten).

2.2.4 Der Zeuge G. ist im Verein esisuisse seit 6. April 2009 Vorstandsmitglied; vom 14. September 2011 bis am 23. November 2015 war er Vizepräsident, seither ist er Präsident des Vorstands. In dieser Funktion war er Leiter des Nominations- und Kompensations-Komitees (NCC) des Vorstands, welches den Auftrag des Gesamtvorstands hatte, zwei unabhängige Vorstandsmitglieder zu finden (TPF pag. 9.291.5). G. erklärte, er habe in der Funktion als Leiter des NCC Gespräche mit A. geführt, nachdem A. von einem Headhunter der esisuisse angefragt worden sei, ob er Interesse habe, Mitglied des Vorstands der esisuisse zu werden. Der Headhunter habe ihm am 19. Februar 2016 bei einer Besprechung die Longlist der Kandidaten übermittelt; auf dieser habe A. als Interessent figuriert. Das NCC – bestehend aus G. und zwei weiteren Personen – habe dem Vorstandsplenum A. als Mitglied des Vorstands vorgeschlagen, und zwar als Wahlvorschlag zu Handen der Mitgliederversammlung 2016. Im Vorstandsplenum sei jedoch in der Sitzung vom 25. April 2016 beschlossen worden, der Mitgliederversammlung an Stelle von A. einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Die Mitglieder des NCC wie auch der Headhunter hätten vor dieser Sitzung keine Kenntnis vom Strafverfahren und vom Strafurteil gehabt; A. habe dies weder in seiner Bewerbung noch in den Bewerbungsgesprächen erwähnt. Auch der Vereinsvorstand habe damals keine Kenntnis vom Strafverfahren gehabt. Dies sei erst an der Sitzung des Vorstands zur Sprache gekommen, weil einzelne Vorstandsmitglieder darüber im Bild gewesen seien und nähere Auskunft verlangt hätten. Somit sei das Vorstandsplenum nach der Sitzung vom 25. April 2016 über das Strafverfahren informiert gewesen; die Mitgliederversammlung von esisuisse habe davon keine Kenntnis erhalten. Auf die Frage, ob das Strafverfahren oder das Strafurteil der Grund für die Nichtwahl von A. gewesen sei, erklärte G., der Hauptgrund für die Nichtwahl von A. und die Ablehnung seiner Kandidatur sei gewesen, dass er das Verfahren und das Urteil nicht zur Sprache gebracht habe. Dieses Verhalten sei alles andere als vertrauensbildend gewesen. Allerdings wäre ohne das Strafverfahren und das Strafurteil einem Wahlvorschlag an die Mitgliederversammlung nichts im Wege gestanden, insbesondere weil A. über ausgezeichnete Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich
Bankeninsolvenzen und Einlegerschutz verfüge. Ob das NCC im Wissen um die Strafklage und das Strafurteil den Wahlvorschlag von A. vorgenommen hätte, lasse sich heute nicht mehr feststellen, insbesondere, weil damals ein weiterer Kandidat in der engeren Wahl gestanden sei. Später, vor der Zuwahl eines weiteren unabhängigen Vorstandsmitglieds für 2017, habe das NCC diskutiert, ob A. nochmals angefragt werden solle, wie dies am 25. April 2016 protokolliert worden sei. Das NCC sei jedoch wegen der damaligen Nichtoffenlegung des Verfahrens und der Verurteilung und dem daraus folgenden Vertrauensverlust zum Schluss gekommen, A. nicht wieder anzufragen. G. erklärte, die Mitgliederversammlung wähle gemäss Statuten die Mitglieder des Vorstands jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr. Es habe eine Gesamterneuerungswahl angestanden, jedoch sei es an der Sitzung vom 25. April 2016 nur um den Wahlvorschlag für zwei neue, unabhängige Vorstandsmitglieder gegangen (TPF pag. 9.291.6 ff.). Zur Entschädigung eines Vorstandsmitglieds erklärte G., dass das Honorar pauschal Fr. 30‘000 brutto pro Jahr betrage (TPF pag. 9.291.8).

Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte G., A. sei im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht danach gefragt worden, ob gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei oder ob er je strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Aus seiner Sicht müsste ein Kandidat für ein Mandat als Vorstandsmitglied von esisuisse einen derartigen Umstand von sich aus offenlegen; A. könne nicht voraussetzen, dass diese Umstände der esisuisse bekannt gewesen seien. Die Nichtoffenlegung sei vom Vorstand als nicht vertrauensfördernd beurteilt worden. Ob der Geschäftsführer Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe, sei irrelevant, da die Geschäftsstelle und die Geschäftsleitung aus Gründen der Good Corporate Governance, der Vertraulichkeit und des Persönlichkeitsschutzes nie in die Suche und Evaluation von Vorstandsmitgliedern involviert seien. Aus diesen Gründen sei ein externer Headhunter mit der Suche beauftragt worden. Er (G.) habe zu keinem Zeitpunkt mit der Geschäftsstelle oder der Geschäftsleitung über das Verfahren oder über Kandidaten kommuniziert; das treffe auch auf den Kandidaten A. zu (TPF pag. 9.291.12 f.).

2.2.5 Angesichts der Funktion und der Stellung des privatrechtlich organisierten Vereins esisuisse als Träger einer Selbstregulierung im Schweizerischen Finanzmarktrecht (E. 2.2.2) ist die Vorstandstätigkeit bei esisuisse mit einer leitenden Stellung in der öffentlichen Verwaltung oder in der Privatwirtschaft durchaus vergleichbar. Auch die Höhe der Entschädigung ist ein Indiz für die Bedeutung der Vorstandstätigkeit (zur Honorierung vgl. Riemer, a.a.O., Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB N. 24). Eine Wahl als Vorstandsmitglied, zumal als sogenannt bankenunabhängiges Mitglied, setzt daher eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus. Bei der Besetzung solcher Positionen sind die Transparenz des Bewerbers und die Offenbarung persönlicher Umstände von grosser Bedeutung. Wohl müssen die persönlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht umfassend offenbart werden. Besteht jedoch ein Strafurteil oder ist ein Strafverfahren hängig, zumal wenn der abzuklärende Vorwurf von einer gewissen Tragweite ist oder im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bewerbers steht, liegt darin ein Umstand, der Rückschlüsse auf die Geeignetheit des Bewerbers zulassen kann. So besteht etwa im Arbeitsrecht, auch wenn keine entsprechenden Fragen gestellt werden, eine Offenbarungspflicht, wenn der Bewerber von vornherein zur Arbeitsleistung ungeeignet ist (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 320
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR N. 13, vgl. N. 10). Ob und wieweit bezüglich eines hängigen Strafverfahrens (Ermittlungs-, Untersuchungs- und Hauptverfahren) eine Auskunfts- bzw. Offenbarungspflicht besteht, ist in der Doktrin umstritten; eine solche wird tendenziell hinsichtlich arbeitsplatzbezogener Delikte und bezüglich solcher Verfahren bejaht, bei denen die konkret absehbare Gefahr einer Arbeitsverhinderung oder doch das erhebliche Risiko einer wesentlichen Verminderung der Arbeitsleistung besteht (BGE 132 II 161 E. 4.2 mit Hinweisen [Offenbarungspflicht in casu bejaht bei einer Bewerbung für eine Stelle als Sachbearbeiterin/Revisorin bei der Oberzolldirektion, E. 4.3]). Keine Mitteilungspflicht besteht hingegen selbst bei einschlägigen Vorstrafen, da diese den Bewerber an der Vertragserfüllung nicht hindern. Anders ist es nur, wenn die Beschäftigung eines Vorbestraften wegen des Rufs des Unternehmens
ausgeschlossen ist, wo also die betreffende Arbeitsstelle gegenüber der Öffentlichkeit absolute Integrität erfordert, so etwa bei einer Einstellung als Bankdirektor (Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, Art. 320
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR N. 32; bei Bewerbungen um leitende Stellungen: Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 320
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR N. 10; ferner Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, Bern 2014, Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR N. 13). Negative Umstände, die der Arbeitnehmer von sich aus mitteilen muss, schliessen selbstverständlich nicht aus, dass der Arbeitgeber den Bewerber in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl einstellt (Rehbinder, a.a.O., Art. 320
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR N. 32).

2.2.6 Im Strafverfahren wurde A. im Wesentlichen vorgeworfen (vgl. auch hinten E. 3.2.2.2), im Rahmen des bankenrechtlichen Konkurses der H. AG als Angestellter der FINMA – in der Funktion als Leiter Unterstellungsverfahren und Bankinsolvenz im Rechtsdienst – und damit als Beamter veranlasst zu haben, dass die Konkursmasse und somit die Konkursdividenden der Gläubiger unrechtmässig verringert wurden, indem er die Kosten eines privaten (von B. – Arbeitnehmerin der Konkursitin – angestrengten) Strafverfahrens eines Konkursliquidators im Betrag von Fr. 30‘305.05 als Massaverbindlichkeiten i.S.v. Art. 32 Abs. 3 der Bankenkonkursverordnung-FINMA (BKV-FINMA; SR.925.812.32) genehmigte (Anklage Ziff. 1; SK.2015.35 TPF pag. 7.100.2 ff.). A. wurde diesbezüglich vom Bundesstrafgericht mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Urteil Dispositiv Ziff. I; TPF pag. 7.970.9 ff.; vgl. Prozessgeschichte lit. A). A. wurde mithin im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit bei der FINMA verurteilt; sein objektiv unrechtmässiges Handeln wirke sich zum Nachteil der privilegierten Gläubiger aus (Urteil E. 3.3.2). Das Bundesgericht liess im Urteil vom 17. Juni 2016 offen, ob A. – wie von der Strafkammer festgestellt – den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB erfüllt habe (E. 2.2), da es jedenfalls am Vorsatz fehle (E. 3). Die von der FINMA genehmigte Selbstregulierung, deren Träger esisuisse ist, hat die rasche Auszahlung der durch das Konkursprivileg nach Art. 37a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37a Privilegierte Einlagen - 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
1    Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG151 zugewiesen.
2    ...152
3    Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
4    Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
5    Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982153 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993154 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.
6    Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
7    Der Bundesrat umschreibt die Einlagen und die Einleger nach Absatz 1 näher. Er kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.155
BankG gesicherten Einlagen durch die Bankengemeinschaft zum Gegenstand (Zobl/Müller, a.a.O., Art. 37h
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 37h Grundsatz - 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
1    Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
2    Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
3    Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a  gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h erhalten hat;
b  vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
c  sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
c1  leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
c2  dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d  jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
4    Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
a  einer angemessenen Infrastruktur;
b  standardisierter Prozesse;
c  einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
d  einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
5    Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
6    Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
7    Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
BankG N. 1). Die vom Vorstand von esisuisse auszuübende Tätigkeit beschlägt den Bereich der Bankinsolvenz. Das Strafverfahren bzw. das (damals) bestehende Strafurteil stellt demnach einen persönlichen Umstand dar, für den A. als zur Offenbarung verpflichtet anzusehen ist.

2.2.7 Laut dem Zeugen G. bildete das Verschweigen des Umstands, dass gegen A. ein Strafverfahren pendent und ein Strafurteil gegen ihn ergangen war, und der dadurch hervorgerufene Vertrauensverlust den Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung von A. beim Wahlvorschlag des Vorstandsplenums an die Mitgliederversammlung. Diese Aussage wird durch das Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. April 2016 gestützt (TPF pag. 9.291.48). Angesichts des Bagatellcharakters der Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe – bei einem Strafmaximum von 10 Jahren Freiheitsstrafe – ist nachvollziehbar, dass nicht das Bestehen des Strafurteils als solches, sondern dessen Verschweigen der Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung von A. bildete. Dieser Schluss wird untermauert durch die Erklärung von G., wonach am 25. April 2016 vorbehalten worden sei, bei einer künftigen Vakanz A. erneut für eine Kandidatur anzufragen. Im Protokoll der Vorstandssitzung ist wörtlich festgehalten: „Der Vorstand entscheidet, ihn [A.] dieses Jahr nicht als Kandidaten zu berücksichtigen um die Stellung von esisuisse nicht zu schwächen. Ev. wäre eine Kandidatur von A. im nächsten Jahr möglich“ (TPF pag. 9.291.48). A. kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Darstellung der Ursächlichkeit begründet lediglich einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Nichtwahl (Parteivortrag S. 9 Ziff. 32 und 34). Dass seine Wahl tatsächlich erfolgt wäre, ist damit noch nicht erstellt. Der an der Vorstandssitzung teilnehmende G. erklärte als Zeuge, wie bereits erwähnt, dass Hauptgrund der Nichtberücksichtigung von A. das Verschweigen – und gerade nicht das Bestehen – des Strafverfahrens und des Strafurteils sowie der dadurch hervorgerufene Vertrauensverlust gebildet hatten. Gemäss dem Zeugen G. war auch nicht ausgeschlossen, dass A. vom NCC bei Kenntnis des Strafverfahrens trotz dieses Umstands dem Vorstand als Kandidat vorgeschlagen worden wäre; ob ein solcher Vorschlag erfolgt wäre, könne jedoch heute nicht festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass einzelne Vorstandsmitglieder – gemäss A. auch der Geschäftsführer von esisuisse und sein Stellvertreter – Kenntnis vom Strafverfahren gegen A. gehabt hatten (vgl. Parteivortrag S. 9 Ziff. 33), lässt sich nichts für den Standpunkt von A. ableiten. Wie G. erklärte, war die
Suche von neuen Vorstandsmitgliedern an den NCC delegiert worden; die Geschäftsstelle war darin nicht involviert. Die genannten Personen konnten demnach nicht wissen, welche Kandidaten dem Vorstandsplenum vorgeschlagen werden würden.

Somit erübrigen sich ergänzende (zumal von keiner Seite beantragte) Beweiserhebungen – etwa die Einvernahme weiterer Vorstandsmitglieder – zur Frage, ob A., hätte bei der Bewerbung kein Strafverfahren und kein Strafurteil gegen ihn vorgelegen, vom Vorstand esisuisse im Rahmen des Wahlvorschlags an die Mitgliederversammlung 2016 dem anderen Kandidaten, welcher gemäss Auskunft von G. in der engeren Wahl verblieben war und laut Protokoll schliesslich den Vorzug gegenüber A. erhielt, vorgezogen und in der Folge von der Mitgliederversammlung 2016 als neues Vorstandsmitglied gewählt worden wäre.

Damit steht fest, dass nicht das Strafverfahren und das damals noch bestehende (nicht rechtskräftige) Strafurteil des Bundesstrafgerichts gegen A. vom 10. November 2015 der Grund für die Nichtberücksichtigung des Kandidaten A. beim Wahlvorschlag des Vorstands zu Handen der Mitgliederversammlung waren, sondern vielmehr das Verhalten von A. selber – das Verschweigen eines wichtigen persönlichen Umstands – im Rahmen seiner Bewerbung als Vorstandsmitglied. Mithin ist das Bestehen des Strafverfahrens und des verurteilenden Strafurteils nicht die adäquat kausale Ursache für die Nichtberücksichtigung von A. beim Wahlvorschlag des Vorstands zu Handen der Mitgliederversammlung 2016.

2.2.8 Damit ist der geltend gemachte entgangene Gewinn nicht auf das Strafverfahren zurückzuführen. Das Entschädigungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.2.9 Selbst wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren bzw. dem verurteilenden Strafurteil und der Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlags des NCC durch das Vorstandsplenum von esisuisse grundsätzlich zu bejahen wäre, bliebe noch zu prüfen, ob dieser nicht unterbrochen worden ist.

Der adäquate Kausalzusammenhang ist durch eine neue Ursache – ein „überholendes“ Ereignis – unterbrochen, wenn die neue Ursache rechtlich die bisherige abgelöst hat (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 136). Als mögliche, die Kausalität unterbrechende Ursache kommt (u.a.) ein erhebliches Verhalten des Geschädigten selbst in Frage. Das Selbstverschulden des Geschädigten muss derart intensiv erscheinen, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädigers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt (Brehm, a.a.O., Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 136, 139). Die Lehre verlangt diesbezüglich beinahe einheitlich ein schweres oder grobes Verschulden (vgl. Hinweise bei Brehm, a.a.O., Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 139c). Die vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine haftungsbefreiende Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b).

Gemäss Sitzungsprotokoll vom 25. April 2016 standen an der Vorstandssitzung für die Substitution des vom NCC vorgeschlagenen, indes vom Vorstand nicht in Betracht gezogenen Kandidaten A. zwei Ersatzkandidaten zur Auswahl, wovon einer gewählt bzw. nominiert und der andere sowie A. selbst als prioritäre Kandidaten für die Zuwahl unabhängiger Kandidaten im Jahr 2017 bezeichnet wurden (TPF pag. 9.291.48 f.). Der Vorstand bezeichnete mithin in Kenntnis des hängigen Strafverfahrens A. als geeigneten und in Betracht zu ziehenden Kandidaten für die nächste Wahl. Als im Jahr 2017 wiederum eine Vakanz vorlag, wurde gemäss dem Zeugen G. vom NCC eine erneute Kandidatur von A. verworfen; als Grund bezeichnete er den Vertrauensverlust wegen des Nichterwähnens des Strafverfahrens. Mithin fiel – als der Freispruch von A. aufgrund des zweiten Urteils der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 feststand – eine Wahl allein wegen des eingetretenen Vertrauensverlusts und nicht wegen des früheren Strafurteils nicht mehr in Betracht. Das Verschweigen von A. im Rahmen seiner Bewerbung stellt einen hinzutretenden Drittumstand dar, der die ursprüngliche Ursache – das Bestehen des Strafverfahrens bzw. des früheren Strafurteils – verdrängte und damit zur Unterbrechung eines (allfälligen) adäquaten Kausalzusammenhangs führte. Demnach könnte selbst bei Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem im Zeitpunkt des Wahlvorschlags hängig gewesenen Strafverfahren und dem damals noch bestehenden Strafurteil einerseits und der Nichtberücksichtigung der Kandidatur A. andererseits höchstens die Entschädigung für ein Jahr entgangene Vorstands­tätigkeit begründet sein.

Selbst wenn man das Selbstverschulden von A. nicht als Unterbrechung eines adäquaten Kausalzusammenhangs werten wollte, müsste dieses im Rahmen der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR in Anwendung von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR jedenfalls als Reduktionsgrund berücksichtigt werden. Es widerspräche einem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts, das Selbstverschulden des Geschädigten als Reduktionsgrund nicht zu berücksichtigen (BGE 130 III 182 E. 5.5.1; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 385 Fn. 28 mit Hinweis auf BGE 42 II 389 E. 3 S. 397). Ohne den von A. durch sein Verschweigen des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils beim Vorstand verursachten Vertrauensverlust wäre 2017 mit seiner Nominierung als Vorstandsmitglied zu rechnen gewesen. A. hat somit in massgeblicher Weise zur Vergrösserung des Schadens beigetragen, weshalb ihm höchstens die Entschädigung für ein Jahr Vorstands­tätigkeit zuzusprechen wäre.

2.3 Entschädigung für finanzielle Aufwendungen in zwei Beschwerdeverfahren

2.3.1 Die Beschwerdekammer hiess mit Beschlüssen vom 18. Juni 2013 (BB.2013.11) und 14. Januar 2015 (BB.2014.84) die von der zu Unrecht als Privatklägerin zugelassenen B. erhobenen Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2013 bzw. vom 14. Januar 2015 gut und verpflichtete A. jeweils zur Zahlung einer Parteientschädigung an B..

A. beantragt, es sei ihm als wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung für die ihm in jenen Verfahren als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total Fr. 2'633.70, zu bezahlen. Er habe diese Beträge an B. bezahlt (Eingabe vom 31. August 2016 S. 10 f.). Dazu reichte er am 10. April 2018 zwei Zahlungsbelege ein (TPF pag. 9.521.72 f.).

2.3.2 Die Strafkammer trat im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2016 auf das Begehren nicht ein (Urteils-Dispositiv Ziff. 7). Sie erwog, die Beschlüsse der Beschwerdekammer seien in Rechtskraft erwachsen; sie sei für eine Neubeurteilung nicht zuständig. Es stehe A. frei, die Revision zu verlangen (E. 5). Das Bundesgericht hält fest, auf das von A. bei der Beschwerdekammer eingereichte Revisionsbegehren gegen die Beschwerdeentscheide sei diese mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht eingetreten (Rückweisungsurteil E. 3.3). Es erwägt, dass die Revision gegen Entscheide in Beschlussform nicht gegeben sei. Die Revision könne nach Art. 410 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO nur verlangen, wer (u.a.) durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert sei. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Entschädigungszahlungen an B., zu welchen A. in den beiden Beschwerdeentscheiden verpflichtet wurde, als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, die ihm aus dem Strafverfahren entstanden seien, zu qualifizieren seien (Rückweisungsurteil E. 3.4).

2.3.3 Die Strafkammer sprach im Urteil vom 10. November 2015 B. für ihre Aufwendungen als Privatklägerin im Strafverfahren (ohne die Aufwendungen für die zwei Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer) zu Lasten von A. eine Parteientschädigung von Fr. 15‘000.-- zu (Urteil Dispositiv Ziff. VIII sowie E. 9). Das Bundesgericht hob das Urteil in diesem Punkt auf. Es führte dazu aus, da B. mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin im Sinne der Strafprozessordnung sei, habe sie keinen Entschädigungsanspruch gegen A. gemäss Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 E. 1.8).

2.3.4 Die Gerichtskosten für Annexverfahren zum eigentlichen Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts oder beim Bundesgericht) werden von Gesetzes wegen in den entsprechenden Entscheiden durch die angerufene Instanz verlegt, wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Gleiches gilt grundsätzlich für die Frage der Entschädigung der Parteien im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO; Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Die Frage der Parteilegitimation ist in einem Verfahren von Amtes wegen zu prüfen; diese wurde in Bezug auf B. zu Unrecht bejaht. B. wurde demnach für die beiden Beschwerdekammerentscheide – gestützt auf Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO (vgl. E. 4.2 bzw. E. 6.2 der genannten Entscheide) – zu Unrecht jeweils eine Parteientschädigung als Privatklägerin zugesprochen. Selbst bei Unterlassen einer Beschwerdeantwort wäre A. (zu Unrecht) als unterliegende Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an B. verpflichtet worden. Es handelt sich hierbei um eine Einbusse aus einer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO (vorne E. 2.1).

Der Schaden und der adäquate Kausalzusammenhang mit dem gegen A. geführten Strafverfahren ist erstellt. Demzufolge ist A. für die ihm mit den Beschlüssen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2013 (BB.2013.11) und 14. Januar 2015 (BB.2014.84) gegenüber B. auferlegten Parteientschädigungen von total Fr. 2'633.70 in dieser Höhe zu entschädigen.

2.3.5 Zum Schaden gehört im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5% (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR; BGE 122 III 53 E. 4b). Auch der Schadenausgleich nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO beruht auf haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, weshalb grundsätzlich ein Schadenszins zu 5% geschuldet ist. Schadens- und Verzugszinsen sind unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur und dienen demselben Zweck; eine Kumulation ist daher wegen des Bereicherungsverbots in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 III 12 E. 9.3).

Mit Ausfällung der Beschwerdekammerentscheide wurde A. zur Zahlung der Parteientschädigung an B. verpflichtet. Gemäss Angaben von A. leistete er die Zahlungen am 3. Juli 2013 (Fr. 2‘133.70) bzw. 21. Januar 2015 (Fr. 500.-- [Parteivortrag S. 11 sowie Zahlungsbelege]); er macht ab diesen Daten Schadenszins zu 5% bis zur Rückerstattung an ihn geltend. Er hat demnach ab diesen Daten Anspruch auf Schadenszins, also 5% auf Fr. 2‘133.70 seit dem 3. Juli 2013 (BB.2013.11) und 5% auf Fr. 500.-- seit dem 21. Januar 2015 (BB.2014.84).

3. Genugtuung

3.1 Rechtliches

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Zu den generellen Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Der Verletzte kann – bei widerrechtlicher Verletzung in seiner Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) – Genugtuung verlangen (Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 26). Vorausgesetzt ist nach dem Gesetz eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Die Botschaft weist diesbezüglich auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
(recte wohl: Art. 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
) Abs. 3 ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hin (BBl 2006 1329). Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR setzte in der bis 30. Juni 1985 geltenden Fassung eine besondere Schwere der Verletzung voraus. Der geltende Art. 49 Abs. 1
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR verlangt nur mehr eine "Schwere der Verletzung". Begrifflich stellt eine „besonders schwere“ Verletzung eine grössere Beeinträchtigung dar als eine „schwere“ Verletzung. Der Unterschied ist aber nicht grundsätzlicher, vielmehr gradueller Art. Jedenfalls darf ein Genugtuungsanspruch durch eine so verlangte qualifizierte Verletzung nicht verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.350/2003 vom 5. August 2004 E. 5.4.1, betreffend eine Haftungsnorm nach kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz). Mit dem Hinweis in der Botschaft u.a. auf Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist davon auszugehen, dass die zu dieser Bestimmung bestehende Lehre und Rechtsprechung massgeblich ist. Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR gilt als Rechtsregel für die Bemessung der Genugtuung (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 13). Es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann; nicht jede beliebige Verletzung der Persönlichkeit gibt Anspruch auf Genugtuung (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27; Brehm,
a.a.O., Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 14a). Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt auch die Verletzung (Brehm, a.a.O., Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 20). Als Beispiele für eine Persönlichkeitsverletzung können etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, Handbuch, N. 1816). Die Schwere einer Unbill kann nicht direkt bewiesen werden, weil sie von der Empfindung des Geschädigten abhängt. Dennoch gibt es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Anhaltspunkte für die Gerichte. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger die Umstände darzutun, die auf subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Wird die Verletzung durch den Geschädigten nicht als schwer empfunden, dann fällt die Anspruchsberechtigung auf Genugtuung weg (Brehm, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 22 und 30 mit Hinweis auf BGE 120 II 97 S. 98 f.).

Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 9; Botschaft, BBl 2006 1329).

Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (vgl. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts E. 4.2).

3.2 A. verlangte mit Eingabe vom 31. August 2016 (Verfahren SK.2016.29) eine Genugtuung von Fr. 20‘000.--. Im vorliegenden Verfahren verlangt er neu eine Genugtuung von Fr. 25‘000.-- (Eingabe vom 14. November 2017, Antrag Ziff. 5).

Das Bundesgericht hat erwogen, die weiteren – nebst der berücksichtigten Presseberichterstattung – vom Beschuldigten als Persönlichkeitsverletzung geltend gemachten Umstände habe die Strafkammer bei der Bemessung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt (Rückweisungsurteil E. 4.4).

3.2.1 Presseberichterstattung

Die Erhöhung auf Fr. 25‘000.-- begründet A. mit einer seit der Eingabe vom 31. August 2016 erfolgten negativen Presseberichterstattung gegen seine Person, was eine Erhöhung der Genugtuung um Fr. 5‘000.-- rechtfertige. Die Strafkammer erwog im aufgehobenen Urteil, die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen A. sei exzessiv gewesen und geeignet, in breiten Bevölkerungskreisen eine gewisse Vorverurteilung hervorzurufen, zumal sie teilweise gezielt auf A. als (damaligen) Leiter des Rechtsdienstes des Departements von Alt Bundesrätin D. ausgerichtet gewesen sei. Diese Vorverurteilung würden auch die diversen böswilligen, von der Presse veröffentlichten Leserkommentare belegen; die Berichterstattung sei teilweise auch gezielt von B. bzw. deren Anwälten geschürt worden. Die Strafkammer bejahte einen Genugtuungsanspruch und sprach A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu. Das Bundesgericht hat darin keine Ermessensverletzung erblickt (Rückweisungsurteil E. 4.3 f.). Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Beschwerdeführer hatte nicht geltend gemacht, dieser Betrag sei angesichts der Schwere der durch die Presseberichterstattung verursachten Persönlichkeitsverletzung zu tief bemessen (Beschwerde S. 10, SK.2016.29 TPF pag. 8.980.12).

Entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 14. November 2017 (S. 7 f.), auf die im schriftlichen Parteivortrag vom 10. April 2018 ergänzend verwiesen wird (S. 11 f.), ist die inzwischen – seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017 – erfolgte Presseberichterstattung nicht genugtuungserhöhend – über den zugesprochenen Betrag von Fr. 5‘000.-- hinaus – zu berücksichtigen. Grundlage für die Neubeurteilung bildet die Sachlage im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Oktober 2016. Die Rückweisung dient nicht dazu, das Urteil auf einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu fällen. Im Übrigen nehmen die neu eingereichten Presseartikel im Wesentlichen auf die – inzwischen fallen gelassene – Schadenersatzforderung von über Fr. 1,8 Mio. wegen der angeblich entgangenen Berücksichtigung für die Stelle als Oberzolldirektor Bezug. Ein adäquat kausaler Zusammenhang mit dem Strafverfahren wäre zum Vorneherein zu verneinen gewesen. Obergrenze der Genugtuung bildet somit der Betrag von Fr. 20‘000.--.

3.2.2 Strafverfahren

3.2.2.1 A. macht weiter als Persönlichkeitsverletzung geltend, er sei während des gesamten Strafverfahrens Leiter des Rechtsdienstes des EFD und in dieser Position stark angreifbar gewesen. Die Tatsache, dass gegen ihn während vier Jahren der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt erhoben worden sei, habe zur Folge gehabt, dass die Unschuldsvermutung bei seinem Arbeitgeber, bei Parlamentariern und in seinem privaten Umfeld mit zunehmender Verfahrensdauer zu Lasten einer Vorverurteilung zu kippen gedroht habe. Das Verfahren sei auch für seine Vorgesetzte, Bundesrätin D., zu einem Sicherheits- und Reputationsproblem geworden; er habe sie denn auch regelmässig über den Stand des Verfahrens orientieren müssen. Das Verfahren sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass er in der Bundesverwaltung keinen Chefposten mehr habe bekleiden können und er einen solchen auch in Zukunft nicht mehr werde bekleiden können. Er sei gezwungen gewesen, sich in der kantonalen und kommunalen Verwaltung nach geeigneten Stellen umzusehen (Eingabe vom 31. August 2016, S. 11 f.). Richtigerweise hätte es schon mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 (in Bezug auf die Strafanzeige von B. vom 8. Februar 2011) nicht zu einem Strafverfahren kommen dürfen; aufgrund der durch das Bundesstrafgericht mehrfach zu Unrecht bejahten Legitimation von B. als Privatklägerin sei ein Strafverfahren eröffnet und schliesslich Anklage gegen ihn erhoben worden und ein verurteilendes Strafurteil ergangen. Die gesamten Umstände würden die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen (Eingabe vom 31. August 2016, S. 2 f., 11 f.).

3.2.2.2 Der Verfahrensverlauf kann unter Hinweis auf den Sachverhalt im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2016 zusammenfassend wie folgt festgehalten werden:

A.a Wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ernannte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) am 16. November 2007 die Rechtsanwälte I. und J. als Untersuchungsbeauftragte bei der H. AG. Die EBK eröffnete nach Abschluss der Untersuchung am 25. Januar 2008 den Konkurs über die H. AG und setzte I. und J. als Liquidatoren ein. Mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, vormals EBK), handelnd durch A. und C., die von den Konkursliquidatoren I. und J. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste.

A.b Im Rahmen der Untersuchungstätigkeit I.‘s kam es zwischen diesem und B., welche als Sekretärin und Buchhalterin bei der H. AG tätig war, am 19. November 2007 zu einer Konfrontation. B. reichte deswegen gegen I. Privatklage und Strafantrag wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten ein. Das Strafgericht X. sprach I. am 16. Juni 2011 frei, auferlegte ihm indessen die Verfahrenskosten. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons X. am 21. August 2012 das erstinstanzliche Urteil, regelte die Nebenfolgen jedoch teilweise anders. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013 die von I. erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit sie darauf eintrat.

A.c Die von den Konkursliquidatoren I. und J. erstellte Schlussrechnung, welche A. und C. mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigten, enthielt unter anderem die Beträge von Fr. 20‘305.05 und Fr. 10‘000.--. Beim erstgenannten Betrag handelte es sich um Verteidigungskosten, welche dem Beschuldigten I. in dem von B. gegen ihn angestrengten Strafverfahren wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 19. November 2007, bis anhin entstanden waren. Beim Pauschalbetrag von Fr. 10‘000.-- handelte es sich um geschätzte künftige Verteidigungskosten I.‘s in dieser Angelegenheit. Die Verteidigungskosten I.‘s wurden mithin der Konkursmasse der H. AG als Massaverpflichtungen belastet. Dies allerdings zu Unrecht, da die Verteidigungskosten I.‘s nur dann definitiv der H. AG belastet bleiben sollten, wenn die Strafbehörden zum Ergebnis gelangten, dass das Verhalten I.‘s gegen B. bei Gelegenheit der Konfrontation vom 19. November 2007 rechtmässig war. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Das Obergericht des Kantons X. hatte im Urteil vom 21. August 2012, welches I. beim Bundesgericht erfolglos anfocht, seinen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des freigesprochenen I. damit begründet, dass diesem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zum Nachteil von B. vorzuwerfen sei.

B.a B. reichte am 8. Februar 2011 gegen “die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte“ bei der Bundesanwaltschaft “Strafklage” ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte.

B.b Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von B. nicht ein. B. erhob Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 2011 (BB.2011.34) gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Bundesanwaltschaft an, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen. Am 19. JuIi 2011 eröffnete diese eine Strafuntersuchung gegen I. und J. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB). Am 3. Februar 2012 dehnte sie das Verfahren auf A. und C. sowie eine weitere Person aus.

B.c Nach Einvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2013 das Verfahren ein. B. erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, soweit A., C. und eine weitere Person betreffend. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (BB.2013.11) gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen A. und C. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs weiterzuführen.

B.d Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2014 das Verfahren erneut ein. B. erhob wiederum Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (BB.2014.84) gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren mittels Strafbefehl zum Abschluss zu bringen oder Anklage zu erheben.

B.e Am 17. JuIi 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. und C. wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen Amtsmissbrauchs. Sie beantragte indessen, die Angeklagten seien freizusprechen.

B.f Mit Eingabe vom 28. August 2015 stellte A. den Antrag, die bisher als Privatklägerin zum Verfahren zugelassene B. hiervon mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. JuIi 2011, 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 nicht ein.

B.g Mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 sprach die Strafkammer A. und C. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB); vom zweiten Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sprach sie beide frei (vorne Prozessgeschichte A.).

Dieses erstinstanzliche Urteil hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (C.) vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Dabei stellte sie fest, dass B. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei (vorne Prozessgeschichte B.).

Mit Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 sprach die Strafkammer A. und C. von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB) frei und regelte die entsprechenden Nebenfolgen (vorne Prozessgeschichte D.).

3.2.2.3 Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Sie eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn (u.a.) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO).

3.2.2.4 Aufgrund des Verfolgungszwangs (Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) liegt im Umstand, dass gegen jemanden ein Strafverfahren geführt wurde, noch nicht eine Verletzung der Persönlichkeit. Strafprozessuale Einzelschritte gegen im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stehen dem Beschuldigten die strafprozessualen Verteidigungsmittel zur Verfügung. Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Verhältnisse vor. Zu einer Strafanzeige ist jede Person berechtigt (Art. 301 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO). Obwohl die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von B. verfügt und danach zweimal das Verfahren eingestellt hatte, ordnete das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) dreimal in Folge auf Beschwerde der – wie sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2016 ergibt – nicht als Privatklägerin legitimierten B. die Eröffnung bzw. Durchführung des Strafverfahrens an. A. beantragte bei der Bundesanwaltschaft schon mit Eingabe vom 19. Juli 2012, B. sei als Privatklägerin aus dem Verfahren zu weisen (pag. BA 19.1.1). Im Beschwerdeverfahren BB.2013.11 trug er mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2013 an, auf die Beschwerde von B. gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2013 sei mangels Legitimation als Privatklägerin nicht einzutreten (pag. BA 21.2.67 ff.). Einen gleichlautenden Antrag stellte C. (pag. BA 21.2.58 ff.). Im Beschwerdeverfahren BB.2014.84 wiederholten A. und C. die Einwendung, B. fehle die Beschwerdelegitimation (pag. BA 21.3.60 ff., 21.3.84 ff.). Wie A. zu Recht geltend macht, wäre das Strafverfahren gar nie eröffnet und in der Folge nicht auf ihn ausgedehnt worden, wenn die Beschwerdekammer auf die Beschwerde von B. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Legitimation als Privatklägerin nicht eingetreten wäre. Bemerkenswert ist sodann, dass die Bundesanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zwar Anklage gegen A. (sowie C. und eine weitere Person) erhob, jedoch Antrag auf Freispruch
stellte. Wohl wies auch die Strafkammer mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Entscheide der Beschwerdekammer den Antrag von A. auf Ausschluss der Privatklägerin ab (TPF pag. 7.961.12 ff.); allerdings hätte dessen Gutheissung die Anklage nicht dahinfallen lassen. In der Folge wurde A. (sowie C.) mit Urteil vom 10. November 2015 wegen Veruntreuung im Amt verurteilt; erst nachdem das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben hatte, wurde er (sowie C.) mit Urteil vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich freigesprochen. A. war infolge der B. zu Unrecht zuerkannten Privatklägerstellung mehr als vier Jahre den strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. Insgesamt besteht eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren liegt auf der Hand.

3.2.2.5 Der Anspruch auf Genugtuung ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.

3.2.3 Berufliches und persönliches Ansehen

A. hat in Bern Recht studiert und ist Fürsprecher. Nach Tätigkeiten in Anwaltskanzleien in Zürich und bei einer Bank war er von 2004 bis Sommer 2010 in der FINMA (zuvor EBK), danach im EFD tätig. Zur Zeit des Strafverfahrens war er Leiter des Rechtsdienstes im EFD (pag. BA 13.5.8; SK.2015.35 pag. 7.930.2). Seit Mai 2016 ist er Stadtschreiber von Y. (SK.2016.29 pag. 8.521.52). A. ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder (SK.2015.35 pag. 7.930.2). Im Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils vom 28. Oktober 2016 war er 45 Jahre alt.

Als Leiter Rechtsdienst EFD im Generalsekretariat des Departements hatte A. eine verantwortungsvolle Stellung inne. Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Departementsvorsteherin regelmässig über den Stand des gegen ihn geführten Strafverfahrens informieren musste. Inwiefern A. auch im Umfeld des Parlaments in den Fokus geraten sein soll, wird von ihm hingegen nicht dargelegt. Es ist sodann naheliegend, dass er als Chefjurist in der Bundesverwaltung durch die lange Strafuntersuchung an Glaubwürdigkeit einbüsste, zumal es bei den Vorwürfen um Amtsdelikte im Rahmen seiner früheren amtlichen Stellung ging. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung verlor die Unschuldsvermutung an Gewicht. In diesem Zusammenhang steht offenbar auch der Weggang von A. aus der Bundesverwaltung. Sein berufliches Ansehen ist indessen nicht derart beeinträchtigt, dass er nicht mehr eine verantwortungsvolle Position bekleiden könnte, wurde er doch am 21. Dezember 2015, also kurz nach Ausfällung des Strafurteils, zum Stadtschreiber von Y. gewählt. Dass seine Karrierechancen intakt sind, wird durch den amtlichen Bericht der Stadt Y. vom 11. Januar 2018 belegt. Es ist nicht auszuschliessen, dass A. aufgrund des inzwischen erfolgten Freispruchs dereinst auch in der Bundesverwaltung wieder in leitender Position tätig sein könnte. Sein berufliches und persönliches Ansehen ist demnach bloss vorübergehend massiv beeinträchtigt und es ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Zeitablauf nach der rechtlichen auch eine faktische Rehabilitation erfolgen wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Ansehens teilweise mit der Verletzung durch die Presseberichterstattung überschneidet (vorne E. 3.2.1). Das ergibt sich schon daraus, dass A. sich zum Beweis praktisch ausschliesslich auf diverse Presseartikel beruft.

Der Umstand, dass sich A. ausser gegenüber seinem Arbeitgeber nun auch gegenüber seinen schulpflichtigen Kindern habe rechtfertigen müssen (Eingabe vom 14. November 2017 S. 2, 7 f.), ist aus den vorstehend genannten Gründen (E. 3.2.1) nicht genugtuungsbegründend, denn A. beruft sich diesbezüglich einzig auf die seit dem Rückweisungsurteil ergangene Presseberichterstattung.

Gesamthaft betrachtet liegt eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor. Der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren ist erwiesen. Der Genugtuungsanspruch ist demnach zu bejahen. Der temporale Aspekt ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen.

3.2.4 Bemessung der Genugtuung

Bei der Bemessung der Genugtuungssumme sind – nebst der negativen Presseberichterstattung (E. 3.2.1) – das jahrelang gegen A. geführte Verfahren (E. 3.2.2) und die (vorübergehende) massive Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens (E. 3.2.3) genugtuungserhöhend zu berücksichtigen.

Unter dem Titel der Persönlichkeitsverletzung aufgrund negativer Presseberichterstattung bleibt es bei einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (E. 3.2.1).

Bei der Belastung durch das Strafverfahren fällt insbesondere ins Gewicht, dass aufgrund mehrerer fehlerhafter Gerichtsentscheide die Strafanzeige von B. an die Hand genommen, ein Strafverfahren eröffnet und während mehr als vier Jahren fortgesetzt wurde. Dem wiederholt gestellten, materiell zutreffenden Antrag von A. in Bezug auf die Legitimation der Privatklägerin wurde nicht Rechnung getragen. Aufgrund seiner Stellung als Chefjurist im EFD hatte das Strafverfahren auf A. erhebliche Auswirkungen. Es ist nachvollziehbar, dass seine Glaubwürdigkeit bei der Arbeitgeberin, zumal Amtsdelikte Gegenstand des Verfahrens bildeten, zunehmend unter Druck geriet, insbesondere nach dem Strafurteil. Die Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens ist zwar massiv, jedoch von vorübergehender Dauer; von einer vollständigen Rehabilitation ist auszugehen. Insbesondere der Umstand, dass ihm die Stadt Y. mit der Ernennung zum Stadtschreiber vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ihr Vertrauen aussprach, unterstreicht den vorübergehenden Charakter der Beeinträchtigungen. Dass sich A. gegenüber dem Umfeld seines neuen Arbeitgebers habe rechtfertigen müssen, ist nicht belegt; im Übrigen führt A. dies auf die seit dem Urteil der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 bzw. dem Bundesgerichtsurteil vom 12. Juli 2017 ergangene Zeitungsberichterstattung zurück, was als neuer Umstand nicht zu berücksichtigen ist (E. 1.1.1, 3.2.1). Es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen oder familiären Beeinträchtigungen; A. macht lediglich geltend, er habe sich nun auch gegenüber seinen Kindern rechtfertigen müssen (Eingabe vom 14. November 2017 S. 7 f.). Darauf ist mit der vorgenannten Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen könnte darin nicht eine schwere Beeinträchtigung des Familienlebens gesehen werden. Ein Stellenverlust oder Arbeitslosigkeit als Folge des Strafverfahrens werden nicht behauptet. Mit dem rechtskräftigen Freispruch ist A. vollständig entlastet. Diese ausdrückliche gerichtliche Feststellung stellt eine Form einer Genugtuung dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 5.5).

Hilfsweise können für die Bemessung der Genugtuung Präjudizien, unter Berücksichtigung der Umstände, herangezogen werden (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.3.3). So wurde bei siebenjähriger Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen betrachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4). Wegen Presseberichterstattung, Hausdurchsuchungen und Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit wurde bei zehnjähriger Verfahrensdauer, in Berücksichtigung einer verminderten Rufempfindlichkeit und vorbestehender gesundheitlicher Beeinträchtigung, eine Genugtuung von Fr. 4‘000.-- (berechnet auf das Urteilsdatum) zugesprochen (TPF 2014 66 E. 15). Bei achtjähriger Verfahrensdauer, Beeinträchtigung der Karriere als Polizeibeamter und gesundheitlicher Beeinträchtigung wurde eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.18 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3). Bei rund einjähriger Ermittlungsdauer gegen einen Inspektor der Bundespolizei, 9 Tagen Untersuchungshaft, sofortiger Suspendierung vom Dienst, schwerer Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, grosser, schweizweiter Medienresonanz, schwerer Beeinträchtigung der psychischen und physischen Gesundheit sowie auf das Strafverfahren zurückzuführenden sozialen und familiären Schwierigkeiten wurde eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.2 und 2.1.3).

Für die weiteren Verletzungen der Persönlichkeit (E. 3.2.2 und 3.2.3) ist eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 7‘000.-- angemessen. Unter Berücksichtigung der Genugtuung von Fr. 5‘000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung durch die Presseberichterstattung ist die Genugtuungssumme auf Fr. 12‘000.-- festzusetzen.

3.2.5 Die von A. geltend gemachte Genugtuungsforderung versteht sich inklusive Schadenszins (schriftlicher Parteivortrag vom 10. April 2018 S. 12). Es ist indessen unklar, ob darin ein Verzicht auf Verzinsung ab Urteilsdatum zu erblicken ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Genugtuungssumme ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zahlung des Betrags ein Schadenszins von 5% geschuldet. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens und bis zur Zahlung des vollen Betrags zur Verfügung stehen (BGE 129 IV 149 E. 4.2 S. 152 f.). Die Aufrechnung von Schadenszins bis zum Urteilstag und die weitere Verzinsung für den gesamten Betrag ab Urteilstag bis zur Bezahlung hätte dabei zur Folge, dass ab dem Urteilstag Zins auf dem aufgerechneten Schadenszins, also Zinseszins, bezahlt werden müsste. Dieses Vorgehen ist indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur im Vertragsrecht, sondern auch bei der ausservertraglichen Haftung ausgeschlossen (BGE 131 III 12 E. 9.4).

Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Das schädigende Ereignis ist vorliegend in gestaffelt erfolgten Einzelakten begründet (Presseberichterstattung, fehlerhafte Gerichtsentscheide, langes Verfahren). Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit nahm graduell zu. Für die genugtuungsbegründende Schwere der Persönlichkeitsverletzung kann daher nicht auf einen mittleren Verfall abgestellt werden. In Betracht zu ziehen sind als Eckwerte die am 3. Februar 2012 erfolgte Ausdehnung des Strafverfahrens auf A. und das freisprechende Urteil vom 28. Oktober 2016. Dazwischen liegt das verurteilende Strafurteil vom 10. November 2015. In diesem ist eine Zäsur in der Zunahme der Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu erblicken. Daher erscheint es angemessen und gerechtfertigt, den Schadenszins zu 5% auf der gesamten Genugtuungssumme ab dem 10. November 2015 zuzusprechen.

4. Verfahrenskosten

4.1 Als Folge eines Rückweisungsurteils ist, soweit erforderlich, über die (materiell nicht aufgehobenen) Nebenpunkte des aufgehobenen Urteils neu zu befinden.

4.2 In Bezug auf die Verfahrenskosten bleibt es bei der Kostentragung durch den Bund. Eine zusätzliche Gerichtsgebühr ist für diesen Entscheid nicht zu erheben. Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 11‘000.-- (Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 Dispositiv Ziff. 3). Diese sind dem Bund aufzuerlegen.

5. Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die unter diesem Titel zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der erbetenen Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

A. hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO vor (Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1).

5.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.46 vom 17. Mai 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR. Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

Der Verteidiger wurde im Haupt- sowie im vorliegenden Rückweisungsverfahren auf das Merkblatt des Bundesstrafgerichts zur Erstellung der Kostennote hingewiesen (SK.2015.35 TPF pag. 7.833.1; SK.2017.35 TPF pag. 9.280.4).

5.3 Der Verteidiger von A. macht mit Kostennote vom 10. April 2018 ein Honorar von total Fr. 60‘000.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF 9.721.1 ff.).

Das Entschädigungsbegehren setzt sich zusammen aus Aufwendungen für die Beschwerdeverfahren BB.2013.11 (Fr. 2‘700.55) und BB.2014.84 (Fr. 3‘903.25), für das Vorverfahren (ab 8. Mai 2012) und das Hauptverfahren SK.2015.35 (Fr. 37‘443.05), für das erste Rückweisungsverfahren SK.2016.29 (Fr. 4‘156.40) und für das vorliegende Rückweisungsverfahren SK.2017.35 (Fr. 11‘797.60).

5.3.1 Die Strafkammer hielt im Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 fest, die Aufwendungen für die Verteidigungskosten von A. in den beiden Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 seien im vorliegenden Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht zu entschädigen (E. 4.1.1.2). Dies blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2; 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.1).

5.3.2 Die Strafkammer setzte im Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 die Entschädigung von A. für die Kosten seiner Verteidigung für das gesamte Verfahren (ohne die Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84) auf Fr. 37‘000.-- inkl. Mehrwertsteuer fest (E. 4.1.1 und Urteils-Dispositiv Ziff. 4). Dies blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

5.3.3 Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist einzig über die seit Eröffnung des Verfahrens SK.2017.35 erfolgten Aufwendungen der Verteidigung zu befinden.

Der Verteidiger macht einen Aufwand von 40,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- geltend. Das zweite Rückweisungsverfahren beschränkte sich auf Beweisergänzungen zu den Nebenfolgen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Oktober 2016 (E. 4.1.1.4) auf Fr. 230.-- festzusetzen. Was der Verteidiger vorbringt, rechtfertigt keinen höheren Stundenansatz. Es stellen sich vorliegend keine schwierigen verfahrensrechtlichen Fragen; ebenso wenig sind die zu beurteilenden Nebenfolgen überdurchschnittlich schwierig. Der Umstand allein, dass der Fall diesbezüglich vom Bundesgericht zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen worden ist, legt dies noch nicht nahe.

Der Zeitaufwand für das Revisionsgesuch vom 22. September 2016 an die Beschwerdekammer von 2,75 Std. ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017 (E. 3.3) und dem schriftlichen Parteivortrag vom 10. April 2018 (S. 6) ist zu entnehmen, dass A. bei der Beschwerdekammer erfolglos um Revision der Beschwerdekammerentscheide BB.2013.11 und BB.2014.84 ersuchte; der angeführte Beschwerdekammerentscheid BB.2016.353 ist indes nicht in den Akten. Analog zum Beschwerdeverfahren (vgl. in E. 5.3.1 zitierte Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 [Parteientschädigung bei Ausstandsgesuch]) bestimmen sich die Entschädigungsfolgen im Revisionsverfahren nach den dort geltenden Grundsätzen (Art. 415 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 415 Folgen des neuen Entscheids - 1 Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid zu einer höheren Strafe verurteilt, so werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet.
1    Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid zu einer höheren Strafe verurteilt, so werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet.
2    Wird sie freigesprochen oder milder bestraft oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Artikel 436 Absatz 4.
3    Ersetzt der Freispruch eine Verurteilung, so können die beschuldigte Person oder nach ihrem Tod ihre Angehörigen die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangen.
i.V.m. Art. 436 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO). Auf das Entschädigungsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.

Der Aufwand für das unzeitig gestellte Gesuch des Verteidigers vom 27. März 2017 um Auszahlung der im Urteil vom 28. Oktober 2016 (Ziff. 4) zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 37‘000.-- ist nicht entschädigungspflichtig.

Die Redaktion der Kostennote ist als allgemeiner Kanzleiaufwand nicht separat zu entschädigen, selbst wenn der Anwalt ihn leistet; solcher Aufwand ist nach allgemein üblicher Praxis im Stundenhonorar mitenthalten (TPF 2014 66 E. 5.6).

Somit ist von einem verfahrensbezogenen Aufwand von 36,5 Std. auszugehen (Aufwand 40,25 Std. abzüglich: 2,75 Std. Revisionsgesuch, 0,25 Std. Schreiben vom 27. März 2017 [geschätzt], 0,75 Std. Redaktion der Kostennote [geschätzt]).

Die Aufwendungen wie Besprechungen mit dem Klienten, Korrespondenz und Telefonate, Aktenstudium, Redaktion der Eingaben an das Gericht (ausgenommen schriftlicher Parteivortrag vom 10. April 2018, für den einschliesslich Aktenstudium und Redaktion der Gesamt-Kostennote 15 Stunden angegeben werden), sind weder hinsichtlich des Datums der erbrachten Leistungen noch des Zeitaufwands spezifiziert. Die Kostennote kann daher hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen nicht in der gebotenen Weise überprüft werden, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

In Bezug auf den schriftlichen Parteivortrag ist festzuhalten, dass dieser sich teilweise zum erstinstanzlichen Hauptverfahren und zum ersten Rückweisungsverfahren äussert; diese bilden nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig können die seit dem aufgehobenen zweiten Urteil eingetreten Ereignisse zum Gegenstand dieses Rückweisungsverfahrens gemacht werden (E. 1.1.1). So wird etwa ausgeführt, dass seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts die Presse erneut negativ über A. berichtet habe (Eingabe S. 3-4), und dass der Stundenansatz zu tief angesetzt und der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung vom November 2015 zu tief bemessen worden seien (Eingabe S. 6-7). Sodann dient, wie erwähnt, das vorliegende Rückweisungsverfahren – da das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil dazu keinen Anlass gegeben hat – nicht dazu, die Behauptungsgrundlage und entsprechend die Ansprüche zu erweitern. Die Ausführungen, weshalb die Genugtuung um Fr. 5'000.-- zu erhöhen sei, waren nicht zu hören und bilden somit nicht notwendiger Aufwand der Verteidigung. Eine Reduktion dieser Aufwandsposition um 3 Stunden ist daher gerechtfertigt.

Soweit Entschädigungsansprüche unbegründet sind, weit über das Ziel hinausschiessen oder – wie vorliegend – in masslicher Hinsicht im Verlaufe des Verfahrens erheblich reduziert werden, ist diesem Umstand unter dem Aspekt der Angemessenheit des Aufwands Rechnung zu tragen (TPF 2014 66 E. 5.6 S. 71). A. dringt unter den Titeln von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und c StPO mit rund Fr. 15‘000.--, also weniger als 1% der ursprünglichen Entschädigungsforderungen, durch. Das führt zu einer angemessenen Reduktion um weitere 3 Stunden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der notwendige Zeitaufwand für dieses Rückweisungsverfahren ermessensweise auf 30,5 Stunden festzusetzen.

Das Honorar beträgt demnach Fr. 7‘015.-- (30,5 x Fr. 230.--).

Die Auslagen für Fotokopien, Porti, Telefon und Telefax betragen Fr. 69.--.

Damit beträgt die Entschädigung (ohne Mehrwertsteuer) Fr. 7‘084.--.

Der Mehrwertsteuersatz beträgt für Leistungen bis 31. Dezember 2017 8%, danach 7,7%. Gemäss Kostennote entfiel etwas mehr als die Hälfte des Aufwands auf die Zeit bis Ende 2017. Da die Entschädigung mehrheitlich nach Ermessen festzusetzen ist, rechtfertigt sich, den Aufwand je zur Hälfte dem alten und dem neuen Steuersatz zu unterwerfen. Das ergibt Fr. 556.10 an Mehrwertsteuer.

Die Entschädigung beträgt damit gesamthaft Fr. 7‘640.10 (inkl. Mehrwertsteuer).

5.3.4 A. ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit total Fr. 44‘640.10 (inkl. MWST) zu entschädigen (Fr. 37‘000.-- und Fr. 7‘640.10).

6. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobene Punkte

Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist, soweit keine Ausnahme im vorstehend dargelegten Sinne besteht, nicht neu zu befinden. Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 ist indessen in Bezug auf die A. betreffenden Punkte neu zu verkünden; die entsprechenden Teile des früheren Entscheides (Dispositiv) sind dabei unverändert ins neue Urteil zu übernehmen. Da das Urteil SK.2016.29 in Bezug auf C. in Rechtskraft erwachsen ist, ergeben sich insoweit redaktionelle Anpassungen.

I. Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Ziff. 2 StGB).

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 11‘000.-- trägt der Bund.

3. Der Bund hat A. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 44‘640.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Der Bund wird verpflichtet, A. für seine wirtschaftlichen Einbussen aus den Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'633.70 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 2‘133.70 seit dem 3. Juli 2013 und auf Fr. 500.-- seit dem 21. Januar 2015 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird das Begehren von A. um Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen abgewiesen.

6. A. wird zu Lasten des Bundes eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 12‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. November 2015 zugesprochen.

II. Die Einzelrichterin stellt fest:

1. A. hat der ehemaligen Privatklägerin B. keine Entschädigung zu bezahlen.

2. Die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin B. sind in Rechtskraft erwachsen und werden wie folgt bestätigt:

a. Die Zivilklage gegen A. wird abgewiesen. Auf die Zivilklage gegen die FINMA wird nicht eingetreten.

b. Die Privatklägerin hat A. mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet und der ehemaligen Privatklägerin B. auszugsweise (Rubrum und Urteils-Dispositiv Ziff. II) zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Jürg Friedli (Verteidiger von A.)

Eine auszugsweise Ausfertigung (Rubrum und Urteils-Dispositiv Ziff. II) wird zugestellt an

- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg (Vertreter der ehemaligen Privatklägerin B.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 8. Mai 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2017.35
Date : 07. Mai 2018
Published : 14. Juni 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Rückweisung BGer


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BGG: 66  68  78  80  90  95  97  100
BStKR: 10  11  12  13  14
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FINIG: 36a
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StPO: 6  7  145  195  301  309  310  319  324  393  396  410  415  428  429  430  433  436
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TPF 2014 66
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2006/1329
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08/10