Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 843/2013

Urteil vom 7. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Z.________, geboren 1967, erlitt am 26. Mai 2005 bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion. Am 3. April 2006 zog er sich bei einem Sturz Verletzungen am linken Handgelenk zu. Er meldete sich am 22. August 2006 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 12. September 2007 einen Leistungsanspruch ab. Die hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. September 2008 teilweise gut. Es wies die Sache zur Aktenergänzung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

A.b. Die IV-Stelle holte die Stellungnahme der Klinik X.________ vom 6. Mai 2009 ein und verfügte gestützt darauf am 29. Oktober 2009 erneut die Abweisung des Rentenanspruchs. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Mai 2010 ab.

A.c. In der Zwischenzeit hatte sich Z.________ mit Gesuch vom 14. September 2009 nochmals zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Vorbescheid vom 5. April 2011 stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund einer Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2011 liess die IV-Stelle Z.________ durch das medizinische Abklärungsinstitut Y.________ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 25. Oktober 2011). Die Experten kamen zum Ergebnis, Z.________ sei aus orthopädischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar; hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

A.d. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl der IV-Stelle, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses erstattete Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. August 2012. Er hielt darin fest, Z.________ sei aus psychiatrischer Sicht zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2013 und Verfügung vom 2. April 2013 verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des Z.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. September 2013 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab März 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Es besteht Einigkeit darüber, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit zumutbar ist. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang er infolge eines geistigen Gesundheitsschadens massgeblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, gehen die fachärztlichen Beurteilungen auseinander. Das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 25. Oktober 2011 mitsamt Erläuterung vom 15. Dezember 2011 geht aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich vom Bestehen einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service und auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten aus. Dagegen erachtet der Gutachter Dr. med. A.________ den Beschwerdeführer am 20. August 2012 in der angestammten oder einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das medizinische Abklärungsinstitut Y.________ begründet seine Einschätzung vorab mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/33.2). Dr. med. A.________ hingegen diagnostiziert mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, umstritten bleibe im Wesentlichen, ob er persönlich in lebensgefährliche Situationen geraten sei, die ein posttraumatisches Belastungssyndrom begründen könnten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich festgestellt, wenn sie ihn gemäss dem Gutachten des Dr. med. A.________ übernommen habe. Es seien diverse Beweismittel eingereicht worden, die seine Vermutung widerlegten, der Beschwerdeführer kenne die Geschehnisse im Kosovo nur vom Hörensagen. Indem die Vorinstanz die aufgezeigten Widersprüche nicht einmal behandelt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei wegen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV aufzuheben.

3.2. Der Beschwerdeführer spricht hier die im Rahmen der vorinstanzlichen Replik eingelegten Beweismittel an. Zum einen ist das die Bescheinigung der Gemeindeversammlung Q.________, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 1. April 1999 von serbischen Kräften ermordet worden sei. Zum andern ist es der am 9. April 1999 ausgestellte albanische Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers. Des Weiteren reichte er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. G.________ vom 5. Juli 2013 zum Gutachten des Dr. med. A.________ ein.

3.3. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich nicht; denn die Bescheinigung der Gemeindeversammlung und der albanische Flüchtlingsausweis sind nicht geeignet, etwas vorliegend Relevantes zu beweisen. Warum auf Aussagen des behandelnden Arztes mit Zurückhaltung abzustellen ist, hat die Vorinstanz umfassend dargelegt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung ist unbegründet.

4.

4.1. Neben den beiden sich im Ergebnis diametral widersprechenden Gutachten des Dr. med. A.________ und des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ hat das Sozialversicherungsgericht auch auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 25. April 2007 zurückgegriffen. Dieses sei zum Schluss gekommen, das Zustandsbild und die vorgebrachten Beschwerden seien mit keiner etablierten psychiatrischen Diagnose in genügender Weise in Übereinstimmung zu bringen. Mangels psychischer Störung entfalle folglich auch eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz erwog, auch die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ hätten im Rahmen ihrer Exploration verschiedene Inkonsistenzen festgestellt und wiederholt festgehalten, die Beurteilung sei äusserst schwierig. Letztlich hätten sie jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft bewertet und konsequenterweise aufgrund der postulierten Schwere seines Leidens dessen Arbeitsfähigkeit als vollständig aufgehoben betrachtet. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da der Einschätzung des behandelnden Psychiaters im Rahmen der Begutachtung ein zu grosses Gewicht eingeräumt worden sei. Die Würdigung der zentralen medizinischen Akten ergebe, dass die
lege artis erfolgte Einschätzung des Dr. med. A.________ überwiegender wahrscheinlich den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerspiegle. Dr. med. A.________ lege schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die rezidivierende depressive Störung nur leichtgradig ausgeprägt sei und setze sich eingehend mit der vom medizinischen Abklärungsinstitut Y.________ bejahten posttraumatischen Belastungsstörung auseinander. Weiter zeige er auf, dass der Beschwerdeführer über gesunde Ressourcen verfüge, die es ihm zumutbar machten, im Rahmen eines 80 %-Pensums einer leidensangepassten Arbeit nachzugehen.

4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der gegebenen Ausgangslage das Gutachten der Klinik X.________ quasi als Obergutachten den Ausschlag geben lassen zwischen den später verfassten und sich widersprechenden Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ und des Dr. med. A.________. Dies sei willkürlich. Richtigerweise hätte bereits die IV-Stelle das Gutachten der Klinik X.________ nicht berücksichtigen und nach dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ kein Obergutachten mehr anordnen dürfen. Indem sie trotz Vorliegen eines aktuellen und den Anforderungen gut genügenden MEDAS-Gutachtens ein weiteres Gutachten angefordert habe, habe sie den Grundsatz verletzt, dass sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neutralität und Objektivität verpflichtet sei.
Der Vorwurf sticht nicht. Die IV-Stelle ist zwar im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neutralität und Objektivität verpflichtet. Was vor der IV-Stelle stattfindet, ist indes ein Einparteienverfahren mit dem Leistungsgesuchssteller als Partei und der IV-Stelle als Behörde, welche nach den Grundsätzen des Amtsbetriebes die Herrschaft über das Verfahren innehat (BGE 136 V 376 E. 4.2.2 S. 380 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die IV-Stelle verletzte somit den Grundsatz zum neutralen und objektiven Vorgehen nicht, wenn sie zur Ergänzung der sachverhaltlichen Entscheidungsgrundlage ein zusätzliches Gutachten einholte, bevor sie neu verfügte.

4.4. Was das Gutachten des Dr. med. A.________ anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Begründete das medizinische Abklärungsinstitut Y.________ seine Einschätzung vorab mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, diagnostizierte Dr. med. A.________ mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode. Wesentlich dafür war, dass er der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht folgen konnte, da diese das Erleben bzw. Erleiden einer lebensbedrohlichen Katastrophe verlange, was jedoch aufgrund der Datenlage nicht der Fall gewesen sei. Dies ist jedoch gerade fraglich. Letztlich geht es darum, ob der Beschwerdeführer beweisen kann, dass er im Kosovokonflikt in Lebensgefahr geraten ist, indem er auf der Flucht von einer serbischen Patrouille aufgegriffen und einer Scheinhinrichtung unterzogen worden ist, und dass er miterlebt hat, wie Bekannte aus seinem Ort Opfer von Massentötungen und Massenvergewaltigung geworden sind (vorinstanzliche Replik vom 29. Juli 2013). In diesem für die Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung
entscheidenden Punkt (vgl. zur Bedeutung wahrhaftiger anamnestischer Angaben in diesem Kontext Urteil 9C 953/2012 E. 3.2) ist der Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten Dr. med. A.________ vom 20. August 2012 kann somit nicht abschliessend abgestellt werden, ebenso wenig auf die Beurteilung im Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 15. Dezember 2011, da auch diesbezüglich Zweifel bestehen. Der angefochtene Entscheid beruht mithin auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt bzw. auf unvollständiger Beweisgrundlage, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 8C 234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3). Die Vorinstanz wird ein Gerichtsgutachten einzuholen haben (BGE 137 V 210 E. 4 S. 258 ff.) und danach neu entscheiden.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und danach über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2013 neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_843/2013
Date : 07. April 2014
Published : 25. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  68  95  97  105  106
BV: 29
BGE-register
132-V-393 • 136-V-376 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_234/2013 • 9C_843/2013 • 9C_953/2012 • I_865/06
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