Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 819/2010

Urteil vom 7. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. August 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a K.________, geboren 1956, war von Oktober 1999 bis Dezember 2001 bei der X.________ AG als Krankenpflegerin mit einem deklarierten Jahreslohn von Fr. 95'004.- angestellt und bei der Alpina Versicherungen (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach einem als Verhebetrauma während der Arbeitszeit angemeldeten Ereignis vom 20. Juni 2001 übernahm die "Zürich" die Heilbehandlung (einschliesslich die Rückenoperation vom 29. August 2001) und entrichtete ein Taggeld. Der Unfallmeldung war kein Hinweis auf einen weiteren Arbeitgeber zu entnehmen. Ab 1. Januar 2002 war die Versicherte wieder voll arbeitsfähig, bevor sie der "Zürich" bei voller Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2002 erneut Beschwerden als Rückfall zum Ereignis vom 20. Juni 2001 melden liess. Die "Zürich" übernahm wiederum die Heilbehandlung. Bei Abklärung des versicherten Verdienstes im Hinblick auf das im Rückfall zu erbringende Taggeld erhielt die "Zürich" Kenntnis von einem weiteren Arbeitsverhältnis. Gestützt auf die Ergebnisse des interdisziplinären Gutachtens vom 10. Januar 2006 des Medizinischen Zentrums Y.________ verneinte die "Zürich" mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 8. Dezember 2006 ein anspruchbegründendes Unfallereignis, auf jeden Fall aber den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Ereignis vom 20. Juni 2001; gleichzeitig stellte sie das Taggeld per 29. Februar 2004 sowie die Heilbehandlung per 1. September 2005 ein und schloss den Fall folgenlos ab.
A.b K.________ war zusätzlich von April 2000 bis Ende Oktober 2003 als "Pflegerin" mit einem Monatslohn von Fr. 5'000.- (ab 1. Februar 2001 Fr. 5'400.- und ab 1. Januar 2002 Fr. 7'400.-) für die betagte, am 30. April 2003 verstorbene R.________ bzw. den Nachlass der Verstorbenen tätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut der von der Versicherten und dem Willensvollstrecker des Nachlasses von R.________, Rechtsanwalt Dr. iur. W.________, am 30. Juni und 7. Oktober 2003 eigenhändig mitunterzeichneten Unfallmeldung UVG war K.________ seit 1. April 2000 als Krankenpflegerin mit einem Vollzeitpensum in der Liegenschaft der verstorbenen R.________ arbeitstätig, als sie am 20. Juni 2003 während der Arbeitszeit auf ihre rechte (dominante) Hand stürzte und sich dabei eine extraartikuläre Metacarpale I-Basisfraktur rechts zuzog. Die leere Zeile für die Beantwortung der Frage Ziff. 14 nach einem allfälligen "Anspruch auf Taggeld" einer "anderen obligatorischen Unfallversicherung" wurde auf dem Unfallmeldeformular zuhanden der Allianz mit einem Schrägstrich verneint. Die Allianz übernahm die
Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Unfall bis zum 31. Oktober 2003 (Ende des Arbeitsverhältnisses bei R.________). Die Invalidenversicherung sprach K.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'950.- und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2006). Nach umfangreichen Abklärungen und gestützt auf das handchirurgische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2008 (nachfolgend: handchirurgisches Gutachten) erliess die Allianz am 13. Oktober 2008 folgende Abschlussverfügung (Dispositiv):
"1. Der Endzustand wurde per Ende 2004 erreicht. Wir stellen unsere Leistungspflicht für Heilbehandlungsmassnahmen per sofort ein. Im Rahmen von Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG werden wir weiterhin für die zur Schmerzbehandlung und Rezeptierung von Schmerzmitteln in weiträumigen Abständen erfolgenden Arztkonsultationen sowie die entsprechenden Schmerzmittel aufkommen.
2. Die Versicherte hat für die Dauer vom 20.6.2003 bis 31.12.2004 unter Berücksichtigung von Art. 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG Anspruch auf Taggeldleistungen von gesamthaft CHF 3'655.00.
3. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20.6.2003 und den psychischen Beschwerden besteht nicht.
4. Bei einem versicherten Verdienst von CHF 88'000.00 und einem Invaliditätsgrad von 67 % hat die Versicherte ab 1.1.2005 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Invalidenrente von CHF 3'931.00.
5. Die Teuerungszulagen richten sich nach Art. 34
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 34 - 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.
1    Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.
2    Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.81
UVG sowie Art. 140
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 140 Teuerungszulagen - In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.
UVV. Diese betragen 0.90 % der Invalidenrente ab 1.1.2005, resp. 3.10 % ab 1.1.2007. Künftige Anpassungen bleiben vorbehalten.
6. Die Versicherte hat aufgrund der Nachzahlungen bezüglich Invalidenrente und Taggeldleistungen Anspruch auf Verzugszinsen im Gesamtbetrag von CHF 4'879.50.
7. Es besteht Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von CHF 45'390.00, basierend auf einem Integritätsschaden von 42,5 %.
8. Es werden keine Kosten erhoben."
Einspracheweise liess die Versicherte als Ersatz mit Blick auf Dispositiv-Ziff. 2 ein Taggeld in Höhe von Fr. 68'228.30, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 5'417.- und betreffend Dispositiv-Ziff. 6 eine neu zu berechnende höhere Verzugszinsforderung für die dort genannten Ansprüche sowie zusätzlich zu Dispositiv-Ziff. 7 Verzugszins von Fr. 17'800.- auf der unbestrittenen Integritätsentschädigung beantragen. Die Allianz hiess die Einsprache nach Vorankündigung einer allfälligen Reformatio in peius am 19. Februar 2009 wie folgt teilweise gut (Dispositiv):
"1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache sowie gestützt auf eine Reformatio in peius werden Ziffer 2, 4, 6 und 8 wie folgt abgeändert und durch Ziffer 9 ergänzt.
'2. Die Versicherte hat für den Zeitraum vom 20. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 Anspruch auf Taggeldzahlungen.

4. Ab 1. Januar 2005 hat die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente von jährlich CHF 43'334.40 und monatlich CHF 3'612.00 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % und einem versicherten Verdienst von CHF 88'800.00.

6. Die der Versicherten ab 1. Januar 2007 zustehenden Verzugszinsen belaufen sich für die Rentenzahlungen auf CHF 14'156.00 und für die Integritätsentschädigung auf CHF 4'728.20.

8. Die Versicherte hat den Allianz Suisse Versicherungen aufgrund der Überentschädigung Taggelder in der Höhe von CHF 11'366.00 zurückzuerstatten. Bei verrechnungsweiser Tilgung dieser Rückforderung der Allianz Suisse Versicherungen mit dem Anspruch der Versicherten auf Rentenzahlungen in der Höhe von CHF 184'580.00, auf eine Integritätsentschädigung von CHF 45'390.00 sowie mit dem Anspruch auf Verzugszinsen bezüglich der Rentenzahlungen von CHF 14'156.00 und bezüglich der Integritätsentschädigung von CHF 4'728.20 resultiert gesamthaft eine Forderung der Versicherten in der Höhe von CHF 237'488.20.

9. Es werden keine Kosten erhoben.'
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet."

B.
Dagegen beantragte K.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 sei aufzuheben, die Allianz habe ihr ein Taggeld von Fr. 56'363.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 1. November 2005 zu zahlen; weiter sei die Allianz zu verpflichten, der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % "ab 1. Januar 2005 eine volle Invalidenrente von jährlich Fr. 55'848.- zu zahlen" zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2007. Zudem habe ihr die Allianz "für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich 7,6 % MWSt auszurichten". Die Kosten- und Entschädigungsfolgen habe die Allianz zu tragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte mit Entscheid vom 12. August 2010 im Hauptpunkt (Dispositiv-Ziff. 1): "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % hat, und ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin aus Überentschädigung nicht besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen."

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des kantonalen Gerichtsentscheids sei aufzuheben. Die Allianz habe der Versicherten ein "Taggeld von Fr. 42'952.70 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2005 zu zahlen"; eventuell sei die Angelegenheit zum Entscheid über die Höhe der Taggeldforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Allianz habe der Versicherten "ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente von wenigstens 73 % zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2007 zu zahlen"; eventuell sei die Angelegenheit "zur Abklärung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und zum neuen Entscheid über die Rente zurückzuweisen."
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteile 8C 207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.1 und 8C 480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG), Taggeld (Art. 16 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
. UVG) und Invalidenrente (Art. 18 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin aus dem bei der Allianz versicherten Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit verbleibt, welche Dr. med. B.________ laut handchirurgischem Gutachten aufgrund der an der dominanten rechten Hand festgestellten Einschränkungen auf 42,5 % (40 bis 45 %) bezifferte. Die auf dieser Integritätseinbusse bemessene Integritätsentschädigung ist mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass auch keine dauerhafte Verschlechterung der Unfallrestfolgen seit der handchirurgischen Begutachtung zur Diskussion steht. Trotz widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die einzelnen, von der Versicherten eigenhändig verrichteten Erwerbstätigkeiten (vgl. E. 5 hienach), welche sich insbesondere aus dem Protokoll vom 14. Juni 2004 zur Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch zwei Mitarbeiter der "Zürich" und der Allianz ergeben, hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem Ereignis vom 20. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2004 (bei unbestrittenem Rentenbeginn ab 1. Januar 2005) anerkannt.

4.
4.1 Gemäss Art. 15
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Art. 15 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 23 f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
. UVV). Abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmetatbeständen ist nach Art. 23 Abs. 5
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV für das Taggeld der Gesamtlohn massgebend, wenn der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war. Art. 23 Abs. 5
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV bezweckt, eine Benachteiligung der mehrfachbeschäftigten Teilzeitarbeitnehmer gegenüber den bei einem einzigen Arbeitgeber Beschäftigten zu vermeiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.2 Fest steht, dass die "Zürich" mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Dezember 2006 ihre Leistungspflicht für die angeblichen Unfallfolgen des am 10. Juli 2001 angemeldeten Ereignisses vom 20. Juni 2001 ("Verhebetrauma") nachträglich verneint hat. Auf die Rückforderung der unter anderem zu Unrecht (auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni bis 31. Dezember 2001 und im vermeintlichen Rückfall vom 30. Juni 2002 bis 29. Februar 2004) erbrachten Taggelder verzichtete die "Zürich". Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der X.________ AG ist per 2. Dezember 2001 aufgehoben worden, so dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 bei 100%iger Arbeitsfähigkeit einzig das Vollzeit-Erwerbspensum für R.________ im Rahmen des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2002 erfüllte. Das kantonale Gericht hat demzufolge zutreffend erkannt, dass Art. 23 Abs. 5
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV hier nicht anwendbar ist und sich der für die Bemessung des Taggeldes ausschlaggebende versicherte Verdienst einzig nach dem vor dem Unfall vom 20. Juni 2003 bezogenen Jahreslohn von Fr. 88'800.- (= Fr. 7'400.- x 12) bestimmt.

5.
5.1 Während Verwaltung und Vorinstanz bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG für die ganze Taggeld-Periode vom 20. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 89'355.40 ausgingen, beziffert die Beschwerdeführerin diesen pro Kalenderjahr auf Fr. 159'804.-. Sie macht geltend, es sei nicht nur das Einkommen aus der bei der Allianz versicherten Tätigkeit für R.________ im Umfang von monatlich Fr. 5'400.- (x 12 = Fr. 64'800.- pro Jahr) zu berücksichtigen, sondern zusätzlich auch das Jahreseinkommen von Fr. 95'004.-, welches die Versicherte aus der gleichzeitig verrichteten, körperlich schweren Pflegetätigkeit bei der X.________ AG erzielt habe.

5.2 Der Beschwerdeführerin kann, wie sogleich darzulegen ist, nicht gefolgt werden.
5.2.1 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (BGE 126 V 468 E. 4a S. 471). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (Urteil 8C 330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 5.2).
5.2.2 In formeller Hinsicht scheint die Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse mit der X.________ AG von Oktober 1999 bis Dezember 2001 (bei einer seit 20. Juni 2001 für diese Pflegetätigkeit anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Diskushernie) sowie über die Pflege von R.________ vom 15. April 2000 bis 31. Oktober 2003 (bei einer hier erst seit dem Unfall vom 20. Juni 2003 eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit) festzustehen. Obwohl der Arbeitsvertrag mit der X.________ AG nicht bei den Akten liegt, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin geforderte Arbeitspensum in der nach eigenen Angaben körperlich schweren Pflegetätigkeit bei einem Jahreslohn von Fr. 95'004.- einer Vollzeittätigkeit entsprach. Wie die Versicherte neben dieser anstrengenden Tätigkeit angeblich seit 15. April 2000 gleichzeitig ihren Arbeitsvertrag als Pflegerin mit "Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen" der zu betreuenden betagten R.________ hätte durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen können, ist nicht nachvollziehbar. Offenbar verrichtete die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit anfänglich "schwarz" und war sich demzufolge sehr wohl bewusst,
dass sie selber nicht in der Lage war, zwei Arbeitsvollpensen zur Zufriedenheit beider Arbeitgeber parallel absolvieren zu können. Dementsprechend standen der Versicherten denn auch im Zeitraum vom 15. April 2000 bis 5. Mai 2003 - mit Ausnahme von zwei Wochen - ununterbrochen abwechslungsweise acht verschiedene Hilfspersonen aus Kroatien und Bosnien zur Verfügung, welche die Betreuung von R.________ sicherzustellen hatten. Inwieweit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für R.________ nach dem Gesagten - angesichts der doch erheblichen arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit in Bezug auf die stellvertretende Arbeitserfüllung durch zahlreiche Hilfspersonen (vgl. BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.) - tatsächlich als Arbeitnehmerbeschäftigung im Sinne von Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG in Verbindung mit Art. 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
ATSG zu qualifizieren war, kann hier offenbleiben.
5.2.3 Bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2002 betreffend Pflege von R.________ wurde der Beschwerdeführerin zum Zwecke des vermehrten Beizugs von Hilfskräften rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine Lohnerhöhung von Fr. 5'400.- auf Fr. 7'400.- gewährt. Die Aktenlage lässt jedoch darauf schliessen, dass die Versicherte das private Pflegepensum für R.________ nicht erst seit dieser Saläranpassung nicht mehr durch eigenständige persönliche Arbeitsleistung zu erfüllen vermochte. Dies, obgleich sie sich im Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2002 ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, die "Sicherstellung der Pflege rund um die Uhr [an mindestens] 42,5 Stunden pro Woche persönlich" zu gewährleisten. Der Beschwerdeführerin musste die gegenseitige Unvereinbarkeit der gleichzeitigen persönlichen Absolvierung beider Arbeitspensen bewusst gewesen sein. Es steht jedenfalls fest, dass sie weder gegenüber der "Zürich" mit Unfallmeldung vom 10. Juli 2001 auf einen weiteren Arbeitgeber (d.h. die Tätigkeit für R.________) hinwies, noch gegenüber der Allianz mit Unfallmeldung vom 30. Juni 2003 die damals gleichzeitig von der "Zürich" empfangenen Taggelder deklarierte.
5.2.4 Weiter geht aus den Angaben des Sohnes der Versicherten anlässlich der Befragung durch zwei Mitarbeiter der "Zürich" und der Allianz vom 14. Juni 2004 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest seit Juni 2002 (also rund ein Jahr vor dem Unfall vom 20. Juni 2003) die vertragliche Arbeitsleistung für R.________ nicht mehr selber, sondern nur noch durch Hilfspersonen oder ihren Sohn zu erbringen vermochte. Da die Allianz jedoch ihre Leistungspflicht nach UVG (vgl. dazu auch E. 5.2.2 i.f.) für das Unfallereignis vom 20. Juni 2003 grundsätzlich anerkannt hat, braucht diese Frage nicht weiter erörtert zu werden.
5.2.5 Auch die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bleiben widersprüchlich. Hat die "Zürich" - laut rechtskräftiger Verfügung vom 8. Dezember 2006 rückblickend zu Unrecht - für das als "Verhebetrauma" angemeldete Ereignis vom 20. Juni 2001 während der Dauer einer angeblich vollen Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf die Pflegetätigkeit bei der X.________ AG) vom 20. Juni bis Ende 2001 sowie vom 30. Juni 2002 bis 29. Februar 2004 Taggeldleistungen erbracht, so lässt die Versicherte nunmehr behaupten, sie sei seit 20. Juni 2001 "nur teilarbeitsunfähig" gewesen. Trotz des Bezuges eines Taggeldes von der "Zürich" auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit habe sie gleichzeitig die Tätigkeiten - mehr "organisatorischer und gesellschafterischer" Natur - für R.________ noch weitgehend selber ausüben können. Obwohl die Beschwerdeführerin dann aber im ersten Halbjahr 2002 nach Einschätzung der "Zürich" aus medizinischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war, konnte sie laut ihrem Sohn (E. 5.2.4) ab Juni 2002 nicht nur die anstrengende, am 13. Februar 2002 persönlich zugesicherte Rund-und-um-die-Uhr-Pflege von R.________ nicht mehr eigenhändig bewältigen, sondern angeblich auch keine körperlich leichten Tätigkeiten (z.B. als Gesellschafterin) mehr
verrichten, auch wenn unklar bleibt, weshalb die Tätigkeit als Gesellschafterin nicht mit bloss einer funktionsfähigen Hand hätte ausgeübt werden können.
5.2.6 Es ist nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verlust ihrer Arbeitsstelle bei der X.________ AG im Dezember 2001 die ihr seit 15. April 2000 gleichzeitig formell obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten als Pflegerin von R.________ nicht gleichzeitig parallel ausschliesslich durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen konnte (vgl. E. 5.2.1 hievor). Zudem vermochte sie nach Angaben ihres Sohnes das Arbeitspensum für R.________ spätestens seit Juni 2002 nur noch durch die faktisch stellvertretende Arbeitsleistung ihres Sohnes und weiterer Hilfskräfte zu absolvieren. Unter diesen Umständen kann die Versicherte aus dem Hinweis auf die - nota bene laut rechtskräftiger Verfügung der "Zürich" vom 8. Dezember 2006 zu Unrecht - seit 23. Juni 2002 von der "Zürich" bezogenen Taggelder und die gleichzeitig zusätzlich empfangenen Lohnzahlungen von R.________ bzw. die Taggelder der Allianz ab 23. Juni 2003 hinsichtlich des mutmasslich entgangenen Verdienstes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist zumindest zu berücksichtigen, dass die namentlich bekannten Hilfspersonen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ohne Bezahlung
durch die Beschwerdeführerin aus ihren Heimatländern in die Schweiz reisten, um hier kostenlos - stellvertretend für die hiefür entlöhnte Versicherte - die betagte R.________ zu pflegen.

5.3 Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Überentschädigungsberechnung für die Taggeldphase der Allianz vom 20. Juni 2003 bis Ende 2004. Gemäss angefochtenem Entscheid resultiert ein Rückforderungsanspruch aus Überentschädigung von Fr. 1'998.95, welcher jedoch verjährt ist. Die unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen, welche von der "Zürich" nicht zurückgefordert werden, sind jedenfalls nicht als erhöhenden Faktor beim mutmasslich entgangenen Verdienst aufzurechnen, wenn fest steht, dass die Versicherte nicht parallel zwei Vollzeit-Pflegepensen durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen konnte, sondern von Beginn weg des zweiten Arbeitsverhältnisses bei R.________ ab 15. April 2000 - trotz des anfänglich noch geringeren Monatslohnes von bloss Fr. 5'000.00 - ununterbrochen auf Unterstützung durch Hilfspersonen aus Kroatien und Bosnien angewiesen war. Nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei R.________ (infolge deren Ablebens) aus unfallfremden Gründen per 31. Oktober 2003 verloren hat, anerkennt die Versicherte die vorinstanzliche Überentschädigungsberechnung immerhin insoweit, als der mutmasslich entgangene Jahresverdienst ab 1. November 2003 mit angefochtenem Entscheid zu Recht auf Fr. 48'584.65
bestimmt wurde.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad der unbestritten ab 1. Januar 2005 auszurichtenden Invalidenrente nach UVG zutreffend ermittelt und korrekt auf 69 % festgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, sie habe einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad "von wenigstens 73 %".

6.1 Die Beschwerde hat gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit Blick auf die zusätzlich geltend gemachte Verzugszinsforderung begründet die Versicherte mit keinem Wort, weshalb der angefochtene Entscheid zu beanstanden sei, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C 104/2007 E. 10.2).

6.2 Die Vorinstanz bestimmte das für den Einkommensvergleich massgebliche Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Restfolgen des Unfalles vom 20. Juni 2003 im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns 2005 hypothetisch verdient hätte, auf der Basis der LSE-Tabellenlöhne (nach der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung) und bezifferte dieses Valideneinkommen auf Fr. 49'119.05, was die Versicherte zu Recht nicht beanstandet.

6.3 Sodann steht gemäss angefochtenem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführerin trotz Unfallrestfolgen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 36 % (zehn bis zwanzig Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden) zumutbar ist. Nach pflichtgemässer Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Tatsache, dass die Versicherte einen maximal vierstündigen Tagesarbeitseinsatz nur noch mit Unterbrechungen ohne Einsatz der rechten (dominanten) Hand absolvieren kann - berücksichtigte das kantonale Gericht in Anwendung von BGE 126 V 75 einen Tabellenlohnabzug von 15 % und gelangte so zu einem noch zumutbaren Resterwerbseinkommen von Fr. 15'030.40 pro Jahr.

6.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Restleistungsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwertbar. Wolle man dennoch von einer Verwertbarkeit ausgehen, sei der nach BGE 126 V 75 maximal zulässige Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen, so dass diesfalls ein Invaliditätsgrad von 73 % resultiere.
6.4.1 Entgegen der Versicherten verbleiben ihr auf dem in Betracht zu ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) trotz ihrer funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten. Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C 830/2007 E. 5.1; Urteil 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen) für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteil 8C 1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen), so dass die vorinstanzliche Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Basis der LSE-Tabellenlöhne insoweit nicht zu beanstanden ist.
6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % fordert, legt sie nicht dar, weshalb das kantonale Gericht das ihm obliegende Ermessen bei der gesamthaften Schätzung aller das Invalideneinkommen beeinflussender Faktoren (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 mit Hinweisen) rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Gerügt werden kann indes nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 382/2007 E. 4.1), während eine freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle ausgeschlossen ist (Urteil 8C 664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1 mit Hinweisen).

6.5 Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Leidensabzug von 15 % an dem basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Resterwerbseinkommen. Die Beschwerdeführerin könnte somit trotz verbleibender unfallbedingter Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise ein Jahreseinkommen von Fr. 15'030.40 erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen (E. 6.2 hievor) resultiert demnach eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet; BGE 130 V 121) 69 %. Nachdem die Versicherte gegen den vom kantonalen Gericht berücksichtigten, für die Invalidenrente nach Art. 15 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG massgebenden versicherten Verdienst keine Einwände erhebt, ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.

7.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_819/2010
Date : 07. April 2011
Published : 25. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 10  69
BGG: 42  66  82  95  97  105  106
UVG: 1a  10  15  16  18  21  34
UVV: 23  140
BGE-register
110-V-273 • 123-V-161 • 125-V-351 • 126-V-468 • 126-V-75 • 129-V-177 • 130-V-121 • 130-V-343 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-231 • 134-V-250
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8C_1050/2009 • 8C_207/2010 • 8C_330/2008 • 8C_354/2007 • 8C_480/2007 • 8C_664/2007 • 8C_819/2010 • 9C_104/2007 • 9C_382/2007 • 9C_830/2007 • 9C_95/2007 • U_266/06
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