Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 36/2010

Urteil vom 7. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Austauschbefugnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1929 geborene W.________ bezieht Zusatzleistungen zur AHV. Sie ersuchte am 26. September 2006 das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich um Genehmigung eines Kostenvoranschlags für eine Zahn-Implantatversorgung im Betrag von Fr. 9'439.40. Nachdem die Vertrauensärztin festgestellt hatte, die geplante Behandlung sei zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich, verfügte das Amt am 6. März 2007, der Kostenvoranschlag könne nicht genehmigt werden. W.________ erhob dagegen Einsprache, wobei sie zugleich einen zweiten Voranschlag für eine Teilprothese über einen Betrag von Fr. 4'105.20 einreichte und mitteilte, die Implantatversorgung sei bereits durchgeführt worden und habe Fr. 8'846.- gekostet. Das Amt wies die Einsprache am 12. Juli 2007 in Bezug auf die Kosten für die Implantatversorgung ab, ohne sich zum Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Prothese zu äussern. Der Bezirksrat Zürich wies mit Beschluss vom 17. Januar 2008 die Einsprache in Bezug auf die Kostenübernahme für das Implantat ab, ebenso den eventualiter gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilprothese im Betrag von Fr. 4'105.20.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Beschluss insoweit aufhob, als damit der Anspruch auf Vergütung der Kosten im Betrag von Fr. 4'105.20 abgewiesen wurde, und es die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zurückwies, damit dieses im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu befinde.

C.
Das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Anspruch auf Vergütung der Teilprothesenversorgung sei abzuweisen.
W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2 Beim vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem das beschwerdeführende Amt verpflichtet wird, die Voraussetzungen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Teilprothesenversorgung zu prüfen, handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid und damit nach der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteil 8C 125/2008 vom 13. Oktober 2008; vgl. auch Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 29). Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig angefochten werden. Dabei liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn eine Behörde durch die Rückweisung gezwungen wird, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2, I 126/07). So verhält es sich hier. Die vorinstanzlich angeordnete Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Teilprothesenversorgung ist nach Ansicht des beschwerdeführenden Amtes falsch, weil die Voraussetzungen für die Anwendung der Austauschbefugnis nicht gegeben sind. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.

2.
2.1 Streitig ist die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung, die vor Inkrafttreten des neuen ELG am 1. Januar 2008 (AS 2007 6055) erfolgt ist. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen richtet sich die Beurteilung daher noch nach den Vorschriften des bis Ende 2007 in Kraft gewesenen aELG. Ebenfalls noch anwendbar ist die (per Ende 2007 aufgehobene) ELKV.

2.2 Nach Art. 3d Abs. 1 lit. a aELG haben die Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Zahnarzt. Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Abs. 4). Er hat diese Zuständigkeit an das EDI delegiert (Art. 19 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
ELV). Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
ELKV werden unter Vorbehalt von Abs. 3 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet. Nach Abs. 3 werden höchstens Fr. 3'000.- vergütet, wenn die Behandlung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt wurde. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die nicht ausschliesst, dass auch ohne genehmigten Voranschlag höhere Kosten vergütet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostet (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf Vergütung der durchgeführten Implantatversorgung, da diese nicht einfach und wirtschaftlich sei. Hingegen hätte sie unter dem Titel der Austauschbefugnis Anspruch auf Vergütung der Teilprothesenversorgung, sofern diese die Voraussetzungen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfülle; das sei bisher nicht abgeklärt worden und noch zu prüfen.

3.2 Sachverhaltlich ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die teurere Implantatversorgung anstelle einer wirtschaftlicheren Teilprothese durchführen liess. Rechtlich ist sodann nicht mehr bestritten, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung der Kosten für diese Implantatversorgung hat. Das beschwerdeführende Amt bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf die Kostenübernahme für die Teilprothese hätte. Es stellt auch nicht in Frage, dass, wie die Vorinstanz gestützt auf BGE 131 V 263 erkannt hat, der Umstand, dass ein genehmigter Kostenvoranschlag vor der Behandlung nicht vorlag, nicht grundsätzlich die Vergütung ausschliesst. Streitig und zu prüfen ist jedoch die von der Vorinstanz bejahte Anwendung der Austauschbefugnis.

4.
4.1 Die aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis wurde ursprünglich in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG) entwickelt. Im Bereich der Hilfsmittel ist sie in Art. 2 Abs. 5
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI ausdrücklich verankert worden. Sie wurde aber von der Rechtsprechung auch in weiteren Bereichen zur Anwendung gebracht, wo sie positivrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so in Bezug auf die Hilfsmittel der AHV (BGE 131 V 107, E. 3.4.3), in der Krankenversicherung (Urteil K 95/03 vom 11. Mai 2004, E. 4) sowie in der Arbeitslosenversicherung (Urteil C 241/03 vom 3. Mai 2004, E. 3). Die Rechtsprechung hat allerdings betont, dass die Austauschbefugnis nicht einen im gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz darstelle; ihrer Anwendung kann die durch Auslegung zu ermittelnde ratio legis entgegenstehen (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112). Die gesetzliche Zielsetzung kann aber auch gerade für die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis sprechen (BGE 131 V 107 E. 3.4.4 in Bezug auf die Hilfsmittel der AHV, die den gleichen Zweck verfolgen wie diejenigen der IV), ebenso der Umstand, dass dadurch keine finanzielle
Mehrbelastung der Sozialversicherung verbunden ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.5).

4.2 Soweit die Austauschbefugnis überhaupt anwendbar ist, ist sie an folgende Voraussetzungen gebunden: Erstens muss ein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Anspruch vorliegen. Zweitens muss die beantragte bzw. effektiv angeschaffte Leistung auf weitere Sicht funktionell gleichartig sein wie diejenige, auf welche ein Anspruch bestünde; ist sie teurer, so besteht Anspruch auf die Vergütung im Umfang der Kosten der (günstigeren) Leistung, auf die ein Anspruch bestünde (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112 f., 127 V 121 E. 2b S. 124).

4.3 Nach der vor allem in der Krankenversicherung geltenden Rechtsprechung kann die Austauschbefugnis nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden, auch wenn diese weniger kostspielig wären (BGE 133 V 218 E. 4.3, 131 V 107 E. 3.2.2). Der Grund dafür liegt vor allem in der besonderen gesetzlichen Regelung der Leistungsansprüche in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: Das Prinzip der Inlandbehandlung ist eng verbunden mit dem gesetzlichen System der Spitalplanung und -finanzierung, das durch eine freie Wahl zwischen In- und Auslandbehandlung in Frage gestellt würde (BGE 131 V 271 E. 3.2 S. 276). Sodann besteht in der Krankenversicherung ein besonderes System der zugelassenen Leistungserbringer (Art. 35 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...101
1    ...101
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
dbis  Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
. KVG), weshalb nicht unter Berufung auf die Austauschbefugnis eine von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erbrachte Leistung übernommen werden kann (BGE 126 V 330 E. 1b; Urteil K 67/02 vom 30. Juli 2003, E. 3). Schliesslich können auch die positivlistenpflichtigen Leistungen nicht unter Berufung auf die Austauschbefugnis durch andere substituiert werden (Urteil K 63/02 vom 1. September 2003, E. 3.3).

4.4 Demgegenüber wurden im Bereich der medizinischen Massnahmen nach Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG im Rahmen der Austauschbefugnis die Kosten im Umfang der Kosten einer gemäss herkömmlicher Methode durchgeführten Skolioseoperation übernommen, nachdem eine wissenschaftlich nicht anerkannte, teurere Operation durchgeführt worden war (Urteil 9C 13/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 7.2). In Bezug auf die Hilfsmittel der Invalidenversicherung besteht sodann - obwohl die Liste der Hilfsmittel grundsätzlich abschliessend ist - Anspruch auf ein nicht auf der Liste aufgeführtes Mittel, sofern dieses günstiger ist als ein dem Versicherten zustehendes, auf der Liste aufgeführtes Mittel (Art. 2 Abs. 5
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI; vgl. Urteil I 684/06 vom 12. Februar 2007, E. 6). Ebenso gilt als Anwendungsfall der Austauschbefugnis, dass ein obligatorisch Krankenpflegeversicherter auch bei stationärer Behandlung in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines Spitals Anspruch auf diejenige Vergütung seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat, die bei Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung geschuldet gewesen wäre (BGE 126 III 345 E. 3c S. 351).

4.5 Im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Vergütung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 64 - 1 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
1    Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
1bis    Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.230
2    Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a  einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b  10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
3    Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
4    Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
5    Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
6    Der Bundesrat kann:
a  für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b  für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c  die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d  einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
7    Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a  Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b  Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.232
8    Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone.233
KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
ELG bzw. Art. 3d Abs. 1 lit. f
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
aELG) nur in Bezug auf Leistungen gilt, die Pflichtleistungen im Sinne des KVG sind, weshalb insoweit eine Austauschbefugnis nicht zum Tragen kommt (Urteil P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 3a; vgl. auch BGE 123 V252 E. 2c S. 256 f.; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIIII, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007 S. 1871). Deshalb wurde auch die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis verneint in Bezug auf eine Behandlung im Ausland, da die einschränkende Umschreibung der Kostenübernahme für Behandlungen im Ausland in Art. 5 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
ELKV mit der Rechtslage in der Krankenversicherung übereinstimmt (Urteil P 18/05 vom 20. Juli 2005 E. 3.4). Diese Rechtsprechung gründet somit darauf, dass die Kostenübernahme durch die EL für die Krankheitskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. f
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
aELG auf die Regelung des KVG abstellt, so dass auch die dort geltenden Einschränkungen der Austauschbefugnis (E. 4.3) konsequenterweise gleichermassen gelten müssen.

4.6 In Bezug auf die Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
aELG (bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
ELG) verhält es sich anders: Es handelt sich dabei um diejenigen Zahnarztkosten, die nicht gemäss Art. 31
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
a  durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
b  durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
c  zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
2    Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind.
KVG durch die Krankenversicherung übernommen werden; dafür besteht weder in Art. 3d Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
ELG noch in der ELKV ein abschliessender Katalog von Massnahmen oder ein Ausschluss bestimmter Massnahmen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4). Die Zahnarztbehandlungen sind - anders als die dem KVG unterstehenden ärztlichen Behandlungen - grundsätzlich nicht sozialversicherungsrechtlich reglementiert. Die Gründe, die im Bereich der Krankenversicherung für eine Einschränkung der Austauschbefugnis sprechen, liegen somit hier nicht vor.

4.7 Die Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um den Berechtigten den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112a Ergänzungsleistungen - 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
1    Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2    Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
BV). Aus dieser Zwecksetzung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, der Begriff der Kosten für den Zahnarzt sei einschränkend auszulegen (BGE 130 V 185 E. 4.3.). Schliesslich entsteht durch die Anwendung der Austauschbefugnis auch keine finanzielle Mehrbelastung für die EL; denn entgegen den Befürchtungen in der Beschwerde wird selbstverständlich die EL nicht allfällige Folgekosten der Implantatversorgung zu übernehmen haben, soweit diese höher sein werden als diejenigen einer einfachen und wirtschaftlichen Ausführung. In der Lehre wird denn auch die Austauschbefugnis für Zahnbehandlungskosten in der EL bejaht (Jöhl, a.a.O., S. 1872 Rz. 330 f.). Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil P 10/00 vom 6. Juli 2001 zur Einholung eines Gutachtens und neuer Verfügung "allenfalls auch unter dem Blickwinkel der Austauschbefugnis" zurückgewiesen. Diese dort implizit und ohne nähere Begründung bejahte Anwendung der Austauschbefugnis ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Zu prüfen sind die einzelnen Voraussetzungen.

5.
Das Beschwerde führende Amt verneint den Anspruch, weil kein gesetzlicher Anspruch auf die Implantatversorgung bestehe und mithin kein substitutionsfähiger Anspruch vorliege. Damit verkennt es die Funktion dieses Erfordernisses: Der gesetzliche Anspruch muss nicht auf die (angeschaffte) teurere Leistung bestehen, sondern auf die (günstigere), welche durch die angeschaffte Leistung substituiert wurde (Urteile I 684/06 vom 12. Februar 2007, E. 6.3, und I 736/04 vom 21. März 2006, E. 2.5), vorliegend also nicht auf die Implantatversorgung, sondern auf die Teilprothese.

6.
6.1 Funktionelle Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angeschaffte (teurere) Leistung (auch) die Funktionen übernimmt, welche die zustehende günstigere Leistung übernommen hätte (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 und 3.2.3); wenn sie daneben noch weitere Funktionen wahrnimmt, welche die günstigere Leistung nicht übernehmen könnte, so schadet dies nicht (vgl. z.B. BGE 131 V 4.2 in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Rollstuhl ohne motorischen Antrieb, auf welchen Anspruch bestand, und dem angeschafften motorisierten Rollstuhl; Urteil I 684/06 vom 12. Februar 2007 E. 6.2 in Bezug auf das Verhältnis zwischen einem zugesprochenen Elektromobil und einem angeschafften Motorfahrzeug; Urteil I 736/04 vom 21. März 2006 E. 2.5 in Bezug auf einen Anbau, der nebst den Funktionen des zugesprochenen Treppenlifts auch weitere Funktionen übernimmt). Verneint wird die Anwendung der Austauschbefugnis, wenn ein Mittel angeschafft wird, das auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung angeschafft worden wäre (Urteil I 521/05 vom 25. November 2005 E. 2.2 bzgl. Melkanlage).

6.2 Im Lichte dieser Grundsätze kann die funktionelle Gleichartigkeit der beiden in Frage stehenden Behandlungsvarianten nicht verneint werden: Wie das Beschwerde führende Amt selber vorbringt, führen beide dazu, dass man wieder kauen kann. Die teurere Implantatversorgung ist eine luxuriösere Variante und mag zusätzlich zur Ermöglichung der Kaufunktion weitere Funktionen und Vorteile haben. Das schliesst aber nach dem Gesagten die funktionelle Gleichartigkeit nicht aus, da sie jedenfalls auch die Funktion wahrnimmt, welche die Teilprothese wahrgenommen hätte.

6.3 Wenn die Austauschbefugnis auf dem Verordnungsweg näher präzisiert und pauschaliert wird, besteht kein weitergehender Anspruch, so wenn in Ziff. 14.05 Anhang HVI die Kostenbeteiligung bei einem anstelle eines Treppenfahrstuhls angeschafften Treppenlift auf Fr. 8'000.- unter Ausschluss von Reparaturkosten begrenzt wird (Urteil 9C 828/2008 vom 25. Februar 2009, E. 4.2.3). Solche Regelungen bestehen hier aber nicht.

7.
Das Beschwerde führende Amt verneint schützenswerte Gründe, welche zur Anwendung der Austauschbefugnis führen könnten. Es beruft sich dabei auf BGE 120 V 280 E. 4b und 131 V 107 E. 3.2.1. In BGE 120 V 280 E. 4b wurde zusätzlich zum Erfordernis der zu substituierenden gesetzlichen Leistung geprüft (und bejaht), ob schützenswerte Gründe für eine Zulassung der Austauschbefugnis vorliegen. In BGE 131 V 107 E. 3.2.1 S. 111 wurde ausgeführt, Austauschbefugnis bedeute, dass die versicherte Person zu entschädigen sei, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Ziels wählt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass als selbstständiges zusätzliches Kriterium im Einzelfall geprüft werden müsste, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliege. Sofern in einem Bereich aufgrund der Auslegung des Gesetzes überhaupt die Austauschbefugnis bejaht wird, deckt sich das Kriterium der schützenswerten Gründe mit demjenigen der funktionellen Gleichartigkeit, weil es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.2.1; Urteil H 199/01
E. 2.3.1).

8.
Das Beschwerde führende Amt verneint schliesslich die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis mit dem Hinweis, die gesetzliche Lösung führe nicht zu einem krass unbefriedigenden Ergebnis. In der Rechtsprechung wurde indessen die Anwendung der Austauschbefugnis nicht an das Erfordernis geknüpft, dass andernfalls ein krass unbefriedigendes Ergebnis resultieren würde. Es besteht kein Anlass, über die genannten Voraussetzungen hinaus dieses Erfordernis aufzustellen; denn die Anwendung der Austauschbefugnis führt ja nicht dazu, dass sich in finanzieller Hinsicht eine teurere als die gesetzliche Lösung ergäbe. Vielmehr würde die Verneinung der Austauschbefugnis dazu führen, dass nicht einmal die Leistungen erbracht würden, die der gesetzlichen Lösung entsprechen. Unerheblich ist deshalb auch der Hinweis des beschwerdeführenden Amtes, die EL-Bezüger sollten nicht besser gestellt werden als die Selbstzahler, die sich zum grössten Teil keine Implantatversorgung leisten könnten; denn auch der Beschwerdegegnerin werden aufgrund des angefochtenen Urteils richtigerweise nicht die Kosten der Implantatversorgung vergütet, sondern nur (allenfalls) die Kosten einer Teilprothese. Aus dem gleichen Grund ist der angefochtene Entscheid entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde auch nicht unverhältnismässig: Es wird nicht eine teurere Luxusversorgung finanziert, sondern nur eine einfache und wirtschaftliche, auf welche Anspruch besteht.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat das beschwerdeführende Amt die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem beschwerdeführenden Amt auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_36/2010
Date : 07. April 2010
Published : 25. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
BGG: 66  82  90  92  93
BV: 112a
ELG: 3d  14
ELKV: 5  8
ELV: 19
HVI: 2
IVG: 12  21
KVG: 3d  31  35  64
BGE-register
120-V-280 • 126-III-345 • 126-V-330 • 127-V-121 • 130-V-185 • 131-V-107 • 131-V-263 • 131-V-271 • 131-V-4 • 133-V-218 • 133-V-477
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