Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 841/2008

Urteil vom 7. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 4. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. August 2004 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des H.________, geboren 1953, auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 29. Januar 2007 in dem Sinne teilweise gut, als sie nunmehr auf einen Invaliditätsgrad von 43 % und den Anspruch auf eine Viertelsrente erkannte. Mit einer am gleichen Tag erlassenen Verfügung, welche zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärt wurde, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 1999 eine halbe Invaliden-Härtefallrente.

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid auf und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab August 1999 eine halbe Rente zu.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Der Versicherte verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Gutheissung schliessen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind Personen, Organisationen und Behörden vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Das ist für die IV-Stelle gestützt auf Art. 62 Abs. 1bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1bis    Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
2    Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
ATSG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. i
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 41 - 1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:246
1    Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:246
a  die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b  die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c  die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d  den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
fbis  ...
g  die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h  die Aufbewahrung der IV-Akten;
i  die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k  die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006256 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l  ...
2    ...258
3    ...259
IVV der Fall (vgl. auch BGE 134 V 53 E. 2.2.2 S. 56). Dabei handelt es sich um ein abstraktes Beschwerderecht. Die Erfordernisse der materiellen und formellen Beschwer nach Abs. 1 der Bestimmung (besonderes Berührtsein [lit. b] und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben [lit. c]) müssen zwar nicht erfüllt sein; hingegen muss der Beschwerdeführer auch im Kontext von Abs. 2 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung haben (vgl. WALDMANN, in: Basler Kommentar BGG, 2008, N 45 zu Art. 89).

2.2 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei allenfalls ein schutzwürdiges, das heisst besonderes, unmittelbares und aktuelles Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 418, 106 V 91 E. 1 S. 92; Urteil I 586/04 vom 27. Oktober 2005 E. 1; ferner BGE 130 V 388 E. 2.2 S. 390 und E. 2.4 S. 391).

3.
Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2007, in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Invalidenversicherung verurteilt, dem (damaligen) Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 1999 eine halbe Rente zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist daher durch das Dispositiv des kantonalen Entscheides nicht beschwert, entspricht es doch der zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Rentenverfügung vom 29. Januar 2007 mit welcher dem Versicherten ebenfalls eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen worden war. Mit Bezug auf den - die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) - Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2007 ist der von der Beschwerde führenden IV-Stelle behauptete Invaliditätsgrad von 49% (anstelle der letztinstanzlichen Festlegung von 50 %) ohne Einfluss auf den Umfang des von ihr selbst verfügten (halben) Rentenanspruchs. Damit fehlt es insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung (E. 2.2). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Zusprechung einer halben Invalidenrente aufgrund einer modifizierten Invaliditätsbemessung und eines daraus resultierenden höheren
Invaliditätsgrades bestätigt hat, begründet keine formelle Beschwer (vgl. SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125; Urteil I 586/04 vom 27. Oktober 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad stellt nach dem Gesagten lediglich ein Begründungselement dar (BGE 125 V 413 E. 2 S. 415), wogegen sich die formelle Beschwer allein aus dem Dispositiv des Entscheides ergibt.

4.
4.1 Die IV-Stelle führt in der Begründung ihrer Beschwerde lediglich an, sie sei vom vorinstanzlichen Entscheid berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Inwiefern sie berührt sein soll ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht durch das kantonale Gericht, indem dieses ihres Erachtens die Rundungsregel unrichtig angewendet und bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen Abzug vom statistisch ermittelten Durchschnittslohn vorgenommen habe. Das Rechtsbegehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids zielt - sinngemäss - nicht auf Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs, sondern auf Feststellung des ermittelten Invaliditätsgrades. Zur Begründung des erforderlichen schutzwürdigen aktuellen Interesses an einem letztinstanzlichen Feststellungsentscheid macht sie keine Angaben.

4.2 Dass die entsprechenden Voraussetzungen für einen Feststellungsentscheid gegeben sind, springt vorliegend keineswegs ins Auge. Es obläge daher der Beschwerdeführerin, im Rahmen der rechtsgenügenden Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen kurz aufzuzeigen, inwiefern sie erfüllt sind, konkret, worin ihr aktuelles Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von weniger als 50 % besteht, nachdem sie selbst dem Versicherten für den hier massgebenden Zeitraum eine halbe Rente zugesprochen hat. Sie begnügt sich indessen mit der blossen unbegründeten Aussage, sie sei berührt. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts seinerseits nach Argumenten zu suchen, weshalb eine Beschwerde führende Partei - ausnahmsweise - ein Interesse an einem reinen Feststellungsentscheid haben soll (E. 1). Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines aktuellen Interesses am Erlass eines bundesgerichtlichen Feststellungsentscheides erfüllt sind, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5.
Die IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da der Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind ihm letztinstanzlich auch keine Parteikosten angefallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_841/2008
Date : 07. April 2009
Published : 25. April 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 62
BGG: 42  66  89  95  96  106
IVV: 41
BGE-register
106-V-91 • 115-V-416 • 121-V-362 • 125-V-413 • 130-III-136 • 130-V-388 • 133-II-249 • 134-V-53
Weitere Urteile ab 2000
8C_841/2008 • I_586/04
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