Tribunal federal
{T 0/2}
5C.73/2004 /bnm
Urteil vom 7. April 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
verbeiständet und vertreten durch Amtsvormund
C.________.
Gegenstand
Vaterschaft und Unterhalt,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren am 14. Juni 2001, ist die Tochter von D.________. Der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.________ zum Beistand des Kindes ernannte Amtsvormund C.________ reichte am 28. März 2002 beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage ein gegen A.________ mit dem Antrag, dessen Vaterschaft gegenüber B.________ festzustellen und ihn zu abgestuften Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-- bis Fr. 700.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 6. Juni 2002 erliess das Kantonsgericht den Beweisabnahmebeschluss. Es auferlegte A.________ den Beweis für seine Behauptung, dass er nicht der Vater des Kindes sei oder seine Vaterschaft weniger wahrscheinlich sei als die eines Dritten, und ordnete an, dass der Beweis durch ein DNA-Gutachten mit allfälliger biostatischer Auswertung abgenommen werde. Zudem wurde der Beklagte unter Hinweis auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 3'000.-- für die mutmasslichen Kosten der Beweisabnahme verpflichtet; im Säumnisfall werde angenommen, dass er auf den Beweis verzichte. Dieser leistete weder den Kostenvorschuss noch stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Urteil vom 13. August 2002 stellte das Kantonsgericht Schaffhausen fest, dass A.________ der Vater von B.________ sei und legte die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Einzelnen fest.
B.
A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches seine Berufung am 30. Januar 2004 abwies und das kantonsgerichtliche Urteil bestätigte. Es schloss sich der erstinstanzlichen Betrachtungsweise an, wonach davon auszugehen sei, dass A.________ auf die Erstellung des Gutachtens verzichte, womit es bei der Vermutung bleibe, dass er der Vater von B.________ sei.
C.
Mit Berufung vom 12. März 2004 beantragte A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 1-5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung mittels DNA-Analyse zu beseitigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle drei Instanzen seien B.________ aufzuerlegen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht hält in seinen Gegenbemerkungen am angefochtenen Entscheid fest. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Berufung gegen das Urteil eines oberen kantonalen Gerichts über die Feststellung einer Vaterschaft, mithin in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache, ist zulässig (Art. 44 Abs. 1 OG, Art. 48 Abs. 1 OG). In einem solchen Verfahren wird einzig die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge geprüft (Art. 43 Abs. 1 OG). Damit kann auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 43 Abs. 1 OG) nicht eingetreten werden. Ebenso werden die vom kantonalen Recht geregelten Kostenfolgen nicht überprüft. Der Beklagte beantragt zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils - mithin auch die Unterhaltsregelung - indes findet sich in der Berufungsbegründung nicht einmal ein Ansatz von Kritik gegenüber der Vorinstanz und auch keinerlei Hinweis, der auf eine Verletzung von Bundesrecht schliessen lassen würde (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
1.2 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG). Damit können die ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt, namentlich die klägerischen Behauptungen seiner ungenügenden Sprach- und Rechtskenntnisse, nicht berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
2.
2.1 Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Auferlegung eines Kostenvorschusses für die gerichtliche Expertise zur Klärung der Vaterschaft gemäss Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3
SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 182 Verbale - L'ispezione è verbalizzata. Se del caso il verbale è completato con piani, disegni, fotografie o altri supporti tecnici. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 254 |
2.2 Gemäss Art. 254 Ziff. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 254 |
2.3 In einem nach Inkrafttreten des neuen Kindesrechts ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Regelung der Prozesskosten in Vaterschaftssachen weiterhin dem kantonalen Recht anheimgestellt bleibt. Dem Bundesrecht lasse sich keine Vorschrift entnehmen, dass in Fällen, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, die Parteien von der Leistung von Kostenvorschüssen für die Durchführung von Beweismassnahmen befreit bzw. umgekehrt den Ausschluss des entsprechenden Beweismittels zur Folge hat, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wird. Auch verlange die Durchsetzung von Bundesprivatrecht keineswegs immer, dass die nicht bedürftige Partei von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit werde. Gehe es - wie im zu beurteilenden Fall - um die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung, sei nicht einzusehen, weshalb die Öffentlichkeit für die Kosten einer nicht bedürftigen Partei aufkommen solle. Überdies stehe es dem Vaterschaftsbeklagten frei, sich gegen die Vermutung nach Art. 262
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 262 - 1 La paternità è presunta quando il convenuto ha avuto concubito con la madre nel tempo dal trecentesimo al centottantesimo giorno prima della nascita. |
|
1 | La paternità è presunta quando il convenuto ha avuto concubito con la madre nel tempo dal trecentesimo al centottantesimo giorno prima della nascita. |
2 | Questa presunzione vale anche se il figlio è stato concepito innanzi il trecentesimo giorno o dopo il centottantesimo giorno prima della nascita e il convenuto ha avuto concubito con la madre al tempo del concepimento. |
3 | La presunzione cade se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno verosimile di quella altrui. |
2.4 Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid bezüglich der Feststellung der Vaterschaft im Wesentlichen auf diese Rechtsprechung Bezug. Durch den Beweisabnahmebeschluss habe der Beklagte die Gelegenheit erhalten, die Vaterschaftsvermutung durch ein DNA-Gutachten zu entkräften. Zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten sei er unter Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden, mit der Androhung, im Säumnisfall werde von einem Verzicht seinerseits ausgegangen. Zudem sei er auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden. Innert angesetzter Frist habe der Beklagte weder den verlangten Kostenvorschuss überwiesen, noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass der Beklagte durch sein Verhalten auf die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung verzichtet habe.
2.5 Demgegenüber führt der Beklagte zwei Autoren an, nämlich Vogel (in: recht 1985, S. 64) und Schwenzer (in: Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 254
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 254 |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 254 |
2.6 Entscheidend ist schliesslich, dass die Vorinstanz gestützt auf kantonales Prozessrecht einen Kostenvorschuss verfügt hat, dessen Berechtigung nur unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs und der Einhaltung des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
3.
Damit kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Nach dem Gesagten erwies sie sich von Vornherein als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: