Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.289

Beschluss vom 7. März 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hiess die Strafabteilung des Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend „Obergericht“) u.a. die Berufung des Beschuldigten B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., teilweise gut (act. 1.1). RA A. reichte für das obergerichtliche Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 89‘129.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend machte (act. 1.5). Das Obergericht sprach RA A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 39‘156.50 zu (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, E. I.3.3; Dispositivziffer II.6.2).

B. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

„1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. II./6.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Juni 2016 i.S. S 2013 23-25 aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 80‘124.00 zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt, eventualiter eine angemessene Entschädigung zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt zu leisten.

3. Eventualiter sei diese Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Laste der Beschwerdegegnerin [Staatsanwaltschaft des Kantons Zug] bzw. des Staates.“

C. Mit Schreiben vom 2. August 2016 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde RA A. mit Schreiben vom 8. August 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 19; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im Verfahren gegen B. tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid des Beschwerdegegners in dem Sinne beschwert, als ihm dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung verweigert wurde. Entsprechend hat er ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO N. 6).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 39‘156.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 80‘124.00 zuzüglich 3 % Spesenpauschale sowie 8 % MwSt., insgesamt Fr. 89‘129.90.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit seiner detaillierten Kostennote auseinandergesetzt. Er habe weder erklärt, welche Positionen nicht nachvollziehbar sein sollen, noch weshalb konkret welche Positionen zu kürzen seien (act. 1, Rz. 23).

3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT/ZG [BGS 163.4]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 1, letzter Satz i.V.m. §14 Abs. 3 AnwT/ZG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.-- und kann bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT/ZG).

Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

3.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 und weiter). Steht dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).

3.4 Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

3.5 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung der Kostennote des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Der geltend gemachte Aufwand für das Abhören und Auswerten von Gesprächsaufzeichnungen von 154 Stunden sei unverhältnismässig, da es nicht notwendig gewesen sei, die Gespräche einzeln abzuhören und akribisch nach möglicherweise entlastenden Aussagen einzelner Beteiligter zu durchsuchen. Unverhältnismässig hoch sei auch der Aufwand, den der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren in Sachen C. betrieben habe, indem er sachfremde Fragen gestellt habe, deren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren sich nicht erhellt hätten. Dass eine effektive Verteidigung auch ohne exzessiven Aufwand möglich gewesen wäre, zeige ein Vergleich mit dem Arbeitsaufwand, den die amtlichen Verteidiger der Mitbeschuldigten D. und E. in dieser Sache getätigt hätten, nämlich knapp 25% bzw. 20% des Aufwandes des Beschwerdeführers (act. 1.1 S. 94). Der Beschwerdegegner kürzte die Honorarnote des Beschwerdeführers um 56%. Er ging damit offenbar davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers benannte der Beschwerdegegner die Gründe, weshalb er den geltend gemachten Aufwand in den beiden gewichtigsten Kategorien der Honorarnote (Abhören der Gesprächsaufzeichnungen und Teilnahme Rechtshilfeverfahren C.) als unverhältnismässig erachtete (act. 1.1, S. 94). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht ausgemacht werden.

4.

4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der Zusprechung der Entschädigung in der fraglichen Höhe das ihm zustehende Ermessen sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausgeübt hat.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzlich detaillierte, 5-seitige Kosten­note diverse Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft werden konnte. So werden gerade im Zusammenhang mit den Aufwendungen hinsichtlich dem Abhören und Auswerten von Gesprächsaufzeichnungen diese Tätigkeiten jeweils zusammen mit anderen Aufwendungen geltend gemacht, wie beispielswiese der Eintrag vom 9. Juni 2015 zeigt: 4.66 Stunden für „Aktenstudium UI Klientschaft, Gesprächsaufzeichnungen (u.a. prüfen Hinweise des Kl zu weiteren Entlastungsbeweisen auf Gesprächsaufzeichnungen), Protokolle EV P. Zaugg; Entwurf neuer Beweisantrag, Akteneinsichtsbegehren, FE für“ (act. 1.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Sekretariatsarbeiten wie das Korrekturlesen (14. August 2014, 0.75 h; act. 1.5) grundsätzlich nicht entschädigt werden, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten sind (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,Art. 135 N. 4). Dasselbe gilt für den Zeitaufwand für das Rechtsstudium, welches mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kostennote: Akten- und Rechtsstudium [re Deliktssummen & Akkusationsprinzip; Beweisverwertungsverbot], […], 14. November 2013, 2.66 h; Recherche [aktuelle, vergleichbare erstinstanzliche Urteile, Strafzumessung], 25. November 2013, 1.25 h; Forts. Abklärung Judikatur [Strafzumessung, Tatbestandselemente Urteil], 2. Dezember 2013, 1.7 h, Akten- und Rechtsstudium, […], 5. Dezember 2013, 4.75 h; […] Akten- und Rechtsstudium, […], 17. Dezember 2013, 2.5 h; Forts. Akten- und Rechtsstudium, […], 19. Dezember 2013, 4.75 h; […] Abklärung Prozessrecht [re procédure pénale, déroulement de l’instruction préparatoire; auditions des témoins/de la partie civile, interrogatoires…], 27. Mai 2015, 4.25 h ; Abklärung Judikatur [u.a. re Notwendigkeit aussagenpsychologischer
Gutachten von Belastungszeugen ; prozessuale Möglichkeiten bei internationaler Rechtshilfe], […], 12. Juni 2016, 1.66 h; […] Kurz-Abklärung Judikatur [re Vermögensschaden beim Betrug], 3. September 2015, 5.17 h). Der Beschwerdegegner durfte daher ohne Weiteres die Entschädigung des Beschwerdeführers pauschal festsetzen.

4.3 Es ist sodann nicht willkürlich, wenn der Beschwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung kam, die Auswertung sämtlicher Telefongespräche sei weder notwendig noch verhältnismässig. Denn die auf dem massgeblichen Server gespeicherten 600‘000 Telefongespräche sind gemäss Sichtungsbericht des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2014 allesamt nach dem eingeklagten Tatzeitraum (Mai bis Dezember 2005) geführt worden, nämlich zwischen Mai 2006 und August 2008 (vgl. act. 1.1, S. 34; act. 1.6). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Telefongespräche seien als Beweis untauglich, kann deren Auswertung nicht als notwendiger Aufwand gewertet werden. Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Aufwendungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Befragung von C. geltend machte. Der Beschwerdegegner erwog, der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand sei unverhältnismässig hoch, da der Beschwerdeführer sich nicht auf Fragen beschränkt habe, welche die seinem Mandanten vorgeworfenen Taten betroffen hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zahlreiche sachfremde Fragen gestellt, deren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren sich nicht erhellt hätten (act. 1.1; E. I.3.3.4, Zweiter Absatz; oben E. 3.4.2). Ein Blick in den vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner unterbreiteten Fragenkatalog bestätigt, dass zahlreiche Fragen von der Vorinstanz wie folgt taxiert wurden: „Ungebührliche Fragestellung“, „Betrifft nicht den Verfahrensgegenstand“, „Suggestive Fragestellung „ und „Für den Verfahrensgegenstand offensichtlich untaugliche Fragestellung“ (OG GD 1/7/1). Inwiefern es sich bei den vom Beschwerdegegner aus dem Fragekatalog gestrichenen Fragen nicht um sachfremde handeln soll, ergibt sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt sich dieser darauf, generell deren Sachfremdheit zu bestreiten. Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Vorinstanz erkläre nicht, um welche Fragen es sich handle. Letzteres ergibt sich ohne Weiteres aus dem erwähnten, bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Fragekatalog. Zulässig ist schliesslich der Quervergleich mit dem Verteidigungsaufwand der anderen Mitbeschuldigten D. und E.. Ein solcher ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort nicht zu beanstanden, wo der geltend gemachte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme – wie vorliegend – offensichtlich unverhältnismässig erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3; 6B_528/2010 vom 16. September 2010, E. 2.5). Vorliegend hat der Beschwerdegegner dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verteidigung von B. mit mehr Aufwand verbunden war als bei den anderen Mitbeschuldigten, indem der Beschwerdeführer auch nach der vorgenommen Kürzung eine höhere Entschädigung zugesprochen erhält als die beiden anderen amtlichen Verteidiger zusammen (act. 1.1; Dispositivziffern III.5.2, IV.6.2).

4.4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., Rechtsanwalt

- Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.289
Date : 07. März 2017
Published : 28. April 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (art. 135 Abs. 3 StPO).


Legislation register
BV: 29
StBOG: 37  38  73
StPO: 135  382  393  395  396  428
BGE-register
132-I-201 • 133-IV-187
Weitere Urteile ab 2000
6B_121/2010 • 6B_130/2007 • 6B_224/2013 • 6B_360/2014 • 6B_528/2010 • 6B_694/2013
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