Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 620/2016
Urteil vom 7. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Robert Simmen und Kurt Mäder,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ heirateten am xx.xx.2009. Sie haben die gemeinsame Tochter C.A.________, geb. xx.xx.2011.
Rund ein Jahr nach der Geburt der Tochter entbrannte im Rahmen der Trennung der Eltern u.a. ein Streit über den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Das Bezirksgericht Zürich gewährte mit Eheschutzentscheid vom 21. März 2013 ein Besuchsrecht an jedem Mittwoch, 14.00-18.00 Uhr, und jedem Sonntag, 12.00-18.00 Uhr. Die Vergleichslösung der Parteien vor dem Obergericht des Kantons Zürich sah die gleiche Regelung bis Ende 2013 und ab dem Jahr 2014 ein Besuchsrecht vor an jedem Dienstag, 11.00-15.00 Uhr, an den geraden Sonntagen, 11.30-17.30 Uhr, und an den ungeraden Freitagen, 11.00-15.00 Uhr. In mehreren Entscheiden folgten verschiedene Ergänzungen und die Regelung einzelner Modalitäten wie Ankündigung und Kompensation ausgefallener Besuchstage.
B.
Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Eltern im Scheidungsverfahren gegenüber, in dessen Rahmen die Mutter mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verlangte, das Besuchsrecht festzusetzen auf Dienstag, 09.00-13.00 Uhr, und die ungeraden Freitage, 09.00-13.00 Uhr. In seiner Gesuchsantwort verlangte der Vater die alternierende Obhut (unter Auflistung der detaillierten alternierenden Betreuungszeiten) und eventualiter ein Besuchsrecht bis zum vollendeten 5. Altersjahr an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, jeden ersten und dritten Dienstag, 11.30 Uhr, bis Mittwoch, 08.00 Uhr, sowie drei Ferienwochen bzw. bis zum 6. Altersjahr an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, sowie sieben Ferienwochen bzw. ab dem 7. Altersjahr die alternierende Obhut im Sinn des Hauptantrags.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 setzte das Bezirksgericht Zürich das Besuchsrecht fest auf jeden Dienstag, 09.00-13.00 Uhr, die geraden Sonntage, 11.30-17.30 Uhr, und die ungeraden Freitage, 09.00-13.00 Uhr.
Mit Urteil vom 21. Juli 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene, auf das erstinstanzliche Eventualbegehren beschränkte Berufung ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ am 26. August 2016 eine Beschwerde eingereicht, mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um Festsetzung des Besuchsrechts gemäss den Anträgen im kantonalen Verfahren im Sinn einer Übergangslösung bis zur Einführung der alternierenden Obhut. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 wurde auf Gesuch des Vaters vom 16. Dezember 2016 und Stellungnahme der Mutter vom 16. Januar 2017 hin das Besuchsrecht für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens neu geregelt, weil sich die kantonale Regelung infolge Eintritts von C.A.________ in den Kindergarten nicht mehr aufrecht erhalten liess. Am 20. Januar 2017 stellte die Mutter diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch. Am 1. bzw. 13. Februar 2017 erfolgten diesbezüglich die Stellungnahme und die Replik. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Im kantonalen Massnahmeverfahren ging es um die Abänderung der im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Jahr 2013 zwischen den Eltern vergleichsweise getroffenen Regelung des Besuchsrechts. Das Bezirksgericht befand, dass es dem Kind unter der aktuellen Regelung gut gehe und auch die Abwicklung der Besuche funktioniere, und es erwog, dass die Regelung nach wie vor altersadäquat sei und kein Anpassungsbedarf im Massnahmeverfahren bestehe. Der Vater machte berufungsweise geltend, nur weil es dem Kind gut gehe, dürfe nicht auf dem Status quo beharrt werden. Angesichts des fortschreitenden Alters des Kindes und mit Blick auf die Schulpflichtigkeit sei die Einräumung der Übernachtungsmöglichkeit und eines Ferienrechts geboten, zumal ausgedehnte Kontakte die Intensität der Vater-Tochter-Beziehung stärkten und nur Vorteile brächten.
Das Obergericht hat erwogen, die Interessen des Vaters dürften nicht mit denjenigen des Kindes verwechselt werden. Nach übereinstimmender Aussage beider Elternteile gehe es dem Kind unter der bestehenden Regelung gut. Eine Abänderung würde voraussetzen, dass die Regelung nicht mehr altersgerecht wäre, was zu verneinen sei. Im obergerichtlichen Entscheid vom 18. August 2015 sei die bestehende Regelung für das damals drei- bzw. knapp vierjährige Kind noch als "ausgedehntes Besuchsrecht" bezeichnet worden und das vorliegende Abänderungsbegehren sei nur wenige Monate später als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt worden. C.A.________ sei immer noch ein sehr junges Kind und mit dem Kindergarteneintritt ergebe sich bereits eine grosse Veränderung, indem es an den betreffenden fünf Vormittagen nicht mehr bei der Mutter sei. Eine gleichzeitige Ausdehnung des Besuchsrechts würde dazu führen, dass es noch viel weniger Kontakt zu seiner bisherigen Hauptbetreuungsperson hätte. Es scheine verfehlt, dies im summarischen Verfahren durch Abänderung der bisher funktionierenden Regelung herbeizuführen. Insgesamt liege noch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor und sei eine Anpassung im Rahmen des
Hauptverfahrens (oder wenn dieses wider Erwarten noch lange dauern sollte, im Rahmen einer Neubeurteilung der vorsorglichen Massnahmen) ins Auge zu fassen.
Der Behandlung der einzelnen Rügen (dazu E. 3-5) ist vorauszuschicken, dass auf kantonaler Ebene infolge des zwischenzeitlich erfolgten Kindergarteneintritts ohnehin eine dauerhafte Anpassung nötig sein wird, wie sie mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorgenommen wurde. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Deren zentrales Thema ist, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer keine Wochenendbesuche zugestanden hat.
3.
Der Beschwerdeführer glaubt, im angefochtenen Entscheid in mannigfaltiger Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
Diesen Begründungsanforderungen ist das Obergericht in jeder Hinsicht nachgekommen. Es hat sich mit den wesentlichen Einzelheiten des Falles auseinandergesetzt (vgl. die zusammenfassende Darstellung in E. 2) und der Beschwerdeführer war, wie seine fast 30-seitige Beschwerde zeigt, in der Lage, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (zu den einzelnen Rügen im Folgenden). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist mithin nicht verletzt.
4.
An der Sache vorbei geht die Rüge, das Obergericht verletze die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
Gleiches gilt für die Rüge, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
2 | Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage. |
Die weiteren Konventionsrügen (Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
unterstellt, welche es gutachterlich oder durch Befragung abzuklären gelte und welche in seinen Augen entscheidtragend sein müsse (vgl. zum Alter, ab welchem Kinder zu formallogischen Denkoperationen bzw. autonomer Willensbildung und entsprechend zu direkt entscheidbeachtlichen Willensäusserungen fähig sind: BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556 f.; Urteile 5A 354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1; 5A 971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1; 5A 775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). Es ist weder eine Verletzung von Art. 12 UN-KRK noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.
In der Sache selbst sieht der Beschwerdeführer Willkür im Umstand begründet, dass das Obergericht den Eintritt von C.A.________ in den Kindergarten nicht zum Anlass genommen hat, vom Konzept einzelner Besuchstage auf ein Wochenendbesuchsrecht umzusteigen. Er verweist dabei auf seine Möglichkeit zu flexibler Arbeitszeitgestaltung, die Nähe der Haushalte, seine vorbildliche Ausübung des Besuchsrechts, seine intakte Familienstruktur und darauf, dass ihn seine zahlreichen Enkel ebenfalls wochenendweise besuchen würden.
Die Ausgestaltung des Besuchsrechts erfolgt in Anwendung von Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Anwendung unumstrittener Rechtsgrundsätze, denn entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es keinen verbindlichen Grundsatz, wonach ab dem Kindergarteneintritt das Besuchsrecht stets mit Übernachtungen verbunden sein müsste (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
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1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Ausgangspunkt genommen, dass es die Eltern selbst waren, welche mit gerichtlich genehmigtem Vergleich die in den Grundzügen heute noch bestehende Besuchsrechtsregelung - nämlich eine hohe Frequenz an tageweisen Besuchen - vereinbart haben. Obwohl im damaligen Zeitpunkt der Kindergarteneintritt von C.A.________ ohne Weiteres voraussehbar war, haben die Eltern für den betreffenden Zeitpunkt keinen Übergang zu Wochenendbesuchen vorgesehen. Mit diesem zentralen Aspekt des vorliegenden Einzelfalles setzt sich der Beschwerdeführer entgegen seiner qualifizierten Substanziierungspflicht in Bezug auf Willkürrügen nicht auseinander.
Auch die weitere, an den genannten Ausgangspunkt knüpfende Erwägung des Obergerichtes, wonach sich ein Abweichen vom elterlich vereinbarten Grundsatz im heutigen Zeitpunkt und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht aufdränge, sondern dies primär im Hauptverfahren zu prüfen sei, ist angesichts der konkreten Begründung durchaus sachlich und damit nicht willkürlich (das Kind befinde sich noch nicht in einem weit fortgeschrittenen Alter; die bisherige Regelung habe sich bewährt und sei für das Kind gut; gegenwärtig erfolge im Leben des Kindes bereits insofern eine Veränderung, als es mit dem Kindergarteneintritt zusätzlich zum bestehenden Besuchsrecht fünf Halbtage pro Woche ausserhalb des Haushaltes der hauptbetreuenden Mutter verbringe, und Folgerung, dass die Intensivierung des persönlichen Verkehrs zum Vater deshalb zeitlich etwas versetzt stattfinden sollte).
Es mag im Übrigen zutreffen, dass sich das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen wird, könnte doch hierfür nebst der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung (umfangreiche Rechtsschriften inkl. Replik und Duplik von je dreistelliger Seitenzahl, Dutzende von Beweisanträgen in Bezug auf das Güterrecht und die Auflösung der Ehegattengesellschaft sowie erstinstanzliche Richterwechsel) auch das allein schon in Bezug auf das Besuchsrecht an den Tag gelegte prozessuale Verhalten der Parteien ein Fingerzeig sein. Indes lässt sich daraus keine Willkür in Bezug auf die Ansicht des Obergerichts ableiten, eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung sei, soweit dannzumal angezeigt, im Rahmen des Scheidungsurteils vorzunehmen. Das Obergericht hat nämlich angefügt, dass eine solche Anpassung selbstverständlich auch mit einem weiteren Massnahmeentscheid erfolgen könne, soweit dies zum betreffenden Zeitpunkt tunlich wäre und sich das Scheidungsverfahren wider Erwarten in die Länge ziehen sollte.
Es bleibt damit bei der Frage, ob es schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich ist, wenn eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs auf Wochenendbesuche nicht in ultimativer Weise jetzt und heute vorgenommen wurde. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten nicht der Fall. Daran ändert weder die geringe Distanz der elterlichen Haushalte noch die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu flexibler Gestaltung der Arbeitszeiten noch der Umstand etwas, dass ihm offenbar auch seine Enkel Besuche während des ganzen Wochenendes abstatten. Willkür lässt sich auch nicht mit dem Argument dartun, dass die Tochter C.A.________ ihn aufgrund seines Alters von 68 Jahren unbedingt jetzt noch blühend, kraftvoll, kreativ und gesund in ausgedehnter Weise erleben müsse. Es besteht sehr häufiger persönlicher Verkehr, wenn auch in tageweiser Form, bei welchem die Tochter den Vater in den von ihm beschriebenen Eigenschaften wahrnehmen kann.
Insgesamt hält es vor dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht befunden hat, angesichts der entsprechenden Regelung durch die Eltern dränge sich eine Änderung im heutigen Zeitpunkt nicht auf.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird das mütterliche Wiedererwägungsgesuch vom 20. Januar 2017 im Zusammenhang mit der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.
Die Kosten des Zwischenverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wurden zur Hauptsache geschlagen und sind im Rahmen des vorliegenden Entscheides entsprechend dessen Ausgang zu liquidieren (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli