Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 15/2011

Urteil vom 7. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Christen.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Alice Christen,

gegen

Bundesamt für Migration,
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration,
Sektion Einbürgerungen Deutsche Schweiz 1, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ stammt aus Thailand. Im Juli 1998 heiratete sie einen Schweizer Bürger. Am 6. August 2003 ersuchte X.________ um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 4. Februar 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht.
Am 3. Mai 2004 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erwarb das Schweizer Bürgerrecht.

B.
Die Ehegatten unterzeichneten am 2. Dezember 2004 ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 wurde die Ehe geschieden. X.________ heiratete am 28. Dezember 2006 einen deutschen Staatsangehörigen und zog nach Deutschland.

C.
Das Bundesamt für Migration teilte X.________ am 7. August 2007 mit, es erwäge die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 25. November 2010 abwies.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Verfügung des Bundesamtes. Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin sei als Zeuge, eventualiter als Auskunftsperson vor Gericht anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz betrifft die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (Urteil 1C 578/2008 vom 11. November 2009 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb gegeben.

1.2 Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht. Gegen dessen Urteil ist die Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).
Auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes ist nicht einzutreten, da dessen Verfügung durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden ist (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt. Ihre Legitimation ist zu bejahen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.4 Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG zulässig ist. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt könne nur durch eine Anhörung ihres früheren Ehemannes festgestellt werden. Nur er und die Beschwerdeführerin könnten erklären, dass der Wille zur ehelichen Gemeinschaft erst im September bzw. Oktober 2004 erloschen sei. Die Vorinstanz habe auf die Anhörung nicht verzichten dürfen.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin nicht befragte. Er wurde aber bereits im Auftrag des Bundesamtes durch die Polizei zur Sache befragt. Die Vorinstanz hat seine Aussagen gewürdigt. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von der Beschwerdeführerin als absurd bezeichnete Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die finanzielle Unterstützung ihrer Familie über die eheliche Gemeinschaft gestellt, ist keine entscheidrelevante Feststellung, da es auf eine solche Rangfolge der finanziellen Prioritäten nicht ankommt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, der Verzicht der Vorinstanz auf Anhörung ihres früheren Ehemannes verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf ihre vorinstanzlichen Eingaben verweist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Schliesslich legt sie nicht dar, inwiefern die beantragte Befragung zu neuen sachdienlichen Feststellungen führen soll. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe mit dem Schweizer Bürger sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung stabil gewesen.

3.2 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a) insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b) seit einem Jahr hier wohnt und c) seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Rechtsprechung verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wobei der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt sein muss. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis).
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung; vgl. AS 2011 347 und Art. 57
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG).
Nach der Rechtsprechung muss die Einbürgerung mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt, wenn die betroffene Person den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erbringen kann. Dabei kann sie einen oder mehrere Gründe angeben, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung
führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kurze Zeit nach Erfüllung der Voraussetzungen ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Am 4. Februar 2004 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung, in stabiler Ehe zu leben, worauf die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Im Oktober 2004 ist sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Am 19. Oktober 2004 hat sie eine Vollmacht zuhanden eines Anwalts unterzeichnet, welcher ihr bei der Scheidung helfen sollte. Am 2. Dezember 2004 unterzeichneten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren. Am 4. Mai 2005 erging das Scheidungsurteil. Im Dezember 2006 heiratete die Beschwerdeführe-rin einen deutschen Staatsangehörigen.
Die Vorinstanz erwog, der Ablauf dieser Ereignisse begründe die tatsächliche Vermutung, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit der gemeinsamen Erklärung und Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (angefochtenes Urteil E. 8.2).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die anlässlich des Fernsehkaufs im Oktober 2004 aufgetretenen ehelichen Probleme seien Auslöser für weitere Diskussionen gewesen. Sie habe eine getrennte Verwaltung des ehelichen Einkommens gewünscht, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Das habe ihr damaliger Ehemann als Verletzung der ehelichen Gemeinschaft empfunden und nicht akzeptieren können. Ihm sei erst dann klar geworden, dass sie die finanzielle Unterstützung ihrer Familie über die eheliche Gemeinschaft stelle. Die Überweisung von Fr. 10'000.-- im August 2004 für ein Grundstück in Thailand bezeuge, dass die Ehe noch stabil gewesen sei.
3.3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bereits vor dem Streit anlässlich des Fernsehkaufs ernsthafte Differenzen zwischen den Ehegatten bestanden haben. Namentlich störte den Ehemann, die Familie der Beschwerdeführerin regelmässig finanziell zu unterstützen. Zudem nahm er dem Bruder der Beschwerdeführerin übel, Unterstützungsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet zu haben. Dieser soll auch von weiteren Geldüberweisungen mitprofitiert haben, was die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihre Familie nicht unterbinden wollte. Der Ehemann hatte den Eindruck, die Familie der Beschwerdeführerin leiste sich aufgrund seiner finanziellen Unterstützung einen höheren Lebensstandard als er. So führte er aus, der Kauf eines Grundstücks in Thailand im Jahre 2004 für die Familie der Beschwerdeführerin habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Er habe nicht mehr für andere arbeiten wollen. Unter diesen Umständen bedurfte es lediglich noch eines nichtigen Anlasses (Streit um ein Fernsehgerät), um den Konflikt zwischen den Ehegatten eskalieren zu lassen und einen dauerhaften Bruch der ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen. Es überzeugt deshalb nicht, dass eine stabile Lebensgemeinschaft bestanden habe, die allein an einer
Meinungsverschiedenheit über ein Fernsehgerät zerbrochen sein soll. Der Ausgang der Auseinandersetzung belegt vielmehr eine vorbestehende Instabilität der ehelichen Gemeinschaft. Dass die Ehegatten überhaupt keine Anstrengungen unternommen haben, um die Ehe zu retten, sondern innert kürzester Zeit nach dem Streit zusammen die Scheidung einleiteten und vollzogen, bestärkt den Eindruck, dass der Ehewille schon einige Zeit vor der Meinungsverschiedenheit um das Fernsehgerät erloschenen war. Daran ändert auch die angeblich vom Ehemann veranlasste Überweisung von Fr. 10'000.-- im August 2004 zum Kauf eines Grundstücks in Thailand nichts. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beleg soll ihr Ehemann den Kaufpreis des Grundstücks von ca. Fr. 20'000.-- in zwei Teilen, im Januar 2004 und im August 2004, überwiesen haben. Wenn der Ehemann aber bereits im Januar 2004 einen Teil des Kaufpreises überwiesen haben soll, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach ihr (erst) im Sommer 2004 ein Grundstück angeboten worden sei (Beschwerdeergänzung vom 24. Januar 2011 S. 3) und sie sich alsdann mit ihrem Ehemann für einen Kauf entschieden habe. Im Übrigen widerspricht sie damit
der Darstellung ihres früheren Ehemannes. Er erklärte, sie habe in Thailand ca. Fr. 20'000.-- für ein Grundstück zugunsten ihrer Familie ausgegeben. Es ist auch angesichts dieser Ungereimtheiten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehe zur Zeit der Erklärung und Einbürgerung im Frühjahr 2004 nicht mehr intakt war, und der Streit um das Fernsehgerät nicht die Ursache für das Zerwürfnis war, sondern nur Ausdruck der Meinungsverschiedenheiten und der Anlass zum definitiven Auseinandergehen.
3.3.4 Ob sich die Beschwerdeführerin der Instabilität ihrer Ehe bewusst war, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Wie erwähnt, ist das Bundesgericht an die Feststellungen des Sachverhalts im vorinstanzlichen Urteil gebunden (vgl. oben E. 2.2). Soweit sie vor Bundesgericht bestritten werden, werden an die Begründungspflicht der Beschwerde strenge Anforderungen gestellt (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht weitgehend darauf, den Sachverhalt zu bestreiten und ihre Sachdarstellung anzuführen, ohne aber darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift zustande gekommen sein sollen. Die Beschwerdeschrift genügt deshalb den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Im Übrigen reicht es für die Annahme der willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder vorzuziehen wäre (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Christen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_15/2011
Date : 07. März 2011
Published : 25. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichitigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 66  82  83  86  89  90  95  97  105
BüG: 27  41  57
VwVG: 12
BGE-register
130-II-482 • 131-I-217 • 133-II-249 • 133-II-396 • 134-II-142 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_15/2011 • 1C_578/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • abrogation • actual intention • address • appeal concerning affairs under public law • authorization • behavior • certification • clerk • condition • contract conclusion offer • correctness • decision • divorce decree • ex officio • family • federal administrational court • federal court • final decision • fixed day • germany • informant • infringement of a right • integration • intention • knowledge • lausanne • legitimation • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • ludex ad quem • marital companionship • marriage • marriage • misstatement • nullity • opinion • participant of a proceeding • partition • person concerned • position • proceedings conditions • purchase price • question • request to an authority • reversion of the burden of proof • right to be heard • section • simplified naturalization • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship • thailand • witness
AS
AS 2011/347