Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 53/2024

Urteil vom 7. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 (SBK.2023.346).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ wurde am 16. April 2023 festgenommen und am 19. April 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 8. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen ihn Anklage wegen versuchter Tötung. Mit Verfügung vom 14. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin Sicherheitshaft bis zum 7. Februar 2024 an.

B.
Dagegen wandte sich A.A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab.

C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der StPO, welche unter anderem die strafprozessuale Haft betreffen, sind auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren damit die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten, anwendbar (vgl. Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO; Urteil 7B 49/2024 vom 2. Februar 2024 E.1). Die Beurteilung der Haftbeschwerde war folglich nach diesen Bestimmungen vorzunehmen und es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich näher mit den neuen, ab dem 1. Januar 2024 geltenden Haftbestimmungen auseinanderzusetzen. Dass die zu beurteilende Sicherheitshaft über den 1. Januar 2024 hinaus andauern soll, vermag keine positive Vorwirkung der revidierten Rechtsnormen zu begründen.

2.2. Wenn nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids neue Bestimmungen in Kraft treten, hat das Bundesgericht sodann nicht zu prüfen, ob das in Kraft getretene neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist. In diesen Konstellationen hat es einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz das zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids anwendbare Recht richtig angewendet hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den neuen, am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen bzw. zur Wiederholungsgefahr nach neuem Recht, ist daher nicht einzugehen.

3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 7B 719/2023 vom 21. November 2023 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B 8/2021 vom 25. August
2023 E. 3.2; 6B 819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3).

4.2. Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz durchaus mit der dem Zwangsmassnahmengericht vorgeworfenen Gehörsverletzung auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 8 und E. 3.7. S. 15 f.). Auch legt sie eingehend dar, weshalb sie von einem dringenden Tatverdacht und qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 ff. S. 4 ff.). Anders als der Beschwerdeführer behauptet, setzt sie sich dabei auch mit den von ihm eingereichten Beweismitteln auseinander. Ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung des Zwangsmassnahmengerichts korrekterweise verneint und die Haftvoraussetzungen zu Recht bejaht hat, ist keine Frage der Gehörsverletzung. Dass ihre Ausführungen hinsichtlich der Haftvoraussetzungen im Vergleich zu den erstinstanzlichen Erwägungen detaillierter ausfallen, schadet zudem nicht. Inwiefern der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorgenommene Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2023 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, ist sodann
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang explizit fest, sie erachte die Ausführungen in den genannten Entscheiden, wonach bei Befürchtung erneuter schwerer Gewalttaten zum Nachteil von B.A.________ von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen sei, weiterhin als aktuell. Mithin geht sie davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation und die von ihm eingereichten Beweismittel die darin enthaltenen entsprechenden Ausführungen nicht massgeblich in Frage zu stellen vermögen. Dass sie der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht folgt, begründet keine Gehörsverletzung. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

5.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 5. Oktober 2007 [AS 2010 1881], in Kraft bis 31. Dezember 2023) sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

6.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts.

6.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil 1B 8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweis).

6.2. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschwerdeführer am 8. November 2023 Anklage wegen versuchter Tötung erhoben. Dabei geht sie gestützt auf die Aussagen von B.A.________, dem Sohn des Beschwerdeführers, davon aus, der Beschwerdeführer habe diesen ohne begründeten Anlass von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen.
Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass in Bezug auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nach wie vor auf die Aussagen von B.A.________ abgestellt werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Notwehr gehandelt habe, würden daran nichts ändern. Aus den neuen Beweismitteln, auf welche sich der Beschwerdeführer beziehe, ergebe sich summarisch betrachtet nichts, was die von B.A.________ erhobenen Vorwürfe (und den darauf beruhenden dringenden Tatverdacht) als haltlos erscheinen liessen. Die in der Verfügung vom 10. Oktober 2023 vorgenommene Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht nur der von B.A.________ beschriebene Tatvorgang, sondern auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Tatversion möglich sei, dies aber nichts daran ändern würde, dass die spontanen Aussagen von B.A.________ in sich schlüssig, konsistent und widerspruchsfrei erscheinen und glaubhafter als die Aussagen des Beschwerdeführers wirken, sei nach wie vor aktuell. So würden weder der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023 auf Notwehr berief, noch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 den Aussagen des
Beschwerdeführers eine besondere Glaubhaftigkeit verleihen. Auffallend sei hingegen, dass C.A.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus der Art und Weise, wie er ihr gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall auftrat, nicht auf eine Notwehrsituation schloss, sondern einzig darauf, dass er B.A.________ mit dem Hammer geschlagen habe. Auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers lasse sich - sollte er tatsächlich in Notwehr gehandelt haben - nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Zusammengefasst sei bei summarischer Beweiswürdigung nicht zu erkennen, weshalb es geradezu haltlos sein solle, dass das Zwangsmassnahmengericht einen dringenden Tatverdacht auf versuchte Tötung bejahe.

6.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen würde.

6.3.1. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, dass die ihn belastenden Aussagen des Geschädigten durch die Schilderungen von C.A.________ und seinem eigenen Nachtatverhalten gestützt werden. Mit seinen Vorbringen, es sei bis heute nicht möglich gewesen, ihm ein Motiv für die angeklagte Tat vorzuwerfen, er habe darlegen können, was für ein Motiv B.A.________ für den Angriff auf ihn gehabt haben könnte und es habe - wie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 hervorgehe - keinen Grund gegeben, diesen aus dem Nichts mit einem Hammer anzugreifen, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht als unhaltbar auszuweisen. Seine Ausführungen ändern nichts daran, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.A.________ nach wie vor als überzeugender und den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten für die angeklagte Tat als erbracht erachten durfte. Dies gilt umso mehr, als bei bereits erhobener Anklage grundsätzlich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann und im Haftprüfungsverfahren noch keine abschliessende detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Die Annahme, dass weder der
vom Beschwerdeführer behauptete Angriff des Geschädigten, noch die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Notwehr nach der jetzigen Beweislage ausreichend erstellt seien, ist sachlich ohne Weiteres vertretbar. Seine Verurteilung wegen versuchter Tötung erscheint mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel nach wie vor als wahrscheinlich, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weiterhin bejahen durfte.

6.3.2. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatverdacht nicht gefolgt ist, stellt entgegen seiner Auffassung keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht in Anbetracht konkreter Verdachtsmomente. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, der Betroffene habe sich tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht. Die Annahme des dringenden Tatverdachts verletzt die Unschuldsvermutung nicht, da der Beschwerdeführer damit nicht vorverurteilt wird (Urteil 1B 48/2012 E. 8.6 vom 13. Februar 2012 mit Hinweis).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zusammengefasst bringt er vor, bei Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 seien teils schwerwiegende Fehler begangen worden. Der im Gutachten getroffenen Annahme, wonach im Falle einer Entlassung aus der Haft kurz- bis mittelfristig eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit für weitere schwerwiegende Straftaten bestünde, könne nicht gefolgt werden. Indem sich die Vorinstanz für die Begründung der Wiederholungsgefahr auf das offensichtlich überholte Gutachten und die darin enthaltenen falschen Schlussfolgerungen stütze bzw. dessen Argumentation übernehme, stelle sie den Sachverhalt willkürlich dar und verletze die Unschuldsvermutung.

7.2.

7.2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Anhand des Vortatenerfordernisses wird der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen (Urteile 1B 598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.1; 1B 366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis (vollständig) abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2; Urteil 7B 1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt.
Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10, Urteil 7B 1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B 1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; 1B 207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1).

7.2.2. Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 7B 984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.6.3; 7B 448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür dagegen nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E.1.3.1; je mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz stellt bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 ab. Sie erwägt zusammengefasst, der Gutachter halte fest, dass beim Beschwerdeführer keine bestimmte psychiatrische Störung zu diagnostizieren sei und dass bei ihm auch ausserhalb einer nosologisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkrankung keine für eine vermehrte Gewalt- oder Aggressionsneigung sprechende Persönlichkeitsdisposition vorliege. Summarisch betrachtet könne folglich ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer besondere psychische Auffälligkeiten vorliegen würden, die bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit zwingend durch eine psychiatrische Fachperson zu bewerten wären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten enthalte jedoch weitere prognostische Ausführungen, welche nicht fachärztlicher, sondern allgemeiner Natur seien. So werde darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht eingestandene schwerwiegende Gewalttat vorgeworfen werde, er B.A.________ als den eigentlichen Aggressor darstelle, die Tat bei derzeitigem Kenntnisstand in einen "spezifischen konfliktbehafteten familiären Kontext" zu setzen sei, das Angebot von C.A.________, den Beschwerdeführer wieder in
den Familienkreis aufzunehmen, problematisch erscheine, insbesondere nach dem Vorfall vom 16. April 2023 eine schwerwiegend konfliktbehaftete familiäre Situation, Ressentiments des Beschwerdeführers gegenüber B.A.________ wie auch objektiv höchst unrealistische und gefährliche Zukunftsperspektiven vorlägen und im Falle der Haftentlassung des Beschwerdeführers mit einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit erneute schwere Gewaltstraftaten zu erwarten seien. Diese prognostischen Überlegungen seien inhaltlich überzeugend. Es stehe ausser Frage, dass mit der gutachterlichen Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Haftentlassung erneut eine schwere Gewalttat namentlich gegen B.A.________ begehen, auch ohne entsprechende Vortaten die Voraussetzungen einer (qualifizierten) Wiederholungsgefahr erfüllt seien. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 16. Mai 2023 und den hierzu ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 verwiesen werden, die auch in Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Vorbringen weiterhin aktuell wirken würden.

7.4.

7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig ausweisen würde. Seine Einwände gegen das psychiatrisch-forensische Gutachten vom 3. August 2023 erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Entgegen seiner Ansicht erscheint die gutachterliche Einschätzung einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit weiterer gegen den Sohn oder andere Familienangehörige gerichteter schwerer Straftaten bei summarischer Prüfung weder als zwischenzeitlich überholt noch als offensichtlich falsch.

7.4.2. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, welche sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) standhalten (zum Ganzen: Urteil 1B 289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung von einer versuchten Tötung ausgeht, ist damit nicht zu beanstanden.

7.4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen sodann nicht darzutun, dass der Gutachter bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose das Verbot des Selbstbelastungszwangs missachtet hat. Dieser hält zwar fest, ein gravierender prognostisch ungünstiger Faktor bestehe darin, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Tatgeschehen nicht nur nicht anerkenne, sondern darüber hinaus auch noch das Opfer als den eigentlichen Aggressor und Angreifer darstelle und damit seine eigene Handlung als eine Art "Notwehrhandlung" stilisiere. Daran anschliessend führt er jedoch noch aus, der Beschwerdeführer empfinde daher seine Untersuchungshaft als ungerecht und durch falsche Angaben seines Sohnes herbeigeführt, gegen den er ohnehin heftige affektive Ressentiments hege. Der Gutachter wirft dem Beschwerdeführer insofern nicht vor, nicht geständig zu sein, sondern wertet dessen Empfinden über die Ungerechtigkeit der Haft, welche er seiner Ansicht nach dem Sohn zu verdanken hat, als prognostisch ungünstig. Darin ist keine Verletzung des nemo-tenetur-Prinzips zu sehen.

7.4.4. Überzeugend ist entgegen der Beschwerde weiter die gutachterliche Feststellung, wonach die mutmassliche Tat in einen spezifischen konfliktbehafteten familiären Kontext zu setzen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fand der mutmassliche Tötungsversuch im familiären Umfeld statt und beschrieb der Beschwerdeführer selbst Umstände, die auf gewichtige familiäre Spannungen schliessen lassen. Letztere bezogen sich nicht nur auf sein Verhältnis zu B.A.________, sondern betrafen auch die Beziehung zu C.A.________. So warf er bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023B.A.________ vor, versucht zu haben, ihn zu töten, und vermutete hinter diesem Plan seine seit 2021 von ihm getrennt lebende Frau (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 3.5 S. 13). Dass diese dem Beschwerdeführer trotz des Vorfalls vom 16. April 2023 nun eine Rückkehr in die Familie angeboten und zwischenzeitlich alles Nötige dafür veranlasst hat, schliesst das Vorliegen gewichtiger familiärer Spannungen sodann nicht aus. Im Übrigen erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Gutachter dieses Angebot aufgrund fortbestehender konfliktbehafteter Sachverhalte als problematisch bezeichnet und die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm
gewünschten Rückkehr in den Haushalt seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder als objektiv unrealistisch und gefährlich ansieht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen hält, sein Wunsch künftig mit seiner Frau und Kindern zusammenzuleben sei aufgrund des Angebots von C.A.________ durchaus realistisch, verkennt er, dass sich die gutachterliche Wertung von "unrealistisch" nicht auf das Zusammenleben an sich, sondern auf die mit dem Angebot beim Beschwerdeführer erweckte Hoffnung hinsichtlich einer "Wendung zum Guten" bezieht. Mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen kann von einem intakten Familienleben schliesslich kaum die Rede sein. Auf das Argument in der Beschwerde, wonach ein intaktes Familienleben Stabilität vermittle, braucht insofern nicht weiter eingegangen zu werden. Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten, auf den 2. November 2023 datierten Entscheiden des Bezirksgerichts Aarau um zulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, kann im Weiteren offengelassen werden. Inwiefern die von ihm daraus abgeleiteten Sachverhalte geeignet sein sollten, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 geäusserte Befürchtung erneuter schwerwiegender Gewaltstraftaten gegen
Familienangehörige zu entkräften, ist weder dargetan noch ersichtlich.

7.4.5. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation zur fehlenden Wiederholungsgefahr im Übrigen erneut darauf beharrt, er habe B.A.________ nicht angegriffen, sondern vielmehr in Notwehr zugeschlagen, da er von diesem seinerseits mit einem Hammer angegriffen wurde, ist er nicht zu hören. Wie bereits festgehalten durfte der Gutachter vom Vorliegen einer versuchten Tötung ausgehen und die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der versuchten Tötung bejahen. Wenn in der Begutachtung bzw. bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von der Tat, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, ausgegangen und die geltend gemachte Notwehr als nicht glaubhaft erachtet wird, ist dies nicht zu beanstanden. Eine die Unschuldsvermutung verletzende Vorverurteilung liegt auch hier nicht vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mangels Angriff auf B.A.________ kein Geständnis ablegen und kein Motiv für die Tat haben könne, laufen damit ins Leere. Desgleichen gilt für seinen Einwand, wonach Ressentiments nach einem Angriff und der darauffolgenden falschen Anschuldigung ohne weiteres nachvollziehbar seien. Dass der Gutachter und die Vorinstanz die bislang nicht erfolgte hinreichende Aufklärung des Tatmotivs bzw.
der Tathintergründe als prognostisch ungünstig werten, gibt schliesslich zu keiner Kritik Anlass.

7.4.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht bei summarischer Prüfung insgesamt kein Anlass, an den gutachterlichen Ausführungen zur Rückfallgefahr zu zweifeln. Diese erscheinen nach wie vor als aktuell, weshalb auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden konnte. Die Vorinstanz durfte die prognostischen Ausführungen des Gutachters und dessen Einschätzung, wonach aufgrund der vorliegenden Konstellation von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit einer im Falle seiner Entlassung kurz- bis mittelfristigen mittelgradigen Wahrscheinlichkeit erneuter schwerwiegender Gewaltstraftaten gegen den Sohn oder andere Familienangehörige auszugehen sei, als überzeugend erachten und bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darauf abstellen. Ob sie für die Schlussfolgerung des Gutachters noch weitere Argumente anführt, ist unerheblich. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Beurteilung der Rückfallprognose anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien vorzunehmen ist. Inwiefern die Vorinstanz ausgehend von der oben umschriebenen Befürchtung die qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO zu Unrecht verneint haben sollte, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
aStPO bejaht hat.

8.
Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der versuchten Tötung muss der Beschwerdeführer mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
i.V.m. Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Ihm droht noch keine Überhaft, nachdem er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rund 8 Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden hatte. Inwiefern die Wiederholungsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte, ist zudem nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

9.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Andreas Keller wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_53/2024
Date : 07. Februar 2024
Published : 25. Februar 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung von Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  81  95  97  99  105
BV: 5  9  29  36  221
EMRK: 5  6
StGB: 22  111
StPO: 3  81  107  197  212  221  453
BGE-register
129-IV-49 • 135-I-71 • 137-IV-13 • 137-IV-84 • 140-IV-19 • 141-IV-305 • 142-III-433 • 143-I-377 • 143-III-65 • 143-IV-316 • 143-IV-9 • 145-IV-137 • 146-IV-114 • 146-IV-136 • 146-IV-297 • 146-IV-326 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-39
Weitere Urteile ab 2000
1B_207/2022 • 1B_289/2022 • 1B_366/2020 • 1B_48/2012 • 1B_598/2020 • 1B_8/2023 • 6B_693/2021 • 6B_819/2018 • 7B_1029/2023 • 7B_448/2023 • 7B_49/2024 • 7B_53/2024 • 7B_719/2023 • 7B_8/2021 • 7B_984/2023
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lower instance • risk of repetition • federal court • accused • aargau • psychiatric expertise • justifiable defense • question • presumption of innocence • reason of detention • aarau • statement of affairs • position • accusation • judicature without remuneration • weight • right to be heard • victim • infringement of a right • criminal act
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AS
AS 2010/1881