Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 855/2022

Urteil vom 7. Februar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
handelnd durch ihre Mutter A.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzugsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-
gerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom
15. September 2022 (B 2022/90).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1981), aus Nordmazedonien, reiste am 17. August 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 11. September 2012 ihren hier niederlassungsberechtigten Landsmann D.________ (geb. 1983). In der Folge erhielt sie am 29. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 28. Oktober 2019 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (geb. 2018). Im gleichen Haushalt leben zudem die beiden Söhne (geb. 2004 und 2008) von D.________ aus erster Ehe.
Am 26. Januar 2021 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für ihre zwei in Nordmazedonien lebenden Töchter aus erster Ehe, B.________ (geb. 2006) und C.________ (geb. 2008).
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 9. Juli 2021 ab, mit der Begründung, die fünfjährige Nachzugsfrist sei am 29. November 2017 abgelaufen. Ein wichtiger Grund für einen Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen sei nicht zu erkennen.
Mit Entscheid vom 22. April 2022 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs von A.________, D.________ sowie B.________ und C.________ ab.

B.
Dagegen erhoben A.________, D.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Urteil vom 15. September 2022 auf die Beschwerde von D.________ sowie von B.________ und C.________ nicht ein. Die Beschwerde von A.________ wies es ab.

C.
A.________ sowie B.________ und C.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil vom 15. September 2022 aufzuheben und es sei B.________ und C.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei ihnen die Einreise zum Verbleib bei der Mutter und dem Stiefvater zu bewilligen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Niederlassungsbewilligung. Ein Anspruch der Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird deshalb in vertretbarer Weise vorgebracht (Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG [SR 142.20]). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 somit zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Vor diesem Hintergrund kann die Legitimation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, die nicht geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 135 II 145 E. 4; Urteile 2C 444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3; 1C 322/2014 vom 22. April 2015 E. 1), offenbleiben.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 mit Hinweis). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.
Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 26. Januar 2021 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG bereits abgelaufen war. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerinnen behaupten - wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG).

4.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) i.V.m. Art. 29 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG vor, weil sie auf die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verzichtet habe.

4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann ein Verzicht auf persönliche Anhörung der Kinder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und mit Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vereinbar sein, wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind. Zudem muss der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden können (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.5; Urteile 2C 488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2; 2C 555/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1).

4.2. Vorliegen sind die Interessen der Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die beantragten Aufenthaltsbewilligungen gleichgerichtet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil im bisherigen Verfahren Gelegenheit, die Situation ihrer Kinder, insbesondere hinsichtlich der Betreuung in Mazedonien, der Beziehung zu ihnen sowie der Integrationsfähigkeit in der Schweiz umfassend zu äussern, was sie auch nicht bestreitet. Es ist somit nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten ermittelt werden können. Folglich durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - auf eine Anhörung der Töchter verzichten (vgl. auch E. 2.2 des angefochtenen Urteils).

5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Aufklärungspflicht den Sachverhalt unvollständig abgeklärt bzw. unrichtig festgestellt.

5.1. In Verwaltungsverfahren des Bundes findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (vgl. Urteil 2C 732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz indessen durch die spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C 248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3; 2C 60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil 2C 732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2).

5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes festgehalten:

5.2.1. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 bzw. 16½ Jahre alten Töchter der Beschwerdeführerin 1, deren Vater 2009 verstorben war, leben seit der Ausreise ihrer Mutter zu ihrem Ehemann im Jahr 2012 bei den Grosseltern väterlicherseits. Über ihre genaue Ausbildung, Vertrautheit mit den Lebensumständen in der Schweiz und ihre Zukunftspläne sei gemäss dem angefochtenen Urteil - mangels entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin 1 - nichts bekannt. Aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Mädchen noch nie in der Schweiz gelebt haben, über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sind.

5.2.2. Hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland hat die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf die vorgelegten Arztberichte, festgehalten, dass die Grosseltern zwar seit längerer Zeit verschiedene gesundheitliche Probleme haben. So leide die 63-jährige Grossmutter an Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck und Polyarthritis und sei im Herbst 2020 wegen Brustkrebs operiert worden. Der 65-jährige Grossvater leide an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer Fettstoffwechselstörung. Im Jahr 2020 habe er einen Schlaganfall erlitten. Beide befänden sich aufgrund dieser Krankheiten in ärztlicher Behandlung.
Indessen gehe gemäss dem angefochtenen Urteil weder aus den vorgelegten Arztberichten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 hervor, inwiefern sich diese gesundheitlichen Gebrechen auf die Betreuungsfähigkeiten der Grosseltern auswirkten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin 1 - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht - nicht dargetan, welcher Betreuungsbedarf angesichts des Alters ihrer Töchter konkret bestehe. Auch habe sie keine Angaben zu alternativen Betreuungsmöglichkeiten in Nordmazedonien gemacht, wobei gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zahlreiche Familienmitglieder vor Ort zur kurzfristigen Unterstützung einspringen könnten. Mit Blick auf das Alter der Mädchen hat die Vorinstanz aber angenommen, dass es sich bei diesen um keine intensiv betreuungsbedürftigen Kinder mehr handle und sich die Betreuungsbedürfnisse mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verringern würden (vgl. E. 5.1 und 5.2 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Nachzugsgesuch vom 26. Januar 2021 nicht geltend gemacht habe, die Betreuung der Mädchen sei nicht mehr gewährleistet; dies obwohl die eingereichten Arztberichte teilweise aus den Jahren 2019 und 2020 datierten. Erst nachdem ihr das Migrationsamt einen ablehnenden Entscheid aufgrund verpasster Nachzugsfrist in Aussicht gestellt habe, habe sie am 15. Juni 2021 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erstmals vorgebracht, die Grosseltern könnten sich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht mehr um die Töchter kümmern.

5.2.3. Hinsichtlich der Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Töchtern hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine intensiv gelebte, enge Beziehung belegt worden sei. So seien insbesondere keine Beweismittel eingereicht worden, die typischerweise geeignet seien, den gemeinsamen Kontakt im Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen, wie zum Beispiel Fotos oder ausgetauschte SMS-Nachrichten (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sie keine Angaben zu verschiedenen Sachverhaltselementen, wie namentlich der Ausbildung der Töchter, dem Betreuungsbedarf oder allfälligen alternativen Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat gemacht hätten.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich dabei um Tatsachen, welche die Betroffenen besser kennen als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ergründen können. Das Bundesgericht hat zudem wiederholt erwogen, dass für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen bestehen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteile 2C 493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5; 2C 555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1) und dass es der nachzugswilligen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile 2C 970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2; 2C 106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.5.1; 2C 1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4). Folglich wäre es an den Beschwerdeführerinnen gewesen, gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht, die diesbezüglichen Beweise zu erbringen. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt habe. Im
Übrigen legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, welche entscheidrelevanten Ergebnisse von weiteren Abklärungen zu erwarten gewesen wären.

5.4. Mit Bezug auf die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Akten, dass die Beschwerdeführerin 1 am 26. Januar 2021 erstmals um den Nachzug ihrer beiden Töchter ersucht hatte und in der Folge vom Migrationsamt aufgefordert wurde, verschiedene Unterlagen einzureichen. Sodann wurde sie vom Migrationsamt mit Schreiben vom 5. März 2021 darüber informiert, dass es beabsichtige, ihr Familiennachzugsgesuch abzuweisen und über die entsprechenden Gründe orientiert. In der Folge wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorbringen des Migrationsamtes schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte sie Gebrauch und reichte verschiedene Unterlagen, darunter Arztberichte, ein.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im migrationsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin 1 nicht ausführlicher darüber informiert hat, welche Punkte entscheidrelevant seien.

5.5. Im Übrigen gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unhaltbar sind bzw. dass das Verwaltungsgericht erhebliche Beweismittel übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Ihre Vorbringen, wonach in tatsächlicher Hinsicht weder die Grosseltern noch andere Verwandte in der Lage seien, die Mädchen zu betreuen, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Auch der Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die Erziehung von Teenagern "sehr kräftezehrend sein dürfte" reicht nicht aus, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung hinsichtlich des Betreuungsbedarfs als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Folglich ist vorliegend vom Sachverhalt auszugehen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

6.
Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Recht verneint hat.

6.1. Ausserhalb der Nachzugsfristen (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 73 - 1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
1    Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2    Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
und Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG; Art. 73 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 73 - 1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
1    Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2    Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG)
VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteile 2C 60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2; 2C 106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.5.1; 2C 624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Satz 1 AIG (bzw. Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG)
VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV nicht verletzt wird (Urteile 2C 909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; 2C 943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C 767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).

6.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland nicht nachweisen können. Insbesondere haben sie nicht hinreichend dargetan, dass sich die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Nordmazedonien aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Grosseltern in einem Mass verändert haben soll, die einen nachträglichen Familiennachzug zur Wahrung des Kindeswohls rechtfertigen würde (vgl. E. 5.3 hiervor). Folglich ist gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht belegt, dass eine altersgerechte Betreuung nicht (mehr) gewährleistet sei.

6.3. Ins Gewicht fällt weiter der Umstand, dass der Nachzug, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mit Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre: Die Kinder waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 14 und 16½ Jahre alt. Sie haben ihr gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht und sind weder mit den Landessprachen der Schweiz noch mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Der Umzug in die Schweiz dürfte für sie eine tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, werden sie doch aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld gerissen. Es ist daher fraglich, ob die beiden Töchter mit der kurzen verbleibenden Schulzeit, welche sie in der Schweiz noch zu absolvieren hätten, erfolgreich eine Ausbildung abschliessen und sich problemlos hier integrieren könnten (vgl. auch Urteil 2C 948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 würde sie bei der Integration unterstützen, ändert dies nichts an den absehbaren Integrationsschwierigkeiten.

6.4. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 das Gesuch um Familiennachzug erst im Januar 2021 einreichte und somit neun Jahre nach ihrem Wegzug in die Schweiz. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Vater der Mädchen bereits 2009 und somit vor dem Wegzug der Mutter verstorben war, bestanden gewichtige Gründe, die dafür gesprochen hätten, den Familiennachzug schnellstmöglich zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 behauptet, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei es ihr nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Nachzugsfrist ein entsprechendes Gesuch einzureichen, stehen ihre Aussagen im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Danach habe sich die finanzielle Lage der Familie in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert, und zwar nicht erst nach Ablauf der Nachzugsfrist (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Indem sich die Beschwerdeführerinnen darauf beschränken, dies zu bestreiten, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern der Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (vgl. E. 2.2 hiervor).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Töchter bewusst bei der Familie ihres verstorbenen Ehemanns gelassen und damit akzeptiert hat, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur eingeschränkt leben zu können (vgl. Urteile 2C 909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.2; 2C 555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden grundsätzlich auch nicht von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit nur einem Elternteil in der Regel angenommen wird, dass es nicht im Kindesinteresse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (vgl. dazu Urteil 2C 909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4 mit Hinweisen).

6.5. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerinnen ist es sodann verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz ausführt, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein weiteres getrenntes Leben von ihrer Mutter zugemutet werden könne und dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe. Wie bereits erwogen, hat sich die Beschwerdeführerin bewusst entschieden, von ihren Töchtern getrennt zu leben (vgl. E. 6.4 hiervor). Zudem haben die Beschwerdeführerinnen - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht - keine Umstände dargetan, die auf eine besonders intensive bzw. enge Beziehung schliessen liessen (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Blosse Behauptungen, wonach die Beziehung der Kinder sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater "sehr gut sei", reichen dazu nicht aus.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) - weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.

8.

8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.

8.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_855/2022
Date : 07. Februar 2023
Published : 25. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Familiennachzugsgesuch


Legislation register
AuG: 43  47  90
BGG: 29  42  68  82  83  86  90  95  105  106
BV: 9  13
EMRK: 8
SR 0.107: 12
VZAE: 73  75
BGE-register
133-II-249 • 135-II-145 • 137-I-284 • 138-II-229 • 139-I-229 • 139-I-72 • 140-III-264 • 142-I-135 • 143-II-283 • 144-II-1 • 147-I-149
Weitere Urteile ab 2000
1C_322/2014 • 2C_1/2017 • 2C_106/2021 • 2C_248/2021 • 2C_444/2021 • 2C_488/2019 • 2C_493/2020 • 2C_555/2017 • 2C_555/2019 • 2C_60/2021 • 2C_624/2020 • 2C_732/2021 • 2C_767/2015 • 2C_855/2022 • 2C_909/2019 • 2C_943/2018 • 2C_948/2019 • 2C_970/2021 • B_2022/90
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lower instance • federal court • statement of affairs • subsequent immigration of family members • grandparents • cooperation obligation • mother • life • finding of facts by the court • best interest of the child • sojourn grant • medical report • evidence • participant of a proceeding • meadow • appeal concerning affairs under public law • family • father • residence permit • outside
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