Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 13/07

Urteil vom 7. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
D.________, 1959, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene D.________ arbeitete seit August 2000 vollzeitlich als Telefonistin bei der Firma Q.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 17. Juni 2004 kollidierte ein von hinten herannahendes Fahrzeug mit der rechten Heckseite des an der Mittellinie der Strasse rollenden Personenwagens, in welchem sich die Versicherte auf dem Beifahrersitz befand (vgl. Rapport der Polizei vom 18. Juni 2006 sowie den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Biomechanische Kurzbeurteilung [Triage], des Dr. sc. Techn. M.________ sowie Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik). Der am nächsten Tag konsultierte Dr. med. C.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, stellte Nacken- und Kopfschmerzen ohne wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) fest (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2004) und diagnostizierte (Bericht vom 7. Juli 2004) ein Distorsionstrauma der HWS, eventuell ein leichtes Wurzelreizsyndrom auf Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) C6 gemäss Stellungnahme des beigezogenen Dr. med.
H.________, Neurologie FMH, EEG-EMG, Cerebrovaskuläre Ultraschalldiagnostik, vom 2. Juli 2004. Ein von Dr. med. P.________, FMH Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, durchgeführtes MRT (Magnetresonanztomogramm) ergab im Wesentlichen degenerative Veränderungen der HWS ohne Anhaltspunkte für eine Lageanomalie oder traumatische Läsionen im kranio-zervikalen Übergang (Bericht vom 7. Juli 2004). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 19. Juli 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder im Umfang eines Halbtagespensums auf (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom 20. August und 13. Oktober 2004 sowie 13. Mai 2005). Auf Empfehlung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2004), nahm die Versicherte vom 16. Februar bis 23. März 2005 an einem "multimodalen Schmerzbewältigungstraining" in der Rehaklinik X.________ teil (Austrittsbericht vom 17. März 2005 mit Stellungnahmen der Schmerzabteilung vom 12. Januar 2005, der psychosomatischen Abteilung, Dres. med. R.________ und K.________, vom 2. März 2005, sowie des Dr. med. W.________, Neurologische Praxis, Klinik Y.________ vom 16. Februar 2005). Die
Ärzte hielten fest, dass einer für die kommenden Monate vorzusehenden Steigerung der Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein Vollzeitpensum unfallbedingt nichts im Wege stehe. Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juni 2005 empfahl Dr. med. A.________ die Fortsetzung der Physiotherapie, den schrittweisen Abbau der Medikamenteneinnahme sowie eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 2 mal 3.5 Stunden täglich (Bericht vom 15. Juni 2005; vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________ vom 26. Juli 2005). Mit Verfügung vom 16. August 2005 stellte die SUVA die Leistungen per 31. August 2005 mangels gegebenem Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 17. Juni 2004 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005).

B.
Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 21. November 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe die SUVA weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %; Heilbehandlung) zu erbringen sowie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Vefahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
1    Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
und 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 31. August 2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen, die für das Erreichen des Status quo sine vel ante vorliegen müssen, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405) sowie insbesondere bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (vgl. hiezu Urteil U 183/93 vom 12. September 1993 E. 2, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig ist in erster Linie, ob ein auf den Unfall vom 17. Juni 2004 zurückzuführendes somatisches Korrelat vorliegt, welches die geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöchte. Wird diese Frage bejaht, spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle mehr (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Die Frage, ob hievon abzuweichen und der Adäquanz auch bei physischen mittelbaren Unfallfolgen die Bedeutung eines Korrektivs als Haftungsbeschränkung zuzumessen ist, wenn die Komplikation wesentlich aus dem krankhaften Vorzustand heraus gesetzt wird, wurde in BGE 118 V 286 E. 3a mit Hinweis offen gelassen.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten erwogen, dass für die persistierenden belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen keine organische Komponente eruiert werden konnte. Sodann habe Dr. med. A.________ aufgrund der ersten kreisärztlichen Untersuchung hinsichtlich der bestehenden muskulären Verspannungen und Dysbalance auf eine psychische Mitbeteiligung in der Schmerzwahrnehmung hingewiesen. Die psychiatrische Exploration in der Rehaklinik X.________ habe ergeben, dass die leichte Irritabilität der Affekte von der Art und Qualität her am ehesten als affektiver Hyperarrousal im Rahmen der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik zu sehen sei; dabei sei der Versicherten empfohlen worden, am multimodalen Schmerzprogramm teilzunehmen, um das geeignete Mass an jeweiliger Belastung adäquat einzuschätzen, ohne dabei den Bogen zu überspannen. Schliesslich habe die biomechanische Beurteilung ergeben, dass die medizinisch festgestellten Befunde eher durch den Vorzustand erklärbar seien.
3.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, die festgestellten vorbestandenen degenerativen Veränderungen an der HWS seien vor dem Unfall stumm gewesen. Das diagnostizierte zerviko-zephale Schmerzsyndrom sei durch den Unfall aktiviert worden. Jedenfalls in Bezug auf diese Diagnose liege ein klar ausgewiesener organischer Befund vor.

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das Urteil U 155/05 vom 6. September 2005. In diesem Fall lag eine vorbestehende (symptomlose) Osteochondrose im Bereich der HWS vor, welche nach ärztlicher Auffassung eindeutig durch das Unfallereignis traumatisiert wurde und die geklagten Schmerzen hinreichend zu erklären vermochte. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids des Unfallversicherers war der Status quo ante vel sine zudem nicht erreicht gewesen (U 155/05, E. 5). Daher hatte die Unfallversicherung weiterhin für die erforderliche Behandlung des zerviko-brachialen Syndroms aufzukommen. Im vorliegenden Fall kam den radiologisch festgestellten vorbestehende Veränderungen an der HWS (beginnende Chondrose auf Höhe der Halswirbelkörper [HWK] 2/3 und 3/4, Chondrose/Unkovertebralarthrose auf Höhe HWK 4/5 mit umschriebener breitbasiger Discushernie paramedian rechts ohne neurokompressive Wirkung; vgl. Bericht des Dr. med. P.________ vom 7. Juli 2004) für das im Vordergrund stehende zerviko-zephale Schmerzsyndrom (Kopf-/Nackenschmerzen) mit deutlicher myofaszialer Komponente (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 17. März 2005) keine massgebende Bedeutung zu, wie die Vorinstanz im Ergebnis
zutreffend festhielt. Davon geht zumindest implizit auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie sich auf die klinisch festgestellten multiplen Triggerpunkte und Myogelosen (vgl. dazu Austrittsbericht der Rehaklinik X.________) beruft. Solche Befunde gelten nach der Rechtsprechung nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge (Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen auf Praxis und medizinische Literatur). Eine Traumatisierung im Sinne einer Aktivierung der vorbestehenden Veränderungen im Bereich der HWS ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Dr. med. H.________ konnte den von ihm geäusserten Verdacht auf eine Wurzelreizsymptomatik auf Höhe des HWK C6 weder klinisch noch radiologisch verifizieren (Bericht vom 2. Juli 2004). Auch der Neurologe Dr. med. I.________ hielt fest (Bericht vom 16. Februar 2005), er habe weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf eine radikuläre Problematik, Plexusläsion oder weiter distal gelegene Neurokompression feststellen können, weshalb der Durchführung des geplanten multimodalen Schmerzbewältigungsprogramms bei chronischer Zervikalgie ohne fassbares Korrelat nach Auffahrunfall nichts im Wege stand. Der Orthopäde Dr. med. A.________ kam
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2005 zum Schluss, es fänden sich auch aktuell keine strukturellen Läsionen, die mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen seien. Bei der Untersuchung des Nackens habe die Patientin sofort, auch bei leichter Berührung, einen Schmerz verspürt, welcher jedoch nach Untersuchung der kontralateralen Seite und erneuter Palpation des rechten Nackenbereichs, nicht mehr reproduzierbar gewesen sei (Bericht vom 15. Juni 2005). Aufgrund des Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz eine weitere Leistungspflicht der SUVA nicht mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen begründen.

4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte in dem für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2005 an einem für ein Schleudertrauma der HWS (oder einer ähnlichen Verletzung) typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. litt (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob der adäquate Kausalzusammenhang nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 ff. dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz stellte in Bestätigung des Einspracheentscheids fest, dass unmittelbar im Anschluss an den Unfall einzig Nacken- und Kopfschmerzen auftraten. Andere Symptome habe die Versicherte ausdrücklich verneint. Schmerzausstrahlung in den Bereich der rechten Schulter sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit habe sie erst einige Zeit später geltend gemacht. Es habe daher kein buntes Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen.
4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht vorgebracht, dass es praxisgemäss für die Annahme eines Schleudertraumas genügt, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestieren (vgl. Urteil U 264/97 vom 12. August 1999 E. 5e, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Im Urteil vom 30. Oktober 2007 (U 17/07 E. 5, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75) hat das Bundesgericht diese Praxis mit zahlreichen Hinweisen bestätigt. Es stellte fest, soweit sich aus weiteren Urteilen etwas Gegenteiliges ergebe, könne daran nicht festgehalten werden. Es sei nicht einzusehen, inwieweit gewisse zum typischen Beschwerdebild gehörende Symptome, wie zum Beispiel eine Depression, sich innerhalb von 24 bis 72 Stunden manifestieren könnten. Hier stellte der unmittelbar nach dem Unfall vom 17. Juni 2004 konsultierte Dr. med. C.________ Nacken- und Kopfschmerzen sowie leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit fest (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2004). Diese Symptomatik genügt für die Annahme, dass die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Allerdings ist hinsichtlich der vorinstanzlichen
Auffassung einzuräumen, dass sich in der Folge keine Häufung typischer Symptome einstellte. Der Frage, wie es sich damit verhält, muss nicht weiter nachgegangen werden, wenn es ohnehin an dem für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kumulativ erforderlichen, gestützt auf die Praxis nach BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 ff. beurteilten adäquaten Kausalzusammenhang fehlt (vgl. Urteil U 183/93 vom 12. September 1994 E. 3c, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68; vgl. auch Urteil U 17/07 vom 30. Oktober 2007 E. 3.3).
4.3
4.3.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.). Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 17. Juni 2004 als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kollision auf das Heck rechtsseitig und für die Versicherte unerwartet erfolgte) richtig und steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.).
4.3.2 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung hat im Bereich der Schleudertraumapraxis als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369 oben). So können pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exacerbieren (vgl. Urteil U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Art und Schwere eines HWS-Schleudertraumas können aber auch durch die Körperhaltung im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung beeinflusst werden (vgl. Urteil U 16/97 vom 16. Januar 1998 E. 3c, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245; vgl. auch Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trat keine Häufung von für das Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma typischen Symptomen ein. Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS waren zudem ohne besondere Relevanz für die geklagten Beschwerden. Von einer
ausserordentlich starken Exacerbation eines stummen degenerativen Vorzustandes kann jedenfalls keine Rede sein.
4.3.3 Inwiefern ein schwieriger Heilverlauf gegeben sein soll, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargelegt. Unbestritten ist, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzung mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (vgl. Urteil U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239). Laut Bericht des Dr. med. A.________ vom 15. Juni 2005 war die Fortsetzung der Physiotherapie einerseits vor allem wegen der unfallfremden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS notwendig, weil solche Erkrankungen erfahrungsgemäss im zeitlichen Verlauf eher zunehmen. Anderseits sollte sie dem schrittweisen Abbau der Medikamenteneinnahme dienen. Unter solchen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die bei Erlass des Einspracheentscheids weiterhin empfohlene Fortführung der Physiotherapie für sich allein, als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet, auf eine spezifische Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens abzielte. Gemäss Austrittsbericht
der Rehaklinik X.________ vom 17. März 2005 stand zudem einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten auf 100 % unfallbedingt nichts im Wege. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.
4.3.4 Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Dauerbeschwerden können bejaht werden, jedoch ist eine besondere Ausprägung zu verneinen, da die im Vordergrund stehenden Kopf-/Nackenschmerzen weitgehend belastungsabhängig sind. Das geltend gemachte Kriterium des Grades und der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit schliesslich kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als erfüllt gelten. Bei der Einschätzung der Rehaklinik X.________ (Bericht vom 17. März 2005) handelt es sich um eine Prognose, welche tatsächlich nicht eintraf. So hielt der SUVA-Kreisarzt vier Monate danach lediglich eine Steigerung auf 2 mal 3.5 Stunden täglich für zumutbar (vgl. Bericht vom 15. Juni 2005), eine Beurteilung, welche der damalige Hausarzt Dr. med. C.________ zumindest implizit teilte (vgl. Bericht vom 26. Juli 2005). Dass es nicht zur Aufnahme der Berufstätigkeit im kreisärztlich geforderten Umfang kam, lag am Umstand, dass die empfohlene zeitliche Arbeitseinteilung am angestammten Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich war (vgl. Bericht der SUVA vom 11. Juli 2005). Daher kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei dauernd zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Versicherte im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ungefähr im zeitlichen Rahmen von 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Unter diesen Umständen ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise (vgl. Kasuistik in E. 3d/aa des Urteils U 56/00 vom 30. August 2001, publ. in: RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).

4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden per 31. August 2005 zu verneinen und die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der SUVA im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_13/07
Date : 07. Februar 2008
Published : 25. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (UV)


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