Tribunal federal
{T 0/2}
4D_71/2007 /len
Urteil vom 7. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
gegen
Y.Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
(vorsorgliche Massnahmen; URG/UWG),
Verfassungsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Die Y.Z.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist im Bereich der Reinraum-Messtechnik tätig. Sie führt Mess- und Servicearbeiten der Reinraum-, Filter- und Sterilluftanlagen durch und handelt mit Komponenten dieser Bereiche, für welche sie auch Beratung anbietet. Am 1. Juni 1990 nahm A.________, heute Inhaber der X.________ GmbH (Beklagte und Beschwerdeführerin), seine Arbeit bei der Beschwerdegegnerin auf. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2003 auf den 31. August 2003. Am 31. Mai 2003 wurde er von der Beschwerdegegnerin fristlos entlassen mit dem Vorwurf, Geschäfte auf eigene Rechnung ausgeübt, Kunden in eigenem Namen akquiriert sowie Mitarbeiter abgeworben zu haben. Am 5. Juni 2003 gründete A.________ die Beschwerdeführerin, die im gleichen Bereich wie die Beschwerdegegnerin tätig ist.
B.
Am 14. März 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht St. Gallen Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, mit der sie das Begehren stellte, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Nach Durchführung einer Verhandlung und eines Beweisverfahrens verbot der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 17. Juli 2007 der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 des vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehrens vorsorglich, die Excel-Makros des Y.________-Messprogramms B.________ der Beschwerdegegnerin sowie das Rohdatenformular "Leistungsdaten" im Geschäftsverkehr zu verwenden. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Den Organen der Beschwerdeführerin wurde die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Am 27. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtspräsidenten und beantragte, der Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kassationsgericht wies die Beschwerde mit Präsidialentscheid ab (Versand: 24. Oktober 2007). Es verneinte, dass die Vorinstanz ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt habe, als sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Zeugen C.________ nicht namentlich erwähnt habe; aus dem Zusammenhang ergebe sich ohne weiteres, dass das Gericht sich mit diesem Antrag durchaus befasst habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. November 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen (ohne Datum) sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2007 sei zu bestätigen. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid ist in einer Zivilsache ergangen. Nach Art. 72 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind während des Hauptverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahmen. Demnach handelt es sich bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.2 Das Kassationsgericht beziffert den Streitwert mit Fr. 250'000.--; die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen können grundsätzlich sämtliche Rügen im Sinne von Art. 95 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Sollte das Bundesgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung folgen, könnte es kein Sachurteil fällen, da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Demzufolge genügt der blosse Rückweisungsantrag.
3.
Nach Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Nach Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f., je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, als es davon ausging, sie habe nicht begründet, weshalb sie keine Urkunde (Kaufvertrag oder Quittung) vorgelegt habe, aus welcher der behauptete Kauf des Y.B.________-Programms hervorgehen würde. Sie habe vielmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt, dass sie keine Urkunde besitze, die den Kauf rechtsgenüglich beweisen würde. Die Feststellung des Kassationsgerichts sei falsch und daher willkürlich.
Das Kassationsgericht führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt noch im Verfahren vor Kassationsgericht auch nur annähernd begründet, weshalb sie auf die Vorlage einer Urkunde (z.B. Kaufvertrag) oder einer Quittung über die erfolgte Zahlung verzichtet und sich stattdessen auf einen Zeugen berufen habe. Sie habe weder geltend gemacht, dass keine Urkunde und keine Quittung existierten, noch habe sie behauptet, dass diese Unterlagen verschwunden seien und daher von ihr nicht mehr hätten beigebracht werden können. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das Kassationsgericht damit nicht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht begründet, warum sie keine Urkunde vorgelegt habe. Das Gericht hat mit Blick auf den Zweck des Summarverfahrens vielmehr darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, warum eine solche Urkunde nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV ist unbegründet.
5.
Soweit die Kognition der letzten kantonalen Instanz auf Verfassungsrügen beschränkt ist, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Instanz das Vorliegen der behaupteten Verfassungsverletzung zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.).
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Kassationsgericht habe zu Unrecht verneint, dass das Kantonsgericht seine Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem es sich nicht mit ihrem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen über den Kauf des Y.B.________-Programms auseinander gesetzt habe, womit sie die Erschöpfung der fraglichen Rechte gemäss Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
5.1.2 Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Kauf des Programms nicht glaubhaft machen können. Es wäre ihr zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende (rascher abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde bzw. Quittung) glaubhaft zu machen. Beim Editionsantrag bezüglich sämtlicher Verträge über den Verkauf von D.________-Partikelzählern mit Y.B.________-Software der Beschwerdegegnerin handle es sich sodann um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis.
5.1.3 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, die Vorinstanz habe sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen durchaus auseinander gesetzt und damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV entsprochen. Auch wenn sie den Zeugenantrag nicht namentlich erwähnt habe, könne sie mit ihrer Darlegung, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, den Kauf mit dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechenden Beweismitteln glaubhaft zu machen, nur den aus ihrer Sicht zweite Wahl bildenden und weniger tauglichen Zeugenantrag gemeint haben, da der (explizit erwähnte) Editionsantrag nicht den Kauf des Programms durch die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG zu beweisen in der Lage gewesen wäre, sondern lediglich dessen Verkauf von der Beschwerdegegnerin an Dritte.
5.1.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Weder besteht ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Punkt ausdrücklich auseinander setzt, noch kann der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gefolgt werden, dass die Begründungspflicht immer als verletzt anzusehen ist, wenn ein Urteil der Interpretation bedarf. Es genügt, dass für den Betroffenen aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, auf welche Überlegungen sich das Gericht stützt. Das Kassationsgericht hat eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu Recht verneint.
5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht weiter sinngemäss vor, zu Unrecht verneint zu haben, dass das Kantonsgericht Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.2.1 Das Kantonsgericht nahm in seinen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den Antrag auf Zeugenbefragung Bezug, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf des Programms durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende (rascher abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde und Quittung) glaubhaft zu machen.
5.2.2 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, das Kantonsgericht habe mit seinen Ausführungen nicht den Grundsatz in Frage gestellt, dass im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen keine Beschränkung der Beweismittel, etwa auf Urkunden, stattfinde. Die Vorinstanz habe lediglich aus Art. 205
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.2.3 Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Gemäss Art. 65
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 14 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 14 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (vgl. BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 14 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 14 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Hürlimann