Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.34

Entscheid vom 7. Februar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsteller

gegen

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

Sachverhalt:

A. Nachdem das Untersuchungsamt Gossau bereits ein Verfahren wegen Raubs gegen C. angehoben hatte (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103), soll dieser nach übereinstimmender, nachfolgend zusammengefasster Darstellung der Parteien am 10. September 2005 am Bahnhof von U./SG in das Auto des am Steuer sitzenden B. zugestiegen sein, auf dessen Rücksitz sich bereits A. und D. befunden hätten. In der Folge seien diese Personen gemeinsam in das thurgauische V. gefahren. Daselbst sei D. von den anderen eine Autopanne vorgetäuscht worden. Während C. im Auto verblieben sei, hätten sich A. und B. zusammen mit D. 200 bis 300 Meter vom Auto entfernt, Letzteren mit einer Pistolenattrappe bedroht und ihm Fr. 200.-- weggenommen. Zwischenzeitlich soll C. den Motor des Fahrzeugs in Betrieb gesetzt haben, worauf er zusammen mit A. und B. unverzüglich den Tatort verlassen hätte. Mit dem erbeuteten Geld hätten sich die drei Beschuldigten in der Folge Kokain besorgt und dieses gemeinsam konsumiert (act. 1 und 3). D. erstattete wegen dieses Vorfalls am 10. September 2005 bei der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Thurgau Anzeige, welche diese der Kantonspolizei Thurgau weiterleitete (Untersuchungsakten TG SU.2005.00177, Reg. 2, Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 10. September 2005).

In der Nacht des 11. September 2005 soll es überdies in U./SG zu einem gewaltsamen Übergriff gegen drei Jugendliche durch drei unbekannte Männer gekommen sein, bei dem Erstere bestohlen worden seien. Zwei der Jugendlichen erstatteten am 12. September 2005 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige. Anlässlich der nachfolgenden Fotokonfrontation bezichtigten ein Geschädigter und ein Zeuge A. als möglichen Täter (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 2, 4 und 9 f.)

B. Mit Schreiben vom 30. September 2005 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, an das Bezirksamt Frauenfeld und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 94 f.). Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 abschlägig (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 96 f.). Nach erneuter Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen betreffend denselben Beschuldigten verlangte der Kanton Thurgau am 28. Oktober 2005 neben der Übernahme des Verfahrens gegen A. nunmehr auch die Verfahrensübernahme gegen C. und B. (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 98 ff.). Am 22. November 2005 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Übernahme des gegen C. geführten Verfahrens, lehnte demgegenüber eine Übernahme der Verfahren gegen A. und B. ab (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103 ff.).

C. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, zur Durchführung und zu einem allfälligen gerichtlichen Abschluss der Strafverfahren gegen A. und B. seien die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit seiner Gesuchsantwort vom 9. Januar 2006 sinngemäss, der Kanton Thurgau sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 12. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und St. Gallen sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 214).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB sind zur Verfolgung und zur Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zur Strafverfolgung und -beurteilung berechtigt und verpflichtet, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Ein Gerichtsstandskonflikt kann nun dadurch entstehen, dass ein Beteiligter in einem Kanton als Gehilfe und vom anderen Kanton als Mittäter qualifiziert wird. Der Konflikt ist so zu lösen, dass von der vertretbaren schärferen Beteiligungsform auszugehen ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 239).

Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB, wonach Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 37, 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB herangezogen. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB herzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 109 IV 56, 57 E. 1).

2.2 Während der Gesuchsteller vorliegend C. als Mittäter von A. und B. qualifiziert, sieht der Gesuchsgegner C. höchstens als Gehilfe der übrigen Beschuldigten.

Hinsichtlich des eingangs geschilderten Sachverhalts herrscht zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit. Damit ist klar – und wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (act. 3 S. 4 Ziff. 5) – dass C. am Vorfall vom 10. September 2005 beteiligt war und sich dabei nicht ausschliesslich passiv verhielt. Uneinig ist man sich indessen unter anderem über die Fragen, ob C. während der Autofahrt nach V./TG – möglicherweise im Kokainrausch – versucht hat, die anderen beiden Beschuldigten von ihrem Vorhaben abzuhalten, ob er während dem physischen Übergriff auf D. den Wagen gewendet hat und ob er nach dem Raub für die Beseitigung der Pistolenattrappe besorgt war. Mit Blick auf die teils widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 10b, 10c, 10d, 12, 27, 34 – 38, 42, 49 f., 64 f. 67, 71 f., 91 f.) können und sollen diese Fragen im jetzigen Verfahrensstand nicht abschliessend beantwortet werden. Fest steht aber, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage beide Positionen zumindest als vertretbar erscheinen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen von der schwerer wiegenden Beteiligungsform auszugehen ist. Das Verhältnis der drei Beschuldigten ist demnach im jetzigen Verfahrensstadium als Mittäterschaft zu würdigen.

Nach dem sub Ziffer 2.1 hiervor Gesagten ist folglich derjenige Kanton für die Verfolgung und Beurteilung aller Mittäter zuständig, der die Untersuchung zuerst angehoben hat. Da der Gesuchsgegner einräumt, früher als der Gesuchsteller ein Verfahren gegen C. wegen Raubs angehoben zu haben – und aufgrund dieser Tatsache das Verfahren gegen denselben auch mit Verweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB übernommen hat (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103) – ist er als die Untersuchung erstanhebende Behörde berechtigt und verpflichtet, auch sämtliche A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 7. Februar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2005.34
Date : 07. Februar 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 349 und 350 StGB)


Legislation register
BStP: 245  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 349  350  351
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