Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 748/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2019 (720 19 81 / 174).

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene A.________ war vom 1. August 1993 bis 31. Oktober 2016 bei der Firma A.________ angestellt, zuletzt in einem 55 %-Pensum. Am 8. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und haushaltsspezifischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ mit Verfügung vom 4. Februar 2019 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 56 % und einem Anteil Aufgabenbereich von 44 % für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 2019 seien insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 verneint worden sei. Nach Einholung eines korrekten Abklärungsberichts Haushalt seien ihr ab 1. Januar 2018 mindestens eine Viertelsrente sowie die entsprechenden Kinderrenten auszurichten (zzgl. Zins zu 5 %).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die auf einen Abklärungsbericht gestützten vorinstanzlichen Feststellungen zu Art und Ausmass der Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 9C 842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 verneinte.

2.2. Unbestritten ist dagegen der befristete Anspruch auf eine ganze Rente im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 sowie die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 56 % und einem Aufgabenbereich von 44 %. Fest steht im Weiteren, dass der Versicherten leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei welchen sie auch kurzzeitig einmal aufstehen und herumgehen kann, ohne (vornübergebeugte) Zwangshaltungen oder repetitives Bücken in der Hocke, kauernde oder Tätigkeiten dauernd über Kopf zu 100 % zumutbar sind. Entsprechend geht auch die Beschwerdeführerin von einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40,08 % aus. Der Streit dreht sich demnach noch um die Frage, in welchem Umfang die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist.

2.3. In Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 kommt das in diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Insbesondere sind Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat dem Haushaltsbericht vom 11. Dezember 2017 und den ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 17. April 2018 und 18. Oktober 2018 Beweiskraft zugemessen. Danach beträgt die Einschränkung in den Bereichen "Ernährung" und "Wohnungs-/Hauspflege" im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2018 30 %, bei der "Wäsche- und Kleiderpflege" 15 % und bei der "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" 20 %. Im Bereich "Einkaufen" könne dagegen keine Einschränkung angerechnet werden (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Die Gesamteinschränkung beläuft sich nach Gewichtung der einzelnen Einschränkungen auf 24,55 %.

3.2. Das kantonale Gericht prüfte sodann, ob dem erwerbstätigen Ehemann und den Kindern die zusätzliche Arbeit im Haushalt zumutbar sei. Es berücksichtigte dabei, dass sich die Eheleute aufgrund der wechselnden Schichttätigkeit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in sämtlichen Teilen des Aufgabenbereichs gegenseitig unterstützt hatten. Mit Blick auf diese gelebte Wirklichkeit sowie auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotene und zumutbare Mithilfe Familienangehöriger, die weiter gehe als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, könne vorliegend nicht von einer unverhältnismässigen Belastung des Ehemanns gesprochen werden. Eine durch die vermehrte Mithilfe im Haushalt resultierende Erwerbseinbusse sei nicht erstellt. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades verwies die Vorinstanz auf die Berechnung gemäss Verfügung der IV-Stelle. Danach besteht ab 1. Januar 2018 im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40,08 % resp. gewichtet (56 %-Pensum) von 22,04 % und im Aufgabenbereich eine solche von 24,55 % resp. gewichtet (44 %) von 11,05 %. Daraus resultiert ab Januar 2018 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %. Einzig vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar
2016 bestand Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz sei auf die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände nicht eingegangen und habe lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten auswirke als auf die Teilerwerbstätigkeit, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall zu befassen.

4.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der (auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV basierenden) Begründungspflicht nur vor, wenn dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen, wobei es sich nicht mit jedem Einwand einzeln auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Im kantonalen Entscheid sind die für die Vorinstanz wesentlichen Punkte mit hinreichender Begründung dargelegt. Namentlich hielt das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführerin sei es aus medizinischer Sicht zumutbar, auch kurzzeitig einmal aufzustehen und herumzugehen, weshalb die Haushaltsabklärung bezüglich der einzelnen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich plausibel sei und darauf abgestellt werden könne. Zudem liege keine unverhältnismässige Belastung des Ehemannes vor. Schliesslich wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass sich die Begriffe der Invalidität und des haftpflichtrechtlichen Haushaltsschadens unterscheiden würden, weshalb in den beiden Rechtsgebieten andere Beurteilungskriterien und Massstäbe gelten würden. Die Versicherte war somit ohne Weiteres in der Lage, den
vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten.

5.

5.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C 373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteile 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1; 9C 39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

5.2. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C 671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2; 9C 701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2; 8C 334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am
konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen; Urteil I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59; vgl. auch Urteile 9C 161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4; 9C 823/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2; 9C 373/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.1). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil 8C 741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195).

5.3. Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil 8C 91/2016 vom 13. Juni 2016).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, im Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 würden ihre divergierenden Auffassungen nicht wiedergegeben, was sinngemäss den Beweiswert mindere (vgl. Urteil 8C 334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2). Indessen legt sie nicht dar, welche der angeblich bei der Abklärung vor Ort gemachten abweichenden Angaben im Bericht nicht erwähnt werden.

6.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht einsichtig, weshalb die Abklärungsperson im Bereich "Einkaufen" keine und in den anderen Bereichen lediglich eine geringe Einschränkung feststellte, obwohl im Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 die von der Versicherten geschilderten Beeinträchtigungen als nachvollziehbar bezeichnet worden seien. Eine Begründung dafür fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Arbeiten im Zusammenhang mit der "Wohnungspflege" oder dem "Einkaufen" sitzend erledigt werden könnten. Damit stellt die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage, was als Rechtsfrage frei zu prüfen ist (vgl. SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C 762/2017 E. 1.2 mit Hinweisen).

6.2.1. Soweit die Versicherte davon auszugehen scheint, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch rein sitzende Tätigkeiten im Haushalt ausüben, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz im erwerblichen Bereich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei welchen sie auch kurzzeitig einmal aufstehen und herumgehen könne, ohne (vornübergebeugte) Zwangshaltungen oder repetitives Bücken in der Hocke, kauernde oder Tätigkeiten dauernd über Kopf zumutbar sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu beachten gilt es ausserdem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei
sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile 9C 646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und 8C 440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis).

6.2.2. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - gegenüber der Abklärungsperson angab, sie nehme nur im äussersten Notfall einen Kleineinkauf vor. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ihr Kleineinkäufe nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Von repetitiv "bückenden Bewegungen" und "Bewegungen Überkopf" kann jedenfalls im Rahmen eines Kleineinkaufs nicht die Rede sein. Sodann begründete die Abklärungsperson die fehlende Einschränkung im Bereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" damit, dass der Grosseinkauf weiterhin zusammen mit dem Ehemann erfolge. Das Reintragen der Einkäufe in die Wohnung und das Versorgen der Einkäufe erfolge durch den Ehemann und den Sohn, was zumutbar sei. Den Kleineinkauf erledige der Ehemann. Zahlungen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz und Botengänge würden weiterhin durch die Versicherte erledigt. Sie sammle die Post und Korrespondenz, sodass sie diese an einem guten Tag erledigen könne. Nach Anwendung der familienüblichen Mithilfe und Schadenminderung könne keine Einschränkung angerechnet werden. Die Abklärungsperson begründete
ihre Einschätzung somit nachvollziehbar.

6.2.3. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Stande ist, ein warmes Mittagessen zuzubereiten, wenn der Ehemann arbeitet. Zudem übernimmt sie weiterhin die Reinigung auf Brusthöhe. Ansonsten koche der Ehemann mit frischen Produkten, wobei er gleich grössere Mengen zubereite, damit die Beschwerdeführerin am nächsten Tag die Resten aufwärmen könne. Am Abend werde nach wie vor eine kalte Mahlzeit zubereitet. Sodann wird im Bericht die Mithilfe des Ehemannes und des älteren Sohnes etwa beim Aufräumen und Reinigen der Küche im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, wobei gleichzeitig betont wird, dass insbesondere der Ehemann nicht die gesamten Aufräum- und Reinigungsarbeiten übernehmen könne, sodass eine Einschränkung (von 30 %) verbleibe. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar begründet.

6.2.4. Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte könne aufgrund ihrer Beschwerden die Wäsche nicht mehr zur Waschmaschine tragen und die Kleider nach dem Waschgang nicht mehr selber zum Trocknen aufhängen. Diese Tätigkeiten könnten indessen vom Ehemann und vom älteren Sohn übernommen werden. Die Bügelarbeiten würden - wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens - vom Ehemann ausgeführt. Das Falten und Versorgen der Wäsche sei der Beschwerdeführerin weiterhin in Etappen mit vermehrten Pausen zumutbar. Dennoch ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 15 % aus, da der Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei und nicht alle Arbeiten übernehmen könne. Ihre Ausführungen sind genügend detailliert und nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits das Füllen der Waschmaschine und das Versorgen der Wäsche sei ihr aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht möglich, kann ihr nicht gefolgt werden.

6.2.5. Zur "Betreuung der Kinder" stellte die Abklärungsperson fest, dass der Ehemann die Versicherte bereits in den anderen Haushaltsbereichen mit einiger Mithilfe unterstütze. Die Beschwerdeführerin selber gehe mit den Kindern weiterhin auf den Spielplatz. Sie helfe ihnen bei den Hausaufgaben und begleite den jüngeren Sohn zum Schwimmen und Handball. Längere Spaziergänge und Wanderungen könne sie nicht mehr unternehmen. Der Kleidereinkauf erfolge weiterhin über das Internet oder zusammen mit dem Ehemann. Die Abklärungsperson anerkannte eine Einschränkung von 20 %. Der Berichtstext ist auch in diesem Bereich plausibel und die Schlussfolgerungen sind hinreichend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von "deutlich über 20 %" geltend macht, vermag sie damit die Einschätzung der Abklärungsperson nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

6.2.6. Die Abklärungsperson der IV-Stelle berücksichtigte im Bereich "Wohnungs-/Hauspflege", dass die Versicherte an einem guten Tag noch leichte Reinigungsarbeiten erledigen könne (Abstauben auf Brusthöhe, Reinigung des Lavabos, Boden mit dem Besen wischen). Seit dem Auszug der Tochter würden beinahe sämtliche Reinigungsarbeiten durch den Ehemann erfolgen. Da diesem aufgrund seiner Vollzeittätigkeit aber nicht die gesamte Wohnungspflege zugemutet werden könne, sei eine Einschränkung (von 25 % gemäss Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 resp. von 30 % gemäss Stellungnahme vom 18. Oktober 2018) anrechenbar. Die Abklärungsperson trug demnach den zumutbaren Eigenleistungen der Beschwerdeführerin und der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes Rechnung. Soweit die Versicherte eine grössere Einschränkung geltend macht, da die Wohnungspflege nicht sitzend erfolgen könne, verkennt sie erneut, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten vorschreibt. Ausserdem ist es der Versicherten zumutbar, Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren (vgl. E. 5.3 hiervor).

6.2.7. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bereich "Verschiedenes" ist nicht weiter einzugehen, da der Aufgabenbereich im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 lediglich noch fünf (anstatt sieben) Teilbereiche umfasst, wie die Beschwerdeführerin selber bemerkte. Die Abklärungsperson trug diesem Umstand in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 Rechnung, indem sie einzelne Verrichtungen aus dem Bereich "Verschiedenes" in den Bereich "Wohnungs-/Hauspflege" überführte, was dort neu eine Einschränkung von 30 % (statt 25 %) ergab.

6.3. Alsdann leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis November 2015 aufgrund ihrer Hüftoperation und der anschliessenden Rekonvaleszenzphase - genau gleich wie im Erwerbsbereich - zu 100 % eingeschränkt war. Die durch die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 vorgenommene Korrektur ist überzeugend und deutet - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auf ein unseriöses Vorgehen hin.

6.4. Es stellt sodann auch keinen ins Gewicht fallenden Mangel des Abklärungsberichts dar, dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der Einschränkungen - unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes und des älteren Sohnes - zu bestimmen, zumal eine solche Festlegung naturgemäss schwierig vorzunehmen ist (vgl. Urteil 9C 161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Es bedarf im Weiteren auch keines Vergleichs des Zeitaufwandes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Denn im Unterschied zu anderen Abklärungsberichten, etwa zum Intensivpflegezuschlag, wo das zeitliche Element zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt (Art. 42ter Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
1    Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2    Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268
3    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
IVG und Art. 39
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
2    Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3    Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
IVV) und der entsprechende (Mehr-) Aufwand folglich zu klären ist (vgl. dazu SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C 666/2013 E. 8.2), bestehen diese Anforderungen bei einem Haushaltsbericht nicht. Bei diesem reicht es aus, wenn die Abklärungsperson die Einschränkung in den einzelnen Bereichen aufgrund einer konkreten Abklärung an Ort und Stelle umschreibt und in Prozenten schätzt (Urteil 9C 373/2017 vom 6. September 2017 E. 4.2). Dass im Bericht vom 11. Dezember 2017 kein invaliditätsbedingter Mehraufwand in Stunden ausgewiesen wurde, ist somit nicht zu
beanstanden. Da mit der Abklärung an Ort und Stelle den tatsächlichen Verhältnissen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens Rechnung getragen wird, ist es im Übrigen auch nicht angezeigt, den zeitlichen Umfang für die Haushaltsführung anhand von abstrakten Durchschnittswerten zum Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit gemäss SAKE (Schweizerische Arbeitskräfteerhebung) zu bestimmen (vgl. auch Urteil 9C 925/2013 vom 1. April 2014 E. 7.3 mit Hinweisen). Insoweit lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen ist. Auf Weiterungen kann auch hier verzichtet werden.

6.5. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Haushalts ab Mai 2018 - und damit nach der Haushaltsabklärung und nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 8. Februar 2018 - eine Raumpflegerin im Umfang von wöchentlich ca. zwei Stunden beigezogen hat, vermag die Erhebung an Ort und Stelle nicht entscheidend in Frage zu stellen oder weiteren Abklärungsbedarf zu begründen, zumal gerade im Bereich "Wohnungs-/Hauspflege" (vgl. E. 6.2.6 hiervor) und bei der Reinigung der Küche (vgl. E. 6.2.3 hiervor) trotz zumutbarer Mithilfe des Ehemannes Einschränkungen anerkannt wurden.

6.6. Ferner trifft es zwar zu, dass unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510 mit Hinweis). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu den von den Familienangehörigen zusätzlich übernommenen Haushaltsaufgaben Auskunft gegeben (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 sowie die Stellungnahmen vom 17. April und 18. Oktober 2018). Dabei hat sie zu Recht berücksichtigt, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass es den beiden Söhnen mit zunehmendem Alter
zumutbar sei, gewisse "Ämtli" zu übernehmen (etwa Tisch decken und abräumen; Geschirrspüler ein-/ausräumen; Essen in der Mikrowelle wärmen; Zimmer aufräumen), was - jedenfalls in Bezug auf den im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung elfjährigen Sohn - nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 9C 455/2011 vom 14. Oktober 2011 E. 3.2). Ausserdem erging ihre Einschätzung in Kenntnis der tatsächlich gelebten Aufgabenteilung des Ehepaares. Dabei liess sie keineswegs ausser Acht, dass der Ehemann aufgrund seiner Vollzeittätigkeit nicht einzelne Teilbereiche vollständig übernehmen kann. Entsprechend anerkannte sie auch trotz zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen Einschränkungen in der Ernährung (30 %), bei der Wohnungs-/Hauspflege (30 %), bei der Wäsche- und Kleiderpflege (15 %) sowie bei der Betreuung von Kindern (20 %). Im Übrigen hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass sich aus dem Urteil 9C 446/2008 vom 18. September 2008 keine allgemeine Regeln in Bezug auf die Grenzen der Mehrbelastung für den Ehegatten ableiten lassen (vgl. auch Urteile 9C 925/2013 vom 1. April 2014 E. 2.3; 9C 716/2012 vom 11. April 2013 E. 4.4). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch unter Verweis auf die SAKE-Zahlen zur Haus- und Familienarbeit
von Vätern in Paarhaushalten mit zwei Kindern keine unverhältnismässige Belastung ihres Ehemanns aufzuzeigen, zumal es sich dabei um Durchschnittswerte handelt, die den konkret zu beurteilenden Fall unberücksichtigt lassen.
Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen, insbesondere des Ehemannes, ausging.

6.7. Nach dem Gesagten beruhen die Ergebnisse des Abklärungsberichtes Haushalt vom 11. Dezember 2017 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise - auf in allen Teilen nachvollziehbaren und überzeugenden Erhebungen der Verhältnisse vor Ort und erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 5.2 hiervor). Der von einer qualifizierten Person verfasste Bericht erging in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Abklärungsperson der IV-Stelle berücksichtigte bei ihrer Einschätzung der Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Teilbereichen zu Recht die Aufgabenteilung der Familienangehörigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens, die Situation mit Gesundheitsschaden gemäss Angaben der versicherten Person und ferner auch die (zumutbare) Mithilfe der Familienangehörigen. Ihre Beurteilung erfolgte sodann separat für den Zeitraum bis zum Auszug der Tochter per 1. November 2017 und für die Zeit danach. Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben hielt sie sich schliesslich an die Bandbreite gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018; vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 17. April und 18. Oktober 2018 abgestellt. Die gestützt darauf festgestellte Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ist unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht zu beanstanden, zumal keine klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson auszumachen sind (vgl. E. 5.2 hiervor).

7.
Bei dieser Sachlage stellt der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) dar. Dadurch wird auch nicht das Recht auf Beweis verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_748/2019
Date : 07. Januar 2020
Published : 25. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  95  97  105
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 42ter
IVV: 27  27bis  39  69
BGE-register
129-V-67 • 133-V-504 • 136-I-184 • 140-V-543
Weitere Urteile ab 2000
8C_334/2014 • 8C_440/2011 • 8C_741/2017 • 8C_748/2019 • 8C_756/2011 • 8C_91/2016 • 9C_150/2012 • 9C_161/2019 • 9C_373/2017 • 9C_39/2010 • 9C_446/2008 • 9C_455/2011 • 9C_646/2016 • 9C_666/2013 • 9C_671/2017 • 9C_701/2016 • 9C_716/2012 • 9C_762/2017 • 9C_823/2017 • 9C_842/2014 • 9C_925/2013 • I_90/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • authenticity • basel-landschaft • cantonal legal court • child • child pension • cleaning • clerk • commodity • company • condition • cook • correspondence • day • decision • diagnosis • dimensions of the building • director • disablement pension • discretion • duration • duty to limit damage • eligibility criteria • employee • end • ex officio • extent • federal court • finding of facts by the court • fraction • full pension • function • handball • harm to health • home care • homework • household • housewife • infringement of a right • intense care bonus • interest • invalidity insurance office • knowledge • language • litigation costs • lower instance • main street • maintenance obligation • material point • meadow • minority • mixed assessment method • number • participant of a proceeding • pause • personal contribution • position • quantity • quarter pension • question • receipt of benefits • right to be heard • room • spouse • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swim • task sharing • the post • weight • well
AHI
2003 S.215