Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 611/2018

Urteil vom 7. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision; berufliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juni 2018 (720 17 274 / 145).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1955 geborene A.________ war zuletzt in einem Teilzeitpensum als Hauswartin erwerbstätig. Am 29. Januar 2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48 %) und ab 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 88 %) zu.

A.b. Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und veranlasste ein psychiatrisches Verlaufsgutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009, ein Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2009 und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 1. September 2010. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2011 stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht, da der Invaliditätsgrad nur noch 41 % betrage. Hiergegen erhob diese am 29. August 2011 Einwand. Am 9. August 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf, ihren Verzicht auf Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zu überdenken. Danach übernahm sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Spital D.________ ab 28. Oktober 2013; die Versicherte brach es nach drei Tagen Anwesenheit am 8. November 2013 ab. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Dres. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie F.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 1. April 2015 ein. Mit Vorbescheid vom 14. September 2016 kündigte sie der Versicherten an, die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, da der
Invaliditätsgrad nur noch 42 % betrage. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 sprach sie ihr ab 1. Januar 2017 nur noch eine Viertelsrente zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde änderte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung dahingehend ab, dass es die laufende ganze Invalidenrente erst mit Wirkung ab 1. September 2017 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 7. Juni 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere sei die bisherige ganze Invalidenrente auch nach dem 1. September 2017 auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person bei vorgerücktem Alter (BGE 138 V 457), zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (BGE 141 V 5; Urteil 8C 480/2018 vom 26. November 2018 E. 2), und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 125 V 351 E. 3a und b S. 532 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 auf eine Viertelsrente herabsetzte.
Es erwog im Wesentlichen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009 sowie das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache im Jahre 2006 erheblich verbessert. Laut dem letztgenannten Gutachten sei sie psychischerseits zu 30 % und somatischerseits zu 50 % arbeitsunfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei nicht mehr von einer vollständigen, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Restarbeitsfähigkeit sei trotz ihres fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von höchstes 48 % und somit den Anspruch auf eine Viertelsrente. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung über 62 Jahre alt gewesen sei, sei zu prüfen, ob ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar sei. Die IV-Stelle habe ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten. Da sie daran nicht habe teilnehmen wollen, sei sie am 9. August 2013 in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert worden,
ihren Entscheid zu überdenken. Die Versicherte habe danach das ihr zugesprochene Belastbarkeitstraining im Spital D.________ angetreten, es aber nach drei Tagen am 8. November 2013 unter Berufung auf ein Arztzeugnis abgebrochen. Damit habe sie sich aber in Widerspruch gesetzt zur gutachterlich festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ihr Verhalten vor und nach Antritt der Eingliederungsmassnahme lasse auf eine subjektive Behinderungsüberzeugung schliessen, die jeglichen Eingliederungsbemühungen bzw. einer Prüfung derselben von Vornherein entgegenstehe. Dies bestätige sie im Ergebnis weitgehend in ihrer Beschwerde (richtig: Replik), worin sie sich eine "äusserst tiefe subjektive Motivation und starke Behinderungsüberzeugung" zuschreibe, die sich "negativ auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit" auswirke. Deshalb habe die IV-Stelle von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausgehen und von der Durchführung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenherabsetzung absehen dürfen. Da sie diese am 11. Juli 2017 verfügt habe, werde sie nach Art. 88 bis Abs. 1 lit a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV erst ab 1. September 2017 wirksam.

4.
Umstritten ist als Erstes, ob die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit im Lichte ihres vorgerückten Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (hierzu vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) noch verwerten kann.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen vorgängig nicht geprüft habe (hierzu vgl. E. 5 ff. hiernach), sei erst im Verfügungszeitpunkt am 11. Juli 2017 klar gewesen, dass sie auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werde. Somit sei für die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen. Sie verfüge über keine Berufsausbildung, sei seit vielen Jahren invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und habe sich weder in ihrer letzten Tätigkeit als Hauswartin noch sonst in ihrer Erwerbsbiografie Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können, die in einer nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit verwertbar wären. Sie beruft sich zudem auf das Urteil 9C 183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.3, worin das Bundesgericht bei einer deutlich über 62 Jahre alten Versicherten festhielt, eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund des Alters als unrealistisch anzusehen.

4.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f. richtig erwogen, dass sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richtet. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Dies sei bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 der Fall gewesen.

Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 457 werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung siehe BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541; zu der hier nicht interessierenden Präzisierung des BGE 138 V 457 bei einer Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person vgl. BGE 143 V 431). Aus dem Urteil 9C 668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.4, wonach die erwerbliche Verwertbarkeit des medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausgewiesen sein muss, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieses betraf nicht die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter, sondern diejenige nach der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (vgl. E. 5.1 hiernach).

4.3. Im massgebenden Zeitpunkt des Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 war die Beschwerdeführerin 60 Jahre und 1 Monat alt. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459) eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb ihre in diesem Gutachten festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar war. Die Versicherte gibt dazu lediglich ihre eigene Sichtweise wieder, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre persönlichen und erwerblichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt und daraus bundesrechtswidrige Schlüsse gezogen hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.

5.

5.1. Umstritten ist weiter, ob die Verwaltung gehalten gewesen wäre, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und zu veranlassen, da die Beschwerdeführerin Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung älter als 55 Jahre war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog (vgl. E. 2 hiervor; BGE 141 V 5).

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Belastbarkeitstraining im Jahre 2013 habe sie ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestützt auf das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 5. November 2013 abgebrochen. Dies sei im Abschlussbericht des Berufsberaters vom 15. November 2013 explizit festgehalten worden. Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, habe in der Stellungnahme vom 4. Juli 2014 diesen Trainingsabbruch aus gesundheitlichen Gründen anerkannt. Er stehe entgegen der Vorinstanz nicht im Widerspruch zur gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit, sondern zeige klar auf, dass nach der 15-jährigen Rentenbezugsdauer und der damit verbundenen langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein erheblicher Angewöhnungszeitraum notwendig sei, um das angeblich medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungspotential erreichen zu können. Dies verlange zwingend die Durchführung befähigender Eingliederungsmassnahmen. Wenn Vorinstanz und IV-Stelle diese Umstände "in mangelnde Motivation" umdeuteten, sei dies aktenwidrig und willkürlich.

5.3. Die Versicherte war gemäss dem psychiatrischen Verlaufsgutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009 zu 70 % arbeitsfähig und laut dem Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2009 zu 50 % arbeitsfähig. Im Gutachten vom 1. April 2015 führten die Dres. med. E.________ und F.________ aus, seit diesen Begutachtungen im Jahre 2009 sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Gesamtmedizinisch bestehe eine 50%ige Einschränkung in jeder Tätigkeit; eine körperlich adaptierte Tätigkeit in Wechselbelastung sollte halbtags möglich sein.
In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei Abbruch des Belastbarkeitstrainings im Spital D.________ am 8. November 2013 an einem akuten spezifischen Gebrechen gelitten hätte, das in den besagten Gutachten vom 3. Juni und 16. Dezember 2009 sowie vom 1. April 2015 nicht erfasst worden wäre. Soweit sie sich auf das Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 5. November 2013 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses weder eine Diagnose noch eine Begründung für die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit enthielt. In diesem Lichte kann die Versicherte auch aus der Angabe des Berufsberaters im Abschlussbericht vom 15. November 2013, nach drei Tagen habe die Eingliederungmassnahme aufgrund eines Arztzeugnisses abgebrochen werden müssen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 4. Juli 2014, wonach der Grund für den Abbruch der Massnahme psychische Gründe gewesen seien; denn abgesehen davon, dass ihm in psychischer Hinsicht die fachärztliche Kompetenz fehlt, hat er die Versicherte nicht untersucht.
Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Abbruch des Belastbarkeitstrainings am 8. November 2013 in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.

6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Versicherten verneinte.

6.1. Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile 8C 480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C 311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile 8C 111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C 59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3).
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf frühere bundesgerichtliche Urteile - 9C 668/2015 vom 17. Februar 2016, 9C 183/2015 vom 19. August 2015 (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139) und 9C 768/2009 vom 10. September 2010 (SZS 2011 S. 71) - beruft, wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden müsse, ist dies nicht einschlägig.

6.2. Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der versicherten Person fehle es offenbar an einem Eingliederungswillen und an Motivation für berufliche Massnahmen, ist als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil 9C 59/2017 E. 3.1).

7.

7.1. Die Dres. med. E.________ und F.________ stellten im Gutachten vom 1. April 2015 fest, bei der Versicherten bestehe weiter eine eher leichte depressive Störung. Sie weigere sich, eine konsequente psychiatrische Massnahme durchzuführen. Es dominiere die psychosozial belastende Situation, die sie nicht verändern wolle. Sie sei auch nicht bereit, gemäss allfälligen Einsichten die psychosozialen Umstände anzugehen, weswegen keine weiteren Therapiemassnahmen empfohlen werden könnten. Sie stufe sich als voll arbeitsunfähig ein. Berufliche Massnahmen könnten angesichts ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht sinnvoll umgesetzt werden, wie auch die bisherigen Massnahmen gezeigt hätten. Sie könnten somit nicht empfohlen werden.

7.2. Im Lichte der bloss leichtgradigen depressiven Störung der Versicherten und der Dominanz psychosozialer Faktoren liegen im vorliegenden Fall keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (vgl. auch Urteil 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.3; zur Bedeutung psychosozialer Faktoren vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3. S. 303, 127 V 294 E. 5a S. 299). Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbreitschaft ist auch, dass die (bereits damals anwaltlich vertretene) Versicherte gegen den rentenherabesetzenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. September 2016 keinen Einwand erhob und folglich nicht geltend machte, dass sie auf berufliche Massnahmen angewiesen sei bzw. solche verlange. Soweit sie ausführt, sie habe im Vorbescheidverfahren Eingliederungsmassnahmen beantragt, betraf dies lediglich den Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. Juni 2011, worauf diese ihr das am 8. November 2013 abgebrochene Belastbarkeitstraining im Spital D.________ zugesprochen hatte (vgl. E. 5.2 f. hiervor).

7.3.

7.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rentenherabsetzungsverfügung sei am 11. Juli 2017, mithin mehr als 3 1/2 Jahre nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings am 8. November 2013 ergangen. In der Zwischenzeit seien keine Abklärungen oder Vorkehren zu ihrer Eingliederung vorgenommen worden. Weder hätten die Gutachter das Ergebnis dieses Arbeitsversuchs gewürdigt noch habe sich der RAD danach zur Notwendigkeit weiterer Eingliederungsmassnahmen und/oder zu der ihr durch die IV-Stelle und die Vorinstanz vorgeworfenen angeblichen "subjektiven Eingliederungsfähigkeit" geäussert. Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung habe die IV-Stelle eine allfällige Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft und auch in der Verfügung nicht thematisiert. Erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren habe sie sich hierzu geäussert und sei plötzlich von subjektiver Eingliederungsunfähigkeit und mangelnder Motivation der Versicherten ausgegangen. Dies sei aktenwidrig sowie willkürlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Falls die IV-Stelle von einem motivationsbedingten Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Jahre 2013 ausgegangen wäre, hätte sie nicht nochmals ein Gutachten angeordnet, sondern erneut ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Die Anordnung des Gutachtens zeige, dass eine gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit der Eingliederungsmassnahme anerkannt worden sei. Worauf die Vorinstanz ihre gegenteilige Ansicht stütze, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt habe.

7.3.2. Die IV-Stelle veranlasste das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015, da der RAD-Arzt Dr. med. H.________ am 4. Juli 2014 zur Auffassung gelangt war, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit den beiden Gutachten aus dem Jahr 2009 werde eine bidisziplinäre Begutachtung benötigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die IV-Stelle mit der Anordnung des erstgenannten Gutachtens eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit der von der Versicherten am 8. November 2013 abgebrochenen Eingliederungsmassnahme anerkannt haben soll.
Den Gutachtern Dres. med. E.________ und F.________ war das Ergebnis dieser Eingliederungsmassnahme bekannt (vgl. auch E. 7.1 hiervor). Dennoch kamen sie am 1. April 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich adaptierten Tätigkeit in Wechselbelastung halbtags arbeitsfähig sei. Aufgrund dieses Gutachtens und des Verhaltens der Beschwerdeführerin im darauf folgenden Vorbescheidverfahren war ihre subjektive Eingliederungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 5.3 und E. 7.1 f. hiervor), womit die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben waren.

Unter diesen Umständen war die IV-Stelle befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen aufzuheben (siehe E. 6.1 hiervor). Weiter hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Eingliederungsbereitschaft zeigte (E. 3 hiervor). Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid somit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_611/2018
Date : 07. Januar 2019
Published : 25. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; berufliche Massnahmen)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  21  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 4  28
IVV: 88bis
BGE-register
125-V-351 • 127-V-294 • 134-V-231 • 134-V-64 • 135-II-384 • 135-V-465 • 138-V-218 • 138-V-457 • 140-V-538 • 141-V-281 • 141-V-5 • 141-V-585 • 143-V-431
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SZS
2011 S.71