Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 389/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 5600 Lenzburg 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ wegen häuslicher Gewalt mit versuchter schwerer Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau A.A.________.
A.A.________ konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 stellte sie zudem den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 5. August 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei von einem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'426.25 auszugehen. Das Einkommen der Privatklägerin betrage nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'196.20, wobei ein allfälliger 13. Monatslohn noch nicht einmal eingerechnet sei. Mithin resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 769.95, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege könne verzichtet werden.
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies am 11. September 2015 sowohl die Beschwerde als auch einen Verfahrensantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 661.-- auferlegte es dementsprechend A.A.________. Auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft zur Bedürftigkeit ging das Gericht nicht ein. Stattdessen hielt es fest, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zu den ehe- und familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten und es sei nicht erstellt, dass A.A.________ von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könne.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 6. November 2015 beantragt A.A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'587.-- seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme dazu hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bewirken (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen). Würde das Verfahren eingestellt, wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt, da sich dies auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte. Sie ist deshalb auch zur Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt (vgl. 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe seinen Entscheid unzureichend begründet. Die Feststellung, dass der Beschuldigte Fr. 6'000.-- verdiene, habe sie in ihrer Beschwerde als willkürlich bezeichnet. Das Obergericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2015 vorgebracht, eine berufliche Anstellung ihres Ehemannes sei nicht erwiesen und ein Lohn wäre ohnehin erst Ende September zu erwarten, da die Untersuchungshaft bis am 19. August 2015 gedauert habe. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung massgebend seien, dass ein Einkommen des Beschuldigten zunächst für den Kinder- und Ehegattenunterhalt verwendet würde und dass über die Parteikosten in einem Strafverfahren erst am Schluss entschieden werde. Darauf sei das Obergericht nicht eingegangen.
Das Obergericht erwog, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könne. Weder habe sie einen entsprechenden Antrag gestellt noch begründet, weshalb sie davon abgesehen habe. Sie habe bloss behauptet, die Staatsanwaltschaft hätte den Beschuldigten aufzufordern gehabt, sich an ihren Anwaltskosten zu beteiligen, nicht aber, dieser sei nicht in der Lage, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Damit sei sie ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen.
Diese Erwägungen genügen der Begründungspflicht. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und muss den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ob die Rechtsauffassung des Obergerichts zutrifft, ist eine von der Begründungspflicht verschiedene Frage.

2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid auch deshalb für unzureichend begründet, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohne weitere Ausführungen verweigert worden sei.
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen darlegte, weshalb sie das Rechtsmittel für aussichtslos hielt, doch geht dies aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen ohne Weiteres hervor. Auch in dieser Hinsicht ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet.

2.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG, da unklar sei, auf welche gesetzlichen Bestimmungen er sich stütze.
Das Obergericht hielt explizit fest, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin im Licht von Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO beurteilte. Die Kritik geht auch insofern ins Leere.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Strafprozessordnung eine Kostenvorschusspflicht der beschuldigten Person für die Anwaltskosten nicht vorsehe. Ob es eine entsprechende Ersatzpflicht gebe, könne erst im Endurteil entschieden werden. Dies vorher zu tun, verletze die Unschuldsvermutung.
Das Obergericht legte dar, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu den ehe- und familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten sei. Von einer strafprozessualen Kostenvorschusspflicht der beschuldigten Person ist im angefochtenen Entscheid dagegen nicht die Rede. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung verletzt worden sein könnte.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO und macht geltend, diese Bestimmung über den Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung könne erst am Ende des Verfahrens angewendet werden. Dies trifft zu, ist jedoch irrelevant, da es vorliegend nicht um eine strafprozessuale Entschädigungspflicht geht. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Art. 30 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 30 - 1 Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.
1    Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.
2    Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
3    Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.
OHG (SR 312.5) besage, dass das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten müssten. Eine derartige Rückerstattungspflicht ist nicht Prozessgegenstand.

5.

5.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Obergericht Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO verletzt, indem es das Einkommen und Vermögen des Beschuldigten als relevant ansah. Sie verweist auf eine Meinung in der Fachliteratur, wonach bei Opfern von häuslicher Gewalt für die Prüfung der Mittellosigkeit allein vom Einkommen und Vermögen der geschädigten Person auszugehen ist (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO). Das Opfer wäre sonst abhängig vom Wohlwollen des Beschuldigten, was dem Schutzgedanken des Opferhilfegesetzes widersprechen würde. Die Bundesgerichtsurteile, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt, hält die Beschwerdeführerin für nicht vergleichbar. Es sei dabei nicht um Konstellationen gegangen, wo sich die Ehegatten als Parteien eines Strafverfahrens gegenübergestanden seien.
Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach dem angefochtenen Entscheid offen sei, welche Anstrengungen sie hätte unternehmen sollen, um einen Prozesskostenvorschuss von ihrem Ehegatten zu erhalten. Es sei unklar, ob dieser beispielsweise betrieben oder sogar verklagt werden müsse.
Auf die Angaben des Beschuldigten kann gemäss der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Seine Behauptung anlässlich der Haftverhandlung, per sofort eine Arbeitsstelle zu finden und Fr. 6'000.-- zu verdienen, sei denn auch nicht weiter belegt.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie sich zunächst an ihren Ehemann halten müsse. Dies verletze Art. 305 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 305 - 1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
1    Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2    Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:233
a  die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;
b  die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;
c  die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung;
d  das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
3    Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
4    Die Absätze 1-3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
5    Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.
StPO, unbesehen des Umstands, dass sie anwaltlich vertreten sei.

5.2. Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil 1B 355/ 2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweis, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der Privatklägerschaft ist nach Art. 136 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO).

5.3. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO bzw. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis).
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. mit Hinweisen; Urteil 1B 332/ 2012 vom 15. August 2012 E. 2.5, in: Plädoyer 2012/6 S. 70). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3b S. 205; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gilt dies auch, wenn sich die Ehegatten als Gegenparteien im Prozess gegenüberstehen, wie dies etwa in einem Scheidungsverfahren der Fall ist. Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann (Urteil 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2
mit Hinweis, in: Pra 2006 Nr. 143 S. 987).

5.4. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil 4A 412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1; je mit Hinweisen). Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufordern (Urteile 1D 2/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.3; 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/bb; 2C 758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege legte die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse offen, ohne jedoch auf jene ihres Ehegatten, der sich zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, einzugehen. Die Staatsanwaltschaft ging nicht davon aus, dass diese Angaben unvollständig gewesen wären. Bei ihrer Prüfung der Angaben hielt sie jedoch fest, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundbetrag für die Kinder nicht berücksichtigt werden könne. Der Unterhalt der Kinder sei auch vom Vater zu bestreiten, welcher gemäss seinen Angaben ein Einkommen von Fr. 6'000.-- erziele.
Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund der Auffassung war, die Bedürftigkeit sei nicht hinreichend dargelegt worden, so hätte sie die Beschwerdeführerin zur Klärung auffordern müssen, statt deren Rechtsmittel ohne Umschweife abzuweisen. Indem sie dies nicht tat, stellte sie überspannte Anforderungen an die Begründungsobliegenheit und verletzte damit Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO (vgl. Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/bb). Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, was die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Obergerichts hätte unternehmen müssen, um von ihrem Ehemann kurzfristig einen Prozesskostenvorschuss zu erhalten oder um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Das Obergericht beliess es in dieser Hinsicht bei der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe weder einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch ihren Ehemann gestellt noch begründet, weshalb sie das nicht getan habe. An wen der Antrag zu richten gewesen wäre und ob damit lediglich eine Aufforderung an den unterstützungspflichtigen Ehemann gemeint war, bleibt unklar.

5.5. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ans Obergericht zurückzuweisen, damit dieses die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in bundesrechtskonformer Weise erneut prüfe. Im Hinblick auf das weitere Verfahren sind zudem folgende ergänzenden Bemerkungen angebracht.

6.

6.1. Verweigert der pflichtige Ehegatte die Unterstützung, so sind die betreffenden Mittel für den Gesuchsteller nicht tatsächlich verfügbar (zumindest nicht sofort), und können somit bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 118 Ia 370 E. 4 S. 370 ff.; 99 Ia 437 E. 3c S. 442; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5P.452/1997 vom 4. Februar 1998 E. 3b, wonach es unzulässig ist, rückständige und laufende Alimente zu berücksichtigen, wenn der Pflichtige säumig ist und die Mittel deshalb der Gesuchstellerin gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen). In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Ehegatte der häuslichen Gewalt gegen die Gesuchstellerin beschuldigt ist, ist zudem nicht zu vermuten, der Beschuldigte sei bereit, die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin freiwillig zu bezahlen.

6.2. Weiter ist festzuhalten, dass nicht nur bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin selbst, sondern auch hinsichtlich derer ihres Ehegatten auf die aktuelle Situation abzustellen ist. Als die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, war der Beschuldigte in Haft. Eine Arbeitsstelle hatte er nicht. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2015 festhielt, der Beschuldigte habe gemäss seinen Angaben an der Haftverhandlung per sofort eine Arbeitsstelle, rechtfertigte nicht, in jenem Zeitpunkt von einem entsprechenden regelmässigen Einkommen auszugehen. Die Staatsanwaltschaft führte im Übrigen an der besagten Haftverhandlung zur Begründung der Fluchtgefahr selbst ins Feld, der Beschuldigte verfüge über keine feste Arbeitsstelle, sondern gehe wechselnden Arbeiten nach, weshalb er in der Schweiz nicht fest verankert sei.

6.3. Verlangen die Strafverfolgungsbehörden vom Privatkläger den Nachweis, dass vom der häuslichen Gewalt beschuldigten Ehegatten kein Unterhaltsbeitrag erhältlich gemacht werden kann, dürfen damit, wie bereits angedeutet, realistischerweise keine hohen Anforderungen verbunden werden. Das Beschreiten des Rechtswegs nähme regelmässig Monate in Anspruch. Das Strafverfahren während dieser Zeit zu sistieren, kommt aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgebots nicht in Betracht (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
und 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a  die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
b  der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
c  ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
d  ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2    Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3    Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
4    Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
5    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO; anders etwa im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 713/01 vom 22. April 2002 E. 3d mit Hinweisen, in: AJP 2002 S 1488; vgl. auch Urteil 5A 843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.3). Dagegen besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig und bedingt durch ein innert Frist anzuhebendes Eheschutzverfahren zu gewähren. In dieser Hinsicht ist jedoch zweierlei zu bedenken (vgl. zur Möglichkeit der Bevorschussung durch den Staat auch NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Zum einen wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein Massnahmeverfahren nur sinnvoll erscheint, wenn einigermassen klar
ist, dass auf diesem Weg vom Ehegatten ein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht werden kann. Dies wird damit begründet, dass ein aussichtsloses Massnahmeverfahren (in welchem der Gesuchsteller wohl wiederum um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen wird) die Staatskasse bloss zusätzlich belastet (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35a zu Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Zum andern ist im Auge zu behalten, dass der beschuldigte, unterstützungspflichtige Ehegatte die Kosten für den Rechtsbeistand des Privatklägers letztlich ohnehin trägt, sofern er verurteilt wird und sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO; Urteile 6B 112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1, in: SJ 2013 I p. 157; 6B 150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau ist zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit erweist sich deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_389/2015
Date : 07. Januar 2016
Published : 25. Januar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93  112
BV: 29
OHG: 30
StPO: 5  118  132  136  305  314  426  433
ZPO: 117
BGE-register
118-IA-369 • 124-I-1 • 125-IV-161 • 127-I-202 • 128-I-225 • 133-IV-335 • 136-I-229 • 138-I-232 • 85-I-1 • 99-IA-437
Weitere Urteile ab 2000
1B_355/2012 • 1B_389/2015 • 1D_2/2010 • 2C_758/2008 • 2P.195/2000 • 4A_412/2008 • 5A_843/2009 • 5P.441/2005 • 5P.452/1997 • 6B_112/2012 • 6B_150/2012 • I_713/01
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Pra
102 Nr. 1 • 95 Nr. 143
SJ
2013 I S.157