Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 140/2014
Urteil vom 7. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies das Gesuch der A.________ (geb. 1958) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen aus, die administrativgutachtlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent (Gutachten der MEDAS vom 19. August 2011) beziehe sich auf eine Depression, welche "einzig aus der Trennung von ihrem Ehemann herrührt". Dabei handle es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Faktor. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne erwartet werden, dass "mit der nötigen Willensanstrengung die mit der Trennung einhergehenden Probleme überwunden werden können" (Verfügung vom 25. Januar 2012).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen gerichtete Beschwerde gut und sprach A.________ mit Wirkung ab November 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 20. Januar 2014).
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Beschwerdeentscheid sei aufzuheben.
A.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht stellte auf die im Administrativgutachten der MEDAS vertretene Einschätzung ab, die Versicherte sei infolge der psychiatrischen Befunde (mittelgradige depressive Störung, rezidivierendes zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom) auch in leidensangepassten Tätigkeiten seit Oktober 2009 hälftig arbeitsunfähig. Es verwarf zunächst die Auffassung der IV-Stelle, die gutachtliche Diagnose einer mittelschweren Depression beruhe einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die MEDAS habe den Gesundheitszustand der Versicherten gründlich abgeklärt und die medizinischen Vorakten verwertet. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Sodann erwog die Vorinstanz, die für die quantitative Einschränkung massgebende mittelgradige depressive Störung sei verselbständigt; die Trennung vom Ehemann stelle sich nur als Auslöser der depressiven Erkrankung dar. Die gegen Ende 2007 einsetzende Ehekrise habe dazu geführt, dass sich die Versicherte in fachärztliche Therapie begeben habe. Der behandelnde Psychiater habe im Februar 2010 erstmals von einer depressiven Entwicklung berichtet, die in der Folge stationär verlaufen sei. Der psychiatrische Teilgutachter habe die Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem (nunmehr verselbständigten)
depressiven Leiden begründet. Es könne davon ausgegangen werden, er habe die invaliditätsfremden Faktoren im Rahmen seiner Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausgeklammert. Zumindest ergebe sich weder aus dem Gutachten noch aus den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD), diese Faktoren seien so ausgeprägt, dass das psychische Leiden darin aufgehe. Für die Annahme einer leistungsrelevanten Depression spreche weiter, dass eine Chronifizierung eingetreten sei, obwohl die Versicherte seit Oktober 2009 therapeutische Hilfe beanspruche. Der Möglichkeit einer gesundheitlichen Verbesserung könne, wie vom RAD vorgeschlagen, mit einer kurzfristig angesetzten Revision Rechnung getragen werden.
2.
Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zutreffend anmerkt, kommt die Rechtsprechung zu den syndromalen Gesundheitsschädigungen (BGE 130 V 352) hier nicht zum Tragen, weil sich die Schmerzen nur auf die Rahmenbedingungen einer zumutbaren Tätigkeit auswirken. Die zentrale Frage, wie weit das anrechenbare Leistungsvermögen quantitativ eingeschränkt ist, stellt sich nur mit Blick auf die Depression (dazu sogleich E. 3). Hiefür ist die erwähnte Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68).
3.
Weiter ist strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.1. Die beschwerdeführende Verwaltung bestreitet die vorinstanzliche Annahme, die psychosoziale Belastung im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann habe eine (später verselbständigte) depressive Entwicklung bloss ausgelöst. Die Leistungseinschränkung lasse sich massgeblich auf nicht versicherte soziale Faktoren zurückführen. Deswegen sei von der medizinischen Einschätzung abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
3.2. Die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Sachverhaltsfeststellungen wie diese kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Frei überprüfbare Rechtsfrage ist derweil, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
3.3. Nach Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
9C 830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; 9C 118/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 a.E.; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
invaliditätsbegründend auswirken, indem sie eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern (Urteil 9C 537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2, SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188; erwähnte Urteile 9C 776/2010 E. 2.3.3; 9C 830/2007 E. 4.2 a.E.; I 514/06 E. 2.2.2.2). In diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen Faktoren zum Umfang der verselbständigten Gesundheitsschädigung bei.
3.4.
3.4.1. Das kantonale Gericht bezieht sich unter anderem auf das erwähnte Urteil 9C 1041/2010. Dort hielt das Bundesgericht für einen vergleichbaren Fall fest, die auch vorhandenen psychosozialen Faktoren schlössen eine Invalidität nicht aus. Denn sie seien nicht derart ausgeprägt, dass die gutachtlich ausgewiesene psychische Krankheit gleichsam in ihnen aufginge. Das kantonale Gericht habe daher kein Bundesrecht verletzt, als es eine teilinvalidisierende depressive Störung bejahte (a.a.O. E. 5.2). Anders ist auch hier nur zu entscheiden, wenn die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens (im Kontext der weiteren medizinischen Akten) zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der (aus medizinischer Sicht zumutbaren) Arbeitsfähigkeit führt oder sonstwie Bundesrecht (namentlich den Untersuchungsgrundsatz [Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.4.2. Der psychiatrische Administrativgutachter unterschied die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung ausdrücklich von den "daneben" bestehenden "verschiedenen psychosozialen Belastungen im Sinne von IV-fremden Faktoren wie Finanzen, Scheidung sowie Wirtschaftslage". Die gutachterliche Äusserung, "unter Berücksichtigung der IV-fremden Faktoren" bestehe eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit, darf - auch mit Blick auf den versicherungsmedizinischen Kontext, in welchem die Angabe erfolgte - dahin verstanden werden, die psychosozialen Faktoren seien von der Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen und nicht etwa, wie der reine Wortlaut nahelegen könnte, darin einbezogen worden. Insoweit hat das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt, die Belastung durch Trennung und Scheidung sei nur der Auslöser für eine nunmehr chronifizierte mittelschwere Depression gewesen (vgl. Urteil 9C 415/2013 vom 25. September 2013 E. 5.4; zur Tragfähigkeit der Diagnose: Stellungnahmen des RAD vom 2. September und 9. November 2011; zur durch Zeitablauf bedingten "Umcodierung" der vom Therapeuten anfänglich diagnostizierten Anpassungsstörung: MEDAS-Gutachten, S. 8).
Die vorinstanzliche Folgerung, die attestierte Depression entspreche einer im Rechtssinne verselbständigten Gesundheitsschädigung, ist bis dahin nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass der psychiatrische Teilgutachter einen nach wie vor engen Zusammenhang zwischen der Trennung und der depressiven Entwicklung resp. deren Behandlungsbedürftigkeit schildert, macht den angefochtenen Entscheid nicht bundesrechtswidrig: Der Experte verweist auf die Hoffnung des behandelnden Psychiaters, der psychische Zustand werde sich verbessern, "wenn die Scheidungsangelegenheit einmal geregelt ist und wenn die Patientin eine Perspektive sieht" (Bericht des Dr. B.________ vom 4. April 2011; psychiatrisches Konsiliargutachten vom 29. Juni 2011, S. 6 f.). Das kantonale Gericht hat diese Einschätzung nicht dahingehend verstanden, es sei zu erwarten, dass ein Wegfall der belastenden Lebensumstände die psychische Störung (unmittelbar) verschwinden lassen werde. Verhielte es sich so, ginge das depressive Leiden in den sozialen Faktoren auf (oben E. 3.3). Die Vorinstanz hat auch nicht angenommen, neben der Depression trage die psychosoziale Belastung eigenständig und erheblich zur Leistungsverminderung bei. Vielmehr kam sie zur Auffassung, die
Gutachter hätten eine Prognose des Inhalts abgegeben, das - eigenständige - psychische Leiden weise ein Potential zur (späteren) Besserung auf (was mit einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
4.
Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
5.
Angesichts des Verfahrensausgangs wird die beschwerdeführende Verwaltung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Traub