Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 759/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Volljährigenunterhalt; Schlichtungsgesuch; Kostenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 27. August 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Y.________ (geb. 1994) reichte am 22. Oktober 2012 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gegen ihre Mutter X.________ ein als Klage bezeichnetes Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich ihres Begehrens um Volljährigenunterhalt ein (5A 759/2013). Des weiteren stellte sie ein Gesuch um vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (dazu: 5A 760/2013). Am 19. November 2012 zog sie ihr Schlichtungsgesuch unter Bestreitung der Prozesskosten zurück. Am 12. Februar 2013 schrieb der Zivilgerichtspräsident nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs ab und verpflichtete X.________ zur Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 550.--. Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Y.________ sprach er ein Honorar aus der Gerichtskasse zu. X.________ gelangte gegen den Kostenentscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 27. August 2013 abwies.

1.2. X.________ (Beschwerdeführerin) hat den ihr am 6. September 2013 zugestellten Entscheid am 7. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Sie beantragt den angefochtenen Entscheid aufzuheben und Y.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu bezahlen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten. Eventuell seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung im genannten Umfang zu bezahlen. Subeventuell seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (nachfolgend: Beschwerde) ersucht sie darum, ihre Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (nachfolgend Verfassungsbeschwerde) entgegenzunehmen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Hat eine Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Kosten des kantonalen Verfahrens zum Gegenstand und ging es schon im vorinstanzlichen Verfahren allein um diesen Punkt, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Betrag der Verfahrenskosten, in dem diese vor der Vorinstanz strittig waren (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteile 4A 691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1; 5A 261/2013 vom 19. September 2013 E. 1; 5A 396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht gegeben ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher von vornherein unzulässig.

3.
Gemäss Art. 119
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG kann die Verfassungsbeschwerde in der gleichen Rechtsschrift eingereicht werden wie die ordentliche Beschwerde, und ist vom Bundesgericht im gleichen Verfahren zu behandeln. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296).

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft solche Verletzungen nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht einmal aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll und zudem einfach auf die Ausführungen in der Beschwerde verweist, ohne aber anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert die Verfassungsverletzung aufzuzeigen, ist auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

3.3.

3.3.1. Unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV macht die Beschwerdeführerin immerhin geltend, die vorgenommene Kostenverteilung sei krass ungerecht, weil sie (die Beschwerdeführerin) sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil habe stützen dürfen. Wenn überhaupt sei es an der Beschwerdegegnerin gelegen, eine Abänderungsklage zu erheben (vgl. res iudicata). Ausserdem wäre vorliegend nicht geschlichtet worden. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin zunächst zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen verpflichtet worden und hätte danach pro forma eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. All dies sei offensichtlich bundesrechtswidrig, zumal das Schlichtungsverfahren so zur reinen Farce verkomme. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben eine Klage ins Recht gelegt und damit zu verstehen gegeben, dass sie an einer Schlichtung kein Interesse habe. Es sei daher krass ungerecht, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Im Weiteren sei ihr nicht zumutbar, ihre Tochter weiterhin zu unterstützen, zumal die Beschwerdegegnerin sie verklagen könne und dabei nicht einmal ein Minimum an Kosten und Risiko zu tragen habe. So sei voraussehbar dass die nächste Klage bereits in Vorbereitung sei: der angefochtene Entscheid
sei daher im Ergebnis willkürlich.

3.3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid insbesondere mit dem Einfluss des Scheidungsurteils auf das hängige Verfahren um Volljährigenunterhalt befasst und hat namentlich hervorgehoben, dass das Scheidungsurteil den Volljährigenunterhalt gar nicht geregelt habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bewegen sich insgesamt im Spekulativen und setzen sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass im Scheidungsurteil kein Unterhalt für die Beschwerdegegnerin über deren Volljährigkeit hinaus gesprochen worden ist. Inwiefern unter den gegebenen Umständen statt der durch die (volljährige) Beschwerdegegnerin hängig gemachten Klage (Art. 62
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO) auf Volljährigenunterhalt eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils anzuheben gewesen wäre, wird nicht erörtert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorbei und vermögen daher den genannten Begründungsanforderungen (E. 3.1) nicht zu genügen.

3.3.3. Dies trifft ferner auf die Ausführungen unter IV Weitere Aspekte zu.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Da die Eingabe mangels einer der Verfassungsbeschwerde entsprechenden Begründung (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG) auch nicht als solche entgegengenommen werden kann, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung und unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_759/2013
Date : 07. Januar 2014
Published : 25. Januar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Volljährigenunterhalt; Schlichtungsgesuch; Kostenentscheid


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