Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 774/2010

Urteil vom 7. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Sergio Giacomini,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterlassung der Nothilfe; Pornografie,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Aa.________ erstach in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2008 seine Stiefmutter Ab.________ sowie seinen Stiefbruder Ac.________. Er versuchte auch, seinen Vater Ad.________ zu erstechen, was ihm nicht gelang. X.________ hatte Kenntnis von den Äusserungen des Aa.________, wonach er plane, die genannten Familienangehörigen sowie seine Stiefschwester Ae.________ umzubringen. Im Rahmen der Auswertung von X.________ Mobiltelefon wurden zudem zwei Bilder mit kinderpornographischen Comics aufgefunden.

B.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 28. Mai 2009 wegen Unterlassung der Nothilfe und Pornographie. Das Jugendgericht des Kantons Schwyz sprach ihn am 18. Februar 2010 von Schuld und Strafe frei. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 5. August 2010 ab.

C.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. X.________ sei wegen Unterlassung der Nothilfe und Besitzes von harter Pornographie schuldig zu sprechen und mit einem Verweis zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht Schwyz reichte eine Vernehmlassung betreffend Besetzung des Kantonsgerichts und Ablauf des Berufungsverfahrens (Ziffer IV.A.1 und IV.A.2 der Beschwerde) ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Urteil in unzulässiger Dreierbesetzung gefällt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.110, aGO/SZ) würden Berufungen in Zivil- und Strafsachen in der Regel in einer Besetzung von fünf Richtern beurteilt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werde. Im angefochtenen Urteil fehle eine entsprechende Begründung. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar.

1.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung zur Beschwerde aus, die Entscheidung in Dreierbesetzung sei in § 27 Abs. 2 Satz 3 aGO/SZ sowie im Konstituierungsbeschluss zur laufenden Amtsperiode vom 1. Juli 2008 ausdrücklich vorgesehen. Alle Kammern, die schriftliche Verfahren durchführten, würden ausschliesslich in Dreierbesetzung urteilen. Berufungen würden praxisgemäss in Dreierbesetzung behandelt, wenn ausnahmsweise keine Verhandlung durchgeführt werde bzw. ein einfacher Fall vorliege. Beides treffe im vorliegenden Fall zu. Das kantonale Recht enthalte zudem keine Vorschrift, wonach den Parteien die Besetzung im Voraus mitzuteilen wäre.
1.3
1.3.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV). Auch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK garantiert ein auf dem Gesetz beruhendes Gericht.
1.3.2 Nach Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) werden die Rechtsmittel nach vor dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge betreffend das kantonale Prozessrecht ist somit nach dem bisherigen kantonalen Recht zu beurteilen.

1.3.3 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) verweist in seiner vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung zur sachlichen und personellen Zuständigkeit der Gerichte im Jugendstrafverfahren auf kantonales Recht (aArt. 39
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
JStG). Nach § 27 Abs. 2 aGO/SZ bestimmt das Gesamtgericht die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden (Satz 1). Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig (Satz 2). Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in der Regel in einer Besetzung von fünf Richtern beurteilt (Satz 3).

1.4 Die Vorinstanz fällte das angefochtene Urteil gemäss der im Rubrum aufgeführten Richter in Dreierbesetzung, bestehend aus dem Kantonsgerichtspräsidenten und zwei Kantonsrichtern. § 27 Abs. 2 Satz 3 aGO/SZ sieht als Regel die Fünferbesetzung vor und signalisiert damit, dass ausnahmsweise auch in anderer Besetzung, d.h. mit mindestens drei Richtern (Satz 2) geurteilt werden kann. Gemäss Konstituierungsbeschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008, welcher im Amtsblatt publiziert wurde, tagen die Zivil- und Strafkammer in der Besetzung mit fünf oder drei Richtern. In welchen Fällen eine Dreierbesetzung erfolgt, ergibt sich weder aus dem Gerichtsorganisationsgesetz noch dem Konstituierungsbeschluss. Damit lässt das Gesetz dem Gericht einen Ermessensspielraum hinsichtlich seiner personellen Zusammensetzung. Die Beurteilung der Berufung mit drei Mitgliedern verstösst in Anbetracht der Praxis des Kantonsgerichts Schwyz, schriftliche Verfahren in Dreierbesetzung zu entscheiden, nicht gegen § 27 Abs. 2 aGO/SZ und somit auch nicht gegen den Anspruch auf den gesetzmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK. Obwohl im angefochtenen Urteil offen gelassen wird, weshalb in Dreierbesetzung entschieden
wurde, so ist dieses nicht bloss einer besseren Begründung wegen aufzuheben. Denn das kantonale Recht wurde im Ergebnis nicht willkürlich angewendet (vgl. zur Aufhebung von Urteilen bei der Strafzumessung: BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unter Verletzung kantonalen Verfahrensrechts (§ 148 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1974 über den Strafprozess im Kanton Schwyz; aStPO/SZ; SRSZ 233.110) versäumt, die Stellungnahmen des Angeklagten, der Straf- und Zivilklägerin oder der ersten Instanz einzuholen. Sie hätte zumindest einen einfachen Schriftenwechsel durchführen müssen. Stattdessen habe sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Zustimmungserklärungen der Parteien zum schriftlichen Verfahren das angefochtene Urteil unverzüglich erlassen. Die Voraussetzungen der Berufung seien erfüllt, weshalb § 147 aStPO/SZ, wonach bei Unzulässigkeit der Berufung von einem Schriftenwechsel abgesehen werden dürfe, nicht anwendbar sei. Es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt habe. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da sie (die Beschwerdeführerin) im Falle einer Berufungsantwort ihren Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel geltend gemacht hätte.

2.2 Das Kantonsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei durch das Nichteinholen der Berufungsantwort nicht beschwert. Auch die Zivilklägerin habe nicht mehr in einen Schriftenwechsel einbezogen werden müssen, nachdem sie ihre Anschlussberufung zurückgezogen habe. § 148 Abs. 2 Satz 2 aStPO/SZ bedeute, dass kein "voller" Schriftenwechsel stattfinde, d.h. es könne entweder auf die Antwort der Gegenparteien verzichtet oder ein weiterer Schriftenwechsel angesetzt werden.

2.3 Nach § 148 aStPO/SZ gelten für das Verfahren vor Kantonsgericht vorbehältlich der Berufungsbestimmungen diejenigen über das Verfahren vor erster Instanz (Abs. 1). Der Gerichtspräsident kann im Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren anordnen bei Berufungen gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (lit. a) oder in weiteren Fällen, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zustimmen (lit. b). In diesen Fällen wird in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel angesetzt.

2.4 Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, im Rahmen ihrer Beschwerde geltend zu machen, die Vorinstanz habe die Tragweite von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV oder anderer Grundrechtsnormen zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei (Angeklagter oder Opfer) verkannt (BGE 134 IV 36 E. 1.4.4 S. 42 mit Hinweis). In ihrer Berufungsbegründung konnte sie sich eingehend zum angefochtenen Urteil äussern. Das kantonale Prozessrecht, welches im Berufungsverfahren in der Regel einen einfachen Schriftenwechsel vorsieht, verleiht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (§ 148 aStPO). Ihre Rüge, sie habe nach der Berufungsbegründung ein weiteres Mal Stellung nehmen wollen, ist deshalb nicht stichhaltig. Nicht ersichtlich ist, inwieweit durch den fehlenden einfachen Schriftenwechsel die Rechte anderer Prozessparteien betroffen wären. Der Beschwerdegegner ist infolge des Freispruchs durch die fehlende Möglichkeit der Stellungnahme nicht beschwert, weshalb weder er noch die Beschwerdeführerin zu seinen Gunsten die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen können. Weitere Prozessparteien, welche sich im Berufungsverfahren aktiv beteiligen wollten, waren keine vorhanden, nachdem die Zivilklägerin ihre
Anschlussberufung zurückgezogen hatte (vgl. act. 15). Die Rügen der formellen Rechtsverweigerung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt zum Wissen des Beschwerdegegners betreffend die Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB willkürlich fest. Der Beschwerdegegner habe um die Realisierung der Tat von Aa.________ gewusst und insbesondere angesichts der Häufigkeit der geäusserten Tötungsabsichten damit rechnen müssen. Nach seinen eigenen Aussagen habe er den Tatplan und Tatzeitpunkt (Freitagabend 11. April 2008) gekannt und gewusst, dass B.________ im Anschluss an die Tat verschiedene Gegenstände aus dem Haus stehlen sollte, um einen Raub vorzutäuschen. Er habe dem Täter sogar zugesagt, ihn nach der Tat in einem Stall an seinem Wohnort zu verstecken. Als Mitglied der Organisation "C.________" sei ihm bekannt gewesen, dass D.________, der Anführer dieser Organisation, den Täter angewiesen habe, die Tat zu verüben. Weiter habe er gewusst, dass sich Aa.________ aus Angst vor der Organisation dem Auftrag nicht entziehen werde. Zudem habe er sich am Tattag von seiner Freundin Af.________, der Schwester des Täters, getrennt. Sie hätten abgemacht, sie würden ihre Beziehung beenden, falls Aa.________ die Tat begehe. Am Morgen nach der Tat habe D.________ dem Beschwerdegegner ein
SMS geschickt mit dem Worlaut "G.________ (Spitzname für Aa.) hat versagt". Darauf habe dieser geantwortet: "scheisse das isch nüd guät. het ärs eifach nüd gmacht odär hends nä värwütst?" Aus der Frage, ob der Täter erwischt worden sei, ergebe sich, dass der Beschwerdegegner die Tat zumindest für möglich gehalten habe. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie nicht auf diese Punkte eingehe (Beschwerde S. 9 ff.).
3.2
3.2.1 Das Kantonsgericht Schwyz erwägt, es falle schwer, im Nachhinein zu begreifen, dass mehrere Jugendliche niemanden informiert hätten, obwohl ihnen die geplante Tat und deren näheren Umstände bekannt gewesen sei. Sie hätten zwar nicht an die Tatausführung geglaubt, seien aber auch nicht überzeugt gewesen, es werde nichts passieren. Der Beschwerdegegner habe stets bestritten, mit der Tatausführung gerechnet zu haben. Im Übrigen verweist die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand auf das Urteil des Jugendgerichts (angefochtenes Urteil S. 7).
3.2.2 Das Jugendgericht erwägt, die SMS-Antwort des Beschwerdegegners an D.________ sei unter Berücksichtigung seines unbeholfenen sprachlichen Ausdrucks und der Tatsache, dass er durch die SMS geweckt worden sei, zu würdigen. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners beziehe sich der erste Satz seiner SMS wertend auf die Tat von Aa.________. Mit dem zweiten Satz habe er in Erfahrung bringen wollen, was genau passiert sei. Es sei nicht möglich, aus der SMS den zuverlässigen Schluss zu ziehen, der Beschwerdegegner habe gewusst, dass Aa.________ die Tat zu einem bestimmten Zeitpunkt begehen werde. Nicht bekannt seien dem Beschwerdegegner auch die Tatwaffe und der genaue Fluchtplan gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Tat nicht von der Organisation "C.________" geplant worden, sondern von Aa.________. Aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners und der Schwester des Täters liessen sich keine Schlüsse ziehen, ob sie ihre Beziehung vor dem Delikt tatsächlich beendet hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne daraus nicht auf die Umsetzung der Tat geschlossen werden. Vielmehr sei der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach nebst dem Beschwerdegegner mehrere Jugendliche, namentlich
B.________, E.________ und Af.________, von den Tötungsabsichten des Aa.________ gewusst, diese aber nicht ernst genommen hätten (Urteil des Jugendgerichts S. 9 ff.).

3.3 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 133 IV 9 E. 4.1. S. 17 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 134 I 140 E. 5.1 S. 148 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Das angefochtene Urteil, welches zum Willen des Beschwerdegegners auf das Urteil des Jugendgerichts verweist, genügt den Begründungsanforderungen. Es äussert sich zu allen in der Berufung vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin. Diese stimmen inhaltlich mit denjenigen vor Jugendgericht überein (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Jugendgericht S. 3 ff.; Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 5 ff.; angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweis auf das Urteil des Jugendgerichts S. 7 ff.), weshalb die Vorinstanz auf die Begründung des Jugendgerichts abstellen durfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht schlechterdings unhaltbar, aus den wiederholten Äusserungen von Aa.________ zu schliessen, der Beschwerdegegner habe nicht mit der Umsetzung der Tat gerechnet, selbst wenn er Details seines Plans (einen Raub zu fingieren, mögliche Verstecke, Tattag) nannte. Nachdem der Täter seine Pläne über einen längeren Zeitraum gegenüber verschiedenen Personen ankündigte, bestand die Möglichkeit, diese als leere Drohungen oder Phantasien zu verstehen,
3.4.2 Nicht willkürlich ist auch, dass die Vorinstanz aus der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und der Schwester des Täters, Af.________ nichts ableitet. Selbst wenn sich das Paar im Vorfeld der Tat getrennt hätte, was nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht sicher ist (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweis auf das Urteil des Jugendgerichts S. 11), könnte daraus kein zuverlässiger Rückschluss auf das Wissen bzw. die Nähe der Tatverwirklichung gezogen werden. Denn die Realisierung der Tat war nicht von einem der Beziehungspartner, sondern vom Verhalten eines Dritten abhängig. Die Frage, ob der Beschwerdegegner um die unmittelbar bevorstehende Tatausführung wusste, ist in erster Linie anhand von Sachverhaltselementen zu beurteilen, welche direkt mit dem Täter zusammenhängen.
3.4.3 Ebenso ist die vorinstanzliche Auslegung des SMS-Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ nicht schlechterdings unhaltbar. Die SMS von D.________ steht nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen in Zusammenhang der Drohung von Aa.________, er werde seine Familie "fertig machen" (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweis auf das Urteil des Jugendgerichts S. 10). Aufgrund dieser Nachricht ("G.________ (Spitzname für Aa.) hat versagt") erfuhr der Beschwerdegegner, dass sich etwas Gravierendes im Zusammenhang mit Aa.________ ereignet hatte. Die Antwort ("Scheisse, das isch nüd guät") durfte die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners dahingehend werten, dieser habe das Geschehene missbilligt, wobei er aufgrund der SMS von D.________ noch nicht gewusst habe, was genau passiert war. Dass der Beschwerdegegner möglicherweise mehrere Ereignisse in Betracht zog, kann aus dem zweiten Teilsatz seiner Antwort abgeleitet werden ("het ärs eifach nüd gmacht odär hends nä värwütst"). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss aus der SMS-Antwort des Beschwerdegegners nicht zwingend geschlossen werden, er habe bereits vor der Benachrichtigung durch D.________ mit der Verwirklichung der Tat
gerechnet, wenngleich einiges für eine andere Deutung spricht.
3.4.4 Mit den von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen zur Organisation "C.________" lässt sich keine Willkür begründen. Der Beschwerdegegner sagte aus, Aa.________ habe ihm erzählt, er müsse die Tat "von D.________ aus machen" (a.a.O.). Daraus musste die Vorinstanz nicht zwingend schliessen, "C.________" habe als Organisation (z.B. auf Initiative aller Mitglieder) Aa.________ zur Tötung seiner Familienangehörigen veranlasst (vgl. act. 9.5.02 Fragen 6 und 14). Selbst wenn der Beschwerdegegner wusste, dass D.________ als einzelnes Mitglied von "C.________" Aa.________ in seiner Tatverwirklichung bestärkte, bedeutet dies nicht, er habe um die kurz bevorstehende Realisierung der Tat gewusst. Auch aus der Angst des Täters vor dem Vereinsmitglied "F.________" drängt sich nicht der Schluss auf, der Beschwerdegegner habe um die akute Gefahr der Verwirklichung der Tat gewusst. Die Vorinstanz durfte aus den mehrfachen geäusserten Tötungsabsichten von Aa.________ gegenüber seinem Kollegenkreis sowie dem fehlenden Wissen des Beschwerdegegners um den genauen Tatplan willkürfrei zum Ergebnis gelangen, dieser habe nicht gewusst, dass Aa.________ seine Tötungsabsichten in Tat umsetzen werde.

3.5 Da der Beschwerdegegner nicht um die Tatverwirklichung wusste, verletzt der Schluss der Vorinstanz, ihm fehle es am subjektiven Tatbestand von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB, kein Bundesrecht. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB freisprechen, weil dieses Delikt nur bei Vorsatz, nicht aber bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Damit erübrigen sich Ausführungen zur geltend gemachten Einhaltung des Anklagegrundsatzes bzw. zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB (S. 6 bis 9 oben der Beschwerde).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Vorwurf der Pornographie zu Unrecht nicht beurteilt. Der Anklagegrundsatz sei entgegen ihrer Auffassung nicht verletzt. Die Anklage spreche von zwei Bildern mit kinderpornographischen Comics. Um welche Comics es sich handle, brauche in der Anklageschrift nicht erwähnt zu werden, da dies dem Beschwerdegegner und seinem Verteidiger bekannt sei. So gehe es beispielsweise zu weit, in einem Fall mit hunderten von Bildern diese zu umschreiben. Der Beschwerdegegner habe zudem keine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht.

4.2 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2c S. 22; je mit Hinweisen).

4.3 Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Anforderungen an die Anklage kann vollumfänglich verwiesen werden. Danach enthält die vorliegende Anklageschrift keine Umschreibung, um welche Comics es sich handelte und was daran pornographisch war (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Das angefochtene Urteil, welches den Anklagegrundsatz bezüglich des Vorwurfs der Pornographie als verletzt erachtet, ist nicht zu beanstanden. Nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner den Anklagegrundsatz vor Vorinstanz nicht gerügt hat, zumal er bereits erstinstanzlich, mit anderer Begründung, vom Vorwurf der Pornographie freigesprochen wurde.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_774/2010
Date : 07. Januar 2011
Published : 25. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Unterlassung der Nothilfe; Pornografie


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  105  106
BV: 9  29  30  32
EMRK: 6
JStG: 39
StGB: 12  128
BGE-register
126-I-19 • 127-IV-101 • 133-IV-235 • 133-IV-9 • 134-I-140 • 134-IV-36 • 136-I-49
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