H 224/98 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 7. Januar 2000
in Sachen
S.________, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt O.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,
und
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
A.- S.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer der M.________ GmbH. Am 30. Juni 1995 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet und am darauf folgenden 7. August 1995 das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 25. August 1995.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen von S.________ Schadenersatz im Betrage von Fr. 8568.15 für ausstehende paritätische Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Zeit von August 1994 bis Juni 1995.
B.- Auf Einspruch hin reichte die Ausgleichskasse gegen S.________ Klage auf Schadenersatz im verfügten Umfang ein.
Mit Entscheid vom 5. Juni 1998 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klage gut, indem es das - von S.________ im Wesentlichen bestrittene - Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen und insbesondere die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Schadens bejahte. Entsprechend verpflichtete es den Beklagten, der Ausgleichskasse Fr. 8568.15 zu bezahlen.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage abzuweisen. Dabei bestreitet er in erster Linie die rechtzeitige Geltendmachung der Schadenersatzforderung.
Die Vorinstanz reicht eine Vernehmlassung ein, während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
![](media/link.gif)
2.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung die massgeblichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52
![](media/link.gif)
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
![](media/link.gif)
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
3.- a) Streitig und vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Die Vorinstanz ging davon aus, die Ausgleichskasse habe erst am 8. August 1996 mit der Einreichung der nicht quantifizierten Lohndeklaration Kenntnis des Schadens erhalten. Die Schadenersatzforderung sei somit rechtzeitig geltend gemacht worden. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der schon im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Auffassung fest, wonach die Beschwerdegegnerin den Schaden schon seit der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB vom 25. August 1995 hätte kennen müssen. Die Schadenersatzverfügung vom 4. Oktober 1996 sei deshalb verspätet erfolgt.
b) Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im SHAB massgeblich ist (ZAK 1990 S. 289 Erw. 4b und S. 290 Erw. 4c/bb; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52
![](media/link.gif)
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
c) Im vorliegenden Fall trat der Schaden unbestrittenermassen am 25. August 1995 ein, dem Tag, als die Konkurseinstellung mangels Aktiven im SHAB publiziert wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage war, die Höhe des Schadens zu kennen. Hiezu hat das kantonale Gericht für das Eidgenössische Versicherungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2
![](media/link.gif)
gewesen, den Lohn auf Grund der Unterlagen der Arbeitslosenkasse zu eruieren.
Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen ist mit dem kantonalen Gericht zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Konkurseinstellung am 25. August 1995 die Höhe der ausstehenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge noch nicht kannte und somit den Schaden zur Geltendmachung ihrer Forderung noch nicht quantifizieren konnte, zumal die von der Firma ausbezahlten Löhne für das Jahr 1995 weder mittels einer Arbeitgeberkontrolle erfasst noch von der Arbeitgeberin gemeldet worden waren. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin ausser Stande, verfügungsweise vorzugehen. Eine fristauslösende Kenntnis konnte sich daher nur nach Durchführung der notwendigen Abklärungen verwirklichen. Die Beschwerdegegnerin brauchte zwar in der Folge verhältnismässig lange, um zu den nötigen Angaben zu gelangen, was zum Teil auch dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers anzulasten ist. Dies schadet ihr jedoch nicht, da ihr eine angemessene Frist zuzugestehen ist, um die nötigen Informationen und Unterlagen einzuholen und die Höhe der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln. Im vorliegenden Fall erliess sie die Schadenersatzverfügung am 4. Oktober 1996. Für deren Rechtzeitigkeit genügt es daher,
wenn es ihr vor dem 5. Oktober 1995 noch nicht möglich und zumutbar gewesen war, zu den für die Kenntnis des Schadens erforderlichen Unterlagen zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass zwischen der Publikation der Konkurseinstellung mangels Aktiven am 25. August 1995 und dem 5. Oktober 1995 lediglich sechs Wochen liegen. In dieser kurzen Zeitspanne war es der Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, die geschuldeten Beiträge zu eruieren und gestützt darauf den Schaden zu ermitteln. Ob die Ausgleichskasse nach der Publikation der Konkurseröffnung im SHAB vom 25. August 1995 die vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle (Art. 162 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 162 Grundsatz - 1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
|
1 | Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
2 | Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. |
3 | Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.501 Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.502 |
4 | Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.503 |
Arbeitgeberkontrolle unveröffentlichte Urteile P. vom 10. April 1997, H 99/96, und F. vom 23. Dezember 1997, H 149/95). Das kantonale Gericht durfte demzufolge ohne Verletzung von Bundesrecht die am 4. Oktober 1996 erlassene Schadenersatzverfügung als rechtzeitig betrachten.
4.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sich im Weitern die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, die ausstehenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führen fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein nicht zur Annahme eines Rechtfertigungsgrundes. Vielmehr sind konkrete Gründe darzutun, die eine durch die Illiquidität bedingte Missachtung von Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat solche Gründe zu Recht verneint und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Firma in den ersten drei Monaten des Jahres 1995 über flüssige Mittel verfügte, mit denen der Lohn des Beschwerdeführers ausbezahlt und Lieferantenschulden beglichen wurden, während die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden, obwohl realistischerweise keine Aussicht auf mittelfristige Sanierung der Gesellschaft bestand. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer in jener Zeit je einen Lohn von der Gesellschaft ausbezahlt bekommen zu haben. Er sei lediglich von der Schaffhauser Kantonalbank mit Hinweis auf die Debitorenguthaben der Firma berechtigt worden, sein persönliches Kontokorrent
monatlich mit dem Lohn zu belasten und zu überziehen. Bei der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, es habe sich um einen "Quasi-Lohn" gehandelt, der nicht AHV-beitragspflichtig gewesen sei, weil dadurch lediglich die Kontokorrentkreditschuld der Firma gegenüber der Bank erhöht worden sei. Die im letztinstanzlichen Verfahren gemachte Behauptung des Beschwerdeführers steht nicht nur im Widerspruch zu der gegenüber der Vorinstanz gemachten Aussage, sondern bildet auch ein Novum, das unzulässig ist (vgl. Erw. 1b).
Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht von Entlastungsgründen im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Die Schadenersatzklage erweist sich somit als begründet.
5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
![](media/link.gif)
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 162 Grundsatz - 1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
|
1 | Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
2 | Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. |
3 | Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.501 Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.502 |
4 | Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.503 |
![](media/link.gif)
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 162 Grundsatz - 1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
|
1 | Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
2 | Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. |
3 | Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.501 Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.502 |
4 | Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.503 |
![](media/link.gif)
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 162 Grundsatz - 1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
|
1 | Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.500 |
2 | Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. |
3 | Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.501 Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.502 |
4 | Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.503 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 900.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: